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63 Cards in this Set

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Voraussetzungen der Vertragsentstehung

1. Handlungsfähigkeit der Vertragsparteien

2. Übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung


3. Einhaltung von Formvorschriften


4. Einhaltung von Inhaltsvorschriften

Übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung

Konsens


Verpflichtungswille


Äusserung des Vertragswillens

Konsens

Vertragsparteien wollen inhaltlich dasselbe und haben dies entsprechend geäussert

Verpflichtungswille

Äusserung der Vertragsparteien muss mit dem tatsächlichen inneren Vertragswillen übereinstimmen

Äusserung des Vertragswillens

- kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen


- von einer Partei muss ein Antrag erfolgen, von der anderen Partei angenommen werden (Annahme)


- Anträge sind grundsätzlich immer verbindlich abgesehen von Ausnahmen

Ausnahmen unverbindliche Anträge

- Unverlangte Ansichtssendung


- Ablehnende Erklärung


- Preislisten, Kataloge, Inserate


- Rechtzeitiger Widerruf

Unverlangte Ansichtssendung

Muss nicht aufbewahrt, bezahlt oder zurückgesandt werden

Ablehnende Erklärung

Anbieter kann erklären, dass Antrag unverbindlich ist (ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten, freibleibend, nur solange Vorrat, unverbindlich)

Preislisten, Kataloge, Inserate

Wegen Natur des Antrags muss er unverbindlich bleiben, Preislisten werden laufend aktualisiert, Inserat hat viele Interessenten, Online-Shop nicht garantiert

Rechtzeitiger Widerruf

Muss mindestens gleichzeitig wie Angebot beim Empfänger eintreffen, jeder spätere Widerruf muss vom Empfänger zeitlich vor dem Angebot zur Kenntnis genommen werden

verbindliche Anträge Fristen

befristet


unbefristet unter Anwesenden


unbefristet unter Abwesenden

Befristetes Angebot

Annahme muss innerhalb der festgelegten Frist beim Anbieter eingetroffen sein

Unbefristetes Angebot unter Anwesenden

Angebot im persönlichen Gespräch ist nur solange verbindlich wie davon gesprochen wird, muss sofort angenommen werden

Unbefristetes Angebot unter Abwesenden

Empfänger darf nach angemessener Bedenkzeit auf dem selben Weg eine Antwort geben

formfreie Rechtsgeschäfte (Formfreiheit)

Wo das Gesetz nichts anderes sagt, kann man den Vertrag so gestalten wie man will

formale Rechtsgeschäfte

Schriftlichkeit (einfach, qualifiziert)


Öffentliche Beurkundung


Eintrag in öffentliches Register

Einfache Schriftlichkeit

Aus Beweisgründen oder Schutz der Vertragsparteien


eigenhändige Unterschrift, zertifizierte elektronische Signatur

Qualifizierte Schriftlichkeit

Einfache Schriftlichkeit + entweder bestimmte Inhalte schriftlich oder sogar handschriftlich vereinbart, Formulare vorgeschrieben

Öffentliche Beurkundung

speziell befähigte Person (Bsp. Notar) wirkt bei Vertragsabschluss mit, stellt sicher dass alle gesetzlichen Erfordernisse erfüllt werden, Vertragsparteien über rechtliche Konsequenzen aufklären (Schutz vor Übereilung)

Eintrag in öffentliches Register

wenn Allgemeinheit ein anerkanntes Interesse daran hat, sich darüber informieren zu können


(Bsp. Handelsregister, Grundbuch)

Grundsatz der Inhaltsfreiheit

Grundsätzlich kein Inhalt vorgeschrieben

Einschränkungen Inhaltsfreiheit

- unmögliche Inhalte


- widerrechtliche Inhalte


- unsittliche Inhalte


(wenn nur teilweise unzulässig, trotzdem gültig, wenn sie ohne unzulässigen Inhalt auch abgeschlossen werden worde)

Vertragsentstehung

- einwandfrei = gültig (verbindlich)


- heilbarer Mangel = anfechtbar (einseitig unverbindlich)


