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26 Cards in this Set

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KFZ

Landfahrzeug, angetrieben durch Motor, nicht auf Gleisen

Parken

Zielgerichtetes Anhalten von mehr als 3 Minuten Dauer oder mit Verlassen des Fahrzeugs

Überholen

Es überholt, wer von hinten nach vorne, an einem auf derselben Fahrbahn befindlichen, sich in derselben Richtung bewegenden oder mit Rücksicht auf die Verkehrslage wartenden VT vorbeifährt

Fahrbahn

Teil der Straße, der durch die Art seiner Befestigung für den Fahrzeugverkehr geeignet und für diesen freigegeben ist


Führen

willentliches Inbewegungsetzen und eigenverantwortliches Lenken und Leiten während der Fahrbewegung

Vorfahrtfall

Vorfahrtfallliegt vor, wenn sich an


-Kreuzungen oder Einmündungen


-die Fahrlinien von mindestens zwei Fahrzeugen,


-welche aus unterschiedlichen Straßen kommen,


-schneiden,


-berühren oder


-gefährlich nahekommen.


=> Räumlich- zeitlicher Zusammenhang

(konkrete) Gefährdung



Eintritt kritischer (Verkehrs-)Situation, Schadenseintritt kann nur durch Zufall ausbleiben ist [Beinahe-Unfall]

Vorfahrtfälle (4)

1. Rechts vor links, § 8 I 1 StVO


2. VZ.Regelung, § 8 I Nr.1 StVO


-Z. 205, 206 -> negative Vz. (Vorfahrt gewähren)


-Z. 301, 306 -> positive Vz. (Vorfahrt)


3. Feld-/Waldweg, § 8 I Nr.2 StVO


4. Kreisverkehr, § 8 Ia StVO


-Z. 215 i.V.m. 205


Fahrlässigkeit im Verkehr

Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

Vorsatz

Wille zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Umstände

ÖVR

rechtlich: alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze die i. S. d. Wegerechts desBundes und der Länder gewidmet wurden




tatsächlich: für jedermann zugänglich ist und von unbestimmten Personenkreis genutzt wird

Kreuzung

schneiden zwei oder mehrere Straßen aus verschiedenen Richtungen in der Weise, dass jede über den Schnittpunkt hinaus fort-gesetzt wird

Einmündung

führen eine oder mehrere Straßen in eine durchgehende Straße hinein, ohne sich fortzusetzen

Behinderung

jede nachhaltige Beeinträchtigung des (beabsichtigten) zulässigen Verkehrsverhaltens eines anderen

Rechtswidrigkeit

immer rechtswidrig, wenn keine Rechtfertigungsgründe bestehen


[gem. §§ 15, 16 OWiG]

Vorwerfbarkeit/ Verantwortlichkeit

bei Begehung einer Handlung noch unter 14 Jahre oder z.B. krankhaft seelischer Störung nicht vorwerfbar/ verantwortlich

Verkehrsteilnehmer

jeder, der sich verkehrserheblich verhält, d.h wer körperlich und unmittelbar durch Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen in Beteiligungsabsicht auf den Verkehrsvorgang einwirkt

Anderer

jede Person

Schädigung

Körperschaden oder jeder wirtschaftlich messbare Vermögensnachteil eines Fremden

Straße

...umfasst alle für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen einschließlich der Plätze

Verkehrsunfall

ist


-jedes plötzliche


-und zumindest für einen Beteiligten


-ungewollte,


-mit dem öffentlichen Straßenverkehr


und seinen typischen Gefahren


-ursächlich zusammenhängende Ereignis


-bei dem Personen- oder Sachschaden entstanden ist

Warten

Verkehrbedingtes Anhalten

I. Tatbestand


Objektiver Tatbestand


(Vorfahrt)

1. Objektiver Tatbestand


a) ÖVR


b) KFZ


c) Führen


d) Vorfahrt - Obersatz, welcher Vorfahrtfall liegt vor?


(1)Definition Vorfahrt, Kreuzung und Einmündung


(2)sachverhaltsbezogene Subsumtion


(3)Feststellung wer vorfahrtberechtigt und wer wartepflichtig ist


(4)Verhaltenspflichten nach § 8 II StVO prüfen


(5)Bei Schädigung: i.V.m § 1 II StVO



I. Tatbestand


Subjektiver Tatbestand


(Vorfahrt)

Vorsätzliches Handeln oder fahrlässig

Prüfung Rest II./III./IV.


(Vorfahrt)

II. Rechtswidrigkeit


III. Vorwerfbarkeit, § 12 OWiG


IV. Ahndung/ Sanktion


-Verwarnungsgeld oder Bußgeld


-VL-Teil: TB.Nr.


-VL-Teil: §§-Kette

Halter

= wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung [Kostentragung->Versicherung, Steuer, Wartung, Reparatur] in Gebrauch nimmt und diejenige Verfügungsgewalt [Nutzen; Entscheidung über: Einsatzanlass, Zeit, Weg/Ort] besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt