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Was ist Wirtschaftsrecht?

Wirtschaftsrecht ist die Gesamtheit aller privatrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich- rechtlichen Normen und Maßnahmen, mit denen der Staat auf die Rechtsbeziehungen der am Wirtschaftsleben Beteiligten untereinander und im Verhältnis zum Staat einwirkt. Dazu gehören die Wirtschaftsverfassung, das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Arbeitsrecht, das Recht der Berufs- und Gewerbefreiheit, der gewerbliche Rechtsschutz.

Sieht das Grundgesetz eine bestimmte Wirtschaftsverfassung sieht vor?

Eine bestimmte Wirtschaftsverfassung sieht das Grundgesetz nicht vor, sondern überlässt die Ausgestaltung der Wirtschaftsordnung dem Gesetzgeber. Eine Plan- oder Zentralwirtschaft wäre aber mit Artikel 2 und 12 Grundgesetz (Handlungs- und Berufsfreiheit) nicht vereinbar.

Welche Gesetze gehören zum gewerblichen Rechtsschutz? Was schützen diese im Einzelnen?

Das Urheberrechtsgesetz (z.B. Literatur, Musikstücke, Kunst),
das Patentgesetz (z.B. Erfindungen, technische Schutzrechte),
das Gebrauchsmustergesetz (z.B. technische Erfindungen, Nahrungs-, Arzneimittel),
das Designgesetz (z.B. ästhetische Gestaltungsformen, Design, Modelle),
das Markengesetz (z.B. Kennzeichen, Warenzeichen, Markennamen), das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt vor Wettbewerbsverstößen.

Wer ist "Unternehmer"?

Unternehmer § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (↔ Gegensatz: Verbraucher § 13 BGB).

Was ist ein Gewerbe?
Gewerbe ist jede selbständige, nach außen erkennbar, auf Dauer angelegte, erlaubte, Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht (↔ § 6 GewO kein Gewerbe betreiben Freiberufler z.B. Anwalt, Notar, Steuerberater, Arzt, Architekt, Künstler).
Wer ist Kaufmann/-frau?
Kaufmann/-frau § 1 HGB ist, wer ein Handelsgewerbe iSv. § 1 II HGB betreibt.
Was ist Schutzzweck des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb UWG?

Schutz der Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb, der Mitbewerber, Verbraucher, sonstiger Marktteilnehmer erheblich beeinträchtigt durch Untersagung bestimmter Werbe- und Vertriebsformen.

Welche Rechtsfolgen haben Verstöße gegen das UWG?
➢ Abmahnung § 12 UWG
➢ Unterlassung § 8 UWG
➢ Vertragsstrafe § 339 BGB
➢ Schadensersatz § 9 UWG
➢ Gewinnabschöpfung §10 UWG
➢ Strafverfolgung §§ 16 ff UWG
Was ist der Schutzzweck des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB?

Der Schutzzweck des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB ist ein grundsätzliches Kartellverbot (mit Ausnahmen) bei Missbrauchs- und Fusionskontrolle.

Wer setzt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB durch?
Durch die Aufsicht der Kartellbehörden und der Europäischen Kommission.
Was sind die Rechtsfolgen von Verstößen gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB?
➢ Untersagung § 32 GWB
➢ Geldbußen § 81 GWB
➢ Vertrag nichtig § 134 BGB
➢ Unterlassung § 33 GWB
➢ Schadensersatz § 33 GWB
➢ Mehrerlösabschöpfung §§ 34, 34a GWB
Wer fällt unter die Preisangabenverordnung PAngVO?
Das gewerbs-, geschäfts- oder regelmäßige Angebot oder die Bewerbung von Waren oder Dienstleistungen an Letztverbraucher.
Welche Pflicht resultiert aus der Preisangabenverordnung PAngVO?
Pflicht zur Angabe von End- und Grundpreisen
Für welche Branchen gibt es Sonderregelungen in der Preisangabenverordnung PAngVO?
Sonderregelungen gibt es bei Strom, Fernwärme, Gas, Wasser, Versandhandel, Krediten, Gaststätten, Hotels, Tankstellen.
Was sind die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Preisangabenverordnung PAngVO?
➢ Ordnungswidrigkeit
➢ Bußgeld § 10 PAngVO
Muss ein Gewerbe angemeldet werden?
Art. 12 GG, §§ 1, 14 GewO Grundsatz der Gewerbefreiheit, aber Anmeldepflicht gegenüber Ordnungsamt (↔ Ausnahme: Untersagung bei Unzuverlässigkeit § 35 GewO).
Was ist eine Wettbewerbshandlung iSd. Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb UWG?
§ 2 UWG Wettbewerbshandlung ist jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zu fördern.
Was bedeutet das Verbot unlauteren Wettbewerbs?
§ 3 UWG Generalklausel zum Verbot unlauteren Wettbewerbs verbietet solche geschäftlichen Handlungen, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern erheblich zu beeinträchtigen (↔ nicht bei Bagatellverstößen). §§ 4-7 UWG enthalten Katalogbeispiele unlauteren Wettbewerbs (z.B. irreführende Werbung).
Was regelt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB?
§ 1 GWB enthält ein Verbot von Kartellen und betrifft (meist: Preis-) Absprachen mehrerer selbständiger Unternehmen zur Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs (diese Absprachen sind auch zivilrechtlich nichtig nach § 134 BGB).
§§ 35 ff GWB Kontrolle marktbeherrschender Fusionen. §§ 19, 20 GWB Aufsicht der Kartellbehörde bei Missbrauch marktbeherrschender Stellung (Monopolist) und durch die Europäischen Kommission § 2 II GWB, Art. 81 III EGV.
Was ist ein "Kartell"?
Ein Kartell iSv. § 1 GWB betrifft (meist: Preis-) Absprachen mehrerer selbständiger Unternehmen zur Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs (diese Absprachen sind nach dem GWB und auch zivilrechtlich nichtig § 134 BGB).
Gibt es Ausnahmen vom grundsätzlichen Kartellverbot des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB?

