• Shuffle
    Toggle On
    Toggle Off
  • Alphabetize
    Toggle On
    Toggle Off
  • Front First
    Toggle On
    Toggle Off
  • Both Sides
    Toggle On
    Toggle Off
  • Read
    Toggle On
    Toggle Off
Reading...
Front

Card Range To Study

through

image

Play button

image

Play button

image

Progress

1/50

Click to flip

Use LEFT and RIGHT arrow keys to navigate between flashcards;

Use UP and DOWN arrow keys to flip the card;

H to show hint;

A reads text to speech;

50 Cards in this Set

  • Front
  • Back
49. Wie umschreiben Sie die Grundzüge des Kaufvertrages?
49. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer,
dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben
und ihm das Eigentum daran zu verschaffen.
Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer
den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR).
50. Nennen Sie verschiedene Kaufvertragsarten.
50. a) Nach dem Kaufgegenstand: Fahrniskauf,
Grundstückkauf.
b) Nach dem zeitlichen Verhältnis der Leistungen:
Praenumerandokauf (Käufer bezahlt,
bevor er den Kaufgegenstand erhält); Barkauf
(Zug um Zug); Kreditkauf (Käufer erhält die
Ware, bevor er den Kaufpreis bezahlt hat).
c) Räumlich: Platzkauf (Wohnsitz des Verkäufers,
Erfüllungs- und Bestimmungsort sind
identisch); Distanzkauf (Versendungskauf).
d) Nach der Bestimmbarkeit der Ware: Stückkau
und Gattungskauf.
51. Bei welchen Kaufverträgen kommen die Vorschriften
des OR nicht zur Anwendung?
51. a) Für Kaufverträge in internationalem Verhältnis.
So kommt unter Umständen das Wiener
Kaufrecht (Internationales Übereinkommen).
Gemäss Art. 1 (WKR) ist das Wiener Kaufrecht
anwendbar:
– wenn die Parteien des Kaufvertrages ihre
Niederlassung bzw. ihren gewöhnlichen
Aufenthalt erkennbar in verschiedenen Vertragsstaaten
haben oder
– wenn das anwendbare IPR auf das Recht
eines Vertragsstaates verweist.
Gemäss Art. 2 (WKR) gilt das Wiener Kaufrecht
nicht:
– bei Versteigerungen und in der Zwangsvollstreckung,
– für Verträge über Wertpapiere, Schiffe und
Flugzeuge sowie elektrische Energie.
b) Wenn die Parteien mittels Rechtswahl den
Kaufvertrag einer anderen Rechtsordnung
unterstellen.
52. Ist ein Kaufvertrag formbedürftig?
52. Die meisten Kaufverträge unterliegen keiner
Formvorschrift. Öffentlich beurkundet werden
müssen Grundstückskäufe; einfache Schriftlichkeit
ist beim Abzahlungsvertrag erforderlich.
53. Wie regelt das schweizerische Kaufrecht die
Gefahrtragung?
53. Die Gefahr für den (zufälligen) Untergang oder
