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59 Cards in this Set

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I. Zustandekommen eines Vertrages
1. Angebot
a) Willenserklärung
b) Inhalt (Hinreichend der Bestimmtheit)
c) Abgabe und Zugang der Willenserklärung

2. Annahme
a) Willenserklärung (Sonderfälle: Schweigen/Kaufmännische Bestätigung)
b) Inhaltsgleiche Willenserklärungen (sonst: Dissens)
c) Abgabe vs. Zugang
d) Rechtzeitige Annahme

3. Beteiligung Dritter - Stellvertretung
Die Elemente einer Willenserklärung:

1. Was ist objektiver Tatbestand?
2. Was ist subjektiver Tatbestand?
1. Objektiver Tatbestand:
- Objektiver Dritter in der Person des - Erklärungsempfängers
- Vernünftige Würdigung aller erkennbaren Umstände
- Unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und Verkehrssitte

2. Subjektiver Tatbestand
- Handlungswille
- Erklärungsbewusstsein/potentielles Erkälrungsbewusstsein
- (Geschäftswille)
Voraussetzung der Stellvertretung
Voraussetzung der Stellvertregung
1. Eigene Willenserklärung des Vertreters
2. Handeln im Namen des Vertretenen
3. Die Vertretungsmacht --> Vollmacht
Vollmacht
1. Erteilung einer Vollmacht
2. Hinreichende Umfang der Vollmacht
3. Kein Erlöschen der Vollmacht
Die Probleme von Rechtsscheinvollmachten
1) Erloschene Vollmacht (170-173)
2) Gesetzlich festgelegte Vollmacht --> Handlungsvollmacht (54, 56)
3) Anscheins - und Duldungsvollmacht
--> Vollmacht wirkt fort!!!
II Wirksamkeit des Vertrages
AGB
Keine Nichtigkeitsgründe!
1. Fehlen der Geschäftsfähigkeit
2. Willensmängel
3. Anfechtung
4. Formmangel
5. Verstoß gegen gesetzlicher Verbote
6. Sittenwidrigkeit
7. Bedingung (aufschiebende o. auflösende)
AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendbarkeit der AGB Regeln auf den Vertrag
2. Wirksame Einbeziehung der AGB-Klauseln in den Vertrag
3. Überprüfung der inhaltlichen Wirksamkeit der Klauseln
Die Willensmängel
1. Bewusstes Abweichen
a) Geheimer Vorbehalt
b) Scheingeschäft
c) Scherzerklärung

2. Unbewusstes Abweichen
a) Irrtümer
b) Täuschung
c) Drohung
Die Anfechtung von Willenserklärungen
1. Anfechtungsgrund (Irrtum/Täuschung/Drohung)
2. Anfechtungserklärung
3. Anfechtungsfrist
4. Kein Ausschluss der Anfechtung
--> Grundsatz: keine Anfechtung von Motiv-Irrtümer
Irrtum
BEZUG auf INHALT:
1) Inhaltsirrtum
2) Erklärungsirrtum
3) Botenirrtum
------
4) Eigenschaftsirrtum,
verkehrswesentliche Eigenschaften:
Eigenschaften --> Alle wortbildenden Merkmale einer Sache oder Person
verkehrswesentlich --> wenn sie für das Rechtsgeschäft von Bedeutung sind
III Durchsetzbarkeit (vertraglicher) Ansprüche
Grundsatz: Durchsetzbar, wenn keine Einreden/Einwendungen
1. Leistung erbracht
2. Leistung unmöglich
3. Stundung
4. Verjährung
5. Nichterfüllter Vertrag
6. Widerruf/Kündigung/Rücktritt
7. Anfechtung
8. Arglist
(SV)

Typen der Vertragspflichten
1. Hauptleistungspflicht
(bestimmen die Vertragsart) z.B. Lieferung der Waren
2. Nebenleistungspflicht
(unterstützen die Erbringung)
z.B. Gebrauchsanleitung
3. Schutzpflichten
(führt zu Schadensersatzansprüchen)
z.B. Schäden zu verhindern
(SV)

Der Leistungsgegenstand
und 3 Schuldarten
1. Leistungsbestimmung

2. Vollständigkeit der Leistung

3. Schuldarten
a) Stückschuld
b) Gattungsschuld (durch Konkretisierung --> Stückschuld)
c) Beschränkte Gattungsschuld
(SV)
Aufrechnung
1. Aufrechnungsgrund
a) Gegenseitigkeit (Haupt <--> Gegen)
b) Gleichartigkeit
c) Durchsetzbarkeit der Gegen (Fälligkeit)
d) Erfüllbarkeit der Hauptforderung

2. Aufrechnungserklärung
3. Kein Ausschluss
(SV)
Leistungsort
und
Leistungszeit
Leistungsort
1) Holschuld --> Bereitstellen beim Schuldner
2) Schickschuld --> Absenden am Ort des Schulderns
3) Bringschuld --> Transport bis zum Gläubigen --> Im Zweifelfall: Schickschuld!

