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Zentralaussagen des BVerfG zum Stellenwert der Privatautonomie in der sozialenMarktwirtschaft | zur Verpflichtung der Zivilgerichte zur lnhaltskontrolle,,ungerechter"Verträge

- freie Gestaltung der Rechtsverhältnisse ist ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit und gewährleistet die Privatautonomie (diese ist allerdings notwendigerweise begrenzt und bedarf rechtlicher Ausgestaltung --> gebunden ist der Gesetzgeber hierbei an die Grundrechte)




- im Sinne der Privatautonomie darf nicht nur das Recht des Stärkeren gelten. Hat einer der Vertragsteile ein so starkes Übergewicht, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmenkann, bewirkt dies für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung. Nicht bei jedementsprechenden Vertrag kann der Gesetzgeber eingreifen, sondern nur, wenn es sich um einensolchen handelt, in dem von struktureller Unterlegenheit zu sprechen ist, sowie aus dem sichungewöhnlich belastende Konsequenzen für die unterlegene Partei ergeben




- Früher ging das Zivilrecht von ,,formaler Gleichheit" im Privatrechtsverkehr aus. Heute ist klar,dass es nur dann Vertragsfreiheit geben kann, wenn die beteiligten Parteien sich im annäherndausgeglichenen Kräfteverhältnis befinden. Dieser Ausgleich gestörter Vertragsparitäten gehört zuden Hauptaufgaben des Zivilrechts




- lnstrumente für diese Reaktion auf strukturelle Störungen der Vertragsparität halten dieGeneralklauseln §138 (Gute Sitten) und §242 (Treu und Glauben) bereit




- Die Zivilgerichte haben nicht nur darauf zu achten, ob ein Vertrag grundsätzlich legal ist, sondernauch und vor allem darauf, ob eine eventuelle ungewöhnliche Belastung eines Vertragspartnersauf eine Form der strukturellen Unterlegenheit dieses Partners zurückgeht.

Privatautonomie

· Vertragsfreiheit §311:→ jeder einzelne Bürger frei, ob, mit wem und zuwelchen Konditionen Vertrag geschlossen wird, Inhaltskontrolle weitgehendausgeschlossen


· Eigentumsfreiheit §903:→ Eigentümer kann mit seinem Eigentum nachBelieben verfahren und von Einwirkung anderer ausschließen


· Testierfreiheit §1937:→ Erblasser kann nach seinem Belieben überVermögen verfügen (Testament, Erbvertrag...) 


Rechtsfähigkeit im Sinne §1 BGB

„Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt“
• Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
• Rechtsfähig ist jede natürlich Person, ein jeder Mensch §1 , unabhängig von Alter, Reifegrad,Intelligenz, Einsichtsfähigkeit -> auch Säuglinge
• Uneingeschränkte Rechtsfähigkeit macht Menschen als Rechtssubjekt existent
• Nur wer rechtsfähig ist, kann am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen

Rechtsfähigkeit im Sinne §1 BGB (Geschichtlicher Hintergrund)

• Indem die Rechtsfähigkeiteines jeden Menschen vorausgesetzt wird, verarbeitet das 
BGB geschichtlicheErfahrungen 



• Früher: Rechtsfähigkeitanhängig von „Mitgliedschaften“(Sklaven, Neugeborene, Geisteskranke, Fremde, Frauen hatten keine oder nureingeschränkte Rechtsfähigkeit) 



• Im Nationalsozialismus galt „selektiveRechtsfähigkeit“-> nurwer artgleich ist, ständig in dieArbeitsfront des schaffenden Volkes eingegliedert ist und die überliefertenWerte und Güter der Nation achtet-> Juden Rechtsfähigkeit abgesprochen 



• → geschichtliche Erfahrungmacht deutlich, dass die Ausgestaltung der Rechtsfähigkeit das Bild vomMenschen wiederspiegelte, dass dervorherrschenden Rechtsordnung zu Grunde lag 
Mit derungeteilten Rechtsfähigkeit verbürgt das BGB eine elementare Rechtsschutzgarantie der Gleichheit und Würde aller MenschenArt.1 GG -> §1 BGB ist im Lichte der Wertung des Grundgesetzes ausgelegt

Vorverlegung der Rechtsfähigkeit

• Schwangere Frau wirdangefahren, dabei wird Embryo verletzt-> kommt mit verkrüppelten Arm auf dieWelt 



• Gem. Wortlaut §1 beginnt Rechtsfähigkeit mit Vollendung derGeburt 
DESHALB zum Unfallzeitpunkt:Kind ungeboren und somit gem. § 1 keinRecht 



• Trotzdem Rechtsprechungzugunsten des Kindes, ansonsten à Würdedes Menschen verletzt Art. 1,2 GG 



• Fazit:Rechtsfähigkeitdes Menschen zeitlich vorverlagert,freilich unter der Voraussetzung das Embryo später lebend zur Welt kommt 


zwingendes Recht

• BRD ist ein „sozialerRechtsstaat“ -> Vertragsfreiheit zwar verbürgt, jedoch nichtschrankenlos• Zum Schutz derstrukturell unterlegenen Partei kannGesetzgeber zwingende Vorschriften erlassen -> unbedingt einzuhalten(≠ dispositive Vorschriften/Gestaltungsvorschläge)-> gewährleisten Mindestrechte zugunsten derunterlegenen Partei 



• Zwingendes Vertragsrecht gewährleistet Privatautonomie (Eigentum- §903, Vertrags §311,-undTestierfreiheit §1937) 




→ nur wenn die Parteien einander ökonomisch, sozial,intellektuell Paroli bieten können (also keine strukturelle Vertragsdisparitätbesteht), kann ausgehandeltes Ergebnis „gerecht“ sein

dispositives Recht

· Dispositives Recht : Gesetzesvorschriften/Vorschläge des Gesetzgebers, die nicht zwingenderfüllt werden müssen 
· Parteien können von ihnen abweichen und andereVereinbarungen treffen, wenn sie dies für sinnvoll halten 



· Das Prinzip der Privatautonomie (Vertragsfreiheit)gewährleistet dies 
ABER dem sind Grenzengesetzt


· Zwingende Vorschriften → genaudas Gegenteil: Abweichung nicht 
möglich (s.o.)



- Bsp.: Mietverhältnisse überWohnraum §549 ff 
-Vermieter X will dem Mieter Y zum Zweck derMieterhöhungen kündigen (X hat letztes Jahr Miete erhöht, darf dieses Jahr wennnur bei neuem Mieter Miete erhöhen)



- Kündigung unwirksam, da keine berechtigtes Interesse gem.§573 besteht → somit wirdstrukturell unterlegene Partei (Mieter Y) durch zwingende 
Vorschriftgeschützt 


Kreditsicherheiten an beweglichen Sachen und Grundstücken

Pfandrecht §1204 : Schuldnerübergibt Pfandgläubiger die Sache §1205,so dass dieser unmittelbarer Besitzer wird §854
 → unpraktisch,da zur Sicherung meist Sachen in Frage kommen, auf die Schuldner angewiesen ist(Betriebsmittel /Waren) → „Traditionsprinzip“


• Deshalb→ Sicherungsübereignung §1205: Hierbleibt Sicherungsgut in unmittelbaren Besitz des Schuldners



• Bsp.:Kreditsicherung eines PKWs →Kreditgeber(Bank) wird Eigentümer, erhält Fahrzeugbrief, unmittelbarer Besitz bleibt bei Fahrer (Besitzer) 



Eigentumsvorbehalt§449: v.a. für Lieferanten à Verkäuferbehält Eigentum an Ware bis zur vollständigen Bezahlung → Käufer ist vonBeginn an Besitzer 
Bsp.: Ratenkauf eines TV à Rechtean TV behält Verkäufer bis Raten abgezahlt, Käufe schon Besitzer 



