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26 Cards in this Set
- Front
- Back
KFZ |
Landfahrzeug, angetrieben durch Motor, nicht auf Gleisen |
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Parken |
Zielgerichtetes Anhalten von mehr als 3 Minuten Dauer oder mit Verlassen des Fahrzeugs |
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Überholen |
Es überholt, wer von hinten nach vorne, an einem auf derselben Fahrbahn befindlichen, sich in derselben Richtung bewegenden oder mit Rücksicht auf die Verkehrslage wartenden VT vorbeifährt |
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Fahrbahn |
Teil der Straße, der durch die Art seiner Befestigung für den Fahrzeugverkehr geeignet und für diesen freigegeben ist
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Führen |
willentliches Inbewegungsetzen und eigenverantwortliches Lenken und Leiten während der Fahrbewegung |
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Vorfahrtfall |
Vorfahrtfallliegt vor, wenn sich an -Kreuzungen oder Einmündungen -die Fahrlinien von mindestens zwei Fahrzeugen, -welche aus unterschiedlichen Straßen kommen, -schneiden, -berühren oder -gefährlich nahekommen. => Räumlich- zeitlicher Zusammenhang |
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(konkrete) Gefährdung |
Eintritt kritischer (Verkehrs-)Situation, Schadenseintritt kann nur durch Zufall ausbleiben ist [Beinahe-Unfall] |
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Vorfahrtfälle (4) |
1. Rechts vor links, § 8 I 1 StVO 2. VZ.Regelung, § 8 I Nr.1 StVO -Z. 205, 206 -> negative Vz. (Vorfahrt gewähren) -Z. 301, 306 -> positive Vz. (Vorfahrt) 3. Feld-/Waldweg, § 8 I Nr.2 StVO 4. Kreisverkehr, § 8 Ia StVO -Z. 215 i.V.m. 205
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Fahrlässigkeit im Verkehr |
Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt |
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Vorsatz |
Wille zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Umstände |
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ÖVR |
rechtlich: alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze die i. S. d. Wegerechts desBundes und der Länder gewidmet wurden tatsächlich: für jedermann zugänglich ist und von unbestimmten Personenkreis genutzt wird |
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Kreuzung |
schneiden zwei oder mehrere Straßen aus verschiedenen Richtungen in der Weise, dass jede über den Schnittpunkt hinaus fort-gesetzt wird |
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Einmündung |
führen eine oder mehrere Straßen in eine durchgehende Straße hinein, ohne sich fortzusetzen |
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Behinderung
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jede nachhaltige Beeinträchtigung des (beabsichtigten) zulässigen Verkehrsverhaltens eines anderen |
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Rechtswidrigkeit |
immer rechtswidrig, wenn keine Rechtfertigungsgründe bestehen [gem. §§ 15, 16 OWiG] |
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Vorwerfbarkeit/ Verantwortlichkeit |
bei Begehung einer Handlung noch unter 14 Jahre oder z.B. krankhaft seelischer Störung nicht vorwerfbar/ verantwortlich |
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Verkehrsteilnehmer |
jeder, der sich verkehrserheblich verhält, d.h wer körperlich und unmittelbar durch Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen in Beteiligungsabsicht auf den Verkehrsvorgang einwirkt |
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Anderer |
jede Person
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Schädigung |
Körperschaden oder jeder wirtschaftlich messbare Vermögensnachteil eines Fremden |
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Straße |
...umfasst alle für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen einschließlich der Plätze |
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Verkehrsunfall |
ist -jedes plötzliche -und zumindest für einen Beteiligten -ungewollte, -mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren -ursächlich zusammenhängende Ereignis -bei dem Personen- oder Sachschaden entstanden ist |
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Warten |
Verkehrbedingtes Anhalten |
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I. Tatbestand Objektiver Tatbestand (Vorfahrt) |
1. Objektiver Tatbestand a) ÖVR b) KFZ c) Führen d) Vorfahrt - Obersatz, welcher Vorfahrtfall liegt vor? (1)Definition Vorfahrt, Kreuzung und Einmündung (2)sachverhaltsbezogene Subsumtion (3)Feststellung wer vorfahrtberechtigt und wer wartepflichtig ist (4)Verhaltenspflichten nach § 8 II StVO prüfen (5)Bei Schädigung: i.V.m § 1 II StVO |
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I. Tatbestand Subjektiver Tatbestand (Vorfahrt) |
Vorsätzliches Handeln oder fahrlässig |
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Prüfung Rest II./III./IV. (Vorfahrt) |
II. Rechtswidrigkeit III. Vorwerfbarkeit, § 12 OWiG IV. Ahndung/ Sanktion -Verwarnungsgeld oder Bußgeld -VL-Teil: TB.Nr. -VL-Teil: §§-Kette |
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Halter |
= wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung [Kostentragung->Versicherung, Steuer, Wartung, Reparatur] in Gebrauch nimmt und diejenige Verfügungsgewalt [Nutzen; Entscheidung über: Einsatzanlass, Zeit, Weg/Ort] besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt |