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Welche Vorteile ergeben sich für einen Betrieb, wenn er ausbildet?



 -„günstige" Arbeitskräfte


 -höhere Unabhängigkeit vom Arbeitsmarkt


 -zukünftige Fachkräfte schon im Betrieb


 -positives Unternehmensimage


 -Verjüngung der Mitarbeiterstruktur


 -geringere Kosten für Personalgewinnung durch Übernahme nach Ausbildung


Bei der Planung ist der Personalbedarf qualitativ / quantitativ zu berücksichtigen(Erläuterung).


es ist zu klären, wie viele Auszubildende benötigt werden und in welchen Ausbildungsberufen.

Welche Gründe haben junge Menschen um eine Ausbildung zu machen?


Interesse am Beruf


 Möglichkeit für Berufseinstieg


 keine anderen Möglichkeiten


 finanzielle Gründe

Welche Vorteile ergeben sich für die Gesellschaft / Wirtschaft aus Ausbildung?

Zum einen erreichen Firmen eine höhere produktive Qualität durch ausgebildete Mitarbeiter, zum anderen dient Ausbildung der Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (demografischer Wandel).

Was regeln privatrechtliche Vorschriften?

Das Rechtsverhältnis zwischen Privatpersonen und / oder juristischen Personen des privaten Rechts (Gesellschaften, Vereine o.ä.).

Welche sind die wichtigsten zivilrechtlichen Regelungen für die AdA-Prüfung?


Berufsbildungsgesetz (BBiG)


 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Grundsätzlich gibt es in Deutschland eine „Vertragsfreiheit". Was bedeutet das?

Beide Vertragsparteien können selbst entscheiden, was in einem Vertrag steht.


Diese Vertragsfreiheit endet aber, wenn sie gegen rechtliche Vorschriften verstößt. So darf ein Vertrag beispielsweise nicht sittenwidrig sein (ein Lohn von 1,00 € / Stunde wird vereinbart).

Was regeln öffentlich-rechtliche Regelungen?

Verhältnis Staat - Bürger


Hier legt der Staat einseitig rechtlich verbindliche Regelungen fest, die im Arbeits- und auch in einem Ausbildungsverhältnis zu beachten sind, unabhängig vom Willen der Vertragsparteien (z.B. Urlaub, Arbeitssicherheit, Abgabe von Sozialbeiträgen etc.)

Welches ist die wichtigste öffentlich-rechtliche Regelung für die AdA-Prüfung?


Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Wie ist das deutsche Schulwesen gegliedert?


Primärstufe (Grundschule)


 Sekundärstufe (grundsätzlich Hauptschule / Realschule / Gymnasium)


 Tertiärstufe (Hochschule, Fachhochschule, Universität …

Welche Arten der Berufsausbildung gibt es?


anerkannte Ausbildung


 Fachschulausbildung, meist staatlich anerkannt und überwacht


 Hochschulausbildung


 Ausbildung ohne gesetzliche Grundlage

Nach welchem System erfolgt in Deutschland die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen?

Nach dem so genannten „Dualen System" (Betrieb / Berufsschule)

Welche Vorteile ergeben sich durch das "Duale System"?

Im Gegensatz zu anderen Ländern wird so eine Einseitigkeit der Ausbildung (zu theoretisch oder zu spezifisch) vermieden.

Was und wonach vermittelt der Betrieb?

Der Betrieb ist für die Vermittlung betriebsspezifischer Fertigkeiten / Kenntnisse nach dem Ausbildungsrahmenlehrplan zuständig.

Was und wonach vermittelt die Berufsschule?

Die Berufsschule ist für die Vermittlung betriebsunabhängiger, grundlegender Fertigkeiten und Kenntnisse nach dem Rahmenlehrplan zuständig.

Mit welchen Abschlüssen wird im Hochschulbereich gearbeitet?


Bachelor (Berufsbefähigung) / Master (vertiefte akademische Ausbildung)

Definieren Sie Beruf!

Beruf ist jede auf Dauer angelegte und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Beschäftigung

Was muss ein Betrieb beachten, wenn er sich entscheidet auszubilden?