• Grundstücke sind unbewegliche Sachen → bei unbeweglichenSachen gibt es Grundpfandrechte, die durch Eignung und 
Eintragung in das Grundbuchbestellt werden §873 



• Artender Grundpfandrechte: 



Hypothek §1113ff: akzessorisch, d.h. es besteht eine feste Verbindung zwischen gesicherter Forderung und Hypothek. Ohneganz bestimmte Forderung keine Hypothek. Jede Änderung bedarf der Eintragung indas Grundbuch 



Grundschuld§1191 ff: nicht akzessorisch, d.h. es wird keine bestimmt zur zu sichernde Forderung vorausgesetzt, dahereignet sie sich besser für laufendeGeschäftsbeziehungen (für weitere Verbindlichkeiten muss nur derSicherungsvertrag geändert werden, aber es ist keine erneute Eintragung in dasGrundbuch erforderlich) 



Rentenschuld §1199 ff: sichertkeine bestimmte Summe, sondern zu bestimmten Terminen wiederkehrende Geldzahlungen 


Problematik der strukturellen Vertragsdisparität

• Allgemein bedeutet„strukturell“ eine typisierte Fallgestaltung (Bsp.: Mieter- Vermieter,Reisender-Reiseveranstalter) 



• Vertragsdisparität bedeutet Ungleichgewichtder Vertragsparteien 



• StrukturelleVertragsdisparität herrscht, wenn die, einen Vertrag abschließenden Parteien, ökonomisch,sozial und intellektuell nicht gleichgestellt sind und somit eine Parteider anderen unterlegen ist 
( Strukturelle Vertragsdisparitäten liegen vor, wenn eineVertragspartei einer anderen so stark unterlegen ist, dass die Folgen desVertrages für die unterlegene Partei ungewöhnlich belastend sind)


• Gegen diese sozialeUngerechtigkeit muss der Staat als Sozialstaat eingreifen, da nicht das Rechtdes Stärkeren gelten darf → Vertragsinhalt darf nicht einseitig diktiertwerden 


Beispiele von Vertragsdisparität

Beispiel zuMietverhältnisse §§ 549ff: Der Mietergenießt ein sehr weitreichenden Kündigungsschutz und zwar auch im Falle desVerkaufs der Wohnung. Mieterhöhungen müssen sich nach dem Mietspiegel richten,im sozialen Wohnungsbau sind die Mieten gebunden.


Beispiel zuAllgemeinen Geschäftsbedingungen §305 ff.: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AgB) werden dem Verbraucher vomUnternehmen diktiert, d.h. der Verbraucher hat keine Möglichkeit, Einfluss aufdiese Vertragsbedingungen zu nehmen. Daher besteht grundsätzlich die Gefahr,dass die Interessen des Unternehmens einseitig durchgesetzt werden. DerVerbraucher, als strukturell unterlegene Partei, soll so durch die §§ 305 ff.BGB (Zwingende Vorschriften) vor unangemessenen Vertragsbedingungen geschütztwerden. Beispiele befinden sind in den Verbotskatalogen der §§308/309, so sindzB. Preisanpassungsklauseln im Prinzip zulässig, allerdings nicht innerhalbeines Zeitraums von 4 Monaten nach Vertragsabschluss.


Beispiel zumReisevertragen §651ff.: Im Reisevertragwird zwischen einem Reisenden und einem Reiseveranstalter über einer Gesamtheitvon Reiseleistungen abgeschlossen (Pauschalreisen). Nach §651m darf von denVorschriften zum Reiserecht nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden(Zwingendes Recht) Grundsätzlich sind der Rücktritt vor Reisebeginn, Abhilfe,Minderung, Kündigung und Schadenschutz als Rechte des reisenden wahrnehmbar.Als Mängel kommen ein minderwertiges oder überbuchtes Hotel, Lärmbelästigung,nicht durchgeführte Veranstaltungen und ähnliches in Betracht.