die Verschlechterung der Ware geht beim Stückkauf
mit Abschluss des Vertrages auf den Käufer
über, beim Gattungskauf erst nach Aussonderung
der Kaufsache und beim Versand bei Abgabe zur
Versendung (Art. 185 OR). Vorbehalten bleiben
andere Parteiabsprachen.
54. In welchen Fällen ist es ratsam, im Rahmen eines
Kaufvertrages einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren?
Erläutern Sie kurz den Eigentumsvorbehalt.
54. Der Eigentumsvorbehalt dient als Sicherungsmittel
und ist dann ratsam, wenn die Sache vor
Bezahlung des Kaufpreises bereits zu übergeben
ist. Vereinbaren die Parteien einen Eigentumsvorbehalt
und wird dieser im Eigentumsvorbehaltsregister
(Register beim Betreibungsamt am
Wohnsitz des Käufers) eingetragen, so erwirbt
der Käufer kein Eigentum (Art. 715 ZGB). Erst
wenn er die letzte Kaufpreisrate bezahlt hat, wird
er Eigentümer.
55. Was unternehmen Sie, wenn Sie an Ihrem neu gekauften
Auto einen Getriebefehler entdecken?
55. Sofort rügen (Mängelrüge). Anschliessend Kaufpreisminderung
oder allenfalls Wandelung verlangen.
Ein gesetzlicher Nachbesserungsanspruch
besteht beim Kaufvertrag nicht. Dieser kann jedoch
Bestandteil der vertraglich vereinbarten
Garantie sein. Bei vertretbaren Sachen (Gattungswaren)
hat der Käufer die Wahl zwischen Ersatzlieferung,
Wandelungs- oder Minderungsklage.
Bei Verschulden hat der Verkäufer den Schaden
zu ersetzen. Die Gewährleistungsansprüche müssen
innert einem Jahr nach Ablieferung der Sache
eingeklagt werden.
Der Verkäufer ist zur Rechtsgewährleistung
(keine Entwehrung des Kaufgegenstandes durch
Dritte gegenüber dem Käufer) und Sachgewährleistung
(zugesicherte Eigenschaften für körperliche
oder rechtliche Mängel) verpflichtet.
56. Darf ein Verkäufer seine Sachgewähr auf 3 Monate
und auf den Fall der Ausbesserung/Ersatzlieferung
beschränken?
56. Ja, denn die Vorschriften über die Sachgewähr
sind dispositives Recht, das durch Parteiabsprache
abgeändert werden kann. Ist aber seitens des Ver5
Übungsantworten
© Verlag Marti-Gasser 2003
käufers grobes Verschulden im Spiel, sind Beschränkungen
sowohl in der Zeit wie in der Sache
nichtig (Art. 100 OR).
57. Wer trägt beim Kaufgeschäft die Neben- und
Transportkosten, Zölle und Steuern?
57. Nebenkosten:
a) Vereinbarung der Parteien;
b) wenn keine Vereinbarung gilt, Branchenübung;
d) nach Gesetz (Art. 188 OR): Sofern nicht anderes
vereinbart wurde oder üblich ist, trägt der
Verkäufer die Kosten der Übergabe, insbesondere
des Messens und Wägens, der Käufer
dagegen die Beurkundungs- und Abnahmekosten.

Transportkosten:
a) Nach Vereinbarung; wird Frankolieferung
verabredet, vermutet das Gesetz, der Verkäufer
habe die Transportkosten übernommen (Art. 189
Abs. 2 OR);
b) Branchenübung;
c) nach Gesetz (Art. 189 Abs. 1 OR): Der Käufer,
sofern nichts anders abgemacht wurde.

Zölle und Steuern:
a) Ist zollfreie Lieferung verabredet, übernimmt
der Verkäufer die Ausgangs-, Durchgangsund
Eingangszölle während des Transportes,
nicht aber die Verbrauchssteuern, die bei
Empfang der Sache erhoben werden (Art. 189
Abs. 3 OR);
b) die Handänderungssteuern beim Grundstückkauf
tragen die Parteien in der Regel je zur
Hälfte, während die Grundstückgewinnsteuer
vom Veräusserer zu bezahlen ist. Übernimmt
sie der Käufer, wird diese in steuerlicher Hinsicht
als Bestandteil des Kaufpreises behandelt.
58. Darf Hans Muster, Fassadenreinigungen, den
benötigten Lieferwagen in 36 Monatsraten abbezahlen?
58. Ja, denn der benötigte Lieferwagen dient vorwiegend
dem Gewerbebetrieb von Hans Muster
und sein Erwerb fällt – mit wenigen Ausnahmen –
nicht unter den Abzahlungskauf (z.B. Art, 226a OR).
59. Was verstehen Sie unter Incoterms? Nennen Sie
Beispiele.
59. Dies sind im internationalen Handelsverkehr vereinheitlichte
Klauseln, welche Kosten-, Versicherungs-
und sonstige Abmachungen zwischen den
Parteien regeln. Sie können von den Parteien zum
Vertragsinhalt erhoben werden. Beispiele: FOB
(free on bord), CIF (cost, insurance, freight) etc.
60. Erläutern Sie den Begriff des Werkvertrages
sowie die Pflichten des Bestellers und des Unternehmers.
60. Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der
Unternehmer, ein bestimmtes Werk, meist ein
körperliches Arbeitsprodukt, herzustellen oder
Änderungen vorzunehmen, wogegen sich der
Besteller verpflichtet, ihm dafür eine Vergütung
zu bezahlen. Beispiele: Anfertigung eines Massanzuges,
Fahrzeugreparatur etc. Der Unternehmer
steht für die Gebrauchstauglichkeit des
Werkes ein, die sogenannte Erfolgsgarantie. Der
Werkvertrag ist nicht formbedürftig.
61. Ist der Rücktritt von einem Werkvertrag für beide
Parteien jederzeit erlaubt?
61. Der Besteller kann gegen volle Schadloshaltung
des Unternehmers so lange zurücktreten und
damit den Vertrag beenden, als das Werk nicht
vollendet ist (Art. 377 OR). Ein Rücktrittsrecht des
Unternehmers ist gesetzlichen nicht vorgesehen.
62. Welches sind die Voraussetzungen, damit die
Sachgewährleistung aus dem Werkvertrag zur
Anwendung gelangt?
62. a) Das Werk muss vom Unternehmer abgeliefert
worden sein.
b) Das Werk muss einen Mangel aufweisen.
c) Es darf kein Gewährleistungsausschluss vereinbart
worden sein. Absicht oder grobe Fahrlässigkeit
können aber nicht wegbedungen
werden (Art. 100 OR).
d) Das Werk darf vom Besteller nicht genehmigt
worden sein.
e) Rechtzeitige Rüge durch den Besteller. Möglichst
sofort bzw. sobald es nach dem üblichen
Geschäftsgang möglich und üblich ist, eine
Sache zu prüfen (Art. 367 OR).
f) Der Besteller darf die Mängel nicht selbst verschuldet
haben (Art. 369 OR).
g) Die Gewährleistungsansprüche müssen innert
Jahresfrist nach Ablieferung des Werkes geltend
gemacht werden, das heisst der Besteller
muss in dieser Frist die Gewährleistungsklage
angebracht haben.
63. Wann liegt ein Werklieferungsvertrag vor?
63. Beim Werklieferungsvertrag erbringt der Unternehmer
nicht nur die Arbeit, sondern er liefert
auch das zur Herstellung benötigte Material.
64. Welche Möglichkeiten hat der Besteller, wenn ein
