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Grundsatz Art. 168 ZGB: Jeder Ehegatte kann mit dem anderen oder Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen. Schranken hierzu können in 3 Kategorien eingeteilt werden:
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- allgemeine Rechtsgeschäftsschranken Art. 19 OR oder Art. 27 ZGB
- eheliche Schranken (Wohl der ehelichen Gemeinschaft) - zwingende Familien- oder bäuerliches Bodenrecht |
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Art. 159 Abs. 2 / Rechte und Pflichten der Ehegatten
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- Grenzen bei der Wahl uns Ausübung der beruflichen Tätigkeit -> Pflicht zur Rücksichtnahme
- gegenseitige Auskunftspflicht: Offenlegung von Vermögen und Schulden - Durchsetzbarkeit von Forderungen zwischen Eheleuten (Zwangsvollstreckung, besondere Zahlungsfristen, Verjährungsstillstand während der Ehe |