Wenn ein Betrieb sich entscheidet, auszubilden, so muss nicht nur entschieden werden, in welchem Umfang, sondern auch in welchem Ausbildungsberuf.


Da sich verschiedene Ausbildungsberufe überschneiden, muss hier im Vorfeld geklärt werden, welche Ausbildung am besten zum Betrieb passt.

Wie muss die Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung geeignet sein?

Die Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein, § 27 BBiG.



Grundsätzlich gilt, dass maximal ein Auszubildender auf drei Fachkräfte kommen darf, um eine entsprechende Qualität der Ausbildung zu gewährleisten.


Die Eignung der Ausbildungsstätte wird durch die zuständige Stelle (IHK / HWK) überwacht.




§ 27 Eignung der Ausbildungsstätte


(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn


1.


die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und


2.


die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.


(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.


(3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.


(4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirtschaft nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.

Welche Möglichkeiten hat ein Betrieb, wenn er ausbilden möchte, aber nicht alle Bereiche der Ausbildung abdecken kann?

Bei einer überbetriebliche Ausbildung findet ein Teil der Ausbildung außerhalb des ausbildenden Betriebs statt, der Ausbildende bleibt aber Vertragspartner.


Darüber hinaus ist auch eine so genannte Verbundausbildung möglich. Hier kommen die Auftragsausbildung (Betrieb A bildet für Betrieb B aus), Ausbildungsgesellschaften (Betriebe schließen sich zu Ausbildungszwecken zusammen) oder auch Ausbildungsvereine in Frage.

Welche vorbereitende Maßnahmen für "Ausbildungswillige" gibt es vor Beginn einer Ausbildung?

Die Einstiegsqualifizierung (EQ) findet grundsätzlich Vollzeit im Betrieb statt.


Der Vertragsabschluss ist der zuständigen Stelle anzuzeigen, eine Anrechnung auf Ausbildungszeit möglich.


Eine „Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme" (BvB) findet bei einem Bildungsträger statt und dauert bis zu 10 Monate, für Behinderte bis zu 18 Monate). Sinn ist, schulische Defizite, z.B. in Deutsch oder Mathematik auszugleichen.


Sie wird nicht auf Ausbildungszeit angerechnet.


Bei einem Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) handelt es sich um einen einjährigen schulischen Bildungsgang, der nicht auf Ausbildungszeit angerechnet wird.


Ein Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) findet als Vollzeitunterricht oder dual statt und wird auf die Ausbildungszeit angerechnet.


Berufsfachschulen bereiten auf eine Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vor oder führen selbst zu einem Berufsabschluss ohne, dass es betriebliche Anteile an der Ausbildung gibt.


Eine weitere Möglichkeit sind Praktika. Für beide Seiten ist dies eine gute Möglichkeit, sich gegenseitig kennen zu lernen, Enttäuschungen zu Beginn einer Ausbildung werden minimiert.


Auch hier ist eine Anrechnung auf Ausbildungszeit möglich.

Erläutern Sie den Unterschied zwischen Ausbilder und Ausbildendem!

Ein Ausbilder ist die Person, die konkret ausbildet. Sie muss persönlich und fachlich geeignet sein, § 28 (1) BBiG.


Im Gegensatz dazu muss der Ausbildende (Betrieb) muss „nur" persönlich geeignet sein, § 28 (1) BBiG.



§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen


(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.


(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.


(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.

Wer ist nicht persönlich geeignet?

Persönlich geeignet ist nicht, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat, § 29 BBiG.



§ 29 Persönliche Eignung


Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer


1.


Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder


2.


wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Wer ist fachlich geeignet?

Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind, § 30 (1) BBiG.



§ 30 Fachliche Eignung


(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.


(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer


1.


die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,


2.


eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,


3.


eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder


4.


im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist


und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.


(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden.


(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer


1.


die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder


2.


die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder


3.


für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist.


(5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden.


(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.

Was ist ein Ausbildungsbeauftragter?

Ein Ausbildungsbeauftragter ist eine Person, die den Ausbilder im Betrieb unterstützt, ohne selbst Ausbilder zu sein, § 28 (3) BBiG.