Leistungszeit:
1) Fähigkeit --> Schuldner muss die Leistung erbringen
2) Erfüllbarkeit --> Schuldner darf die Leistung erbringen
(SV)
Küdigung
1. Kündigungsgrund
a) Kündigung von Dauerschuld ohne Grund möglich.
b) Keine Kündigung ohne Grund innerhalb von Mindestlaufzeiten bei Dauerschuld

2. Kündigungserklärung
Formerfordernisse beachten! z.B. Arbeitsverträge

3. Kündigungsfrist (622, 626)
Die jeweilige Frist muss eingehalten werden!

4. Kein Ausschluss der Kündigung!
(SV)
Rücktritt
1. Rücktrittsgrund bei Leistungsstörungen (vorher eine 2. Chance geben!) --> erfordert kein Verschulden des Anderen!

2. Rücktrittserklärung

3. Rücktrittsfrist

4. Kein Ausschluss der Rücktritts
(SV)

Widerruf
1. Widerrufsgrund
zwischen Verbraucher und Unternehmer --> Haustürgeschäfte, Darlehen etc.

2. Widerrufserklärung

3. Widerrufsfrist --> Grundsätzlich 2 Wochen

4. Kein Ausschluss des Widerrufs
(SV)

Die Abtretung
ABBA

1. Abtretungsvertrag (Einigung über Abtregung)
--> zwischen altem Gläubiger (Zedent) und neuem (Zesionar)

2. Bestehende Forderung
--> Forderung muss existieren

3. Befugniss zur Abtretung
--> Zedent muss befugt sein

4. Abtretbarkeit der Forderung
(Ausnahme: vereinbarten Verbot; bei Handelsgeschäften; Inhaltsveränderungen; unpfändbaren Forderungen
(SV)

Schuldnerschutz bei der Abtretung
1. Einwendungen/Einreden
--> zur Zeit der Abtretung

2. Aufrechnungsmöglichkeiten
a) Zur Zeit der Abtretung bestehende Aufrechnungslage
b) Aufrechtung besteht vor Kenntnis von der Abtretung und Gegenstand ist vor Haupt (o. Zeitgleich fällig)

3. Vertrauensschutz
a) Schuldner kennt Abtretung nicht, zahlt an Zedent, zu Lasten des Zossionakes
b) Schuldner kennt Abtretung --> zahlt an Zessionar --> Abtretung zurück --> Pech!
(Schuld und Haftung)

Zentrale Schadensersatznorm
280 BGB! --> Beweislastumkehr!

1. Schuldverhältnis (vertraglich oder gesetzlich SV)

2. Pflichtverletzung des SVser.

3. Ver~~~~~müssen der Pflichtverletzung fahrlässiges, grob fahrlässig oder vorsetzliches Handeln

4. Schaden, verursacht durch die Pflichtverletzung
(S u H)

Erfüllungsgehilfe
278 (reine Zurechnungsnorm) + 280 BGB

1. Schuldverhältnis (vertraglich oder gesetzlich)
--> zwischen Schuldner (Firma) und Anspruchssteller (Vertragspartner)

2. Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen

3. Schuldhaftes Handeln

4. Keine Exkulpation möglich!!!
Vernichtungsgehilfe
831 BGB !!!! + 823 BGB!
--> ohne Schuldverhältnis
wenn der Vernichtungsgehilfe
1) in Ausführung seiner Tätigkeit,
2) eine unerlaubte Handlung
3) im Sinne der 823 begeht, die zu einem Schaden führt,
4) und dem Geschäftsherrn keine Exulpstion möglich ist => Geschäftsherr haftet
(S u. H)

Beteiligung Dritter am Vertrag
=> Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
1. Leistungsnähe des Dritten zur Schuldnerleistung

