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63 Cards in this Set
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Voraussetzungen der Vertragsentstehung |
1. Handlungsfähigkeit der Vertragsparteien
2. Übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung 3. Einhaltung von Formvorschriften 4. Einhaltung von Inhaltsvorschriften |
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Übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung |
Konsens Verpflichtungswille Äusserung des Vertragswillens |
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Konsens |
Vertragsparteien wollen inhaltlich dasselbe und haben dies entsprechend geäussert |
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Verpflichtungswille |
Äusserung der Vertragsparteien muss mit dem tatsächlichen inneren Vertragswillen übereinstimmen |
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Äusserung des Vertragswillens |
- kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen - von einer Partei muss ein Antrag erfolgen, von der anderen Partei angenommen werden (Annahme) - Anträge sind grundsätzlich immer verbindlich abgesehen von Ausnahmen |
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Ausnahmen unverbindliche Anträge |
- Unverlangte Ansichtssendung - Ablehnende Erklärung - Preislisten, Kataloge, Inserate - Rechtzeitiger Widerruf |
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Unverlangte Ansichtssendung |
Muss nicht aufbewahrt, bezahlt oder zurückgesandt werden |
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Ablehnende Erklärung |
Anbieter kann erklären, dass Antrag unverbindlich ist (ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten, freibleibend, nur solange Vorrat, unverbindlich) |
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Preislisten, Kataloge, Inserate |
Wegen Natur des Antrags muss er unverbindlich bleiben, Preislisten werden laufend aktualisiert, Inserat hat viele Interessenten, Online-Shop nicht garantiert |
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Rechtzeitiger Widerruf |
Muss mindestens gleichzeitig wie Angebot beim Empfänger eintreffen, jeder spätere Widerruf muss vom Empfänger zeitlich vor dem Angebot zur Kenntnis genommen werden |
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verbindliche Anträge Fristen |
befristet unbefristet unter Anwesenden unbefristet unter Abwesenden |
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Befristetes Angebot |
Annahme muss innerhalb der festgelegten Frist beim Anbieter eingetroffen sein |
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Unbefristetes Angebot unter Anwesenden |
Angebot im persönlichen Gespräch ist nur solange verbindlich wie davon gesprochen wird, muss sofort angenommen werden |
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Unbefristetes Angebot unter Abwesenden |
Empfänger darf nach angemessener Bedenkzeit auf dem selben Weg eine Antwort geben |
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formfreie Rechtsgeschäfte (Formfreiheit) |
Wo das Gesetz nichts anderes sagt, kann man den Vertrag so gestalten wie man will |
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formale Rechtsgeschäfte |
Schriftlichkeit (einfach, qualifiziert) Öffentliche Beurkundung Eintrag in öffentliches Register |
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Einfache Schriftlichkeit |
Aus Beweisgründen oder Schutz der Vertragsparteien eigenhändige Unterschrift, zertifizierte elektronische Signatur |
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Qualifizierte Schriftlichkeit |
Einfache Schriftlichkeit + entweder bestimmte Inhalte schriftlich oder sogar handschriftlich vereinbart, Formulare vorgeschrieben |
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Öffentliche Beurkundung |
speziell befähigte Person (Bsp. Notar) wirkt bei Vertragsabschluss mit, stellt sicher dass alle gesetzlichen Erfordernisse erfüllt werden, Vertragsparteien über rechtliche Konsequenzen aufklären (Schutz vor Übereilung) |
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Eintrag in öffentliches Register |
wenn Allgemeinheit ein anerkanntes Interesse daran hat, sich darüber informieren zu können (Bsp. Handelsregister, Grundbuch) |
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Grundsatz der Inhaltsfreiheit |
Grundsätzlich kein Inhalt vorgeschrieben |
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Einschränkungen Inhaltsfreiheit |
- unmögliche Inhalte - widerrechtliche Inhalte - unsittliche Inhalte (wenn nur teilweise unzulässig, trotzdem gültig, wenn sie ohne unzulässigen Inhalt auch abgeschlossen werden worde) |
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Vertragsentstehung |
- einwandfrei = gültig (verbindlich) - heilbarer Mangel = anfechtbar (einseitig unverbindlich) - unheilbarer Mangel = nichtig (existiert nicht) |
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einwandfrei, gültig |
alle vier Tatbestandsmerkmale erfüllt, keine Mängel |
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unheilbarer Mangel, nichtig |
ein Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt, bereits erfolgte Leistungen sind als ungerechtfertige Bereicherung zurückzuerstatten |
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heilbarer Mangel |
- Anfechtungsgründe - vier im Gesetz geregelte Mängel - eine Vertragspartei erleidet bestimmten Nachteil durch Vertragsabschluss - benachteiligte Partei kann nachträglich Vertrag als ungültig erklären, bereits Geleistetes zurückverlangen (Bereicherungsanspruch) - wenn nicht angefochten, gilt der Vertrag als einwandfrei |
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4 heilbare Mängel |
- Übervorteilung - wesentlicher Irrtum - absichtliche Täuschung - Furchterregung |
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Übervorteilung |
- eine Partei nutzt bewusst eine Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn aus - offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung & Gegenleistung - 1 Jahr nach Vertragsabschluss anfechtbar |
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Wesentlicher Irrtum |
- eine Partei irrt sich in einem für den Vertragsabschluss massgebendem Punkt - 1 Jahr nach Feststellung des Irrtum anfechtbar - Irrtum muss objektiv wesentlich sein, auch für nicht-irrende Partei klar, dass Vertrag nie abgeschlossen worden wäre ohne Irrtum - nicht der Fall, wenn der Irrtum wegen eines inneren nicht sichtbaren Beweggrunds ist (Motivirrtum) - bei eigener Fahrlässigkeit muss der Irrende Schadenersatz zahlen - Rechenfehler werden automatisch berichtigt |
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Arten von Irrtümern |
Irrtum betreffend Vertragsart Irrtum betreffend Sache oder Person Irrtum betreffend Leistungsumfang Irrtum betreffend objektiv wesentlicher Vertragsgrundlage |
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Absichtliche Täuschung |
- Irrtum wird von Partei bewusst herbeigeführt - andere Partei wird zum Vertragsabschluss verleitet - 1 Jahr nach Feststellung anfechtbar |
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Furchterregung, Drohung |
- Partei schliesst Vertrag nur ab, da sie sich begründet um Leib, Leben oder Ehre fürchtet - 1 Jahr nach Beseitigung der Furcht anfechtbar |
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Vertragserfüllung |
- Wer? (Person) - Was? (Inhalt der Leistung) - Wo? (Ort) - Wann? (Zeit) (dispositiv) |
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Person |
Grundsätzlich muss Vertrag nicht persönlich erfüllt werden, ausser Natur des Vertrags bestimmt das oder Vereinbarung |
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Inhalt der Leistung |
- ergibt sich aus dem Vertrag / Vereinbarung - kann im Tun, Dulden oder Unterlassen bestehen - wenn Auswahl (Gattungsware) hat Warenschuldner die Wahl - Geldschulden in CHF |
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Ort |
- aus dem Willen der Vertragsparteien / Umstände - Geldschulden am Wohnsitz des Gläubigers (Bringschulden) - Speziesware, vom Gläubiger an dem Ort zu holen, wo sie sich zum Zeitpunkt des Vertrags befand (Holschulden) - Gattungsware, beim Wohnsitz des Schuldners zu holen (Holschulden) |
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Zeit |
- sofern keine anderen Bestimmungen, sofort bei Vertragsabschluss - gesetzlicher Erfüllungszeitpunkt = Fälligkeit - bei zweiseitgen Verträgen kann nur fordern wer auch leistet (Zug um Zug Geschäfte) - wenn Sonn- oder Feiertag -> nächster Werktag |
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Vertragsverletzungen |
- Schlechterfüllung - Schuldnerverzug - nachträgliche Unmöglichkeit |
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Schlechterfüllung |
- Leistung erfolgt nicht richtig durch Schuldner - muss Gläubiger Schadenersatz zahlen - Befreiungsbeweis möglich |
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Schuldnerverzug |
- nachträgliche Leistung ist möglich - Gläubiger kann Schadenersatz fordern - Gläubiger hat Wahlrechte - Befreiungsbeweis möglich |
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nachträgliche Unmöglichkeit |
- Schadenersatz nötig (wenn Schuldner Schuld ist) - wenn unschuldig, nicht Schadenersatz- oder Leistungspflichtig |
