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Auf welcher Grundlage wird ein betrieblicher Ausbildungsplan erstellt und woran soll er sich orientieren?

Auf Grundlage einer Ausbildungsordnung wird ein betrieblicher Ausbildungsplan erstellt, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert.

Wo ist die Ausbildungsordnung geregelt und was wird in ihr erläutert?


Die Ausbildungsordnung ist in § 5 BBiG geregelt.


Darin ist erläutert, was sie festlegen muss, Abs. 1, beispielsweise die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und was sie vorsehen kann, Abs. 2, z.B. dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt werden kann.



§ 5 Ausbildungsordnung


(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen


1.


die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,


2.


die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,


3.


die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),


4.


eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),


5.


die Prüfungsanforderungen.


(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,


1.


dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),


2.


dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird,


3.


dass abweichend von § 4 Abs. 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,


4.


dass auf die durch die Ausbildungsordnung geregelte Berufsausbildung eine andere, einschlägige Berufsausbildung unter Berücksichtigung der hierbei erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet werden kann,


5.


dass über das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,


6.


dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung),


7.


dass Auszubildende einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen haben.


Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2 und 4 sinnvoll und möglich sind.

Wonach darf in einem anerkannten Ausbildungsberuf nur ausgebildet werden?


Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden, § 4 (2) BBiG.



§ 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen


(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.


(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.


(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.


(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufes aufgehoben, so gelten für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften.


(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

Was ist an Hand der Ausbildungsordnung für jeden Auszubildenden zu erstellen und warum?

An Hand der Ausbildungsordnung ist für jeden Auszubildenden ein konkreter betrieblicher Ausbildungsplan zu erstellen, um eine geordnete Ausbildung zu gewährleisten.

Was ist zu beachten, wenn ein Teil der Ausbildung im Ausland durchgeführt wird?


Dabei ist zu beachten, dass maximal ein Viertel der Ausbildung im Ausland durchgeführt werden soll, § 2 BBiG.



§ 2 Lernorte der Berufsbildung


(1) Berufsbildung wird durchgeführt


1.


in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),


2.


in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und


3.


in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung).


(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation).


(3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.

Was ist bei der Ausbildungsplanung zu beachten und welcher Bezug soll hergestellt werden?

Dabei ist die Struktur der Ausbildung bei der Ausbildungsplanung zu beachten und ein Bezug zwischen der sachlichen und zeitlichen Gliederung im Ausbildungsrahmenplan und den Arbeits- und Geschäftsprozessen des Betriebes herzustellen.

Struktur der Ausbildung bei Ausbildungsplanung beachten

Bezug herstellen zwischen sachlicher und zeitlicher Gliederung im Ausbildungsrahmenplan und Arbeits- u. Geschäftsprozessen des Betriebes

Wie wird der Betriebliche Ausbildungsplan erstellt und was muss beachtet werden?

wird unter Berücksichtigung betrieblicher Anforderungen u. individueller Lernvoraussetzungen erstellt



zeitliche u. organisatorische Rahmenbedingungen beachten (z. B. Werkferien/Berufsschulzeiten)

Wer überwacht die Umsetzung von Ausbildungsplänen und passt sie ggf. an?

Der Ausbilder

Wie kann die Überwachung der Umsetzung des Ausbildungsplanes z. B. erfolgen?

Durch die Kontrolle des Ausbildungsnachweises (Betriebsheft)

Was ist das "Soll" und das "Ist" der Ausbildung?

"Soll" = Ausbildungsplan


"Ist" = Ausbildungsnachweis

Welches sind die 3 Eigenschaften des Berichtshefts?

Dokumentation


Erziehungsfunktion


Prüfungszulassungsvoraussetzung

Wo ist die Anerkennung von Ausbildungsberufen geregelt?

§ 4 BBiG


Basis bildet Rechtsverordnung der Bundes


Neuordnung evtl. bei technischen o. rechtlichen Änderungen ( z. B Mechatroniker statt Mechaniker)



§ 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen


(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.


(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.


(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.


(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufes aufgehoben, so gelten für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften.


(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

Welches sind die Pflichten des Ausbildenden?

§ 14 Berufsausbildung


(1) Ausbildende haben


1.


dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,


2.


selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,


3.


Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,


4.


Auszubildende zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen,


5.


dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.


(2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.

Welches sind die Pflichten des Auszubildenden?

§ 13 Verhalten während der Berufsausbildung


Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,


1.


die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,


2.


an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,


3.


den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,


4.


die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,


5.


Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,


6.


über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

Wo finden sich Regelungen zur Mitwirkung und Mitbestimmung im Betrieb?

Betriebsverfassungsgesetz

Wann kann ein Betriebsrat gewählt werden?

ab 5 Wahlberechtigten (18 Jahre, Arbeitnehmerüberlassung über 3 Monate im Betrieb) und 3 Wählbaren (6 Monate betriebszugehörig)


vgl. §§ 7 und 8 BetrVG



§ 7 Wahlberechtigung


Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.



§ 8 Wählbarkeit


(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.


(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.

Wo ist die Mitbestimmung des Betriebsrats konkret zum Thema Berufsausbildung geregelt?

§§ 95-99 BetrVG



§ 95 Auswahlrichtlinien


(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.


(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.


(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.



§ 96 Förderung der Berufsbildung


(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen.


(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu berücksichtigen.



§ 97 Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung


(1) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten.


(2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllen ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.



§ 98 Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen


(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.


(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.


(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.


(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.


(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 10.000 Euro. Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt.


(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt.



§ 98 Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen


(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.


(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.


(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.


(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.


(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 10.000 Euro. Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt.


(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt.

Wo ist die Jugend- u. Auszubildendenvertretung geregelt?

§§ 60-71 BetrVG



§ 60 Errichtung und Aufgabe


(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.


(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.



§ 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit


(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.


(2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.



§ 62 Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung


(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus einer Person,
21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Mitgliedern,
51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 5 Mitgliedern,
151 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 7 Mitgliedern,
301 bis 500 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 9 Mitgliedern,
501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 13 Mitgliedern,
mehr als 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 15 Mitgliedern.


(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen.


(3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht.



§ 63 Wahlvorschriften


(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.


(2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 entsprechend.


(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend; der Antrag beim Arbeitsgericht kann auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden.


(4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt auch § 14a entsprechend. Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands wird im Fall des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Fall des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.


(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5 entsprechend.



§ 64 Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit


(1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.


(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 30. November des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 30. November des Jahres, in dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung neu zu wählen ist. In dem Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung.


(3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.



§ 65 Geschäftsführung


(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.


(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.



§ 66 Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats


(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.


(2) Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.



§ 67 Teilnahme an Betriebsratssitzungen


(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.


(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.


(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.



§ 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen


Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.



§ 69 Sprechstunden


In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren. § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.



§ 70 Allgemeine Aufgaben


(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:


1.


Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim Betriebsrat zu beantragen;


1a.


Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer entsprechend § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b beim Betriebsrat zu beantragen;


2.


darüber zu wachen, dass die zugunsten der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;


3.


Anregungen von in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren;


4.


die Integration ausländischer, in § 60 Abs. 1 genannter Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen.


(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.



§ 71 Jugend- und Auszubildendenversammlung


Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.



Wann kann eine Jugend- u. Auszubildendenvertretung gewählt werden?

mind. 5 Arbeitnehmer unter 18 Jahren im Betrieb


oder in der Ausbildung bis max. 25 Jahren


Voraussetzung: Bestehen eines Betriebsrats

Wo ist das Recht der Jugend- u. Auszubildendenvertretung geregelt an Betriebsratssitzungen teilzunehmen und wann hat sie Stimmrecht?

§ 67 BetrVG


Stimmrecht bei Belangen von Arbeitnehmer, lt. § 60 BetrVG (Jugendliche unter 18 Jahre, in Ausbildung bis max. 25 Jahre)



§ 67 Teilnahme an Betriebsratssitzungen


(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.


(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.


(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.

Wann kann eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden?

mind. 5 Schwerbehinderte nicht nur vorübergehend im Betrieb beschäftigt, vgl. §§ 94 ff SGB IX

Welche sind die wesentlichen Kooperationspartner in der Ausbildung um Netzwerke für eine erfolgreiche Ausbildung zu schaffen?

Berufsschule


zuständige Stellen IHK / HWK


Agentur für Arbeit


Träger überbetrieblicher Maßnahmen


Träger außerbetrieblicher Maßnahmen (Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE)

Warum ist der Kontakt zur Berufsschule unerlässlich?

Lernfortschritte kontrollieren


Probleme wie z. B. "Schuleschwänzen" verhindern

Kann das Anforderungsprofil eines Auszubildenden bei der Bewerberwahl frei festgelegt werden? Was ist zu beachten?

kann nach eigenen Kriterien festgelegt werden


rechtliche Vorgaben beachten:


JArschG, Mindestalter 15 Jahre


AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz), nicht geschlechtsspezifisch suchen

Welche Arten der Bewerberauswahl gibt es?


Sind diese vorgegeben?

Betrieb ist völlig frei bei der Art der Bewerberauswahl z. B.


Potenzialanalysen


Stärke-Schwächen-Profile


Assessment Center


Einstellungstest


Einstellungsgespräch

Nennen Sie den Unterschied zwischen einem


erwachsenen Bewerber und einen Auszubildenden!

Erwachsener Bewerber: praktische Erfahrung mit Zeugnissen


Auszubildender: keine praktische Erfahrung, nur Schulzeugnisse

Nennen Sie MÖGLICHKEITEN AUSZUBILDENDE ZU FINDEN!

Initiativbewerbung


Mitarbeiterempfehlungen


Nachfrage bei Schulen


Inserate in der Tagespresse


Internet


Praktikumsplätze


Arbeitsagentur

Initiativbewerbung


MÖGLICHKEITEN AUSZUBILDENDE ZU FINDEN!

Initiativbewerbung


Interessent bewirbt ich selbst


Vorteil: Eigeninitiative, Interesse, Motivation


Nachteil: keine systematische Auswahl möglich

Mitarbeiterempfehlungen


MÖGLICHKEITEN AUSZUBILDENDE ZU FINDEN!

Mitarbeiterempfehlungen


Vorteil: Mitarbeiter trägt "Verantwortung" und empfiehlt nur Gutes


Nachteil: Urteil des Mitarbeiters subjektiv ggfs. Zwangslage (dumm aber Verwandtschaft),


keine systematische Auswahl

Nachfrage bei Schulen


MÖGLICHKEITEN AUSZUBILDENDE ZU FINDEN!

Nachfrage bei Schulen


Vorteil: guter Auszubildender kann gewonnen werden


Nachteil: Empfehlung ggfs. subjektiv


keine systematische Auswahl

Inserate in der Tagespresse


MÖGLICHKEITEN AUSZUBILDENDE ZU FINDEN!

Inserate in der Tagespresse


Vorteil: viele Interessenten werden erreicht mit konkreten Vorgaben (im Rahmen des AGG)


Nachteil: Viele Bewerber = großer Aufwand (Sichtung / Auswahl)

Internet


MÖGLICHKEITEN AUSZUBILDENDE ZU FINDEN!

Internet


Vorteil: wie Inserate und Bewerber zeigt, dass er mit neuen Medien vertraut ist


Nachteil: hoher Aufwand durch evtl. weltweite Bewerbungen

Praktikumsplätze


MÖGLICHKEITEN AUSZUBILDENDE ZU FINDEN!


Praktikumsplätze


Jugendliche weiß, worauf er sich einlässt


Ausbilder kann sich Bild vom Jugendlichen und sein Verhalten machen

Arbeitsagentur


MÖGLICHKEITEN AUSZUBILDENDE ZU FINDEN!

Arbeitsagentur


trifft Vorauswahl geeigneter Bewerber


kostenlos

Zuständige Stellen (Kammern)


MÖGLICHKEITEN AUSZUBILDENDE ZU FINDEN!

Zuständige Stellen (Kammern)


Vermittlung von Auszubildenden ist keine Aufgabe der Kammern

BESTIMMEN NACH WELCHEN KRITERIEN DIE BEWERBERAUSWAHL ERFOLGT



Nennen Sie Schlüsselqualifikationen!

Leistungsbereitschaft / Belastbarkeit


Einstellung zur Arbeit / Motivation


Zuverlässigkeit / Verantwortungsbewusstsein


Konzentrationsfähigkeit / Beständigkeit


Teamfähigkeit


Logisches Denken


Initiative / Kreativität


Selbständiges Lernen


Planvolles Arbeiten / Zielstrebigkeit


Kommunikatives Verhalten / Kritikfähigkeit

Was kann bei einem Bewerber berücksichtigt werden, wenn die Fachkenntnisse fehlen (Jugendlicher)?

schulische Fähigkeiten berücksichtigen

Welches sind die Basiskompetenzen im Umgang mit der eigenen Person?


zielorientiertes Handeln und Durchhaltevermögen


Leistungs- u. Lernbereitschaft


Eigeninitiative, Selbstmotivationsfähigkeit, Fähigkeit zum Selbstmanagement


Entscheidungsfähigkeit, umsetzungsorientiertes Denken


Sorgfalt und Belastbarkeit


Fremdsprachenbeherrschung


Fähigkeit zum kommunikativen Stilwechsel


Fähigkeit zum Zuhören


Fähigkeit zum Delegieren


Motivation von Mitarbeitern


Feedback-Fähigkeit


Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme

Welches sind Kompetenzen für spezielle Situationen?

interkulturelle Kompetenzen


Fähigkeit zum kulturellen Perspektivwechsel


Diversity-Fähigkeit (Unterschiede/Vielfalt wahrnehmen, anerkennen - respektvoll mit Ihnen umgehen, bewusst für Zielerreichung einsetzen)


Risikobereitschaft


Risikomanagement


Verhandlungskompetenz

Nennen Sie Intellektuelle Kompetenzen?

schnelle Auffassungsgabe


räumliches Vorstellungsvermögen


Kreativität


Problemlösungsfähigkeiten


systematische Analysefähigkeit


Konzentrationsfähigkeit


Blick für Details, Zahlen, Muster, spezifische Strukturen

Nennen Sie Methodische Kompetenzen und Arbeitstechniken!

Umgang mit Zeit / Ressourcen


gezielter Umgang mit Informationen


Prioritäten setzen


Stressmanagement


Präsentations- u. Moderationstechniken

Woraus ergibt sich die Gesamtkompetenz?

= Wissen + Handlungsfähigkeit + Handlungsbereitschaft

Auswahl von Bewerbern (Ziel = idealen Auszubildenden finden)



Nennen Sie Auswahlgrundlagen!

Bewerbungsunterlagen


Vorstellungsgespräch (pers. Eindruck)


Ergebnis Einstellungstest

Welches sind die Pflichten des Betriebs bei Bewerbungsunterlagen?

sorgfältige, sichere Aufbewahrung (Datenschutz)


Weitergabe nicht ohne Zustimmung


Rücksendung (nicht bei Blindbewerbung)


Bestätigung des Eingangs

Wie beurteilen Sie die Bewerbungsunterlagen?

vollständig?


persönliches Anschreiben, unterschrieben


Lebenslauf, unterschrieben


aktuelles Passbild


Kopien Schulzeugnisse


Bescheinigungen Praktika o. ä.


Unterlagen sauber u. leserlich?


Kopie einer Musterbewerbung?


sortiert, in Bewerbungsmappe zusammengeheftet, gute Qualität?

Was sollte das Bewerbungsschreiben sein?

strukturiert, sachlich gegliedert?


warum diesen Ausbildungsplatz?


Bezüge zum Ausbildungsplatz/Ausbildungsbetrieb?


Kenntnisse, Fertigkeiten, Erfahrungen hervorgehoben?


auf Stellenbeschreibung Bezug genommen?


Erläutert Bewerber berufliche Ziele, Erwartungen?


Rechtschreibung, Grammatik, Interpunktion korrekt?

Wie wird der Lebenslauf ausgewertet?

auf Lücken achten


wie oft Stelle gewechselt?


Spielt bei Auszubildenden keine Rolle, dafür achten auf:


Schullaufbahn


Praktika


Auslandsaufenthalte

Was ist bei der Zeugnisse-Auswertung zu beachten?

Schulnoten können nach Schultyp/Bundesland unterschiedlich sein


Verhältnis Schüler/Lehrer kann Noten positiv/negativ beeinflussen


Abschlusszeugnisse können "geschönt" sein


Augenmerk auf Praktika, sonstige Aktivitäten (z. B. sozialer Art)

Welche Einstellungstests gibt es?

Kenntnistest


Intelligenztest


Konzentrations- u. Belastbarkeitstest


Persönlichkeitstest

Einstellungsgespräch


Welche Teilnehmer gibt es beim Einstellungsgespräch?

Firmeninhaber / Personalchef


Ausbildungsleiter / Ausbilder


Bewerber

Welche Ziele des Einstellungsgesprächs aus Sicht des Ausbildungsbetriebs gibt es?

persönlichen Eindruck gewinnen


Absicherung des Eignungspotentials


überprüfen ob Interessen, Wünsche, Vorstellungen zusammenpassen


(Bewerber soll einen positiven Eindruck mitnehmen, egal wie es ausgeht)

Wie wird das Einstellungsgespräch vorbereitet?

Festlegung Gesprächsteilnehmer (max. 2 Betrieb)


Festlegung von Lücken, Unklarheiten (Bewerbungsunterlagen)


Vorbereitung auf zu erwartende Fragen


ausreichende Zeit (30-45 Min.)


Störungen ausschließen


grundsätzlich Einzelgespräch

Welche Grundfragen des Betriebs sollten gestellt werden?

Warum glauben Sie, für den Beruf/Ausbildung geeignet zu sein?


Warum sollen wir gerade Sie einstellen?


Welche Wünsche haben Sie bzgl. der Ausbildung und Zeit danach?

Auf welche Punkte sollte allgemein geachtet werden?

erster Eindruck


offene Fragen stellen


Blickkontakt, aktives Zuhören


verbale/nonverbale Kommunikation (Mimik, Gestik, Körpersprache)


Sympathie / Antipathie vergegenwärtigen


zu Beginn "Eis brechen", um gutes Gesprächsklima zu erreichen

Nennen Sie die Gesprächsphasen beim Einstellungsgespräch!

Begrüßung / Aufwärmphase


Selbstdarstellung Betrieb


Selbstdarstellung Bewerber (schulischer Werdegang ...)


Detailfragen an Bewerber


Gesprächsabschluss, Info über weitere Vorgehensweise

Auf welche Fragen muss der Bewerber nicht wahrheitsgemäß antworten?

Parteizugehörigkeit


Gewerkschaftszugehörigkeit


Religion


Schwangerschaft


Lebenspartner


private Vermögensverhältnisse


Krankheiten


Vorstrafen


sexuelle Vorlieben

Was sind typische Bewerberfragen?

Aufstiegschancen


Wochenarbeitszeit


Entgelt


Urlaub

Einstellungsgespräch auswerten



Auswertung

mit standardisiertem Bewertungsbogen (einheitliche Bewertungslinie)


Bewertung sofort vornehmen (um Fehler zu vermeiden)


noch Zweifel, evtl. Praktikum als Auswahlmittel hilfreich

Betriebsrat / Personalvertretung im öffentlichen Dienst



Wann wird ein Betriebsrat gewählt?

mind. 5 ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer


von denen mind. 3 wählbar sind


§§ 1, 7, 8 BetrVG



§ 1 Errichtung von Betriebsräten


(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.


(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn


1.


zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder


2.


die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.



§ 7 Wahlberechtigung


Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.



§ 8 Wählbarkeit


(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.


(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.

Nenne Sie Aufgaben des Betriebsrats?

Überwachung der rechtlichen Bestimmungen, die für Arbeitnehmer gelten


Unterstützung bei Beschwerden


Informieren der Belegschaft über gesetzliche/tarifliche Änderungen/Neuerungen


Mitwirkung/Mitbestimmung bei personellen u. sozialen Angelegenheiten

Nennen Sie Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Berufsausbildung, §§ 92 ff BetrVG?

Förderung der Berufsbildung, § 96 BetrVG


Einrichtungen u. Maßnahmen der Berufsbildung, § 97 BetrVG


Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen, § 98 BetrVG



§ 96 Förderung der Berufsbildung


(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen.


(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu berücksichtigen.



§ 97 Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung


(1) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten.


(2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllen ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.



§ 98 Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen


(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.


(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.


(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.


(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.


(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 10.000 Euro. Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt.


(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt.

Wo werden die Rechte des Betriebsrats in Mitbestimmungsrechte "vereinfacht"?

§ 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte


§ 98 BetrVG Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen


§ 102 BetrVG Mitbestimmung bei Kündigungen



§ 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:


1.


Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;


2.


Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;


3.


vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;


4.


Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;


5.


Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;


6.


Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;


7.


Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;


8.


Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;


9.


Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;


10.


Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;


11.


Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;


12.


Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;


13.


Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.


(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.



§ 98 Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen


(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.


(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.


(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.


(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.


(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 10.000 Euro. Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt.


(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt.



§ 102 Mitbestimmung bei Kündigungen


(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.


(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.


(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn


1.


der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,


2.


die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,


3.


der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,


4.


die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder


5.


eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.


(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.


(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn


1.


die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder


2.


die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder


3.


der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.


(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.


(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

Wann kann es eine Jugend- u. Auszubildendenvertretung, §§ 60 ff BetrVG, neben einem Betriebsrat geben?

5 Arbeitnehmer unter 18 Jahre oder in der Berufsausbildung befindlich unter 25 Jahren

Erläutern Sie den Zusammenhang zwischen Ausbildungsordnung und Ausbildungsplan.

An Hand der Ausbildungsordnung ist für jeden Auszubildenden ein konkreter betrieblicher Ausbildungsplan zu erstelle, um eine geordnete Ausbildung zu gewährleisten.

Erläutern Sie den Zusammenhang zwischen Ausbildungsplan und Ausbildungsnachweis.

Der Ausbildungsplan ist das "Soll" und der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) das "Ist" der Ausbildung.

Erläutern Sie, unter welchen Voraussetzungen eine Jugend- u. Auszubildendenvertretung gewählt werden kann.

Eine Jugend- u. Auszubildendenvertretung, §§ 60-71 BetrVG, kann gewählt werden, wenn im Betrieb mindestens fünf Arbeitnehmer unter 18 Jahren oder in der Ausbildung bis max. 25 Jahre beschäftigt sind.

Erläutern Sie, was bei der Festlegung eines Anforderungsprofils eines Auszubildenden zu beachten ist.

Das Anforderungsprofil eines Auszubildenden kann vom Ausbildungsbetrieb nach eigenen Kriterien festgelegt werden. Zu beachten sind jedoch rechtliche Vorgaben wie das Mindestalter von 15 Jahren (JArschG) oder Regelungen des AGG, dass beispielsweise generell nicht geschlechtsspezifisch gesucht werden darf.

Erläutern Sie fünf Möglichkeiten Auszubildende zu finden, sowie deren Vor- u. Nachteile.


Initiativbewerbung

Initiativbewerbung


Interessent bewirbt ich selbst


Vorteil: Eigeninitiative, Interesse, Motivation


Nachteil: keine systematische Auswahl möglich


Mitarbeiterempfehlungen


Vorteil: Mitarbeiter trägt "Verantwortung" und empfiehlt nur Gutes


Nachteil: Urteil des Mitarbeiters subjektiv ggfs. Zwangslage (dumm aber Verwandtschaft),


keine systematische Auswahl


Nachfrage bei Schulen


Vorteil: guter Auszubildender kann gewonnen werden


Nachteil: Empfehlung ggfs. subjektiv


keine systematische Auswahl


Inserate in der Tagespresse


Vorteil: viele Interessenten werden erreicht mit konkreten Vorgaben (im Rahmen des AGG)


Nachteil: Viele Bewerber = großer Aufwand (Sichtung / Auswahl)


Internet


Vorteil: wie Inserate und Bewerber zeigt, dass er mit neuen Medien vertraut ist


Nachteil: hoher Aufwand durch evtl. weltweite Bewerbungen


Praktikumsplätze


Jugendliche weiß, worauf er sich einlässt


Ausbilder kann sich Bild vom Jugendlichen und sein Verhalten machen


Arbeitsagentur


trifft Vorauswahl geeigneter Bewerber


kostenlos

Nenne Sie fünf Schlüsselqualifikationen

Leistungsbereitschaft / Belastbarkeit


Einstellung zur Arbeit / Motivation


Zuverlässigkeit / Verantwortungsbewusstsein


Konzentrationsfähigkeit / Beständigkeit


Teamfähigkeit


Logisches Denken


Initiative / Kreativität


Selbständiges Lernen


Planvolles Arbeiten / Zielstrebigkeit


Kommunikatives Verhalten / Kritikfähigkeit

Erläutern Sie drei Pflichten, die der Betrieb hinsichtlich eingereichter Bewerbungsunterlagen hat.


Sorgfältige / sichere Aufbewahrung der Bewerbungsunterlagen (Datenschutz)


 Weitergabe nicht ohne Zustimmung des Betroffenen


 Rücksendung, wenn der Bewerber nicht in Frage kommt (nicht bei Blindbewerbungen)


 Ggfs. Bestätigung des Eingangs der Bewerbung

Erläutern Sie fünf Aspekte, an Hand derer eine Beurteilung von Bewerbungsunterlagen erfolgen sollte (10 Punkte).


Sind die Unterlagen vollständig?


 Persönliches Anschreiben, eigenhändig unterschrieben


 Tabellarischer Lebenslauf, eigenhändig unterschrieben


 Aktuelles Passbild


 Kopien von Schulzeugnissen


 Bescheinigung über Praktika o.ä.


 Sind die Unterlagen sauber und leserlich?


 Handelt es sich um eine Kopie einer Musterbewerbung?


 Sind die Unterlagen sortiert, in einer Bewerbungsmappe zusammengeheftet und von guter Qualität?

Erläutern Sie, was Sie beim Vergleich von Schulzeugnissen verschiedener Bewerber beachten müssen (4 Punkte)

Werden Zeugnisse ausgewertet, ist zu berücksichtigen, dass Schulnoten sich nach Schultypen oder Bundesland unterscheiden können.


Auch das Verhältnis Schüler / Lehrer kann Noten positiv oder negativ beeinflusst haben.


Auch sollte ein Augenmerk auf Praktika, sonstige Aktivitäten, beispielsweise sozialer Art gelegt werden.

Erläutern Sie vier Aspekte, die bei der Vorbereitung des Einstellungsgesprächs zu beachten sind (8 Punkte).


Festlegung der Gesprächsteilnehmer (max. zwei von Seiten des Betriebs)


 Festlegung von Lücken und Unklarheiten in den Bewerbungsunterlagen


 Vorbereitung auf zu erwartende Fragen des Bewerbers


 Einplanung von ausreichend Zeit (30 – 45 min.)


 Störungen nach Möglichkeit ausschließen

Nennen Sie fünf Fragen, auf die ein Bewerber nicht wahrheitsgemäß antworten muss


Partei- Gewerkschafts- Religionszugehörigkeit


 Schwangerschaft


 Fragen über Lebenspartner / -partnerschaft


 Private Vermögensverhältnisse (z.B. teure Hobbys)


 Krankheiten (ggfs. bei ansteckenden)


 Vorstrafen


 Sexuelle Vorlieben


2.5 Vorbereitung des Berufsausbildungsvertrags und die Eintragung des Vertrages bei der zuständigen Stelle veranlassen



Wie kommt ein Berufsausbildungsvertrag zu Stande?


Ein Berufsausbildungsvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zu Stande.

Kann der Vertrag auch mündlich geschlossen werden?


Der Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden, muss aber durch den Ausbildenden unverzüglich eine Vertragsniederschrift erfolgen, § 11 BBiG, Details s. u.

Was ist bei Vertragsabschluss mit Minderjährigen zu beachten?