§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen


(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.


(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.


(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.


Nennen Sie vier Vorteile und Nutzen, die ein Betrieb durch Ausbildung hat (4 Punkte).



„günstige" Arbeitskräfte


 höhere Unabhängigkeit vom Arbeitsmarkt


 zukünftige Fachkräfte schon im Betrieb


 positives Unternehmensimage


 Verjüngung der Mitarbeiterstruktur


 geringere Kosten für Personalgewinnung durch Übernahme nach Ausbildung


Nennen Sie die drei Stufen des deutschen Schulwesens und nennen Sie je ein Beispiel (6 Punkte).


Das deutsche Schulwesen ist wie folgt gegliedert:


 Primärstufe (Grundschule)


 Sekundärstufe (grundsätzlich Hauptschule / Realschule / Gymnasium)


 Tertiärstufe (Hochschule, Fachhochschule, Universität …

Erläutern Sie den Begriff „duales System" und einen Vorteile davon (4 Punkte).

Die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen erfolgt in Deutschland nach dem so genannten „Dualen System" (Betrieb / Berufsschule).


Im Gegensatz zu anderen Ländern wird so eine Einseitigkeit der Ausbildung (zu theoretisch oder zu spezifisch) vermieden.

Erläutern Sie den Unterschied zwischen den Begriffen „Ausbildungsrahmenlehrplan" und „Rahmenlehrplan" (4 Punkte)

Der Betrieb ist für die Vermittlung betriebsspezifischer Fertigkeiten / Kenntnisse nach dem Ausbildungsrahmenlehrplan zuständig.


Die Berufsschule dagegen ist für die Vermittlung betriebsunabhängiger, grundlegender Fertigkeiten und Kenntnisse nach dem Rahmenlehrplan zuständig.

Definieren Sie den Begriff „Beruf" (3 Punkte)

Ein Beruf ist jede auf Dauer angelegte und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Beschäftigung

Wann ist eine Ausbildungsstätte nach § 27 BBiG geeignet (3 Punkte)

Die Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein.


Grundsätzlich gilt, dass maximal ein Auszubildender auf drei Fachkräfte kommen darf, um eine entsprechende Qualität der Ausbildung zu gewährleisten.

Welche Möglichkeiten hat ein Ausbildungsbetrieb, wenn er nicht die gesamte Ausbildung abdecken kann. Nennen Sie 2 (4 Punkte).

Kann ein Betrieb nicht alle Bereiche der Ausbildung abdecken und möchte trotzdem ausbilden, hat er folgende Möglichkeiten:


Bei einer überbetriebliche Ausbildung findet ein Teil der Ausbildung außerhalb des ausbildenden Betriebs statt, der Ausbildende bleibt aber Vertragspartner.


Darüber hinaus ist auch eine so genannte Verbundausbildung möglich. Hier kommen die Auftragsausbildung (Betrieb A bildet für Betrieb B aus), Ausbildungsgesellschaften (Betriebe schließen sich zu Ausbildungszwecken zusammen) oder auch Ausbildungsvereine in Frage.

Nennen Sie vier Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Ausbildung (4 Punkte)


„Einstiegsqualifizierung" (EQ)


 „Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme" (BvB)


 Berufsvorbereitungsjahr (BVJ)


 „erufsgrundbildungsjahr" (BGJ)


 Berufsfachschulen


 Praktika

Erläutern Sie den Unterschied zwischen „Ausbilder" und „Ausbildendem" (4 Punkte).

Ein Ausbilder ist die Person, die konkret ausbildet. Sie muss persönlich und fachlich geeignet sein, § 28 (1) BBiG.


Im Gegensatz dazu muss der Ausbildende (Betrieb) muss „nur" persönlich geeignet sein, § 28 (1) BBiG.

Erläutern Sie, wann jemand persönlich und fachlich im Sinne des BBiG geeignet ist (6 Punkte).

Persönlich geeignet ist nicht, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat, § 29 BBiG.


Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind, § 30 (1) BBiG.