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Müssen in anerkannten Ausbildungsberufen Abschlussprüfungen durchgeführt werden und wie oft kann man sie wiederholen?

§ 37 Abschlussprüfung


(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar.

Was ist durch die Abschlussprüfung festzustellen?

§ 38 Prüfungsgegenstand


Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

Welche Bedeutung hat die Abschlussprüfung für den Ausgebildeten?

- Nachweis einer anerkannten Qualifikation


- bessere Chancen am Arbeitsmarkt


- höhere Bezahlung


- verbesserte Aufstiegschancen

Wer ist für die Prüfung im Dualen System zuständig?

§ 39 Prüfungsausschüsse


(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.


(2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen.


(3) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 2 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.

Wie setzen sich die Prüfungsausschüsse zusammen?

§ 40 Zusammensetzung, Berufung


(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.


(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.


(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.


(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.


(5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

Wofür ist die Prüfungsvorbereitung wichtig?

- Bestehen der Abschlussprüfung


- Ergebnis der Abschlussprüfung


- Bestandteil der Ausbildung

Welche Punkte sollte die Planung des Ausbilders zur Prüfungsvorbereitung berücksichtigen?

- Orientierung


- Bestandsaufnahme / Krisenbewältigung


- Planung


- Durchführung

Worum geht es in der Orientierungsphase (Prüfungsvorbereitung)

- feststellen, was für eine erfolgreiche Prüfung von Noten ist (Soll).

Wie wird des Stand des Auszubildenden festgestellt?

- durch mündliche, schriftliche Tests (Ist)


- Soll-Ist-Vergleich durchführen, um Defizite zu erkennen

Was kann evtl. bei einem Azubi passieren wenn ein Soll-Ist-Vergleich durchgeführt wird?

Der Vergleich kann beim Azubi zu einer Krise führen ("Das schaffe ich ja nie")

Was kann der Ausbilder tun, wenn es bei einem Azubi in der Soll-Ist-Vergleichsphase zu einer Krise kommt ("Das schaffe ich nie").

Er kann mit einer ordentlichen Planung der Vorbereitung (zur Prüfung) dem Auszubildenden seine Ängste nehmen.

Wozu soll die Durchführung der Vorbereitung den Auszubildenden befähigen und was ist die "Durchführung der Vorbereitung"?

Sie soll den Auszubildenden befähigen, an der Prüfung erfolgreich teilzunehmen.


Die "Durchführung der Vorbereitung" ist das Ergebnis der vorherigen Schritte (Orientierung, Bestandsaufnahme/Krisenbewältigung, Planung)

Welche Formalitäten sind bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung zu beachten?

§ 43 Zulassung zur Abschlussprüfung


(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,


1.


wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,


2.


wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und


3.


wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.


(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er


1.


nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,


2.


systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und


3.


durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.

Wie ist bei zeitlich auseinander fallenden Prüfungen über die Zulassung zur Abschlussprüfung zu entscheiden?

§ 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen


(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.


(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.


(3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer über die Voraussetzungen in § 43 Abs. 1 hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat. Dies gilt nicht, wenn Auszubildende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen haben. In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.

Wie ist die Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen geregelt?

§ 45 Zulassung in besonderen Fällen


(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.


(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.


(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Wer muss für eine vorzeitige Anmeldung zur Prüfung zustimmen?

§ 45 Zulassung in besonderen Fällen


(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

Wann endet eine Ausbildung?

§ 21 Beendigung


(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.


(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.


(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Ist eine Weiterbeschäftigung notwendig, wenn die Abschlussprüfung nach Ende der Ausbildungszeit stattfindet?

Nein, wenn es zu einer Weiterbeschäftigung kommt, wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet.



§ 24 Weiterarbeit


Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Wozu ist der ausbildende Betrieb evtl. bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses verpflichtet?

Nichtübernahme mitteilen

Wozu kann sich der Auszubildende 6 Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses verpflichten?

§ 12 Nichtige Vereinbarungen


(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.


(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über


1.


die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,


2.


Vertragsstrafen,


3.


den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,


4.


die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.

Welcher Übergang steht am Ende der Ausbildung?

Der Übergang vom Dualen System in das Beschäftigungssystem.

Besteht grundsätzlich eine Übernahmeverpflichtung seitens des Betriebs?

Grundsätzlich besteht keine Übernahmeverpflichtung seitens des Betriebs, es sei denn es ist z.B. in einem Tarifvertrag so geregelt. Daher ist es für beide Seiten wichtig,


sich zu überlegen, ob man nach dem Ausbildungsvertrag im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses weiter zusammenarbeiten möchte.

Wie kann es zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit kommen?

Zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit kann es aus zwei Gründen kommen, auf Antrag
des Auszubildenden oder auf Grund eines Gesetzes.

Wie kann es auf Antrag eines Auszubildenden zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit kommen?

Auf Antrag des Auszubildenden kann es beispielsweise wegen langer Ausfallzeiten oder
starken Leistungsabfalls zu einer Verlängerung kommen, § 8 (2) BBiG.
Ein weiterer Grund wäre, dass das Ausbildungsziel in einer durch Anrechnung verkürzten Ausbildungszeit nicht erreicht werden kann.



§ 8 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit


(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).


(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 sind die Ausbildenden zu hören.


(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien erlassen.

Nennen Sie Beispiele für eine gesetzliche Verlängerung des Ausbildungszeit?

Erziehungsurlaub, Wehrübung

Welche 3 Möglichkeiten hat der Auszubildende, wenn er die Abschlussprüfung nicht besteht?

- Widerspruch / Klage vor Verwaltungsgericht
- Ausbildungsvertrag verlängert sich, § 21 Abs. 3


BBiG
- Ausbildung endet mit Fristablauf



§ 21 Beendigung


(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Welcher Rechtsanspruch besteht, bei einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung?

Bei einer nichtbestandene Wiederholungsprüfung besteht ein Rechtsanspruch auf weitere
Wiederholungsprüfung, § 37 Abs. 1 Nr. 2 BBiG
Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf nochmalige Verlängerung des
Ausbildungsverhältnisses.



§ 37 Abschlussprüfung


(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar.

Was muss der Ausbildende nach erstmaliger nicht bestandener Prüfung beachten?

Macht der Auszubildende von seinem Verlängerungsrecht keinen Gebrauch, ist nichts zu beachten, das Ausbildungsverhältnis endet vertragsgemäß. Macht der Auszubildende von seinem Vrlängerungsrecht Gebrauch, ist der
Ausbildungsvertrag anpassen und die Änderungen der zuständigen Stelle mitteilen.
Auch die Vergütung muss geregelt werden, sowie der Ausbildungsplan angepasst werden.

Auf wie viele Zeugnisse hat ein Auszubildender Anspruch?

Ein Auszubildender hat Anspruch auf drei Zeugnisse:


- Von der zuständigen Stelle, § 37 Abs. 2 BBiG
- Von der Berufsschule
- Vom Ausbildungsbetrieb, § 16 BBiG
Ein Rechtsanspruch auf ein Zeugnis vom Ausbildungsbetrieb besteht unabhängig von der Art der Beendigung (bestandene Prüfung, Kündigung …).



§ 37 Abschlussprüfung


(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.


(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.



§ 16 Zeugnis


(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.


(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.

Welche Punkte müssen mindestens im Zeugnis aufgeführt werden?

- Art, Dauer, Ziel der Berufsausbildung


- Erworbene berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden
- Auf Verlangen des Auszubildenden auch Angaben über Verhalten und Leistung des
Auszubildenden

Es ist zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis zu unterscheiden. Erläutern Sie die Unterschiede!

Ein einfaches Zeugnis enthält keine Angaben über Führung und Leistung, was sich bei
Bewerbungen negativ auswirken dürfte.



Ein qualifiziertes Zeugnis enthält zusätzlich Angaben über Führung, Leistung und in der
Ausbildung erworbene besondere fachliche Qualifikationen.

Wie ist die Reihenfolge beim Zeugnisaufbau?

Überschrift
 Einleitung
 Erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse
 Leistungsbeurteilung
 Sozialverhalten
 Schlussabsatz
 Datum, Unterschrift

Erläutern Sie die Zeugnisnoten!

Die Noten ergeben sich wie folgt:
Note 1: stets / vollst,
beispielsweise wie: Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten
Zufriedenheit
Note 2: stets voll
Note 3: stets oder voll
Note 4: weder noch
Note 5: … hat versucht, hat sich bemüht, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen
Zu beachten ist auch, dass Zeugnisse stets „wohlwollend“ sein müssen, um das weitere
berufliche Fortkommen nicht zu beeinträchtigen.

Was ist bei Formulierungen in Zeugnissen zu beachten?

Formulierungen in Zeugnissen sollten genau bedacht werden, da missverständliche
Formulierungen ggfs. Verstoß gegen § 113 Abs. 3 GewO (weggefallen) darstellen können. Ebenso besteht ein Verbot von Codierungen.



Welche Arten der Fortbildung gibt es?

Nach § 1 Abs. 4 BBiG gibt es die Erhaltungsfortbildung, um den Wissenstand zu erhalten, die Anpassungsfortbildung (geänderte Anforderungen, Ausgleich von Kenntnisverlust, Erweiterungsfortbildung), die Erweiterungsfortbildung (Kenntnisse werden ergänzt / erweitert) und die Aufstiegsfortbildung (Meister, o.ä.).



§ 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung


(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen.


Über was soll der Ausbilder informieren, wenn er als Bildungsberater tätig wird?

Er soll dem Betroffenen die Bedeutung beruflicher Fortbildung klarmachen, über sinnvolle Fortbildungsmöglichkeiten beraten und auch über Fördermöglichkeiten informieren.

Müssen Ausbilder auch als Prüfer tätig werden?

Ausbilder sind auch als Prüfer gefragt, da immer mehr Prüfer bei den zuständigen Stellen
benötigt werden.
Es ist aber nicht nur eine „Ehre“, sondern auch „Pflicht“, wenn man als Prüfer tätig wird, da
man als Prüfer eine große Verantwortung trägt.

Welches sind die Rechtsgrundlagen für die Prüfung?

Die Rechtsgrundlagen für die Prüfung sind:
Der Prüfungsgegenstand ergibt sich aus § 38 BBiG.
Die Errichtung, Zusammensetzung und Berufungsverfahren von Prüfungsausschüssen sind in den §§ 39 – 41 BBiG festgelegt.
Die Prüfungsordnung letztlich wird von der zuständigen Stelle erlassen, § 47 BBiG.

Prüfungsgegenstand (Erläuterung)

§ 38 Prüfungsgegenstand


Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

Errichtung, Zusammensetzung und Berufungsverfahren von Prüfungsausschüssen, §§ 39 – 41 BBiG festgelegt (Erläuterung).

§ 39 Prüfungsausschüsse


(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.


(2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen.


(3) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 2 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.



§ 40 Zusammensetzung, Berufung


(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.


(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.


(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.


(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.


(5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.



§ 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung


(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.


(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

Die Prüfungsordnung wird von der zuständigen Stelle erlassen, § 47 BBiG (Erläuterung).

§ 47 Prüfungsordnung


(1) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.


(2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. Sie kann vorsehen, dass Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend § 40 Abs. 2 zusammengesetzt sind.


(3) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien.

Welches sind die Anforderungen, die an den Prüfer gestellt werden?

Die Anforderungen an Prüfer ergeben sich aus § 40 Abs. 1 BBiG.


Demnach muss der Prüfer sachkundig und geeignet sein.
Zudem muss er sich über wichtige Prinzipien bei der Durchführung von Prüfungen im Klaren sein.


Es muss Chancengleichheit für alle Prüflinge gegeben sein, genauso wie die
Gleichbehandlung aller Prüflinge.
Die Prüfungsleistungen müssen objektiv bewertet werden und gegenüber Dritten muss die Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge gewährleistet sein.