Bei minderjährigen Auszubildenden ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig, solange diese nicht erfolgt ist, ist der Vertrag „schwebend unwirksam".

Was für eine Art ist ein Ausbildungsvertrag?


Ein Ausbildungsvertrag ist eine Art Arbeitsvertrag, der wiederum im Dienstvertragsrecht, §§ 611 – 630 BGB geregelt ist.

Welches sind die Hauptpflichten und Nebenpflichten der Vertragsparteien?


Die Hauptpflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Sinn eines Ausbildungsvertrags:


Der Ausbildende hat auszubilden und Entgelt zu bezahlen, der Auszubildende sich ausbilden zu lassen.



Die Nebenpflichten sind die „normalen" also u.a. Fürsorge und Treuepflicht.

Inhalte von Ausbildungsverträgen können auch durch Tarifverträge beeinflusst sein, so dass auch hierauf kurz einzugehen ist.



Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet die Vereinigungsfreiheit, also die Möglichkeit, dass sich die Tarifparteien in Vereinigungen zusammenschließen können.



Wer sind die Tarifparteien?

Tarifparteien sind zum einen Arbeitgeber / Arbeitgeberverbände und andererseits die Gewerkschaften.

Wie unterscheidet man Tarifvertragsarten?

Bei den Tarifvertragsarten wird unterschieden


 Nach räumlichem Geltungsbereich


 Bezeichnung nach tarifschließender Partei


 Nach Inhalt: Lohn- Gehaltstarifvertrag, Manteltarifvertrag

Nenne Sie Geltungsbereiche von Tarifverträgen?

Die Geltungsbereiche von Tarifverträgen können sein:


 Zeitlich


 Räumlich


 Persönlich


 Fachlich

Gilt ein Tarifvertrag nur für Mitglieder der Tarifvertragspartei?

Nach § 3 Abs. 1 TVG gilt ein Tarifvertrag zunächst nur für die Tarifvertragsparteien, wer kein Mitglied einer Tarifvertragspartei ist, muss sich demnach auch nicht an Tarifverträge halten.



Unter den Voraussetzungen des § 5 TVG können Tarifverträge jedoch für allgemeinverbindlich erklärt werden.

2.5 Den Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und die Eintragung des Vertrages bei der zuständigen Stelle veranlassen.



Erläutern Sie "Vertragsfreiheit"!

Beim Abschluss des Ausbildungsvertrags gilt nach § 10 Abs. 2 BBiG grundsätzlich Vertragsfreiheit, das heißt, die Vertragsparteien können grundsätzlich vereinbaren, was sie wollen.


Einschränkungen ergeben sich aber unter anderem durch:


 die Ausbildungsordnung


 das BBiG


 das JArbSchG / Arbeitszeitgesetz (ArbZG)


 das Tarifrecht

Erläutern Sie den Unterschied zwischen Berufsausbildung und Arbeitsvertrag!

Der Unterschied zwischen Berufsausbildungsvertrag und Arbeitsvertrag liegt auf der Hand:


Sinn des Ausbildungsvertrags ist die Ausbildung eines Auszubildenden, Sinn eines Arbeitsvertrags ist eine Arbeitsleistung gegen Entlohnung.

Was muss eine Vertragsniederschrift enthalten?



§ 11 Vertragsniederschrift


(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen


1.


Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,


2.


Beginn und Dauer der Berufsausbildung,


3.


Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,


4.


Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,


5.


Dauer der Probezeit,


6.


Zahlung und Höhe der Vergütung,


7.


Dauer des Urlaubs,


8.


Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,


9.


ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.


(2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen.


(3) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.


(4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.





Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll


 Grundlage: Ausbildungsordnung (Rahmenplan)


 Ausbildender muss individuellen Ausbildungsplan erstellen und dem Auszubildenden aushändigen


 Beginn und Dauer der Berufsausbildung


 Beginn: vereinbarter Zeitpunkt


 Ende: unabhängig vom festgelegten Datum mit Bestehen der Abschlussprüfung. Bei Nichtbestehen kann der Auszubildende die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zum nächsten Prüfungstermin, maximal jedoch um ein Jahr verlangen


 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte


 Bei für die Ausbildung verbindlichen Lehrgängen oder Seminaren, die extern stattfinden vertragliche Fixierung notwendig


 Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit


o Nach Möglichkeit keine Überstunden


o Jugendarbeitsschutzgesetz beachten!


 Dauer der Probezeit


o Muss zwischen ein und vier Monaten dauern, § 20 BBiG


o Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden, § 22 Abs. 1 BBiG


 Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung


o Angemessene Vergütung, die mindestens jährlich steigt und spätestens zum Monatsende auszubezahlen ist


o Eventuelle Tarifbindung ist zu beachten


o Überstundenvergütung ist zu gewähren


 


 Dauer des Urlaubs


Bei jugendlichen Auszubildenden


30 Tage, wenn noch nicht 16 Jahre alt


27 Tage, wenn noch nicht 17 Jahre alt


25 Tage, wenn noch nicht 18 Jahre alt


Bei erwachsenen Auszubildenden:


Mindestens 24 Werktage (§ 3 BUrlG)


 Kündigungsbedingungen


 Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind

Nennen Sie nichtige Vereinbarungen!

Nichtige Vereinbarungen regelt § 12 BBiG.


Danach ist eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, nichtig.


Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen, da dies eine Planungssicherheit für beide Seiten bringt.



§ 12 Nichtige Vereinbarungen


(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.


(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über


1.


die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,


2.


Vertragsstrafen,


3.


den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,


4.


die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.

Darf es von den gesetzlichen Vorschriften Abweichungen geben?

Von den gesetzlichen Vorschriften darf es keine Abweichung zu Lasten des Auszubildenden geben, § 25 BBiG.



§ 25 Unabdingbarkeit


Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.

Was kann man bei Meinungsverschiedenheiten im Ausbildungsverhältnis machen?

Kommt es im Zusammenhang mit einem Ausbildungsverhältnis zu unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten, kann sich der Auszubildende an folgende Stellen wenden:


 BR / Jugend- und Auszubildendenvertretung (wenn vorhanden)


 Ausbildungsberater der zuständigen Stellen


Schlichtungsausschuss (wenn vorhanden) bei der zuständigen Stelle für ein Schlichtungsverfahren, erst dann ist der Weg zum Arbeitsgericht möglich


 wenn kein Schlichtungsausschuss vorhanden ist, kann gleich das Arbeitsgericht angerufen werden

Wer ist bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Azubi und zuständiger Stelle zuständig?

Das Verwaltungsgericht ist zuständig bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Auszubildendem und zuständiger Stelle, beispielsweise über die Bewertung der Abschlussprüfung.


Je nach Bundesland kann man hier direkt klagen oder muss zunächst den Widerspruchbescheid der zuständigen Stelle abwarten.

Die Dauer der Berufsausbildung kann sich unter Umständen verlängern oder verkürzen. Eine auf den jeweiligen Auszubildenden bezogene Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit ist in § 8 BBiG geregelt.



Wie kann die Ausbild verkürzt werden und wie ist es geregelt?


