• Shuffle
    Toggle On
    Toggle Off
  • Alphabetize
    Toggle On
    Toggle Off
  • Front First
    Toggle On
    Toggle Off
  • Both Sides
    Toggle On
    Toggle Off
  • Read
    Toggle On
    Toggle Off
Reading...
Front

Card Range To Study

through

image

Play button

image

Play button

image

Progress

1/55

Click to flip

Use LEFT and RIGHT arrow keys to navigate between flashcards;

Use UP and DOWN arrow keys to flip the card;

H to show hint;

A reads text to speech;

55 Cards in this Set

  • Front
  • Back
  • 3rd side (hint)
Grundrechtsfunktion- status posivitus- Sonderstatus Kirchen

dazu korreliert das Untermaßverbot: dh der STaat darf nicht zu wenig tun, um seiner Pflicht gerecht zu werden

Rückwirkung von Gesetzen- unechte Rückwirkung
Grundsätze des Demokratieprinzips


32 BVerfGG vorläufiger Rechtsschutz beim Verfassungsschutz

-zulässig nach 93 III 32 BverGG öffnungsklausel ist die






(nicht verwirren lassen von verschiedenne Aufbauvarianten:




I. zur Zulässigkeit


1. Zuständigkeit des BVerfG


- Öffnungsklausel nach Art. 93 1 Nr. 5 GG, 100 GG


ein Eolantrag ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen ein Hauptsacheverfahren nach den 93 ff. GG möglich ist, dh die Sache muss überhaupt in die Jurisdikton des BVerfG fallen




II. Antrag an das BVerfG erforderlich?


str.




III. Antragsberechtrigung


- richtet sich nach der Hauptsache




IV. keine evidente Unzulässigkeit der Hauptsache


wie zB Verfristung etc


denn dammit soll vermieden werden, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen in der Hauptsache umgangen werden




IV. RSB




V. Form nach 23 I BVerfGG schriftlich




VI. keine Vorwegnahme der Hauptsache






zuläsigkeit der Hauptsache, die zulässigkeit erstreckt sich im der hauptsache auch auf 32


Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist zulässig, wenn Entscheidung in Hauptsache zu spät kommen würde und sonst in anderer Weise kein Rechtsschutz mehr gewährt werden kann



Zur Doppelhypothese:Bsp Abgeordneter wird weg Skandal aus Fraktion ausgeschlossen


Zu 1. Nachteile fuer Abgeordneten, wenn Verfügung nicht erlassen wird :zb verliert fuer fast die ganze Zeit der Legislaturperiode Rechte wie an Ausschüssen mitzuarbeiten, die einen wesentlichen Teil der Arbeit darstellen


Zu 2. Nachteile fuer Partei:wird ständig mit Abgeordneten konfrontiert den sie aus der Partei haben will

Rückwirkung von Gesetzen- echte Rückwirkung - Fraktionen im Bundestag

-wird geprüft in der Begruendetheit und dann unter Art 2 II GG verfassungsmässige Schranken



Siehe auch Problematik der Sicherheitsverwahrung

Ausschüsse
Volksbeteiligung - Begehren-Beteiligung-Entscheid
Fraktionslose Abgeordnete im Bundestag
Verwaltungskompetenz - Art. 84 GG- durch Ländern als eigene Angelegenheit
Verwaltungkompetenzverteilung
Parteienfinanzierung
Parteienchancengleichheit - Betätigungs-und Gründungsfreiheit
-dabei haben sie das Recht bundesweit gesendet zu werden auch wenn sie nur in einem Land zur Wahl stehen
CDU UND CSU , es gilt das formale Verständnis 2 I PartG daher werden sie als zwei unterschiedliche Parteien angesehen

Abgeordnete - Durchsuchung - Finanzierung

Janusköpfigkeit zweigesichtig schuetzt zum einen den Buerger in seinen Wahlrechtsgrundsaetzen und zum anderen den Abgeordneten im statusrechten, die hier als Individualrecht gelten, nur weil die Verfassungsbeschwerde ein Mittel Staat Buerger ist, heisst das nicht das der Abgeordnete auf das Organstreitverfahren alleine angewiesen ist