2. Fürsorgeverhältnis zwischen Gläubiger und Dritten

3. Beides ist für den Schuldner erkennbar

4. Schutzbedürftigkeit des Dritten
=> Einbeziehung des Dritten im Vertrag => 280 BGB (Schuldverhältnis)
Leistungsstörungen
1. Verzögerung (keine rechtzeitige Erfüllung)

2. Schlechtleistung (keine konkrete Erfüllung)

3. Unmöglichkeit (gar keine Erfüllung)
Schuldnerverzug ==> Rechtsfolgen
Allgemein:
1. Rücktrittsrecht (nach 2. Chance)
2. Leistungsverweigerungsrecht des Gläubigers

Spezial:

1. Ersatz des Verzögerungsschadens (Verziasarg)
2. Schadensersatz statt Leistung -> Meist mit Rücktritt UND 2. Chance auf Nachbesserung!
3. Haftungsverschärfung für den Schuldner -> haftet auch für den Zufall!
Leistungsstörungen

1. Verzögerung: Einfache Verzögerung OHNE Verschulden des Schuldners.
Voraussetzung + Rechtsfolge
323 BGB

1. Durchsetzbarer (fälliger) Anspruch
2. Nachfrist (2. Chance) oder Entbehrlichkeit der Nachfrist

Rechtsfolgen:
- Recht zum Rücktritt vom Vertrag
ggf. Rückforderung von Anzahlungen
Leistungsstörungen
1a. Verzögerung: Schuldnerverzug MIT Verschulden des Schuldners
1. Durchsetzbarer (fälliger) Anspruch
2. Mahnung oder Entbehrleichkeit d. M.
3. Vertreten müssen der NIchtleistung durch Schuldner
Leistungsstörungen
2. Schlechtleistung im Rahmen von Haupt- oder Nebenleistungspflichten
Voraussetzungen
1. Nicht vertragsgemäße Leistungen
2. Annahme der Leistung durch Gläubiger
besonders relevant bei...
Kauf-, Werk-, Miet-, Reisevertrag

NICHT für Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverträge!

RECHTSFOLGEN:

- Rücktritt vom Vertrag
- Schadensersatz statt Leistung
- Ersatz vergeblicher Aufwendungen
- Preisminderung
- Leistungsverweigerungsrecht
- Schadensersatz für Mangelfolgeschäden
Leistungsstörungen
3. Unmöglichkeit
=> führt zu erlöschen des Anspruchs
1. Unmöglichkeiten der Erbringung der Leistung

2. Vertreter müssen Unmöglichkeit

Rechtsfolgen ==>

275 BGB
1. Leistungspflicht --> erlischt

2. Gegenleistungspflicht --> erlischt
Ausnahmen: Verantwortlichkeit der Gläubiger ; Annahmeverzug; Gefahrübergang

3. Sekundenäransprüche:
a) Rücktritt
b) Herausgabe des Ersazugegenstandes
c) Schadensersatz statt der Leistung --> erfordert Vertretenmüssen
Gewährleistungsrecht beim Kaufvertrag
1. Mangel an der Kaufsache:
a) Negative Abweichung der IST- von der SOLL-Beschaffenheit.
b) Falsche Montageanleitung
c) Lieferung anderer Sache oder zu geringer Menge

2) Bei Gefahrübergang schon bestanden --> grundsätzlich vom Käufer zu beweisen. Ausnahme: Verbrauchergüterkäufe innerhalb der ersten 6 Monate

3) Nachfristsetzung erfolglos oder nicht notieren.
--> immer zu erst zu fordernde Nacherfüllung für Schadensersatz mit ausreichender und angemessener Nachfrist!
Rücktritt, Minderung auch erforderlich (2. Chance)

4) Kein Ausschluss der Gewährleistungsrechte
Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen im Kaufvertrag
1) Nacherfüllung
--> Käufer muss zunächst Nacherfüllung verlangen, aber Verkäufer kann verweigern
2) Minderung --> muss ggf. geschätzt werden
3) Rücktritt, vorher; Nachfrist 2x fehlgeschlagen, entbehrlich: Nacherfüllung verweigert, wichtiger verstrichener Termin
4) Schadensersatz Schaden wegen Unmöglichlkeit sonstiger Schäden
Voraussetzung: Vertreten müssen des Verkäufers
Der Werkvertrag
- ist auf die Schaffung eines Wertes im Sinne eier bestimmten Arbeitsergebnisses gerichtet
- Parteien sind "Besteller" und "Unternehmer" Bauleistungen (VOB)
- Kostenvoranschlag -> bei Überschreitung kann Besteller kündigen!
Gewährleistungsrechte bei Werkvertrag
1) Mangel des Werkes/ der Leistung
a) negative Abreichung der IST- von der SOLL-Beschaffenheit
b) Herstellung eines anderen Werkes oder zu geringer Menge