Generell kann eine Anrechnung beruflicher Vorbildung nach § 7 BBiG zu einer Verkürzung führen. Dies ist durch eine Rechtsverordnung zu regeln.



So kann auf gemeinsamen Antrag von Auszubildenden und Ausbildenden die zuständige Stelle die Ausbildungszeit kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.



§ 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit


(1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.


(2) Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.



§ 8 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit


(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).


(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 sind die Ausbildenden zu hören.


(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien erlassen.

Die Dauer der Berufsausbildung kann sich unter Umständen verlängern oder verkürzen. Eine auf den jeweiligen Auszubildenden bezogene Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit ist in § 8 BBiG geregelt.



Wie kann eine Ausbildung verlängert werden?

Umgekehrt kann auf alleinigen Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.


Grund dafür könnte z.B. eine längere Krankheit oder Elternzeit sein.

Welches sind die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und wo sind sie geregelt?

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind hauptsächlich in §§ 13 – 19 BBiG geregelt.



Der ausbildenden Betrieb hat die §§ 14 – 19 BBiG zu beachten, der Auszubildende den § 13 BBiG



§ 13 Verhalten während der Berufsausbildung


Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,


1.


die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,


2.


an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,


3.


den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,


4.


die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,


5.


Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,


6.


über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.



§ 14 Berufsausbildung


(1) Ausbildende haben


1.


dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,


2.


selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,


3.


Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,


4.


Auszubildende zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen,


5.


dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.


(2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.



§ 15 Freistellung


Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.



§ 16 Zeugnis


(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.


(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.



§ 17 Vergütungsanspruch


(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.


(2) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.


(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.



§ 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung


(1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.


(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.



§ 19 Fortzahlung der Vergütung


(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen


1.


für die Zeit der Freistellung (§ 15),


2.


bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie


a)


sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder


b)


aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.


(2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Abs. 2) abzugelten.



Welche Folgen können entstehen, wenn es zu Vertragsverletzungen kommt?

Hier kommt zunächst eine Haftung aus Vertrag, §§ 611ff, 276, 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) in Betracht.


Beispiel:


Der Ausbildende wählt den Ausbilder nicht richtig aus und überwacht ihn nicht. Der Ausbilder, der alkoholabhängig ist, vernachlässigt die Auszubildenden trotz mehrfacher Beschwerde beim Ausbildenden so sehr, dass diese die Abschlussprüfung nicht bestehen.


In diesem Fall haben die Auszubildenden einen Schadensersatzanspruch.


Beispiel 2:


Der Auszubildender Anton Schläfrig (1. Lehrjahr) vergisst bei einem Ölwechsel neues Öl in das Fahrzeug des Kunden Gutglaub einzufüllen. Dadurch kommt es zu einem Motorschaden.


Der Ausbildende haftet für den Schaden, den der Auszubildende angerichtet hat, gegenüber dem Kunden.


Es kommt aber auch eine vertragsunabhängige Haftung aus „unerlaubter Handlung", §§ 823ff BGB, insbesondere nach § 831 BGB (Verrichtungsgehilfe) oder § 832 BGB (Haftung des Aufsichtspflichtigen) in Betracht.


Beispiel:


Der Auszubildender Anton Schläfrig (1. Lehrjahr) befestigt eine Leiter an einem Pritschenwagen seines Ausbildenden derart schlecht, dass sich diese während der Fahrt löst und das Auto des zufällig vorbeikommenden Peer Nauters beschädigt.


In diesem Fall besteht zwischen dem Ausbildenden und Nauters kein Vertrag. Trotzdem muss der Ausbildende für den Fehler des Auszubildenden haften und Nauters den Schaden ersetzen, §§ 823ff, 831 BGB.


Nach § 832 BGB könnte ggfs. auch der Ausbilder haftbar sein.



Dienstvertrag


§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


§§ 611a und 611b (weggefallen)


§ 612 Vergütung


§ 612a Maßregelungsverbot


§ 613 Unübertragbarkeit


§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang


§ 614 Fälligkeit der Vergütung


§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko


§ 616 Vorübergehende Verhinderung


§ 617 Pflicht zur Krankenfürsorge


§ 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen


§ 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten


§ 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers


§ 620 Beendigung des Dienstverhältnisses


§ 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen


§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen


§ 623 Schriftform der Kündigung


§ 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre


§ 625 Stillschweigende Verlängerung


§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


§ 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung


§ 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung


§ 629 Freizeit zur Stellungssuche


§ 630 Pflicht zur Zeugniserteilung



§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.


(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.


(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.



§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.



§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen


(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.


(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.



§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen


(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.


(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.



Was sind Verstöße gegen das BBiG und wie können sie geahndet werden?

Verstöße gegen BBiG sind nach § 102 BBiG Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen bis zu 5000.- € geahndet werden können.



Als Verstöße kommen insbesondere folgende in Betracht:


 Vertragsniederschrift / Eintragung bei der zuständigen Stelle nicht erfolgt


 Eignung von Ausbildenden, Ausbildern und Ausbildungsstätten nicht gegeben


 Pflichten der Ausbildenden gegenüber dem Auszubildenden nicht eingehalten

Neben dem BBiG ist auch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) eine wichtige Quelle für die AdA-Prüfung


Was fällt in den Schutzbereich des Gesetzes?



Kinder (bis 15 Jahre), die grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen, § 5 JArbSchG und


 


 Jugendliche (15 – 18 Jahre), die Beschäftigungseinschränkungen unterliegen, §§ 8 – 19 JArbSchG und auch Beschäftigungsverboten, §§ 22 – 25 JArbSchG.



§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern


(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.


(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern


1.


zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,


2.


im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,


3.


in Erfüllung einer richterlichen Weisung.


Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung.(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,


1.


die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,


2.


ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und


3.


ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,


nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.


(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.


(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen.


(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen.


(5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen.



§ 8 Dauer der Arbeitszeit


(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.


(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.


(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.


(3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.



§ 9 Berufsschule


(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen


1.


vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,


2.


an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,


3.


in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.


(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet


1.


Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,


2.


Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,


3.


im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.


(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.


(4) (weggefallen)



§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen


(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen


1.


für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,


2.


an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht,


freizustellen.(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet


1.


die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen,


2.


die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden.


Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.



§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume


(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen


1.


30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,


2.


60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.


Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.


(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.


(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.


(4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage.



§ 12 Schichtzeit


Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.



§ 13 Tägliche Freizeit


Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.



§ 14 Nachtruhe


(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.


(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen


1.


im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,


2.


in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,


3.


in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,


4.


in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr


beschäftigt werden.


(3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.


(4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.


(5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.


(6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.


(7) Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist. Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden.



§ 15 Fünf-Tage-Woche


Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.



§ 16 Samstagsruhe


(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.


(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur


1.


in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,


2.


in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr,


3.


im Verkehrswesen,


4.


in der Landwirtschaft und Tierhaltung,


5.


im Familienhaushalt,


6.


im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,


7.


bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen,


8.


bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,


9.


beim Sport,


10.


im ärztlichen Notdienst,


11.


in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.


Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.


(3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben.


(4) Können Jugendliche in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 am Samstag nicht acht Stunden beschäftigt werden, kann der Unterschied zwischen der tatsächlichen und der nach § 8 Abs. 1 höchstzulässigen Arbeitszeit an dem Tag bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an dem die Jugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind.



§ 17 Sonntagsruhe


(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.


(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur


1.


in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,


2.


in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen,


3.


im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist,


4.


im Schaustellergewerbe,


5.


bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),


6.


beim Sport,


7.


im ärztlichen Notdienst,


8.


im Gaststättengewerbe.


Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.


(3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben.



§ 18 Feiertagsruhe


(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.


(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen in den Fällen des § 17 Abs. 2, ausgenommen am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai.


(3) Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einem Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freizustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben.



§ 19 Urlaub


(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.


(2) Der Urlaub beträgt jährlich


1.


mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist,


2.


mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist,


3.


mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.


Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.


(3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.


(4) Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat jedoch abweichend von § 12 Nr. 1 des Bundesurlaubsgesetzes den jugendlichen Heimarbeitern für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub entsprechend Absatz 2 zu gewähren; das Urlaubsentgelt der jugendlichen Heimarbeiter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6 vom Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundert und bei einem Urlaub von 25 Werktagen 9,5 vom Hundert.



§ 22 Gefährliche Arbeiten


(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden


1.


mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,


2.


mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,


3.


mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,


4.


mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,


5.


mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,


6.


mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind,


7.


mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind.


(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit


1.


dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,


2.


ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und


3.


der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird.


Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.


(3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muß ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.



§ 23 Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten


(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden


1.


mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,


2.


in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden,


3.


mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird.


(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher,


1.


soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist


oder


2.


wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben


und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.



§ 24 Arbeiten unter Tage


(1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden.


(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre,


1.


soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist,


2.


wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäftigung unter Tage abgeschlossen haben oder


3.


wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigten Ausbildungsmaßnahme für Bergjungarbeiter teilnehmen oder teilgenommen haben


und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.



§ 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen


(1) Personen, die


1.


wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,


2.


wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,


3.


wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184g, 225, 232 bis 233a des Strafgesetzbuches,


4.


wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder


5.


wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal


rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.


(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.


(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.

Wann darf ein Jugendlicher beschäftigt werden?

So darf ein Jugendlicher nur beschäftigt werden, wenn er in den letzten 14 Monaten von einem Arzt untersucht worden ist und die Bescheinigung des Arztes dem Arbeitgeber vorliegt, § 32 JArbSchG.



§ 32 Erstuntersuchung


(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn


1.


er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und


2.


dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.


(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind.

Wann muss eine erste Nachuntersuchung erfolgen?

Eine erste Nachuntersuch muss bei Jugendlichen nach einem Jahr erfolgen, § 33 JArbSchG.



§ 33 Erste Nachuntersuchung


(1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, daß der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen.


(2) Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nach Absatz 3 schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden.


(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.

Ist der Ausbildende für die menschengerechte Gestaltung der Arbeit und der Unterweisung über Gefahren verantwortlich?

Zudem ist der Ausbildende für die menschengerechte Gestaltung der Arbeit, § 28 JArbSchG und Unterweisungen über Gefahren, § 29 JArbSchG verantwortlich.



§ 28 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit


(1) Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewußtsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der Jugendlichen zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.


(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten zu treffen hat.


(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 oder einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß Absatz 2 erlassenen Verordnung zu treffen sind.



§ 29 Unterweisung über Gefahren


(1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.


(2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.


(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschriften.

Gibt es die Züchtigung von Jugendlichen und dürfen sie rauchen und trinken?

Dass heutzutage ein Züchtigungsverbot besteht und Abgabe von Alkohol und Tabak an Jugendliche verboten sind, § 31 JArbSchG, sollte selbstverständlich sein.



§ 31 Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak


(1) Wer Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, darf sie nicht körperlich züchtigen.


(2) Wer Jugendliche beschäftigt, muß sie vor körperlicher Züchtigung und Mißhandlung und vor sittlicher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäftigte und durch Mitglieder seines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinem Haus schützen. Er darf Jugendlichen keine Tabakwaren, Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und Jugendlichen über 16 Jahre keinen Branntwein geben.

Gelten die JArbSchG Vorschriften auch für Auszubildende ab 18 Jahren?

Alle diese Vorschriften gelten nur für Personen unter 18 Jahren!


Ist ein Auszubildender schon 18 Jahre alt oder wird es während der Ausbildung, gelten Vorschriften z.B. über die Untersuchungen nicht / nicht mehr.


Auch das Jugendschutzgesetz ist vom Ausbildenden zu beachten.


So benötigte eine Druckerei eine Sondergenehmigung, die Auszubildende bei der Herstellung von pornographischen Magazinen einsetzen wollte.


Das selbe gilt, wenn der Ausbildende Freizeitaktivitäten für den jugendlichen Auszubildenden anbietet.



Relevant sind insbesondere die §§ 4 – 16 JuSchG.



§ 4 Gaststätten


(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.


(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.


(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.


(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.



§ 5 Tanzveranstaltungen


(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.


(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.


(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.



§ 6 Spielhallen, Glücksspiele


(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.


(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.



§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe


Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.



§ 8 Jugendgefährdende Orte


Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person


1.


zum Verlassen des Ortes anzuhalten,


2.


der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.


In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.



§ 9 Alkoholische Getränke


(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen


1.


Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,


2.


andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren


weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.


(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.


(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat


1.


an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder


2.


in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.


§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.


(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.



§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren


(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.


(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat


1.


an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder


2.


durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.



§ 11 Filmveranstaltungen


(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.


(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind.


(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden


1.


Kindern unter sechs Jahren,


2.


Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,


3.


Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,


4.


Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.


(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.


(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben, dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.



§ 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen


(1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.


(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen. Die oberste Landesbehörde kann


1.


Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und


2.


Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen.


Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.(3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen


1.


einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,


2.


nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.


(4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen


1.


auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,


2.


außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder


3.


in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren


nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger angeboten werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie von Kindern und Jugendlichen, für deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben sind, nicht bedient werden können.


(5) Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten, dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigungen enthalten. Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde für einzelne Anbieter ausschließen.



§ 13 Bildschirmspielgeräte


(1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.


(2) Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen


1.


auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,


2.


außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder


3.


in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren


nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder nach § 14 Abs. 7 mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.


(3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.



§ 14 Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen


(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.


(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und Spielprogramme mit


1.


"Freigegeben ohne Altersbeschränkung",


2.


"Freigegeben ab sechs Jahren",


3.


"Freigegeben ab zwölf Jahren",


4.


"Freigegeben ab sechzehn Jahren",


5.


"Keine Jugendfreigabe".


(3) Hat ein Trägermedium nach Einschätzung der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Inhalte oder ist es in die Liste nach § 18 aufgenommen, wird es nicht gekennzeichnet. Die oberste Landesbehörde hat Tatsachen, die auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 schließen lassen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.