Untersuchungsausschuss- Kompetenz-Einsetzung
Grenzen der Kompetenzen des Untersuchungsausschuss
Einzelfallgesetz-Zitiergebot-effektiver Rechtsschutz
Sonderabgabe
Konkurrierende Gesetzgebung-Abweichungskompetenz
Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz- Bedarfskompetenz
Umgehung des Bundesrates bei Gesetzesverfahren
Demokratieprinzip
GOBT
BVerfGG - Parteien im Organstreitverfahren
Verwaltungskompetenz 84ff - Durchgriff auf kommunaler Ebene
Parteien
Wahlvorbereitung und Wahlwerbung der Parteien
Einzelfallgesetz
Konstruktives Misstrauensvotum
Koalitionsvereinbarungen
Rückübertragungsbefugnis Art. 72 IV GG
Zustimmungsgesetz
Einspruchsgesetz
Kernkompetenzen - konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
außschließliche Gesetzgebungskompetenzen der LÄnder
Untersuchungsauschuss - Schema
Gleichheitssatz Art. 3 I GG - Formenmissbrauch
PUAG
Anspruch der Minderheiten im ausschuss auf Aktenherausgabe
Kompetenz des Bundes für das Verwaltungsverfahren bei Bundesauftragsverwaltung
Korrektur Art 84 GG ist nicht bundeseigeme Verwaltung
Steuer - Gebühren - Beiträge
Eingriff in Art. 12 GG- Sonderabgabe berufsregelende Tendenz
Minderheitenrechte im Untersuchungsausschuss Vs. Arbeits und Funktionsfähigkeit des Untersuchungsausschusses
Öffentlichkeitsarbeit der Regierung
hat sich im Laufe der Zeit verändert
heutige Gesellschaft ist im Gegensatz zu früher in hohen Masse eine an Selbstverantwortung ausgerichtete Ordnung, daher sind Informationen nötig die Bürger azur Problembewältigung befähigen
Kompetenz der Bunderegierung ergibt sich aus Art 65 G
aber fuer Staatsleitung an sich gibt es keine Kompetenz
dort wo ihr eine gesamtverantwortliche Staatsleitung zukommt - gibt Anhaltspunkte bei sonstigen Kompetenzvorschriften auch insbesondere bei länderübergreifendem Bezug

massgebend ist nicht Art 83 GG, denn es handelt sich nicht um Verwaltungsmassnahmen
dazu ist die Regierung nämlich nicht befugt

auch im Wahlkampf sind informationskampagnen noch zulässig solange sie sehr dezent und zurückhaltend simd
Funktionale Selbstverwaltung
Recht auf informelle Selbstbestimmung - Anforderung an Datenschutzgesetze
Art. 12 GG Erlaubtheit der Tätigkeit - Schutzbeschränkung
Drei-Stufen-Theorie-Berufstheorie
Verwaltungskompetenzen nach Art. 84, 85 GG eingriffe des bundes in Länderwaltungskompetenzen
- neeuer Streit im Staatsrecht



Anwendung der Grundrechte auf europäische Gesellschaften

- kurz bei der Zulässigkeit aufwerfen und dann endgültig bei Begründetheit klöären


-fraglcih ist, ob sie Trägerin des Grundrechtes sein können (kurz in der Zulässigkeit und ausführlich dann in der Begründetheit)


- grds. gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind, dh wenn die Personenmerhheit in vergleichbarer, grundrechtstypischer Weise in grundrechtlcih geschützten Betätigung gefährdet wird



grds. wegen des klaren Wortlauts nach Art. 19 Abs. 3 GG können sie sich nicht auf materielle Grundrechte berufen



-> Wortlautgrenzte ist überschritten, wenn man inländische, als ausländische auslegt , da ews nicht INland im Sinne der territorialen Gebietshoheit ist



--> historische Auslegung: aus der historischen Auslegung wird ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber eine solche europoäische Entwicklung einfach nicht bedacht hatte



--> außerdem enthält das Unionsrecht ein Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV


jede Diskriminierung aus Gründen der STaatsangehörigkeit ist verboten


-- das ist unmittelbar vor nationalen Gerichten anwendbar


--> wird in Grundfreiheiten weiter ausgestaltet: so müssen sie auch auf den zu erlangenden Rechtsschutz Inländern gleichstehen



--> Anwendungsvorrang des Europarechtes vlerangt, dass sie als rechts und parteifähig angesehen werden



- können sich sowieso vor den Fachgerichten auf Unionsrecht berufen


- dh diesen kann die Vorgaben der deutschen Verfassung entgegengehalten werden



- aber nur dann der Fall, wenn ein hinreichender Inlandsbezug gegeben ist, dann wenn sie in Deutschland tätig wird und vor deutschen Gerichten klagen und verklagt werden kann


auch kein Verstoß gegen die Solangerechtsprechung, denn sie verändert nicht einzelne Grundrechte, sondern erweitert lediglich die Grundrechtsträgerschaft




fraglich ist, damit aber, ob sie sich auch auf die Deutschengrundrechte berufen können oder ob dies nur über Art. 2 I GG geht und dann die Schranken der anderne Grundrechte anwendet


contra: aber Art. 2 I GG besitzt gerade nicht die engen Schranken der anderen Grundrechte


insofern könnte man auch vertreten, dass man ganz normal die GR anwendet und das ganze einfach erweitert

Berufung von politischen Parteien auf Grundrechte

Früher: quasi-staatsqualotät der politischen Parteien, denn sie sind in das Verfassungsorgan eingebaut -durch 21 GG soll der moderne Parteienstaat legalisiert werden, sie sind zu integrierten Bestandteilen des Verfassungsaufbaus und des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens geworden