§§ 28, 30 GWB Ausnahmen bestehen in bestimmten Branchen, z.B. Preisbindung bei Zeitungen, Zeitschriften und Verlagen (§ 5 BuchpreisbindungsG).

Gibt es ausnahmsweise zulässige "Kartelle"?
§ 2 GWB zulässig (da jedes Unternehmen selbständig bleibt) sind: ARGE, Kooperation, Konsortium, Konzern, Zusammenarbeit mehrerer Mittelständler (sog. KMUs kleiner und mittelständischer Unternehmen) § 3 GWB.
Wer fällt unter die Preisangabenverordnung PAngVO? Was für Pflichten folgen daraus? Gibt es Ausnahmen?
§ 1 PAngVO wer gewerbsmäßig, geschäftsmäßig oder regelmäßig Angebote oder Werbung von Waren oder Dienstleistungen an Letztverbraucher richtet, muss den Endpreis angeben, d.h. einschl. USt u.a. Bestandteilen, wie z.B. Versandkosten (↔ Ausnahme: im Versandhandel ist der Endpreis zzgl. Versandkosten pro Sendung anzugeben, also nicht pro Produkt).
Wann ist neben dem End- auch der Grundpreis anzugeben?
§ 2 PAngVO bei Fertigpackungen, offenen Packungen, Waren ohne Umhüllung, unverpackter Ware ist neben dem End- auch der Grundpreis (je Mengeneinheit nach kg, Liter, m, m2, m3) anzugeben.
Was versteht man unter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht?
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt der einzelnen Person das Recht auf Schutz ihrer Individualsphäre, die sich nach der Rechtsprechung des BVerfG zusammensetzt aus der
- Intimsphäre (absolut geschützter, unantastbarer Kernbereich des Grundrechts),
- Privatsphäre (geschützt, wenn berechtigte Interessen des Betroffenen entgegenstehen),
- Sozialsphäre (weniger als Privatsphäre geschützter Bereich)
- Öffentlichkeitssphäre (grundsätzlich ungeschützter Bereich).
Was ist im Spannungsverhältnis zwischen Persönlichkeitsrecht und Presse-/Medienfreiheit zu beachten?
Der Grad des öffentlichen (Informations-)Interesses ist gegen die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht im Sinne der Abstufungen der Spährentheorie des BVerfG abzuwägen.
Wo ist das „Recht am eigenen Bild“ geregelt?
Im KunstUrhG vom 09.01.1907, welches ursprünglich ein Strafgesetz war, nachdem 1898 zwei Fotografen Bilder des toten Reichskanzlers Otto von Bismarck widerrechtlich veröffentlichten.
Wer oder was fällt unter das Kunsturhebergesetz KunstUrhG?
Bilder von Menschen, die kein Geld für die Aufnahmen erhalten haben (wie z.B. Models, bei denen infolge Bezahlung die Zustimmung gesetzlich unterstellt wird) dürfen nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person bzw. bis 10 Jahre nach deren Tod, deren Angehörige dem zustimmen § 22 KunstUrhG.
Wann ist eine Verbreitung und Veröffentlichung von Bildern nach dem Kunsturhebergesetz KunstUrhG lizenzfrei möglich?
Eine Verbreitung und Veröffentlichung ohne Einwilligung ist zulässig nach § 23 KunstUrhG bei: Personen der Zeitgeschichte, Personen, die nur als Beiwerk einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen, öffentlichen Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen der Abgebildete teilgenommen hat und bei Bildern, die nicht auf Bestellung angefertigt wurden und deren Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Welche Ansprüche bestehen bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild?

Bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild bestehen Ansprüche auf Unterlassung §§ 1004 I, 823 II BGB, §§ 22, 23 KunstUrhG, Schadensersatz § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 22, 23 KunstUrhG iHd. fiktiver Lizenzgebühren (§ 97 I 1 UrhG); Schmerzensgeld § 823 I BGB iVm. Art. 1 I, 2 I GG, Herausgabe des Bildmaterials §§ 1004 analog iVm. 823 I, 249 BGB, auf Löschung bzw. Vernichtung §§ 37, 38 KunstUrhG.

Was umfasst der gewerbliche Rechtsschutz?

Urheberrechtsgesetz UrhG


Gebrauchsmustergesetz GebrMG,
Designgesetz DesignG,
Patentgesetz PatG,
Markengesetz MarkenG.

Welche Rechte gewährt der gewerbliche Rechtsschutz?

Der gewerbliche Rechtsschutz gewährt dem Inhaber und Schöpfer der Leistung das Recht auf Ausschließlichkeit und den Anspruch Dritte von der Benutzung auszuschließen (Unterlassungs- anspruch) oder die Benutzung gegen Entgelt (Lizenz, GEMA) zu gestatten.

Welches Gesetz schützt geistiges Eigentum?

Der Schutz geistigen Eigentums erfolgt durch das Urheberrechtsgesetz UrhG.

Was wird nach dem Urheberrechtsgesetz UrhG geschützt?

§§ 1, 2 UrhG Schutz genießen Werke der Literatur, Wissenschaft, Musik und Kunst, wenn sie die persönliche geistige Schöpfung des Urhebers ( „Schöpfers“ §§ 7, 8 UrhG) sind.

Was beinhaltet das Urheberpersönlichkeitsrecht?

§ 15 UrhG Verwertungsrechte,
§ 12 UrhG Recht auf Veröffentlichung,
§ 13 UrhG Recht auf Anerkennung des Urhebers,
§ 14 UrhG Verbot von Entstellungen,
§§ 15 ff UrhG Recht bzgl. Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Auf- bzw. Vorführung, Sendung,
§ 31 UrhG Nutzung gegen Lizenz,
§ 41 UrhG Recht auf Rückruf wegen Nichtausübung oder gewandelter Überzeugung § 42 UrhG.