mangelhaftes Werk vorliegt?
64. Ist das Werk unbrauchbar, so kann es der Besteller
zurückweisen (Art. 368 OR). Werke, die auf
dem Grund und Boden des Bestellers stehen und
ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigem
Nachteil entfernt werden können, können nicht
zurückgewiesen werden. Gleiches gilt beim Reparaturvertrag,
bei dem das Werk dem Besteller
selbst gehört (repariertes Auto).
Ist das Werk nicht völlig unbrauchbar bzw. die Annahme
nicht unzumutbar, so kann der Besteller
entweder Minderwert geltend machen und diesen
am Werklohn abziehen oder er kann unentgeltlich
Nachbesserung des Werkes durch den
Unternehmer verlangen. Bei Verschulden des
Unternehmers kann er Schadensersatz verlangen.
65. Wann verjähren Mängelrügenansprüche?
65. Ein Jahr seit Werkablieferung; bei Bauten (unbewegliche
Bauwerke) fünf Jahre nach Abnahme.
66. Was bedeutet die Vereinbarung eines Pauschalpreises
im Werkvertrag?
66. Ein fixer Preis. Eine Erhöhung des Werklohnes ist
selbst dann grundsätzlich nicht möglich, wenn
der Unternehmer nachweislich mehr Arbeit zu erbringen
und Auslagen zu tätigen hatte (Art. 373
OR).
67. Worin sehen Sie, bezogen auf den Gegenstand
des Vertrages, den wesentlichen Unterschied zwischen
Kaufvertrag und Werkvertrag?
67. Der Gegenstand des Kaufvertrages ist eine Sachleistung,
jener des Werkvertrages ein (vorwiegend)
körperliches Arbeitsergebnis.
68. Was verstehen Sie unter einem Auftragsverhältnis?
68. Durch den Auftrag verpflichtet sich der Beauftragte,
für einen anderen Geschäfte zu besorgen
bzw. tätig zu werden. Eine Vergütung ist nur geschuldet,
falls sie verabredet oder üblich ist. Der
Auftrag kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen
werden. Beispiele: Verhältnis Arzt / Patient;
Mandat des Rechtsanwaltes; der Auftrag an den
Treuhänder zur Führung der Buchhaltung; der
Auftrag an einen PR-Berater, ein Konzept zu erarbeiten.
Der Beauftragte schuldet nicht den Erfolg, sondern
nur das sorgfältige Tätigwerden. Im Rahmen
der Treuepflicht unterliegt er der Geheimhaltungs-
und Verschwiegenheitspflicht. Er ist rechenschafts-
und abrechnungspflichtig.
69. Kann ein reines Auftragsverhältnis jederzeit
widerrufen werden?
69. Ja, da sich das Auftragsverhältnis vor allem auf
das gegenseitige Vertrauen der Vertragsparteien
abstützt. Ist dieses gestört, so muss das Verhältnis
sofort aufgelöst werden können (Art. 404 OR).
Diese Bestimmung ist zwingend. Widerruft eine
Partei jedoch zur Unzeit, so wird sie schadenersatzpflichtig.
Es versteht sich von selbst, dass die bis zum Widerruf
erbrachten Leistungen dem Beauftragten zu
vergüten sind.
70. Grenzen Sie den Werkvertrag vom Auftrag ab.
70. Der Werkvertrag ist meist ein körperliches Arbeitsresultat;
beim Auftrag ist vor allem ein Tätigwerden
gefordert. In der Praxis werden besonders
geistige Arbeitsergebnisse dem Auftrag
unterstellt. Daneben gilt aber der Auftrag auch
als Gefäss für Verträge über Arbeitsleistungen,
die keiner besonders im Gesetz geregelten Vertragsart
unterstellt werden können (Art. 394 OR).
Beim Werkvertrag gilt die Erfolgshaftung; beim
Auftrag ist kein Erfolg geschuldet.
Vom Werkvertrag kann nur der Besteller so lange
zurücktreten, als das Werk nicht vollendet ist;
beim Auftrag ist ein Ausstieg beider Parteien
jederzeit möglich.
71. Erläutern Sie den Unterschied dem zwischen Arbeitsvertragsrecht
und dem Arbeitsgesetz.
71. Das Arbeitsvertragsrecht ist im OR geregelt: Einzelarbeitsvertrag
(OR 319 ff.), Lehrvertrag (OR