Möglichkeiten strukturelle Unterlegenheit auszugleichen

o Zum einen können dieGerichte mit Hilfe der Generalklauseln( §138, 242) unbillige Verträgeals unwirksam verwerfen (d.h. Verträge, die normalerweise wirksam wären,wieder unwirksam machen, da die unterlegene Partei eine außergewöhnlicheBelastung tragen müsste und eingeschränkt wäre, alle Gerichte sind also inEinzelfällen dazu verpflichtet Inhaltskontrollen durchzuführen)


o der Gesetzgeber kann zwingendeVorschriften zugunsten der unterlegenen Partei erlassen → hier geht es um unbedingt einzuhaltende Vorgaben durchden Gesetzgeber Bsp. Klauselverbote derAGBs in Verträgen.


o Bei strukturellenVertragsdisparitäten, da eigentliche Vertragsfreiheit undGestaltungsfreiheit herrscht, kann es bei Ungleichgewichtsverteilungen dazukommen, dass eine Partei Ihre Interessen eindeutig durchsetzt, dagreifen diese Vorschriften und wirken dem entgegen. Um die Rechtssicherheitnicht zu gefährden darf nicht für alle Störungen bei Verträgen eingegriffenwerden

Beispiel Allgemeine Geschäftsbedingungen

o StrukturelleVertragsdisparität zwischen Unternehmen und Verbraucher 



o AGBs werden nur vomUnternehmen diktiert (in eigenem Interesse) in Form von vorformuliertenKlauseln und nicht zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt §305 Abs.1S.1 → Verbraucher wirdbenachteiligt 



o Kunde auf Zustimmung der AGBangewiesen (ohne Wissen derer Bedeutung) 



o Unternehmen:Rechtsabteilung, die AGB kompliziert verfasst à Um dieser Vertragsdisparitätentgegen zu wirken, gibt es Vielzahl zwingender Vorschriften wie – Klauselverbote (§§308ff.), dieverschiedene Formulierungen der AGBs unwirksam machen 


Spezialisierung des Rechts

· Spezialisierung meint,dass es mit zunehmender Ausdifferenzierung der Gesellschaft zu einer Vielzahlvon Spezialregeln außerhalb des BGB gekommen ist, zu einem vielfältigen Sonderprivatrechtz.B. dem Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutzrecht (d.h. Rechtfolgt der realen Entwicklung) 
→ Internet taucht auf, führtzu Problemen, BGB reagiert und regelt das 


Materialisierung des Rechts

· Materialisierung: Ablösungder (formalen) freiheitlichen Vertragskonzeption des BGB, die unterstellte,dass die Vertragsparteien einander ebenbürtig (gleich) waren à jetzt: Schutz der schwächeren Partei 



o veränderte Aufgabenstellung des Vertragsrechts 



o Einsicht, dass angesichtsder offensichtlichen Vertragsdisparitäten, die schwächere Partei geschützt werdenmuss → 
ergebnisorientierteBetrachtung, d.h. Begrenzung der Vertragsfreiheit im Interesse gesellschaftlicher Ziele (Schutz der unterlegenen Partei)


o Schutz durch staatl. Eingriffe gewährleistet , bspw. Arbeitsrecht,Mietrecht (soziales Mietrecht mit Kündigungsschutz und Preisbegrenzung → Vorteil für unterlegenen Mieter), Verbraucherschutzrecht(AGB-Recht) 



o BSP Reisevertrag: Hauptpflicht des Veranstalters → Reise als Gesamtheit fehlerfrei zu erbringen, Reisendermuss Preis bezahlen 
- mit Vorschriften Reisevertrags sollen Rechte derReisenden vor, während und nach der Reise gestärkt werden (z.B: Rücktritt vorReisebeginn, Abhilfe bei Mängel während Reise..) 