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Verjährung von Obligationen |
- Forderungen verlieren nach gewisser Zeit ihre Erzwingbarkeit durch Gläubiger - Schuldnerschutz |
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Verjährungsfristen |
- 10 Jahre - 5 Jahre - 3 Jahre - unverjährbar (ZWINGEND) - beginnen mit Fälligkeit der Forderung |
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10 Jahre |
Grundsatz alles was nicht Ausnahmen unterliegt |
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5 Jahre |
- Bezahlung von Zinsen & anderen wiederkehrenden Leistungen - Bezahlung von Lebensmitteln, Essen & Trinken im Restaurant - Bezahlung von Handwerkern, Ärzten, Anwälten, Notaren, Arbeitnehmern, Waren-Kleinverkäufen (an Konsumenten) |
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3 Jahre |
Schadenersatzforderungen aus unerlaubter Handlung / ungerechtfertigter Bereicherung |
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unverjährbar |
- Forderungen die grundpfandgesichert sind (Liegenschaft als Sicherheit) - Erbteilungsansprüche - als Sicherheit hinterlegte Geldbeträge (Kaution) |
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Hinderung, Stillstand oder Unterbrechung (Abhängigkeitsverhältnis) |
wenn besonderes Abhängigkeitsverhältnis, beginnt die Verjährung nicht (Hinderung) bzw. steht still (Stillstand) bis das Abhängigkeitsverhältnis beendet ist, dann beginnt oder wird sie fortgesetzt |
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Unterbrechung (Rechtsgeschäfte Schuldner) |
wenn Schuldner: - Zins- oder Teilzahlung macht - eine Sicherheit hinterlegt (Pfand) - einen Ersatzschuldner verpflichtet (Bürgschaftsvertrag) - eine Klage einreicht - Zahlungsunfähigkeit erklärt |
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Unterbrechung (Rechtsgeschäfte Gläubiger) |
wenn Gläubiger: - Klage einreicht - Schuldbetreibung einleitet - durch Unterbrechung beginnt Frist bei 0 - dient als Gläubigerschutz |
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Sicherung der Vertragserfüllung |
- Sicherungsmittel zum Schutz des Gläubigers - verschiedene Mittel um rechtliche Position zu verbessern - negative Folgen aus Nicht- oder Schlechterfüllung werden gemindert für Gläubiger - zusätzliche Vereinbarungen (ihrerseits Verträge) |
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Sicherungsarten |
- Realsicherheiten - Personalsicherheiten |
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Realsicherheiten Bedeutung |
sichergestellte Geld- oder Sachleistungen |
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Personalsicherheiten Bedeutung |
abhängig von Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder einer anderen Person |
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Realsicherheiten |
- Eigentumsvorbehalt - Kaution - Faust- und Grundpfand - Retention |
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Personalsicherheiten |
- Konventionalstrafe - Bürgschaft - Zession |
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Eigentumsvorbehalt |
- Eigentum an einer Kaufsache geht erst dann an Käufer über, wenn er vollen Preis bezahlt hat - wenn Kaufpreis nicht bezahlt wird, kann Verkäufer die Kaufsach zurückverlangen |
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Kaution |
- Schuldner hinterlegt gemäss Vereinbarung Geldbetrag auf Sperrkonto - bei Vertragsverletzung bekommt Gläubiger Zugriff darauf |
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Faust- und Grundpfand |
- Schuldner gibt Gläubiger eine verwertbare Sache als Sicherheit - bewegliche Sachen (Faustpfand) - unbewegliche Sachen (Grundpfand) - bei nicht-Erfüllung seiner Verpflichtungen, kann Gläubiger Pfand zu Geld machen - Wertpapiere als Sicherheit (Lombardkredite) - Liegenschaft als Sicherheit (Hypothekarkredite) |
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Retention |
- ohne Vereinbarung - Gläubiger darf Sache des Schuldners, die im Zusammenhang mit geschuldeter Leistung steht zurückbehalten, bis dieser geleistet hat - er darf Sache nicht verwerten |
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Konventionalstrafe |
- bei Vertragsverletzung muss der Schuldner vorgäng vereinbarten aber nicht sichergestellten Geldbetrag zahlen |
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Bürgschaft |
- Ersatzschuldner (Bürge) verspricht Gläubiger, dass er im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners, für diesen leistet |
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Zession (Forderungsabtretung) |
- Schuldner tritt seine eigenen Kundenforderungen seinem Gläubiger ab - braucht keine Einwilligung des Kunden |