344 ff.), Handelsreisendenvertrag (OR 347 ff.),
Heimarbeitsvertrag (OR 351 ff.), Gesamtarbeitsvertrag
(OR 356 ff.), Normalarbeitsvertrag (OR
359 ff.). Die zwingenden Vorschriften für das
Arbeitsvertragsrecht sind im OR 361 und 362 aufgeführt.
Das Arbeitsgesetz ist ein öffentlich-rechtlicher
Erlass und dient dem Arbeitnehmerschutz. Das
Gesetz regelt z.B. die Höchstarbeitszeit (beispielsweise
45 Std. für Büropersonal) und den Überzeitzuschlag
von 25% (Art. 13 ArG) etc.
72. Nennen Sie die verschiedenen Einzelarbeitsverträge
und die daran geknüpften Formerfordernisse.
72. a) Normaler Einzelarbeitsvertrag (formfrei)
b) Lehrvertrag (schriftliche Form, OR 344a OR)
c) Handelsreisendenvertrag (Schriftlichkeit gemäss
OR 347a)
d) Heimarbeitsvertrag (formfrei)
73. Welches sind die Pflichten des Arbeitnehmers und
des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses?
73. Arbeitnehmer: Persönliche Arbeitspflicht, Sorgfalts-
und Treuepflicht (z.B. Konkurrenzverbot,
Geheimhaltung), Rechenschafts- und Herausgabepflicht,
Überstundenarbeit, Befolgung von
Anordnungen und Weisungen sowie Haftung.
Arbeitgeber: Lohnzahlungspflicht, Lohn bei Verhinderung
an der Arbeitsleistung, zur Verfügung
stellen von Arbeitsgeräten und Material, Schutz
der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, Freizeit
und Ferien, Auslagen- und Spesenersatz sowie
Personalfürsorge.
74. Wo ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit geregelt
und wie hoch ist sie?
74. Im Arbeitsgesetz. Sie variiert je nach Branche zwischen
45 und 50 Stunden. Das Arbeitsgesetz gilt
nicht für Kadermitarbeiter.
75. Erläutern Sie den Unterschied zwischen Überstundenarbeit
und Überzeit.
75. Überstunden sind im OR geregelt (OR 321c) und
können, soweit zumutbar, vom Arbeitgeber verlangt
werden. Überstunden sind diejenigen Stunden,
welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit
überschreiten.
Überzeitarbeit ist im Arbeitsgesetz geregelt und
ist die Überschreitung der maximalen Höchstarbeitszeit
(45 bzw. 50 Stunden).
76. Wie lange dauert die Probezeit und innert welcher
Frist kann das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit
aufgelöst werden?
76. Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses
(kürzere Dauer vorbehalten). Durch
schriftliche Abrede kann die Probezeit auf höchstens
drei Monate verlängert werden. Die Kündigungsfrist
beträgt sieben Tage.
77. Wie viel Ferien stehen dem Arbeitnehmer zu?
77. Nach Gesetz (Art. 329a OR) mindestens vier Wochen,
für den Arbeitnehmer bis zum vollendeten
20. Altersjahr mindestens fünf Wochen.
78. Nennen Sie die gesetzlichen Kündigungsfristen
und Termine nach Ablauf der Probezeit.
78. Im ersten Dienstjahr: Kündigungsfrist von einem
Monat je auf Monatsende.
Vom 2. bis 9. Dienstjahr: Zwei Monate Kündigungsfrist
auf
Monatsende.
Ab 10. Dienstjahr: Drei Monate auf Monatsende.
Die Kündigung ist empfangsbedürftig.
79. In welchen Fällen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
nicht kündigen (Kündigung zur
Unzeit)?
79. Kündigung zur Unzeit:
a) Militärdienst oder Zivilschutzdienst, der mehr
als 11 Tage dauert, während 4 Wochen vorher
und nachher (Art. 336c Abs. 1 lit. a);
b) Krankheit oder Unfall (Art. 336c Abs. 1 lit. b);
c) während der Schwangerschaft und in den 16
Wochen nach der Niederkunft der Arbeitnehmerin
(Art. 336c Abs. 1 lit. c);
d) Hilfsaktion im Ausland mit Zustimmung des
Arbeitgebers (Art. 336c Abs. 1 lit. d).