- unheilbarer Mangel = nichtig (existiert nicht)

einwandfrei, gültig

alle vier Tatbestandsmerkmale erfüllt, keine Mängel

unheilbarer Mangel, nichtig

ein Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt, bereits erfolgte Leistungen sind als ungerechtfertige Bereicherung zurückzuerstatten

heilbarer Mangel

- Anfechtungsgründe


- vier im Gesetz geregelte Mängel


- eine Vertragspartei erleidet bestimmten Nachteil durch Vertragsabschluss


- benachteiligte Partei kann nachträglich Vertrag als ungültig erklären, bereits Geleistetes zurückverlangen (Bereicherungsanspruch)


- wenn nicht angefochten, gilt der Vertrag als einwandfrei

4 heilbare Mängel

- Übervorteilung


- wesentlicher Irrtum


- absichtliche Täuschung


- Furchterregung

Übervorteilung

- eine Partei nutzt bewusst eine Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn aus


- offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung & Gegenleistung


- 1 Jahr nach Vertragsabschluss anfechtbar

Wesentlicher Irrtum

- eine Partei irrt sich in einem für den Vertragsabschluss massgebendem Punkt


- 1 Jahr nach Feststellung des Irrtum anfechtbar


- Irrtum muss objektiv wesentlich sein, auch für nicht-irrende Partei klar, dass Vertrag nie abgeschlossen worden wäre ohne Irrtum


- nicht der Fall, wenn der Irrtum wegen eines inneren nicht sichtbaren Beweggrunds ist (Motivirrtum)


- bei eigener Fahrlässigkeit muss der Irrende Schadenersatz zahlen


- Rechenfehler werden automatisch berichtigt

Arten von Irrtümern

Irrtum betreffend Vertragsart


Irrtum betreffend Sache oder Person


Irrtum betreffend Leistungsumfang


Irrtum betreffend objektiv wesentlicher Vertragsgrundlage

Absichtliche Täuschung

- Irrtum wird von Partei bewusst herbeigeführt


- andere Partei wird zum Vertragsabschluss verleitet


- 1 Jahr nach Feststellung anfechtbar

Furchterregung, Drohung

- Partei schliesst Vertrag nur ab, da sie sich begründet um Leib, Leben oder Ehre fürchtet


- 1 Jahr nach Beseitigung der Furcht anfechtbar

Vertragserfüllung

- Wer? (Person)


- Was? (Inhalt der Leistung)


- Wo? (Ort)


- Wann? (Zeit)


(dispositiv)

Person

Grundsätzlich muss Vertrag nicht persönlich erfüllt werden, ausser Natur des Vertrags bestimmt das oder Vereinbarung

Inhalt der Leistung

- ergibt sich aus dem Vertrag / Vereinbarung


- kann im Tun, Dulden oder Unterlassen bestehen


- wenn Auswahl (Gattungsware) hat Warenschuldner die Wahl


- Geldschulden in CHF

Ort

- aus dem Willen der Vertragsparteien / Umstände


- Geldschulden am Wohnsitz des Gläubigers (Bringschulden)


- Speziesware, vom Gläubiger an dem Ort zu holen, wo sie sich zum Zeitpunkt des Vertrags befand (Holschulden)


- Gattungsware, beim Wohnsitz des Schuldners zu holen (Holschulden)

Zeit

- sofern keine anderen Bestimmungen, sofort bei Vertragsabschluss


- gesetzlicher Erfüllungszeitpunkt = Fälligkeit


- bei zweiseitgen Verträgen kann nur fordern wer auch leistet (Zug um Zug Geschäfte)


- wenn Sonn- oder Feiertag -> nächster Werktag

Vertragsverletzungen

- Schlechterfüllung


- Schuldnerverzug


- nachträgliche Unmöglichkeit

Schlechterfüllung

- Leistung erfolgt nicht richtig durch Schuldner


- muss Gläubiger Schadenersatz zahlen


- Befreiungsbeweis möglich

Schuldnerverzug

- nachträgliche Leistung ist möglich


- Gläubiger kann Schadenersatz fordern


- Gläubiger hat Wahlrechte


- Befreiungsbeweis möglich

nachträgliche Unmöglichkeit

- Schadenersatz nötig (wenn Schuldner Schuld ist)


- wenn unschuldig, nicht Schadenersatz- oder Leistungspflichtig

Verjährung von Obligationen

- Forderungen verlieren nach gewisser Zeit ihre Erzwingbarkeit durch Gläubiger


- Schuldnerschutz

Verjährungsfristen

- 10 Jahre


- 5 Jahre


- 3 Jahre


- unverjährbar


(ZWINGEND)


- beginnen mit Fälligkeit der Forderung

10 Jahre

Grundsatz


alles was nicht Ausnahmen unterliegt

5 Jahre

- Bezahlung von Zinsen & anderen wiederkehrenden Leistungen


- Bezahlung von Lebensmitteln, Essen & Trinken im Restaurant


- Bezahlung von Handwerkern, Ärzten, Anwälten, Notaren, Arbeitnehmern, Waren-Kleinverkäufen (an Konsumenten)

3 Jahre

Schadenersatzforderungen aus unerlaubter Handlung / ungerechtfertigter Bereicherung

unverjährbar

- Forderungen die grundpfandgesichert sind (Liegenschaft als Sicherheit)


- Erbteilungsansprüche


- als Sicherheit hinterlegte Geldbeträge (Kaution)



Hinderung, Stillstand oder Unterbrechung


(Abhängigkeitsverhältnis)

wenn besonderes Abhängigkeitsverhältnis, beginnt die Verjährung nicht (Hinderung)


bzw. steht still (Stillstand)


bis das Abhängigkeitsverhältnis beendet ist, dann beginnt oder wird sie fortgesetzt

Unterbrechung


(Rechtsgeschäfte Schuldner)

wenn Schuldner:


- Zins- oder Teilzahlung macht


- eine Sicherheit hinterlegt (Pfand)


- einen Ersatzschuldner verpflichtet (Bürgschaftsvertrag)


- eine Klage einreicht


- Zahlungsunfähigkeit erklärt

Unterbrechung


(Rechtsgeschäfte Gläubiger)

wenn Gläubiger:


- Klage einreicht


- Schuldbetreibung einleitet


- durch Unterbrechung beginnt Frist bei 0


- dient als Gläubigerschutz

Sicherung der Vertragserfüllung

- Sicherungsmittel zum Schutz des Gläubigers


- verschiedene Mittel um rechtliche Position zu verbessern


- negative Folgen aus Nicht- oder Schlechterfüllung werden gemindert für Gläubiger


- zusätzliche Vereinbarungen (ihrerseits Verträge)

Sicherungsarten

- Realsicherheiten


- Personalsicherheiten

Realsicherheiten Bedeutung

sichergestellte Geld- oder Sachleistungen

Personalsicherheiten Bedeutung

abhängig von Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder einer anderen Person

Realsicherheiten

- Eigentumsvorbehalt


- Kaution


- Faust- und Grundpfand


- Retention

Personalsicherheiten

- Konventionalstrafe


- Bürgschaft


- Zession

Eigentumsvorbehalt

- Eigentum an einer Kaufsache geht erst dann an Käufer über, wenn er vollen Preis bezahlt hat


- wenn Kaufpreis nicht bezahlt wird, kann Verkäufer die Kaufsach zurückverlangen

Kaution

- Schuldner hinterlegt gemäss Vereinbarung Geldbetrag auf Sperrkonto


- bei Vertragsverletzung bekommt Gläubiger Zugriff darauf

Faust- und Grundpfand

- Schuldner gibt Gläubiger eine verwertbare Sache als Sicherheit


- bewegliche Sachen (Faustpfand)


- unbewegliche Sachen (Grundpfand)


- bei nicht-Erfüllung seiner Verpflichtungen, kann Gläubiger Pfand zu Geld machen


- Wertpapiere als Sicherheit (Lombardkredite)


- Liegenschaft als Sicherheit (Hypothekarkredite)

Retention

- ohne Vereinbarung


- Gläubiger darf Sache des Schuldners, die im Zusammenhang mit geschuldeter Leistung steht zurückbehalten, bis dieser geleistet hat


- er darf Sache nicht verwerten

Konventionalstrafe

- bei Vertragsverletzung muss der Schuldner vorgäng vereinbarten aber nicht sichergestellten Geldbetrag zahlen

Bürgschaft

- Ersatzschuldner (Bürge) verspricht Gläubiger, dass er im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners, für diesen leistet

Zession (Forderungsabtretung)

- Schuldner tritt seine eigenen Kundenforderungen seinem Gläubiger ab


- braucht keine Einwilligung des Kunden