Sie stehen daher nicht wie ein grundrechtsbewährter Bürger dem Staat gegenüber, sondern nehmen in der Demokratie eine Sonderstellung ein -kein Berufen auf Grundrechte daher möglich



Heute:Grundsatz der Staatsfreiheit der politischen Parteien, da sie als Mittler zwischen Volk und Staat stehen und diesem die Einflussnahme grundsätzlich verwehrt ist auf die politische Willensbildung



Allein juristische Personen, die einem besonderen Schutz durch Art 21 GG unterstehen



Insbesondere Anwendbarkeit auf 9 GG


21 GG geht dem 9 GG vor und verdrängt diesen siehebauch unterschied zu Verbotswirkung zwischen 9 II und 21 II GG



Dann könnte man aber die Parteiengründungsfreiheit nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifen, da 21 GG kein Grundrecht darstellt -insofern werden sie ueber 9 GG geschützt in den Grenzen des 2q GG



Grds. In der Verfassungsbeschwerde nicht 21gg blank schreiben, sondern 3 GG iVm 21GG, 8GG ivm 21GG


Verstoß gegen Art. 76 II GG

Ungültigkeit eines Gesetzes bei Verstoß gegen formelles Verfassungsrecht




tvA_ Art. 76 II GG ist eine Ordnungsvorschrift: Verletzung lässt die Verfassungsmäßigkeit unberührt


Arg: rechtserhebliche Verhalten des BR erfolgt nach der Beschlussfassung des BT über die Gesetzesvorlage über den Verzicht auf einen Einspruch oder seine Zustimmung; dienende Funktion des Verfahrens - materielle Gerechtigkeit im deutschen Verfassungsrecht




tvA: zwingendes Recht - Verfassungswidrigkeit des Gesetzes




Arg.: Wortlaut; Verfassungssystematik - denn Eilvorlagen sind ausdrücklich erwähnt als Ausnahmevorschriften: frühzeitige Beteiligung soll den Einfluss auf den Gesetzesentwurf sichern: Rechssicherheit



ausdrückliche Weigerung der Zustimmung - Umdeutung in Einspruch möglich?

tvA: als minus in der Zustimmung enthalten


contra: Gesetzgebungsverfahren läuft beim Einspruchs und beim Zustimmungsverfahren verschieden ab - BRat kann erst Einspruch einlegen, nachdem er den VermA angerufen hat - dies ist bei Verweigerung der Zustimmung nicht der Fall


daher ein aliud




iE: Umdeutung nicht möglich




ansonsten Umdeutung in Anrufung des Vermittlungsausschusses?


tvA: Formenstrenge ist zu beachten


Arg.: Rechtssicherheit und Rechtsklarheit


Bundesrat ist nicht schutzbedürfitg - juristischer Rat steht den obersten Bundesorganen ausreichend zur Verfügung - kann auch vorsorglich den VermA einberufen



Bedarfskompetenz des Bundes nach Art. 72 Abs. 2 GG

- es besteht kein politischer Spielraum diesbezüglich wie dies zuvor teilweise vom BVerfG festgestellt wurde


--> denn die Entstehungsgeschichte deutet daraufhin, dass dies die Kompetenzen der Länder stärken sollte


ihrem Sinn kann die Norm nur nachkommen, wenn sie subjektiv von demjenigen bestimmt werden kann, dessen Kompetenz beschränkt werden soll




--> daher voll justiziabel




Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse:


nicht bei lediglich Verbesserung der Lebensverhältnisse




erst dann, wenn in erheblicher, das bundestatatliche Sozialgefüge beeinträchtigende Weise auseinanderentwickelt haben




Wahrung der Rechtseinheit


dann wenn es eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen darstellt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann




Wahrung der Wirtschaftseinheit


die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes geht




Erforderlichklausel




Rechtsmittel: nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 a GG gibt es jetzt das Kompetenzkontrolllverfahren


allerdings aufgrund der Erforderlichkeitsklausel ganz erheblich eingeschränkt

Konkurrierende GEsetzgebungskompetenz

1. Kernkompetenz


2. Bedarfskompetenz


3. Abweichungskompetenz

ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen

Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs: eine dem Bund ausdrücklich zugewiesene Materie kann nicht geregelt werden, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene Materie mitgeregelt wird, wenn dies also unerlässliche Voraussetzung ist




Annexkompetenz: hier geht es nicht um die Ausdehung einer zugewiesenen Materie auf eine andere, sondern um um die Ausweitung einer zugeteilten Kompetenz




insbesondere bei Vorbereitung und Durchführung bestimmter Sachmaterien




Zuständigkeit kraft Nautr der Sache


- wenn es begriffsnotwendig vom Bund zu regeln ist