Welche Schranken kennt das Urheberrechtsgesetz UrhG?

zeitlich: Sprachwerke, Kunst, Software: bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers § 64 UrhG
inhaltlich: § 72 UrhG Lichtbilder 50 Jahre
§ 70 UrhG wissenschaftliche Werke 25 Jahre
§ 82 UrhG ausübende Künstler 70 Jahre
§ 85 UrhG Tonträgerhersteller 70 Jahre
§§ 87, 88 UrhG Film und Funk 50 Jahre
§ 87d UrhG digitale Datenbanken 15 Jahre
räumlich: § 120 UrhG Territorialitätsprinzip

Gibt es einen Welturheberschutz?

Da das Territorialitätsprinzip den Schutz subjektiver Rechte auf das Territorium des jeweiligen Staates beschränkt, gibt es kein internationales bzw. weltweites Copyright. Internationalen Schutz gewähren die Berner Übereinkunft, das Welturheberabkommen (WUA), TRIPS-, WCT-, WPPT-Abkommen.

Welche Ausnahmen von der Lizenzpflicht kennt das Urheberrechtsgesetz UrhG?

§§ 45-52 UrhG Kirche, Schule, Unterricht, Forschung, Tagesereignisse, Presse, Zitate, §§ 52a, 53 UrhG eine Privatkopie zum privaten, wissenschaftlichen, schulischen, nicht-gewerblichen Gebrauch max. 12% bzw. 100 Seiten pro Werk für einen begrenzten Personenkreis, falls nicht in digitaler Form vom Rechteinhaber angeboten.

Dürfen Computerprogramme und Datenträger (CD, DVD, CD-ROM, Flashspeichermedien ect.) frei kopiert werden?

§ 69 a-g UrhG bei Computerprogrammen bzw. Datenträgern mit Kopierschutz sind nach § 95a UrhG sämtliche Vervielfältigungen unzulässig!
§ 69d II UrhG bei Computerprogrammen bzw. Datenträgern ohne Kopierschutz ist nur eine einzige Sicherungskopie für den Privatgebrauch zulässig.

Welche Rechtsfolgen haben Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz UrhG?

§§ 97, 98, 108a UrhG
Auskunft,
Unterlassung,
Schadensersatz,
Vernichtung der Plagiate und Raubkopien,
Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren

Was schützt das Designgesetz DesignG?

§ 1 DesignG schützt die zwei- oder dreidimensionale ästhetische Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbes. aus Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe oder seiner Verzierung ergibt („Design“).

Was ist ein "Erzeugnis" iSd. Designgesetzes DesignG?

§ 1 Nr. 2 DesignG Erzeugnis ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschl. Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole, typografischer Schriftzeichen, sowie Einzelteile (↔ nicht Computerprogramme, die § 69 a-g UrhG schützt).

Ab wann und wie lange besteht der Schutz nach dem Designgesetz DesignG?

§§ 11, 27 DesignG nach Anmeldung beginnt ab Eintragung des Designs in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt München der 25-jährige Schutz (gegen Zahlung entsprechender Gebühren zur Aufrechterhaltung).

Was ist Voraussetzung des Schutzes nach dem Designgesetz DesignG?

§ 2 DesignG Voraussetzung ist ein neues Design, das nach dem Gesamteindruck eine Eigenart hat, d.h. sich von allen bekannten Designs deutlich unterscheidet.

Was schützt das Markengesetz MarkenG?

§ 1 MarkenG schützt eingetragene Marken und sonstige Kennzeichen (geografische Herkunftsangaben und geschäftliche Bezeichnungen).

Was ist "markenfähig" iSd. Markengesetzes MarkenG?

§ 3 MarkenG markenfähig sind alle Zeichen, insbes. Wörter, Personalnamen, Abbildungen, Buchstaben(-kombinationen), Zahlen (idR. zumindest 3), Hörzeichen (Jingle), dreidimensionale Gestaltungen einschl. der Form der Ware, ihrer Verpackung, sowie sonstige Aufmachungen einschl. Farben und Farbzusammenstellungen.

Was sind "geschäftliche Kennzeichen" iSd. Markengesetzes MarkenG?

§ 5 MarkenG geschäftliche Kennzeichen sind Unternehmensbezeichnungen und Werktitel von Filmen. Unternehmenskennzeichen werden als Zeichen im geschäftlichen Verkehr z.B. Name, Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt.

Ab wann und wie lange besteht der Schutz nach dem Markengesetz MarkenG?

§§ 4, 47 MarkenG nach Anmeldung beginnt ab Eintragung in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt München oder ab Benutzung eines Zeichens im Geschäftsverkehr der 10-jährige Schutz (Verlängerungsmöglichkeit um weitere 10 Jahre).

Was ist Voraussetzung des Schutzes nach dem Markengesetz MarkenG?

§ 8 MarkenG Voraussetzung ist Unterscheidungskraft gegenüber anderen Marken und dem allgemeinen Sprachgebrauch (↔ nicht schutzfähig: übliche Warenbezeichnungen z.B. „Pizza“).

Was schützt das Patentgesetz PatG?

§ 1 PatG Patente werden für technische Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind; patentfähig sind auch biochemische Erfindungen (↔ nicht Gene § 1a PatG; nicht Tier-, Pflanzensorten § 2a PatG; nicht Software § 1 III Nr. PatG, die aber § 69a UrhG schützt).

Was ist Voraussetzung des Schutzes nach dem Patentgesetz PatG?

§ 3 PatG Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie noch nicht zum gegenwärtigen Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise in der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
§ 4 PatG Eine Erfindung beruht auf erfinderischer Tätigkeit, wenn sie sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem aktuellen Stand der Technik ergibt.

Ab wann und wie lange besteht der Schutz nach dem Patentgesetz PatG?

§ 16 PatG Ein Tag nach Anmeldung zur Eintragung des Patents in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt München beginnt der 20-jährige Schutz (gegen Bezahlung der jährlichen Patentgebühr).

Was bewirkt der Schutz nach dem Patentgesetz PatG?

§ 9 PatG Während der (20-jährigen) Schutzfrist ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung (Lizenz) des Patentinhabers Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

Unter welches Gesetz fallen Arbeitnehmererfindungen? Was hat dies für rechtliche Konsequenzen?