Kündigungen, die innerhalb der Sperrfristen erfolgen,
sind nichtig. Wurde die Kündigung vor
Beginn einer solchen Frist getätigt, so wird sie
durch die Sperrfrist unterbrochen und setzt nach
Beendigung der Sperrfrist wieder ein.
80. In welchen Fällen kann eine Kündigung fristlos
erfolgen?
80. Aus wichtigen Gründen. Insbesondere dann,
wenn eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar
erscheint. Die Praxis ist bei der Annahme von
wichtigen Gründen zurückhaltend.
81. Darf der Arbeitnehmer den Arbeitgeber während
der Dauer des Arbeitsverhältnisses konkurrenzieren?
81. Nein. Während dem Arbeitsverhältnis besteht ein
Konkurrenzverbot für den Arbeitnehmer (Art.
321a Abs. 3 OR).
82. Besteht nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses
automatisch ein nachvertragliches Konkurrenzverbot?
Welches sind die Voraussetzungen?
82. Grundsätzlich besteht kein nachvertragliches
Konkurrenzverbot. Es muss schriftlich vereinbart
werden und ist nur gültig, wenn der Arbeitnehmer
während dem Arbeitsverhältnis Einsicht
in den Kundenkreis oder in die Fabrikations- und
Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers hatte
und er diesen durch diese Kenntnisse schädigen
könnte. Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot
muss örtlich, zeitlich und inhaltlich angemessen
sein. Das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers
darf nicht übermässig erschwert werden
(Art. 340 OR).
83. Kann der Arbeitnehmer jederzeit ein Arbeitszeugnis
verlangen?
83. Ja, gemäss Art. 330a OR kann er jederzeit ein
Zeugnis verlangen, das sich über die Art und
Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine
Leistungen und sein Verhalten äussert (Vollzeugnis).
Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann auch
nur eine Arbeitsbestätigung ausgestellt werden
(Beschränkung auf Angaben über die Art und
Dauer des Arbeitsverhältnisses).
Die Ausstellung eines Lehrzeugnisses ist für den
Arbeitgeber obligatorisch (Art. 346a OR).
84. Wann ist eine Kündigung missbräuchlich?
84. Missbräuchliche Kündigung:
a) Wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei
kraft ihrer Persönlichkeit zusteht wie beispielsweise
Religion, kulturelle Eigenheiten,
Rasse etc.
b) Wegen der Ausübung eines verfassungsmässigen
Rechtes wie z. B. Beteiligung an einem
Referendum oder einer Verfassungsinitiative.
c) Wegen Vereitelung von Ansprüchen, die der
andern Partei aus dem Arbeitsverhältnis
zustehen wie beispielsweise Gratifikation,
Teuerungsausgleich etc.
d) Wenn die andere Partei nach Treu und
Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
geltend macht.
e) Wegen der Angehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband
oder der gewerkschaftlichen
Betätigung.
Vgl. hierzu Art. 336 OR.
85. Welches sind die Folgen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses?
85. a) Fälligkeit aller Forderungen,
b) Rückgabepflichten und
c) Abgangsentschädigung.
Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50
Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr
Dienstjahren, so ist eine Abgangsentschädigung
zu entrichten; diese beträgt mindestens zwei
Monatslöhne.
86. An welches Gericht wenden Sie sich bei arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten?
86. Kantonale Arbeitsgerichte. Die Kantone haben
für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu
einem Streitwert von sFr. 30 000.– ein rasches,
einfaches und kostenloses Verfahren vorzusehen
(Art. 343 OR).