§ 40 Zusammensetzung, Berufung


(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

Erläutern Sie aus wie vielen Mitgliedern Prüfungsausschüsse bei den zuständigen Stellen bestehen und wie sie sich zusammensetzen (4 Punkte).

Prüfungsausschüsse bestehen aus mindestens drei Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss
müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören, § 40 BBiG.

Erläutern Sie, welche Formalitäten bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung zu beachten
sind (5 Punkte).

Zur Abschlussprüfung bei einheitlichen Prüfungen ist zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit maximal zwei Monate später endet. Zudem muss er an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen und die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise (Berichtsheft) geführt haben. Letztlich muss das Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen sein.

Ein Auszubildender hat die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt und das Abschlusszeugnis erhalten. Am Tag darauf arbeitet er in der Firma weiter, als ob nichts gewesen wäre.
Erläutern Sie die rechtlichen Konsequenzen (3 Punkte).

Wenn er ohne ausdrückliche Vereinbarung weiterbeschäftigt wird, dann wird ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet, § 24 BBiG.

Ein Auszubildender hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Erläutern Sie, welche drei
Möglichkeiten der Auszubildende in dieser Situation hat (6 Punkte):

Lösung:
 Widerspruch / Klage vor Verwaltungsgericht
 Ausbildungsvertrag verlängert sich, § 21 Abs. 3 BBiG
 Ausbildung endet mit Fristablauf

Ein Auszubildender hat die Wiederholung der Abschlussprüfung nicht bestanden. Erläutern
Sie seine Rechte in dieser Situation (6 Punkte):

Bei einer nichtbestandene Wiederholungsprüfung besteht ein Rechtsanspruch auf weitere
Wiederholungsprüfung, § 37 Abs. 1 Nr. 2 BBiG
Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf nochmalige Verlängerung des
Ausbildungsverhältnisses.

Erläutern Sie, was nach erstmalig nichtbestandener Prüfung beachtet werden muss, wenn der Auszubildende von seinem Verlängerungsrecht Gebrauch macht (8 Punkte).

Macht der Auszubildende von seinem Verlängerungsrecht Gebrauch, ist der
Ausbildungsvertrag anpassen und die Änderungen der zuständigen Stelle mitteilen.
Auch die Vergütung muss geregelt werden, sowie der Ausbildungsplan angepasst werden.

Erläutern Sie, welche Punkte mindestens in einem Zeugnis aufgeführt sein müssen (6
Punkte).

Art, Dauer, Ziel der Berufsausbildung


Erworbene berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden
Auf Verlangen des Auszubildenden auch Angaben über Verhalten und Leistung des
Auszubildenden

Erläutern Sie die vier Arten von Fortbildung nach dem BBiG (8 Punkte).

Nach § 1 Abs. 4 BBiG gibt es die Erhaltungsfortbildung, um den Wissenstand zu erhalten, die Anpassungsfortbildung (geänderte Anforderungen, Ausgleich von Kenntnisverlust, Erweiterungsfortbildung), die Erweiterungsfortbildung (Kenntnisse werden ergänzt / erweitert) und die Aufstiegsfortbildung (Meister, o.ä.).

Erläutern Sie die Aufgaben eines Ausbilders als Bildungsberater (6 Punkte).

Er soll dem Betroffenen die Bedeutung beruflicher Fortbildung klarmachen, über sinnvolle Fortbildungsmöglichkeiten beraten und auch über Fördermöglichkeiten informieren.

Welche Anforderungen muss ein Prüfer nach BBiG erfüllen (2 Punkte).

Der Prüfer muss sachkundig und geeignet sein, § 40 Abs. 1 BBiG.

Nennen Sie vier Prinzipien bei der Durchführung von Prüfungen (4 Punkte).

 Chancengleichheit für alle Prüflinge
 Gleichbehandlung aller Prüflinge
 Objektive Bewertung der Prüfungsleistungen
 Verschwiegenheit gegenüber Dritten über die Prüfungsvorgänge