Objektivisierung des Rechts

· Objektivierung: Ausbauder Haftung für Schäden, unabhängig davon ob Person ein Vorwurf gemacht werdenkann → verschuldensunabhängigeGefährdungshaftung; Entfaltung industriellen Gefahrenpotentials → individuelle Haftung abgelöst durch kollektives Systemder Versicherung (staatliche Vorsorge)

Geschäftsfähigkeit

• Geschäftsfähigkeit §104 ff = Fähigkeit durch eigenes Handeln Rechte zu erwerbenoder Pflichten einzugehen // Fähigkeit, Rechtsgeschäfte (Akt der daraufgerichtet ist, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen), allen voran Verträge,selbstständig wirksam abschließen zu können §104-113 



• Das BGB geht davon aus, dassjeder volljährige Mensch der das 18.Lebensjahr vollendet hat geschäftsfähig ist §2 



• Voraussetzungenhierfür: Mindestmaßan Urteilsvermögen und Einsichtsfähigkeit


• §104 regelt jene Fälle, indenen ausnahmsweise die Geschäftsunfähigkeit, dazu zählen Personen, die „nicht das siebente Lebensjahr vollendet“haben (vgl. §104 Nr. 1) undgeisteskranke Menschen (vgl. §104 Nr. 2) → Interessender Geschäftsunfähigen nehmen gesetzlicheVertreter wahr 



Kinder /Jugendliche im Altervon 7-18 Jahren sind beschränktgeschäftsfähig 
§106, sofern kein rechtlicherVorteil vorliegt ist eine Einwilligungdes gesetzlichen Vertreters notwendig um ein wirksames Rechtsgeschäftabschließen zu können 
à Ausnahme: bei einemRechtsgeschäft, dass einem Minderjährigen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt 



• Schließt ein beschränktGeschäftsfähiger einen rechtlich nachteiligen Vertrag ohne die Einwilligungoder Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters ab, dann ist der Vertragunwirksam ->bis zur Genehmigung (innerhalb 2 Wochen) ist Geschäft schwebend unwirksam 



• es gibt generelle Einwilligungstatbestände, bei denen die gesetzlichenVertreter nicht gefragt werden müssen:


→ a) Taschengeldparagraph §110: Jugendlicher kann mit SEINEM Geld (Einkommen, Taschengeld...)rechtskräftige Geschäfte abschließen


→ b) Handels-und Arbeitsmündigkeit: z.B. Jugendlicher darf Konto wegenAusbildung eröffnen 


Deliktsfähigkeit

Deliktsfähigkeit §827, 828: Ab wann kannich einen Menschen/ Person einen Schaden, den er verursacht hat, zurechnen?/Unter welcher Voraussetzung kann jemand für sein schädigendes Verhalten zurVerantwortung gezogen werden? à Unterteilung derAltersgrenzen 



• Bsp. gem. §828: Ein 5 jähriger verletzt Freunddurch Steinwurf à Abs. 1 nicht deliktsfähig 



• Bsp. Gem. §828 : 8 jähriger wird Stein auf Autobahnund verursacht Unfall à Abs. 2 deliktsfähig wegenVorsätzlichkeit /Absicht 



• Bsp. Gem. §828 : 8 jähriger rennt bei Rot überAmpel, verursacht Unfall à Abs. 2 nicht deliktsfähig,da kein Vorsatz 



• Bsp. Gem. §828 : 17 jährigerbeschädigt bei Einzug fahrlässig (quasi rücksichtslos) Haustür desNachbarn
-> Abs. 3 Prüfung der Einsichtsfähigkeit 



• deliktsfähig jeder, der das 18. Lebensjahrvollendet hat → er ist dazu verpflichtet Schäden, die erfahrlässig oder vorsätzlich zu verantworten hat, zu ersetzen 



• bei 7-18 Jährige: gilt dies nurbedingt → Schaden nur dann zu verantworten, wenn sie sichüber die Folgen im Klaren sind

Generalklauseln

· Als Generalklauseln geltendie §§ 138 und 242 BGB


· § 138 Abs.1 BGBknüpft ganz allgemein an die Nichtigkeitsfolgebei einem Verstoß gegen die guten Sitten an


· differenzierte Rechtsfolgen ausdem § 242 BGB:


o richterliche Inhaltskontrolle von Verträgen begründet gemäß dem Grundsatz von Leistung nach Treueund Glauben wird hier eine


· § 138 Abs.2 BGBbeschreibt die typischen Umstände,welche zwangsläufig zur Verhandlungsunterlegenheit einer Vertragspartei


· Möglichkeit unbillige Verträgeunwirksam zu machen → Schutz der schwächerenVertragspartei


· mit der Privatautonomieeinhergehendes Recht der Vertragsfreiheit führt zu Gefahr, dass schwächereVertragsparteien benachteiligt werden ABER Rechtdes Stärkeren darf nicht gelten àdafür Möglichkeit die Vertragsfreiheit einzuschränken.


· alternative Möglichkeit: zwingendeVorschriften durch den Gesetzgeber zugunsten der unterlegenen Partei

(unmittelbare) Stellvertretung

· (unmittelbare)Stellvertretung §164 ff: rechtsgeschäftlichesHandeln im Namen einer anderen Person (des Vertretenen) und zwar mit derWirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar die andere Person (des Vertretenen)treffen 



· 3 Arten derStellvertretung:



o 1. gesetzlicheVertretung: hieraus ergibt sich dieBefugnis, andere Personen zu 
vertreten aus dem Gesetz
Bsp.: Eltern haften für IhreKinder aus dem Sorgerecht §1626,1629 



o 2. JuristischePersonen handeln durch Ihre Organe,deren Vertretungsmacht sich aus der Satzung ergibt 
Bsp.: Vorstand eines Vereines=gesetzlicher Vertreter §26 Abs. 1 BGB



o 3.rechtsgeschäftliche Vertretung: hierberuht die Vertretungsmacht auf einer 
Vollmacht §167 (Bevollmächtigung) 


(mittelbare) Stellvertretung

· Mittelbare(auch verdeckte, indirekte) Stellvertretung: 
→ Vertreter handelt auch für fremde Rechnung aber ineigenem Namen 



o Mittelbare Stellvertretungist im BGB nicht geregelt 



o Rechtsfolgen treffenStellvertreter und nicht Interessenten, dementsprechend darf nur StellvertreterRechtsansprüche stellen


o BEISPIEL: K bittet F für ihnein edles Turnierpferd zu kaufen. K selbst will nicht als Käufer auftreten, ermöchte unbekannt bleiben. F erwirbt nun von V (ohne K zu erwähnen) den Hengstund stellt ihn vorübergehend auf seinem Hof unter. Zwischen F und K wurde zunächstein Auftragsverhältnis begründet (§662).Ein Kaufvertrag kam zunächstzwischen F und V zustande, da F im eigenen Namen handelte. Auch die Übereignungdes Hengstes erfolgt zunächst von V an F gem. §929 Satz 1: V und F haben sich geeinigt, dass F Eigentümer undBesitzer des Hengstes werden sollte. Erst in einem 2. Akt wurde dann der Hengstvon F an K weiterübergeben (§929 BGB).


· auch Treuhänder (handeltim eigenen Namen, wird nicht nur für ein einzelnes bestimmtes Geschäfteingesetzt, sondern für mehrere) und Vermittlungsvertreter (handeltweder im eigenen noch im fremden Namen → nur Infos einholen und Vertrag vorbereiten)

BGB als "spät geborenes Kind des Liberalismus"

• Die liberale Grundidee war,dass ein jeder Bürger „seines Glückes Schmied“ war → freies Handeln /Entscheiden der Individuen gem. der franz. Grundhaltung „laissez faire, laissezaller, laissez passe“ ohne Einflussnahme des Staates 
• Die auf den politischen undökonomischen Liberalismus verweisende Leitidee widersprach schon damals derRealität, da der Staat bereits ins Wirtschaftsgeschehen eingriff (z.B.Sozialversicherung zugunsten der Arbeiterschaft) → um sozialeUngerechtigkeit auszugleichen


• inpersoneller Hinsicht: Leitbild des vernünftigen, selbstverantwortlichen undurteilsfähigen Rechtsgenossen

Besitz und Eigentum

• Beim Pfandrecht übergibt der Schuldner X eine bewegliche Sache z.B. Auto anPfandgläubiger Y. Dabei bleibt X der Eigentümer, welcher die umfassenderechtliche Herrschaftsgewalt gem. §903 hat. Pfandgläubiger Y wird derBesitzer des Autos, er beherrscht die Sache tatsächlich gem. §854 undkann dieses nutzen.

Offenkundigkeitsprinzip

· Gemäß des Offenkundigkeitsprinzips muss derVertreter, der im fremden Namen handelt, zum Ausdruck bringen, dass seinHandeln eine andere Person betreffen soll 



· spielt es keine Rolle, ob erdiese Erklärung ausdrücklich abgibt, oder ob die Umstände es ergeben, dass erWillenserklärungen in dessen Namen abgibt


· Schutz des Vertragspartners → Risiken abzuschätzen diebei Vertragsschluss auftreten können


· mittelbarer Stellvertretertritt, anders als bei der unmittelbaren Stellvertretung mit eigenem Namen auf,handelt aber trotzdem auf fremde Rechnung


· Voraussetzung für einsolches Geschäft ist ein Auftragsverhältnis zwischen einem Vertretenem (derbspw. anonym bleiben möchte) und einem Vertreter


· Dieser Vertreter tritt nunals Vertragspartner auf, schließt das Geschäft mit einer eigenen Willenserklärung ab und übereignet denVertragsgegenstand im Anschluss an den Vertretenen 


Grundrechte benennen

• die Menschenwürde (Art. 1GG)
Beispiel: Die mittelalterlicheLeibeigenschaft, dass der Gutsherr über Leib und Leben des Leibeigenen nachGutdünken verfügen konnte, ist mit dem heutigen Verständnis von der Würde desMenschen unvereinbar. 



• die freieEntfaltung der Persönlichkeit, das Leben und die körperliche Unversehrtheit(Art. 2 GG)
Beispiel: DasBundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder sind eineErfüllung des grundgesetzlichen Auftrages, dies Persönlichkeitsrecht zugewährleisten. 



dieGleichberechtigung (Art. 3 GG)
Beispiel: Das Bußgeld für den im Halteverbot parkenden PKW ist gleich hoch, egal obes sich dabei um einen neuen 600er Mercedes der S-Klasse oder um einen für dieAbwrackprämie reifen R4 handelt. 



dieFreizügigkeit (Art. 11 GG)
Beispiel: dasRecht, Aufenthalt und Wohnsitz im gesamten Bundesgebiet nach Belieben zuwählen. Negative Freizügigkeit garantiert, dass niemand gezwungen werden kann,seinen Wohnort zu verlassen. 



dasEigentumsrecht und das Erbrecht (Art. 14 GG)



Beispiel: Wer Eigentümer eines Regenschirmes ist, kann über ihnnach Belieben verfügen, ihn absichtlich vergessen oder vorsätzlich vernichten. 


Funktionen und Grenzen der Vertragsfreiheit

· Vertragsfreiheit durch die Rechtsordnung prägt maßgeblich auch dieWirtschaftsordnung· Gegensatz zwischen Marktwirtschaft und zentral gelenkterPlanwirtschaft wird ganz wesentlich bestimmt von der Funktion des privatrechtlichen Vertrages als Instrument rechtlicherRegelungen im Wirtschaftsgeschehen


· in der Marktwirtschaft wird das wirtschaftliche Geschehen von den Marktteilnehmern bestimmt undnicht von staatlichen Planungsbehörden → wichtigste Regelungsinstrumentder Vertrag, dessen Inhalt unter den Beteiligten ausgehandelt wird