2) Bei Gefahrübergang schon bestanden
3) Nachtfristsetzung erfolglos oder nicht notwendig
4) Kein Ausschluss der Gewährleistungsrechte
Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen im Werkvertrag
1) Nacherfüllung
2) Selbstvornahme
Bestseller kann den Mangel selbst beseitigen lassen und Ersaz verlangen
3) Minderung
4) Rücktritt --> vorher: 2x 2. Chance fehlgeschlagen
5) Schadensersatz
Der Dienstvertrag
- verpflichtet zur Durchführung einer entgeltlichen Dienstleistung
- nur Tätigkeit ist geschuldet nicht Erfolg
- nichtigster Fall: Arbeitsvertrag
- Parteien sind "Dienstverpflichteter", "Deutschhen"
- Beendigung:

1. Bei punktueller DIenstleistung: mit Erledigung
2. Bei befristeten Vertrag: nur mit Zeitablauf
3. im Übrigen: Kündigung
Leistungsstörungsrechte beim Dienstvertrag
1) Mangelhafte Dienstleistung
-> Keine Regelung (speziell)
-> stattdessen (allgemeine Vorschriften)

2. Abmahnung
a) zunächst: 2. Chance = Abmahnung
b) Erst dann --> Kündigung statt Rücktritt
c) bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist fristlose Kündigung zulässig

Rechtsfolgen ==> 1) Kündigung; 2) Schadensersatz
Gewährleistungsrechte beim Mietvertrag
1) Mangel der Mietsache
2) Anzeige des Mangels erfolglos
3) Kein Ausschluss der Gewährleistungsrechte

Rechtsfolgen ==>
1) Mangelbeseitigung
2= Selbstvornahme
3) Minderung
4) Kündigung
5) Schadensersatz
Bereicherungsrecht

Leistungskondiktion
812 BGB
1) Etwas erlangt (Sache/Rechte/Vorteile)
2) Durch Leistung (bewusste, Zweckgerichtete, Mehrung, Fremden Vermögens)
3) Ohne Rechtsgrund (kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch)

=> Und: Kein Ausschluss! Rechtsgrund. (Kein Rückforderung, wenn Leistende fehlenden konnte)
Die Fallgruppen der Nichtleistungskondiktionen
1) Hauptfall: Eingriffskondiktionen:

(812 Abs. 1 S.1 Fall 2) z.B. Schwarzfahren
1. Etwas erlangt
2. Nicht durch Leistung, sondern durch Eingriff in Rechte des Anspruchsstellers
3. Ohne rechtlichen Grund

2) Sonderfall. 816 Abs. 1
Verfügung eines Nichtberechtigten
a) Nichtberechtigter verfügt über fremden Gegenstand, den der Verfügungsempfänger gutgläubig erwirbt
b) Nichtberechtigte muss den Verfügungserlös herausgeben
c) Bei unentgeltlicher Verfügung muss der Verfügungsempfänger die Sache an Eigentümer herausgeben.

3) Sonderfall: 816 Abs. 2
Verfügung eines Nichtberechtigten

a) Der Schuldner leistet im in Unkenntnis von deren Abtretung aus den bisherigen Gläubigern
=> Dieser hat das Empfangene an den neuen Gläubigern herauszugeben
Eigentumserwerb beim Bargeschäft
Ein Verpflichtungsgeschäft
=> nur Anspruch auf Durchführung vom Verfügungsgeschäft
Zwei erfügungsgeschäfte
- Übergabe der Sache
- Übergabe Geld
=> überträgt ein Recht z.B. Übereignung!