(4) Ist ein Programm für Bildträger oder Bildschirmspielgeräte mit einem in die Liste nach § 18 aufgenommenen Trägermedium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich, wird es nicht gekennzeichnet. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste vorliegen. In Zweifelsfällen führt die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei.


(5) Die Kennzeichnungen von Filmprogrammen für Bildträger und Bildschirmspielgeräte gelten auch für die Vorführung in öffentlichen Filmveranstaltungen und für die dafür bestimmten, inhaltsgleichen Filme. Die Kennzeichnungen von Filmen für öffentliche Filmveranstaltungen können auf inhaltsgleiche Filmprogramme für Bildträger und Bildschirmspielgeräte übertragen werden; Absatz 4 gilt entsprechend.


(6) Die obersten Landesbehörden können ein gemeinsames Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Film- und Spielprogramme auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung durch von Verbänden der Wirtschaft getragene oder unterstützte Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Freigaben und Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen der obersten Landesbehörden aller Länder sind, soweit nicht eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich eine abweichende Entscheidung trifft.


(7) Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" nur gekennzeichnet werden, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung. Die oberste Landesbehörde kann das Recht zur Anbieterkennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere Film- und Spielprogramme ausschließen und durch den Anbieter vorgenommene Kennzeichnungen aufheben.


(8) Enthalten Filme, Bildträger oder Bildschirmspielgeräte neben den zu kennzeichnenden Film- oder Spielprogrammen Titel, Zusätze oder weitere Darstellungen in Texten, Bildern oder Tönen, bei denen in Betracht kommt, dass sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder Jugendlichen beeinträchtigen, so sind diese bei der Entscheidung über die Kennzeichnung mit zu berücksichtigen.



§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien


(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht


1.


einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,


2.


an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,


3.


im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,


4.


im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,


5.


im Wege des Versandhandels eingeführt werden,


6.


öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,


7.


hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.


(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die


1.


einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,


2.


den Krieg verherrlichen,


3.


Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,


3a.


besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,


4.


Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder


5.


offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.


(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.


(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.


(5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.


(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.



§ 16 Sonderregelung für Telemedien


Regelungen zu Telemedien, die in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 aufgenommen sind, bleiben Landesrecht vorbehalten.

Was muss ein Arbeitgeber machen, wenn eine Arbeitnehmerin / Auszubildende ihn über die Schwangerschaft informiert?

Auch das Thema Mutter- und Elternschutz kann in der Praxis eine Rolle spielen, in der AdA-Prüfung ist es jedoch ein Randthema


Relevant im Mutterschutzgesetz sind insbesondere: §§ 3,4,6,9,11,18 MuSchG.


Zu beachten ist auch, dass der Arbeitgeber die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) informieren muss, wenn eine Arbeitnehmerin / Auszubildende ihre Schwangerschaft mitgeteilt hat (§§ 5 Abs. 1 S. 3, 20 Abs. 1 MuSchG)

Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt nur für Erwachsene (bis 18 Jahre gilt JArbSchG, § 18 (2) ArbZG).


Es enthält u.a. Regelungen zu Arbeitszeiten, Ruhezeiten und das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen.

Wo muss der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses eingetragen/gemeldet werden?

Bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses sind vom Auszubildenden verschiedene Anmeldungen und Eintragungen zu veranlassen.


So ist der Auszubildende bei den jeweiligen Sozialversicherungen (Krankenkasse, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung) anzumelden-


Dasselbe gilt für die Berufsschule.



Zudem muss unverzüglich ein Antrag auf Eintragung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle gestellt werden, § 36 BBiG.


Die Voraussetzungen für die Eintragung ergeben sich aus § 35 BBiG.


Ein entsprechendes Antragsformular erhält man bei der zuständigen Stelle.



§ 35 Eintragen, Ändern, Löschen


(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn


1.


der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht,


2.


die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und


3.


für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.


(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Abs. 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Abs. 2 behoben wird.


(3) Die nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 8 erhobenen Daten dürfen zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.



§ 36 Antrag und Mitteilungspflichten


(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils beizufügen. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.


(2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen.




Erläutern Sie, wie ein Berufsausbildungsvertrag zu Stande kommt und welche Formalien zu beachten sind (4 Punkte).


Ein Berufsausbildungsvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zu Stande. Der Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden, muss aber durch den Ausbildenden unverzüglich eine Vertragsniederschrift erfolgen, § 11 BBiG, Details s. u.


Bei minderjährigen Auszubildenden ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig, solange diese nicht erfolgt ist, ist der Vertrag „schwebend unwirksam".

Nennen Sie drei Vorschriften / Rechtsgrundlagen, welche die Vertragsfreiheit bei Berufsausbildungsverträgen einschränken (3 Punkte)


die Ausbildungsordnung


 das BBiG


 das JArbSchG / Arbeitszeitgesetz (ArbZG)


 das Tarifrecht

Erläutern Sie, wie lange Auszubildende Urlaub haben (8 Punkte).


Bei jugendlichen Auszubildenden


o 30 Tage, wenn noch nicht 16 Jahre alt


o 27 Tage, wenn noch nicht 17 Jahre alt


o 25 Tage, wenn noch nicht 18 Jahre alt


 Bei erwachsenen Auszubildenden:


o Mindestens 24 Werktage (§ 3 BUrlG)

Erläutern Sie unter welchen Umständen sich die Dauer der Berufsausbildung verlängern oder verkürzen kann (9 Punkte).

Generell kann eine Anrechnung beruflicher Vorbildung nach § 7 BBiG zu einer Verkürzung führen. Dies ist durch eine Rechtsverordnung zu regeln.


Eine auf den jeweiligen Auszubildenden bezogene Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit ist in § 8 BBiG geregelt.


So kann auf gemeinsamen Antrag von Auszubildenden und Ausbildenden die zuständige Stelle die Ausbildungszeit kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.


Umgekehrt kann auf alleinigen Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

Erläutern Sie, welche Folge Verstöße gegen das BBiG nach sich ziehen können (3 Punkte).

Verstöße gegen BBiG sind nach § 102 BBiG Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen bis zu 5000.- € geahndet werden können.

Erläutern Sie, welche Bescheinigungen über Untersuchungen Auszubildende vorlegen müssen (6 Punkte).

So darf ein Jugendlicher nur beschäftigt werden, wenn er in den letzten 14 Monaten von einem Arzt untersucht worden ist und die Bescheinigung des Arztes dem Arbeitgeber vorliegt, § 32 JArbSchG.


Eine erste Nachuntersuch muss bei Jugendlichen nach einem Jahr erfolgen, § 33 JArbSchG.


Diese Vorschriften gelten nur für Personen unter 18 Jahren!


Ist ein Auszubildender schon 18 Jahre alt oder wird es während der Ausbildung, gelten Vorschriften z.B. über die Untersuchungen nicht / nicht mehr.

Erläutern Sie wann und wie lange ein Teil der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden kann (4 Punkte).

§ 2 (3) BBiG legt fest, dass dies möglich ist, wenn es dem Ausbildungsziel dient.


Jedoch soll die Gesamtdauer des Auslandsaufenthaltes ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.