· Vertrag dient als dasHauptregelungsinstrument der Rechtsubjekte zur Gestaltung ihrerRechtsbeziehungen → wichtigste Erscheinungsform wirtschaftlicher Freiheit


· Vertragsfreiheit ist die bedeutsamste Ausprägung der sogenannten Privatautonomie, indem siedem Bürger das Recht gewährt, seine persönlichen Belange in Übereinstimmung mitden betroffenen Anderen selbst rechtswirksam zu gestalten


· Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit,Aufhebungsfreiheit


· Grenzen:


o Arbeitsrecht (Kündigungsschutz, Betriebsräte)


o Verbot der Diskriminierung aufgrund von Ethnieund Herkunft, sexueller Orientierung, Religion, Behinderung usw. nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)


o Ladenschlussgesetze


o Sittenwidrigkeit (Rechtsgeschäft darfnicht gegen gute Sitten verstoßen)


o Staatliche Monopole (Müllbeseitigung,Gerichtswesen, Geldwesen)

Schuldverhältnis

• Das zweite Buch des BGBsbeschäftigt sich mit Schuldverhältnissen §241- 853 



• §241 Abs. 1 S.1 „Kraft desSchuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt von dem Schuldner eineLeistung zu fordern“ 



• Schuldverhältnisse könnenauf zwei Weisen entstehen: 



o Vertrag: Käufer schuldet Verkäufer Verkaufspreis, Verkäufer istverpflichtet Ware zu liefern und zu übereignen → Hier ist Vorschrift zum Schuldverhältnis teilweise dispositiv, Vertragsparteien können etwas anderes vereinbaren als Gesetzvorschlägt (im Sinne der Privatautonomie)


o Schuldverhältnissekönnen gesetzlich begründet sein: unabhängigvom Willen der Parteien gelten gesetzliche Vorschriften, die einSchuldverhältnis anordnen


→ Bsp.: deliktische Vorschriften §823 ff., zählen zuden zwingenden Vorschriften , begründen Vielzahl von gesetzlichenSchuldverhältnissen ODER Schadenersatzanspruch (Fahrradfahrer verletzt Fußgänger)


o DieRechtsnormen der Schuldverhältnisse sind dabei weitestgehend dispositiv, wenn nicht die schützenswerten Interessen einer Parteidurch zwingendes Recht abgesichert wurden → Parteien können sich daher über Normen hinwegsetzen undetwas anderes vereinbaren

Verpflichtungsgeschäft || Verfügungsgeschäft

Verpflichtungsgeschäft§433 Abs. 1 S.1 „Durch den Kaufvertrag wirdder Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zuübergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen“ 



• Bsp.: Verkäufer X macht Kaufvertrag mit Käufer Y über Auto → X verpflichtet sich Auto an Y zu übergeben und ihm Eigentum zu verschaffen 



Verfügungsgeschäft§929 S. 1 : „Zur Übertragung desEigentums an einer beweglichen Sachen ist erforderlich, dass der Eigentümer dieSache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentumübergehen soll“ 



• Bsp.: Wenn Pflichten erfüllt werden (Auto bezahlt, Wagen von Xan Y übergeben, und beide Parteien eins sind, dass Auto dem Käufer Y gehört,kommt es zum Eigentumswechsel = Verfügungsgeschäft 



Trennungsprinzip:Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- undVerfügungsgeschäft → zwei von einander zu trennende Vorgänge! 



• Bsp.: Durch Kaufvertrag verändert sich Eigentumssituation nochnicht, Verkäufer X bleibt Eigentümer, Käufer Y erwirbt Auto noch nicht 



Abstraktionsprinzip:unabhängige Beurteilung beiderRechtsgeschäfte (Verpflichtungs-/ Verfügungsgeschäft) 



• Bsp.: Irrtumsanfechtung des Verkäufers→ Kaufvertragunwirksam, nicht aber die Übereignung, d.h. Käufer Y bleibt (zunächsteinmal) Eigentümer der Ware, muss gem. §812 Auto wegen „grundlosem“Rechtserwerb an X zurück geben