87. Wozu verpflichtet sich der Handelsreisende?
87. Der Handelsreisende verpflichtet sich, auf Rechnung
des Inhabers eines Handels-, Fabrikationsoder
andern nach kaufmännischer Art geführten
Geschäftes, gegen Lohn Geschäfte jeder Art,
ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers,
zu vermitteln oder abzuschliessen.
88. Worin unterscheiden sich der Handelsreisende
und der Agent?
88. Der Handelsreisende ist ein Arbeitnehmer, der
Agent Selbstständig-Erwerbender. Beide vermitteln
Geschäfte, der Agent aber nicht nur.
89. Wie setzt sich der Lohn des Handelsreisenden
zusammen?
89. Aus einem festen Gehalt mit oder ohne Provision.
Ist nur eine Provision verabredet, so muss diese
ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des
Handelsreisenden ergeben (Art. 349a OR).
90. Erläutern Sie den Agenturvertrag.
90 . Der Agent verpflichtet sich dauernd, für einen
oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln
(Vermittlungsagent) oder in ihrem Namen
und für ihre Rechnung abzuschliessen (Abschlussagent),
ohne dabei ein Arbeitnehmer zu sein.
91. Was verstehen Sie unter einem Mäklervertrag?
91. Der Mäkler tritt als selbstständiger Auftragnehmer
auf. Er übernimmt die Verpflichtung, gegen
eine Vergütung die Gelegenheit zu einem Vertragsabschluss
nachzuweisen (Nachweismäkler),
einen Vertragsabschluss zu vermitteln (Vermittlungsmäkler)
oder Interessenten zuzuführen
(Zuführmäkler). Der Mäklervertrag ist formfrei.
Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag
zwischen den Hauptparteien infolge Mäkleraktivität
zustande gekommen ist. Der Mäkler ist
nicht verpflichtet, tätig zu werden. Dies ist nur bei
der Exklusivmäkelei der Fall.
92. Was ist ein «Eigenhändler» und «Alleinvertriebshändler
»?
92. Ein Eigenhändler tätigt Geschäfte in eigenem
Namen und auf eigene Rechnung. Er ist der Besitzer
der jeweiligen Ware und bestimmt die Konditionen.
Der Alleinvertriebshändler tätigt ebenfalls
seine Geschäfte im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung. Gegenüber dem Eigenhändler
hat er jedoch ein Exklusivrecht für die von ihm
vertriebenen Produkte (Gebietsexklusivität, Markenexklusivität
etc.).
93. Welches sind die Merkmale des Kommissionsvertrags?
93. Der Einkaufs- oder Verkaufskommissionär handelt
im eigenen Namen aber auf Rechnung eines
andern (Kommittenten). Gegen eine Kommissionsgebühr
tätigt er einen Einkauf oder Verkauf
von beweglichen Sachen oder Wertpapieren für
einen Dritten, im eigenen Namen aber auf Rechnung
des Dritten. Die Kommission ist häufig im
Kunst- und Antiquitätenhandel sowie bei Börsengeschäften
anzutreffen.
94. Was verstehen Sie unter einem Leasingvertrag?
94. Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer
gegen Entgelt (Leasingzins) für eine bestimmte
Zeit ein Leasingobjekt zum freien Gebrauch und
zur Nutzung. Nicht Eigentum, sondern der Gebrauch
und die Nutzung des Objektes stehen im
Vordergrund. Bei Vertragsende ist der Leasinggegenstand
zurückzugeben. Der Leasingvertrag
ist an keine besondere Form gebunden. Problematisch
sind die verdeckten Abzahlungsverkäufe
wie sie gelegentlich beim Autoleasing beobachtet
werden können. Ist es für den Leasingnehmer
nicht möglich, das Vertragsverhältnis aufzulösen,
bevor ein wesentlicher Teil des Objektwertes bezahlt
ist, so dass der Leasingnehmer aus finanziellen
oder ökonomischen Gründen von einer
Auflösung absehen wird, so ist gemäss dem
Bundesgericht Abzahlungsrecht anzuwenden.
Das heisst der Abzahlungsvertrag muss schriftlich