Arbeitnehmererfindungen fallen unter § 5 ArbNErfG, wonach der Arbeitnehmer Erfindungen im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber melden und der Arbeitgeber innerhalb von 4 Monaten entscheiden muss, ob er sie gegen Vergütung für sich beansprucht oder nicht (dann kann der Arbeitnehmer frei darüber verfügen).

Was schützt das Gebrauchsmustergesetz GebrMG?

§ 1 GebrMG als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Was ist Voraussetzung des Schutzes nach dem Gebrauchsmustergesetz GebrMG?

§ 3 GebrMG ein Gebrauchsmuster gilt als neu, wenn es noch nicht zum gegenwärtigen Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung durch schriftliche Beschreibung oder durch Benutzung in der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind (hier: Anforderungen niedriger als beim Patent).

Ab wann und wie lange besteht der Schutz nach dem Gebrauchsmustergesetz GebrMG?

§§ 4, 8, 23 GebrMG Nach Anmeldung beginnt ab Eintragung des Gebrauchsmusters in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt München der maximal 10-jährige Schutz (gegen Bezahlung der entsprechenden Gebühren).

Was bewirkt der Schutz nach dem Gebrauchsmustergesetz GebrMG?

§ 11 GebrMG Während der (10-jährigen) Schutzfrist ist allein der Inhaber befugt das Gebrauchsmuster zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung (Lizenz) ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

Was versteht man unter irreführender Werbung?

§§ 5, 6 UWG irreführende, d.h. nicht objektiv vergleichende,
verunglimpfende Werbung mit Mondpreisen durch unwahre Preisherabsetzungen oder nie vorrätige Lockvogelangebote.

Welche Rechte hat ein Verbraucher nach dem UWG?

Er kann Unternehmen ggf. per einstweiliger, richterlicher Anordnung nach § 7 UWG unzumutbare Belästigungen verbieten, z.B. aufdringliche Spam per Telefon, Fax, Email (Ausnahme: konkludente Einwilligung des Empfängers durch Angabe seiner Emailadresse z.B. bei Preisausschreiben oder newsletter).

Wer hat ein Recht am eigenen Bild und was beinhaltet dies?

Jeder Mensch hat Rechte an seinem eigenen Bild nach dem KunstUrhG, d.h. darf bestimmen, ob, wann, wie ein Bild, auf dem er zu erkennen ist, veröffentlicht wird. Jeder Mensch hat ein Recht auf Privatsphäre. Niemand muss dulden, dass sein Foto veröffentlicht wird.

Besteht das Recht am eigenen Bild auch nach dem Tod weiter?
Als Ausprägung der Menschenwürde besteht das Recht am eigenen Bild über den Tod hinaus, z.B. Andenken Verstorbener Gustaf Gründgens Mephisto-BVerfGE 30, 173. Selbstverständlich können Tote nicht klagen, aber ihre Erben!
Gibt es gesetzliche Fotografierverbote:?

Gesetzliche Fotografierverbote bestehen bei militärischen Anlagen § 5 II Schutzbereichsgesetz (Bundeswehr), in Gerichtsverhandlungen Ton-, Film- und Fernsehaufnahmen unzulässig § 169 GVG, pornographische Fotos, die Gewalttätigkeiten, sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, dürfen nicht zum Zweck der Verbreitung, öffentlichen Ausstellung oder Vorführung angefertigt werden § 184 III StGB.

Schützt die Anmeldung einer Web-Domain, z.B. "www.mein-kleider-laden.de" den Namensinhaber?

Nein! Ein nur privatrechtlicher Nutzungsvertrag über eine Internetadresse führt noch nicht zum Markenschutz. Erst die Eintragung beim Deutschen Marken- und Patentamt München begründet den Markenschutz.

Was sind typische unlautere Wettbewerbshandlungen iSd UWG?

§ 4 Nr. 1 UWG Kundenfang durch physischen, psychischen oder
moralischen Druck,
§ 4 Nr. 2 UWG Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit
(insbes. Jugendlicher),
§ 4 Nr. 3 UWG verdeckte, verschleierte (Schleich-) Werbung,
§ 4 Nr. 4-6 UWG Verstoß gegen Kopplungsverbot (z.B. zwischen
Gewinnspiel und Warenerwerb),
§ 4 Nr. 7-8 UWG Verletzung bzw. Herabsetzung der Geschäftsehre, z.B. wahrheitswidrige Behauptungen,
§ 4 Nr. 9 UWG Nachahmen, Ausbeuten fremder Leistung oder fremder Werbung,
§ 4 Nr. 10 UWG gezielte Behinderung durch Dumping, Boykott,
Verdrängungswettbewerb,
§ 4 Nr. 11 UWG Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften (z.B. PAngVO)

Eine Woche vor Beginn der Fußball-WM wirbt ein Elektronikmarkt damit, für einen heute gekauften Fernseher erhalte der Kunde den vollen Kaufpreis zurück, wenn Deutschland Weltmeister werde. Angebot und Fußballwette seien nur heute gültig. Ist das zulässig?
Wegen der Kombination zwischen Wette und Kaufvertrag, welche die Kaufentscheidung beeinflusst, sowie der Begrenzung auf einen Tag, handelt es sich um unlauteren Wettbewerb § 4 Nr. 5, 6 UWG.
Versandhaus A bewirbt eine regulär 100 € kostende Mikrowelle mit der Angabe „...bei uns ab 80 € bei telefonischer Bestellung“. Als Herr Geizig anruft, erklärt ihm ein Mitarbeiter, der niedrige Preis gelte nur in Verbindung mit dem Jahresabo der Zeitschrift „Schöner Essen“ zzgl. 10 € Versandkosten. Ist das zulässig?
Nein, es liegt ein Verstoß gegen §§ 5, 4 Nr. 11 UWG, 1 I, VI PAngVO vor, da in Form des Kopplungsangebots irreführende Werbung vorliegt und der Endpreis nicht genannt wird. Zwar sind im Fernabsatz Versandkosten kein Bestandteil des Endpreises, jedoch von Anfang an anzugeben § 1 II 2 PAngVO.
Jurastudent Frh. von Copy zu Paste „schreibt“ seine Doktorarbeit, indem er im Internet Teile aus Werken anderer Juristen kopiert und diese ohne Quellenangabe in seine Arbeit einfügt. Wie ist die Rechtslage?

§§ 1, 11 UrhG ohne deren Einwilligung wird das Urheberrecht der anderen Autoren verletzt.
Ausnahme § 51 UrhG Zitate ist mangels Quellenangabe nicht einschlägig. Ausnahme § 52a UrhG öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung ist ebensowenig einschlägig.
Daher: §§ 97, 106 UrhG Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz, sowie Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahren).

Pizzabäcker Luigi verwendet die Bezeichnung „Pizza Totale“ als Logo auf Speisekarten, Schildern, in der Werbung und auf roten Westen, die sein Personal nach historischen Schnitten trägt. Er befürchtet, die von ihm entworfene corporate identity werde von Konkurrenten kopiert. Was kann er tun?

§§ 2 DesignG, 1 MarkenG neue, eigenartige und auffällige Dienstkleidung und Logos können durch Registereintrag des Designs und der Marke beim Deutschen Markenamt München geschützt werden. Zuvor sollte Luigi dort nachsehen, ob nicht bereits ein anderer dieselbe Idee hatte.

Pizzabäcker Luigi fragt, ob das nicht überflüssig sei, da er bereits die Webdomain www.pizza-totale.de auf sich registriert habe? Was, wenn sich bereits ein anderer die Webadresse gesichert hat?
Die Internetdomain ist nur ein privatrechtlicher Nutzungsvertrag,
aber (noch) kein Markenschutz, die Registrierung der Marke beim Deutschen Markenamt München wird hierdurch nicht ersetzt § 4 MarkenG. Umgekehrt könnte Luigi gem. § 15 II MarkenG von Unberechtigten die Herausgabe bzw. Löschung der Internetdomain verlangen, wenn er sich bereits die Marke hat eintragen lassen.
Pizzabäcker Luigi hat eine wiederverwendbare Transportverpackung aus Pappe entwickelt, in der frische Pizza länger warm und trotzdem knusprig bleibt. Kann er sich diese schützen lassen?
§ 1 PatG schützt auf Antrag nach dem Stand der Technik neue, gewerblich anwendbare Erfindungen, die ein Prüfverfahren durchlaufen haben. Ein aus herkömmlicher Pappe mit wenigen Handgriffen gefalteter Pizzakarton ist aber keine „neue“ Erfindung.
Pizzabäcker Luigi hat einen ergonomisch geformten Schneideroller für Pizza erfunden. Kann er sich diesen schützen lassen?
Er kann sich dieses Gebrauchsmuster gem. § 4 GebrMG auf Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt München registrieren lassen, wenn es neu gestaltet und gewerblich nutzbar ist. Andere Hersteller bereits registrierter, rollender Pizzamesser können dies in Zweifel ziehen und gem. § 15 I GebrMG die Löschung von Luigi`s Gebrauchsmuster beantragen, wenn es nicht „neu“ ist.

Warum ist das Anbieten von Musik oder Filmen in Internettauschbörsen illegal?

Das Anbieten eines Films oder Musikstückes in einer Filesharingbörse ist regelmäßig illegal, da nur der Urheber das Recht hat, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit zugänglich zu machen §§ 15, 19a UrhG. Neben Schadensersatzansprüchen ist das Angebot gemäß § 106 Urhebergesetz auch strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Erfolgt ein gewerbsmäßiges Handeln, d.h. in Gewinnerzielungsabsicht, gilt § 108 a Urhebergesetz mit einem Strafmaß von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Warum ist das Herunterladen von urheberrechtlich geschützter Musik oder Filmen aus dem Internet illegal?

Wer einen Film oder eine CD aus dem Internet herunterlädt stellt eine Vervielfältigung her und greift somit in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers gemäß § 16 Urhebergesetz ein. Zur Vervielfältigung zählt insbesondere das zwangsläufige Speichern der Datei auf der Festplatte sowie das spätere Brennen auf CD oder DVD. Auch das Argument der Privatkopie gemäß § 53 Urhebergesetz zieht nicht mehr. Eine Privatkopie ist dann nicht erlaubt, wenn zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Die Frage, ob eine Vorlage "offensichtlich rechtswidrig hergestellt" wurde, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. In Filesharingbörsen angebotene aktuelle CD´s oder Filme sind offensichtlich rechtswidrig, da allgemein bekannt ist, dass der Urheber mit einer derartigen Verbreitung in der Regel nicht einverstanden ist. Dies gilt erst recht, wenn CD´s oder DVD´s unter Umgehung des Kopierschutzes zum Download angeboten werden oder Filme noch vor der DVD-Veröffentlichung zum Download bereit stehen.

Im ebay-shop setzt der (private) Verkäufer ein Foto das von der Homepage des Herstellers einer Markenhandtasche stammt per copy und paste in sein Angebot. Nun verlangt der Hersteller als Rechteinhaber des Fotos Unterlassung und Schadensersatz. Zu Recht?
Entdeckt der Urheber, Rechteinhaber bzw. Fotograf während einer laufenden eBay-Auktion, dass sein Foto ohne seine Zustimmung verwendet wird, so kann er Auskunft, Unterlassung, Löschung und Schadensersatz verlangen § 97 UrhG. Geschützt ist jedes Lichtbild bzw. Lichtbildwerk, wie ein „Foto“ im Gesetz bezeichnet wird, sofern es eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht hat §§ 2 Nr. 5, 72 UrhG. Insoweit gelten für die Schutzfähigkeit von Lichtbildwerken geringe Anforderungen. Daher sind auch Zweckfotos, Gegenstandsfotos und erst Recht professionell erstellte Kunst-Fotos urheberrechtlich geschützt. Schutzfähig ist also alles, was nicht „blindlinks geknipst“ wurde und sofern es sich um eine aussagekräftige Aufnahme handelt.
Welche Bedeutung hat das ©-Zeichen im Urheberrecht?

Wer ein Werk als urheberrechtlich geschützt kennzeichnen möchte, kann es mit dem © versehen. Das macht aber dort, wo das Revidierte Berner Übereinkommen RBÜ gilt - also in den meisten europäischen Staaten kaum Sinn: Entweder handelt es sich sowieso um ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder aber es besitzt keine Werkqualität, genießt also keinen Urheberrechtsschutz - dann verhilft auch das Copyright-Zeichen nicht zum Schutz. Grundsätzlich muss ein Werk in Europa nirgendwo registriert werden, um urheberrechtlich geschützt zu sein.

Ist eine gängige Gebrauchsgrafik, die von einem Mediengestalter mit Hilfe eines Grafikprogramms erstellt wurde schützenswert? Voraussetzungen des Urheberschutzes?
Wenn es sich um ein Werk der angewandten Kunst handelt, ist es schützenswert. Voraussetzung ist eine hohe Gestaltungsqualität - dies denkt jeder Grafiker von seiner Arbeit. Zutreffend ist dies nur, wenn die Grafik besonders originell und komplex in der Herstellung ist. Ansonsten gilt nur der Schutz vor unlauterer Nachahmung und vor Verwendung durch andere nach dem Wettbewerbsrecht.
Erklären Sie warum eine Datenbank als schutzwürdig angesehen wird?

Eine Datenbank wird als Ganzes, nicht die einzelnen Datensätze geschützt § 87b UrhG. Geschützt werden also die Rechte dessen, der die Daten verwaltet und aufarbeitet; nicht dessen Daten gespeichert werden. Die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder schützen aber personenbezogene Datenbanken vor unberechtigtem Zugriff auf Datenbankinhalte und deren Auswertung.

Welche zwei grundlegenden Verwertungsrechte sind im Urheberrecht vorgesehen?
Verwertung in körperlicher Form § 15 I UrhG:
- Vervielfältigung
- Verbreitung
- Ausstellung
- Bearbeitung
- Verbindung mit anderen Werken

Verwertung in unkörperlicher Form durch öffentliche Wiedergabe § 15 II UrhG per:
- Vortrag
- Aufführung
- Vorführung
- Sendung
- Wiedergabe durch Bild- und Tonträger
- Wiedergabe durch Funksendungen
Welche Werke fallen unter den Rechtsschutz für wissenschaftliche und technische Darbietungen? Nennen Sie bitte Beispiele.
Unter § 2 I Nr. 7 UrhG fallen:
Konstruktionszeichnungen
Stadtpläne
Landkarten
Statistiken
Modeentwürfe
Lehrmaterialien
Welche Ansprüche hat ein Markenrechtsinhaber gegen jemanden, der den Markennamen in seiner Internetdomain unbefugt benutzt? (z.B. "Mein-Vw.de" als private Internetadresse)
Benutzt jemand unbefugt eine Domain, die das Kennzeichen eines anderen Unternehmens oder ein ähnliches Zeichen gem. § 5 Abs. 2 MarkenG enthält und schafft er dadurch eine Verwechslungsgefahr, so kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§§ 14, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG). Aber auch ohne Verwechslungsgefahr ist es Dritten untersagt, fremde Zeichen zu benutzen, sofern es sich um im Inland bekannte Unternehmenskennzeichen handelt und durch die Nutzung des fremden Zeichens deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt werden (§ 15 Abs. 3 MarkenG). Handelt der Schädiger vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er dem Inhaber der Bezeichnung zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet (§ 15 Abs. 5 MarkenG). Überträgt man diese Vorgaben auf das Internet, so kann jedes Unternehmen nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG die Verwendung ihres Kennzeichens in einer Internet-Adresse durch einen Konkurrenten verbieten. Das Konkurrenzverhältnis kann bereits dadurch zustande kommen, dass der Eindruck entsteht, Markenrechtsinhaber und Domaininhaber könnten zusammenarbeiten.
Sind nach dem UrhG auch virtuelle Figuren, z.B. aus Fernsehserien bzw. Computeranimationen wie „Second Life“ als Multimedia-Animationen geschützt?
§ 1 UrhG schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Software wird als Werk der Literatur angesehen und ist deshalb in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ausdrücklich in die Kategorie der Sprachwerke aufgenommen worden. Bei multimedialen Werken ist im Einzelfall zu klären, ob es sich bei dem Produkt um ein filmähnliches Werk, ein Werk der bildenden Kunst oder aber ein Sprachwerk handelt. § 2 Abs. 1 UrhG enthält einen Katalog geschützter Werke, der für künftige technische Entwicklungen offen ist. Als Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst sind danach Sprachwerke, Musik, Kunst, sowie Lichtbild- und Filmwerke geschützt. Geschützt sein kann die Sprachgestaltung von Webseiten, wenn der Text eine individuelle Wortwahl und Gedankenführung aufweist. Zu den klassischen treten nun neue internetspezifische Werkarten, insbesondere im Fernsehbereich auch virtuelle Figuren als Computeranimationen werden als Werke der bildenden Kunst angesehen und entsprechend durch § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf elektronische Bewegungsgitter der Figur, wobei die grundsätzliche Schutzfähigkeit solch vir- tueller Güter vor allem im Zusammenhang mit dem sog. „Second Life“ relevant wurde.
Darf man per copy & paste im Internet verfügbare Bilder in seine Homepage einfügen?
Nach § 72 UrhG ist grundsätzlich jedes Foto als sog. Lichtbild geschützt; insbesondere kreative Fotos gelten als Lichtbildwerke (§ 2 Abs. Nr. 5 UrhG). Wegen der sehr weiten Schutzfähigkeit nahezu aller Fotos sollte man unbedingt darauf achten, nicht im Rahmen von Copy & Paste fremdes Bildmaterial zu kopieren und in die eigene Website einzufügen. Dies zieht schnell eine Abmahnung mit hohen Schadensersatzforderrungen gem. § 97 UrhG nach sich, zumal Fotografen wegen der illegalen Vervielfältigung und der fehlenden Namensnennung doppelten Schadensersatz verlangen können.
Was versteht man unter sog. Leistungsschutzrechten iSd. UrhG?

Leistungsschutzrechte nach §§ 70 – 94 UrhG sind:
der Schutz des Lichtbildners (§ 72 UrhG),
der Schutz der ausübenden Künstler (§§ 73 – 84 UrhG),
der Schutz der Tonträgerhersteller (§§ 85, 86 UrhG),
der Schutz der Filmhersteller (§§ 88 – 94 UrhG),
der Schutz für Datenbankhersteller (§§ 87a – 87e UrhG).
Diese Leistungen genießen auch dann Schutz, wenn sie selbst keine persönlich-geistigen Schöpfungen beinhalten. Die Leistung des Lichtbildners besteht z.B. darin, Fotografien herzustellen, deren Originalität unterhalb der persönlich-geistigen Schöpfung angesiedelt ist. Der ausübende Künstler genießt Schutz für die Art und Weise, in der er ein Werk vorträgt, aufführt oder an einer Aufführung bzw. einem Vortrag künstlerisch mitwirkt (§ 73 UrhG). Der Tonträgerhersteller erbringt die technisch-wirtschaftliche Leistung der Aufzeichnung und Vermarktung von Werken auf Tonträger (§ 85 UrhG). Der Filmhersteller überträgt Filmwerke und Laufbilder auf Filmstreifen (§§ 94, 95 UrhG). Ein Hersteller von Datenbanken wird schließlich für die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung des Inhalts seiner Datenbank geschützt (§§ 87a ff. UrhG).

Was versteht man unter den Verwertungsrechten des Urhebers?
Dürfen geschützte Bücher digitalisiert online kostenlos zur Verfügung gestellt werden?

Das UrhG gibt dem Urheber folgende Verwertungsrechte:
das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten (§ 15 Abs. 1 UrhG ),
das Vervielfältigungsrecht (§§ 16, 69c Nr. 1 UrhG),
das Verbreitungsrecht (§§ 17, 69c Nr. 3 UrhG) das Recht, Bearbeitungen des Werkes zu verwerten (§§ 23, 69c Nr. 2 UrhG).
Ferner ist allein der Urheber befugt, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe; § 15 Abs. 2 UrhG; hierbei ist im Internet insbesondere das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG relevant). Die Digitalisierung urheberrechtsfähiger Materialien greift in diese Verwertungsrechte ein. Die Digitalisierung von Material etwa im Wege des Scannens und die Speicherung auf einem Server (sog. Upload) stellen Vervielfältigungshandlungen i.S.d. § 16 UrhG dar, die der Zustimmung des Urhebers bedürfen § 69c UrhG.

Können Musikproduzenten gegen die Ausstrahlung ihrer Werke per Internet-Radio bzw. On-demand-streaming vorgehen?

Schlecht sieht es für Musikproduzenten aus, soweit es um Internet-Radio geht. Die Produzenten verfügen zwar über ein eigenes Leistungsschutzrecht §§ 85, 86 UrhG; dieses erstreckt sich jedoch nur auf die Kontrolle der Vervielfältigung und Verbreitung der von ihnen produzierten Tonträger, § 85 Abs. 1 UrhG. Für die Ausstrahlung einer auf einem Tonträger fixierten Darbietung eines ausübenden Künstlers steht dem Hersteller des Tonträgers nur ein Beteiligungsanspruch gegenüber dem ausübenden Künstler nach § 86 UrhG zu, der von einer Verwertungsgesellschaft (GEMA) wahrgenommen wird. Der Produzent hat keine Möglichkeit, die Ausstrahlung im Rahmen eines Internet-Radiodienstes zu unterbinden. Aber digitaler Rundfunk führt dazu, dass Nutzer digitale Kopien erstellen, die qualitativ vom Original nicht mehr zu unterscheiden sind. Der Tonträgermarkt wird so durch die Verbreitung der geschützter Inhalte über digitalen Rundfunk verdrängt. Tonträgerherstellern stehen aus §§ 85, 19a UrhG Verbotsrechte zu, wenn die Nutzer im Wege des Streaming Music-on-Demand-Dienste im Internet nutzen. So wurde einem Anbieter die Bereitstellung von Musik im sog. Streaming-Verfahren untersagt (OLG Stuttgart 21.01.2008 2 Ws 328/07). Es liegt ein Eingriff in § 19a UrhG vor, der zu einem Verbotsanspruch der Tonträgerhersteller nach § 85 UrhG führt. Die Abgrenzung von (zulässigem) Internet-Radio zu (zustimmungspflichtigem) Music-on-demand ist aber fließend.

Was umfasst das sog. Urheberpersönlichkeitsrecht?
Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt den Urheber in seiner besonderen Beziehung zu seinem Werk und umfasst:
das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG),
Recht auf Anerkennung der Urheberschaft durch Namensnennung (§ 13 UrhG) und
das Recht auf Schutz gegen Entstellung oder Beeinträchtigung des Werkes (§ 14 UrhG).
Darf der Text öffentlich gehaltener Reden (z.B. eines Politikers) ohne Zustimmung des Urhebers über das Internet verbreitet werden?
Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden zulässig, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind. Es ist daher möglich, ohne Zustimmung des Urhebers Reden über das Internet zugänglich zu machen.
Dürfen Zeitungsartikel bzw. Fimausschnitte geschützter Werke im Schul- und Hochschulunterricht lizenzfrei verwendet werden?

Nach § 52a UrhG dürfen zustimmungsfrei öffentlich zugänglich gemacht werden:
- veröffentlichte kleine Teile (max. 12%) eines Werks, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge,
- zur Veranschaulichung im Schul- und Hochschulunterricht für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Teilnehmern,
- wobei nach § 52a Abs. 2 Satz 2 UrhG Filmwerke erst 2 Jahre nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern freigegeben sind und
- für das öffentliche Zugänglichmachen und Vervielfältigen eine Vergütung an die jeweiligen Verwertungsgesellschaften zu entrichten ist (§ 52a IV UrhG).

Welche Verwertungsgesellschaften kennen Sie? Was tun diese?

Die in München und Berlin ansässige GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Wer bei einem öffentlichen Vereinsfest Musik von CDs spielen will oder wer die Kunden in seinem Geschäft mit Hintergrundmusik erfreuen will, muss dafür Lizenzgebühren an die GEMA entrichten. Die GEMA führt das Geld nach Abzug ihrer Verwaltungsgebühren an die Rechteinhaber ab. Ebenso nimmt die VG Bild-Kunst (in Bonn) die Rechte von bildenden Künstlern, Photographen und Filmurhebern wahr. Die VG Wort (in München) ist für die Rechte an literarischen, journalistischen und wissenschaftlichen Texten zuständig. Musikproduzenten und Musiker sind in der Hamburger GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) zusammengeschlossen.

Sind Werbe-Emails ("Spam") wettbewerbswidrig?

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sind unverlangte Werbemails an Marktteilnehmer wettbewerbswidrig. Jede Werbezusendung von Unternehmen wird als „unzumutbare Belästigung“ eingestuft, wenn der Empfänger nicht vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Nach §§ 6 II 1, 16 TMG kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € belegt werden, wer kommerzielle Kommunikation per elektronischer Post versendet und dabei in der Kopf- und Betreffzeile den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.

Darf ein Unternehmen auf seiner Homepage per Hyperlink auf Seiten anderer Unternehmen verweisen?

Ein solches Cross-Referencing ist als Benutzung einer fremden Marke oder geschäftlichen Bezeichnung nach §§ 14, 15 MarkenG anzusehen und nur zulässig, wenn der Inhaber vorher zugestimmt hat. Eine Zustimmung ist konkludent für die Benutzung fremder Internet-Adressen zu bejahen. Wer sich und sein Unternehmen im Internet präsentiert, weiß, dass andere Internetteilnehmer durch Hyperlinks auf diese Präsentation verweisen. Er kann sich daher grundsätzlich nicht dagegen zur Wehr setzen.

Wie kommt ein Vertrag über das Internet zustande?

Via Internet können grundsätzlich Verträge genauso abgeschlossen werden wie im normalen Geschäftsleben. Aber ein Angebot auf einer Homepage ist nur eine „invitatio ad offerendum”, d.h. die Aufforderung ein Angebot abzugeben. Das Angebot geht erst vom Besteller aus; der Content-Provider entscheidet dann nach freiem Ermessen darüber, ob er das Angebot des Kunden annimmt und erst danach kommt der Vertrag zustande.

Was versteht man unter dem "Recht zur Verfilmung"?
Mit dem Recht zur Verfilmung (§ 88 UrhG) gestattet der Urheber (am Drehbuch oder dem zu verfilmenden Roman) einem Filmproduzenten, sein Werk zu verfilmen, d.h. räumt ihm im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Werk auch in bearbeiteter oder umgestalteter Form, in Übersetzungen, sowie auf alle Nutzungsarten zu nutzen.
Was versteht man unter den "Rechten an einem Filmwerk"?

Die Rechte am Filmwerk (§ 89 UrhG) regeln das Verhältnis zwischen Filmproduzent und den Urhebern, die sich zur Mitwirkung am Film bereit erklären (Regisseur, Cutter, Komponist der Filmmusik, Kameramann etc.). Wer sich zur Mitwirkung an einem Film verpflichtet und dabei Urheberrechte am Filmwerk erwirbt, räumt dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk auf alle Nutzungsarten zu nutzen.

Welche Rechte haben ausübende Künstler bei einem Filmwerk?

Der Filmhersteller hat das ausschließliche Verwertungsrecht (§ 94 UrhG), den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf dem das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu nutzen.

Wer hat das Verwertungsrecht an einem Filmwerk?
Der Filmhersteller hat das ausschließliche Verwertungsrecht (§ 94 UrhG), den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf dem das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu nutzen.
Wann sind Arbeiten als urheberrechtliche Werke zu qualifizieren?
§ 2 II UrhG Als Werke der bildenden Kunst sind nur solche Gegenstände geschützt, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht, dass nach der herrschenden Auffassung von Kunst gesprochen werden kann; maßgeblich dafür ist die Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Verkehrskreise. Keine Werke der bildenden Kunst sind dagegen banale, alltägliche und bekannte Gestaltungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft für den Betrachter.
"FOCUS" berichtete über eine Zeitungsmeldung von "BILD", nach der Dieter Bohlen seine damalige Frau Verona Feldbusch geschlagen haben soll, unter Darstellung eines Bildausschnitts der ersten Seite der entsprechenden BILD-Ausgabe und ohne BILD um Zustimmung zu fragen. Zulässig?

Zulässig: Die Zitierfreiheit in § 51 UrhG gilt für selbständige Werke. Darin dürfen einzelne andere Werke zur Erläuterung des Inhalts, d.h. zur Untermauerung einer eigenen Aussage, aufgenommen werden. Es gilt aber der Grundsatz, dass die eigene Aussage im Vordergrund stehen muss, nicht das Zitat.

Ist eine Webseite urheberrechtlich geschützt?

Im Katalog der Werkarten in § 2 UrhG kommen Webseiten nicht vor. Der Grund ist vor allem der Charakter einer Website als multimediales Gesamtwerk, das sich zumeist nicht lediglich einer Werkart zuordnen lässt. Es geht auch nicht nur um die Auswahl oder Anordnung von Beiträgen, wie etwa bei Sammelwerken. Manche wollen eine Website als Gesamtwerk letztlich unter § 4 UrhG einordnen. Dabei geht das Urheberrecht aber grundsätzlich vom Schutz eines Einzelwerkes aus. D.h. ein einzelnes Logo oder ein bestimmtes Design einer (einzelnen) Webseite unterliegt je separatem urheberrechtlichem Schutz. Das OLG Düsseldorf (Urteil 29.06.1999 - 20 U 85/99) geht davon aus, dass der Gestaltung einzelner Webseiten unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts ein Urheberrechtsschutz zukommen kann, soweit die Gestaltung die in § 2 II UrhG vorausgesetzte Schöpfungshöhe erreicht.