abgefasst sein und weiteren Erfordernissen (Art.
226a OR) genügen.
95. Welche Leasing-Erscheinungsformen kennen Sie?
95. Leasing-Erscheinungsformen:
a) Finanzierungsleasing; der künftige Leasingnehmer
wählt beim Lieferant das Objekt aus,
dieses wird vom künftigen Leasinggeber erworben
(beispielsweise von der Bank) und im
Rahmen eines Leasingvertrages dem Leasingnehmer
zur Verfügung gestellt.
b) Beim Direktleasing geht der Lieferant (beispielsweise
Hersteller) direkt mit dem Leasingnehmer
ein Vertragsverhältnis ein.
c) Das Sale-and-lease-back-Verfahren ist eine
Form der Unternehmensfinanzierung. Das
Unternehmen veräussert seine Gegenstände
an einen Dritten, dieser stellt die Objekte im
Leasingverhältnis wieder der Unternehmung
zur Verfügung.
96. Grenzen Sie den Alleinvertriebsvertrag vom
Agenturvertrag ab.
96. Der Alleinvertreiber handelt im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung. Der Agent hingegen
vermittelt nur Geschäfte und handelt weder im
eigenen Namen noch auf eigene Rechnung. Dem
Agenten wird oft auch keine Exklusivität eingeräumt.
Im Gegenzug trifft den Agenten auch
keine Mindestabnahmepflicht wie dies meist bei
Alleinvertreibern der Fall ist.
97. Erläutern Sie den Franchisevertrag und nennen
Sie ein Beispiel für ein Franchiseverhältnis.
97. Der Franchisenehmer ist ein selbstständiger
Unternehmer, der sich an die Vorgaben des Franchisegebers
halten muss. Der Franchisegeber
räumt dem Franchisenehmer gegen Entgelt das
Recht ein, bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen
zu vertreiben und zwar unter der Verwendung
von Image, Namen, Marken, Ausstattungen
und sonstigen Schutzrechten. Im Weiteren
räumt er ihm sein technisches Know-how ein
und stellt ihm sein Organisations- und Werbesystem
zur Verfügung bzw. der Franchisenehmer
ist verpflichtet, diese Struktur in Anspruch zu
nehmen. Der Franchisegeber hat den Franchisenehmer
mit Beistand, Rat und Schulung zu unterstützen.
Oft muss der Franchisenehmer die Vorschriften
des Franchisegebers peinlichst genau
einhalten. Der Franchisenehmer hat nur eine
beschränkte Selbstständigkeit, obwohl er auf
eigenes Risiko arbeitet. Franchiseverhältnisse
bestehen bei Mac Donalds, Benetton etc.
98. Was ist ein Lizenzvertrag?
98. Bei einem Lizenzvertrag erlaubt der Lizenzgeber
dem Lizenznehmer die Benutzung eines immateriellen
Gutes wie z.B. eines Marken-, Urheber-,
Patent- oder sonstigen Rechts. Lizenzen werden
eingeräumt für bestimmte Gebiete (Schweiz,
Deutschland, europa- oder weltweit), für eine
bestimmte Zeit (beispielsweise ein Jahr oder
mehr) und sie werden inhaltlich definiert (beispielsweise
Fernsehrechte, Kinorechte, Synchronisationsrechte,
Lizenzierung einer Marke für bestimmte
Produkte etc.).
Der Lizenznehmer bezahlt für die Benutzung des
Schutzrechtes eine Lizenzgebühr (beispielsweise
Mindestlizenzgebühr, Stücklizenzgebühr, nach
Umsatz, Pauschalsumme etc.). Von ausschliesslichen
Lizenzen spricht man, wenn ein Lizenzrecht
in einem bestimmten Gebiet exklusiv ausgeübt
werden darf (beispielsweise Verwendung
der Marke Nivea als Exklusivrecht in der Schweiz).
Einfache Lizenzen liegen vor, wenn keine Exklusivität
gewährt wird, so dass mehreren Lizenznehmern
in einem Lizenzgebiet ein Benutzungsrecht
für das betreffende immaterielle Gut eingeräumt
werden kann (beispielsweise Vertrieb eines bestimmten
Markenproduktes). Der Lizenzvertrag
kommt formfrei zustande, Schriftlichkeit empfiehlt
sich jedoch.