=> Drei Verträge sind unabhängig voneinander (Abstraktionsprinzip)
Der Erwerb von Berechtigten
1) Einigung -> Vertrag
2) Übergabe 929, S.1
a) Verschaffung der Besitzer an Erwerben
b) ... falls der nicht schon besitzt 929, S.2
c) Besitzerkonstitut, z.B. bei Sicherungsübereignung 930
d) statt Übergabe Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten -> Besitz eines Dritten, Veräußerer nur mittelbarger Besitzer 931
3) Verfügungsbefugnis => Eigentümer und sonstiger Verfügungsbefugter
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
1) Veräußerung durch Nichtberechtigen (Einigung zur Übergabe 929-931=
2) Guter Glaube/Gutgläubigkeit der Erwerb.
a) Glaube an das Eigentum des Veräußerers
b) Zeitpunkt beim Abschluss des Erwerbs
3) Kein vorheriger Abhandenkommen
==> kein unfreiwilliger Verlust, sondern Gegenü. hat es freiwillig abgegeben!
==> Erwerber wird Eigentümer! Ausnahme: beim unentgeltlichen Erwerb!
Verkauf unter Eigentumsvorbehalt
1) Einigung
--> Wird unter aufschiebenden Bedingung erklärt
2) Übergabe
3) Berechtigung

Rechtsfolgen ==>
1) Verkäufer kann sein "Eigentum" nicht heraus verlangen. Auch in der Zwischenzeit kann der Dritte (Abtreter) keine Herausgabe verlangen
2) Sobald Bedingung eintritt, wird Käufer Eigentümer
Schon vor der vollständigen Zahlen hat Käufer ein "Anwaltschaftsrecht" --> kann auch übertragen werden!
Erwerb von Sicherungseigentum
1) Einigung über Eigentumsübertragung (z.B. mit Bank)
2) Besitzmittlungsverhältnisses 930!
Veräußerer darf Sache behalten, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Z.B. Zahlungen von Zinsen!
3) Sicherungsabrede zwischen Sicherungsgeber und -nehmer (in der Regel Verbindung mit Kredit)
Bei Nichtzahlung darf der Nehmer die Sache heraus verlangen

Rechtsfolgen ==>

1) Bei Rückzahlung des Kredits
hat Sicherungsnehmer die Verpflichtung zur Rückübertragung des Eigentums
2) Bei Insolvenz des Sicherungsgebens:
Sicherungseigentümer kann nun die Sachen heraus verlangen, nachdem der Insolvenzverwalter die Sache verwertet hat.
Eigentümer-Benutze-Verhältnis (EBV)
- Ist der Besitzer (z.B. Als Mieter)
dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt, hat er nicht herauszugeben 986
- Beim unrechtmäßigen Besitzer:
a) Herausgabe Anspruch ist nur Hauptfolge
b) Neben- und Haftungsfolgen 987 ff. (Nutzungsersatz, Schadens- und Verwendungsersatz!)
Bezugspunkt dinglicher Rechte
- Dingliche Rechte beziehen sich auf konkrete, einzelne Sachen
- Unselbständige Teile einer Sache sind ihre wesentlichen Bestandteile 93, 94
Ausnahme: Scheinbestandteile 95
- Einzelteile werden durch Einbau unselbstständige Teile der Sache
- Hersteller erlangt Kraft Gesetz das Eigentum an der neuen Sache, auch wenn Einzelteile nicht ihm gehören!
Erwerb des Eigentums, Kraft Gesetz
Neben dem Eigentumserwerb durch Rechtsgeschäft kommt auch ein Eigentumserwerb Kraft Gesetz in Betracht:
- Verbindung/Vermischung 946-949
z.B. Einbau von Tür im Auto
- Verarbeitung 950 z.B. Leder zu Lederjacken
- Erbfall 1922 -> Durch Tod des anderen wird man Eigentümer
Verfahren bei der Grundbucheintragung und Wirkung => Rangwirkung
=> Ist in der Grundbuchordnung GBO geregelt

1) Antrag auf Eintragung eines Rechts
2) Bewilligung der Betroffenen --> muss zustimmen/annehmen
3) in öffentlich beglaubigter Form
=> für den Rang verschiedener Rechte ist der Zeitpunkt der Eintragung maßgeblich, 879
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an Grundstücken
873, 925 BGB

1) Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber muss durch Erklärung beider Parteien vor Notar verlaufen
2) Eintragung in das Grundbuch
3) Berechtigung des Ver-ußerers;
auch gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten möglich
a) Einigung + Eintragung
b) Guter Glaube des Erwerbs (nur persönliche Kenntnis)
c) Keine Eintragung eines Widerspruchs i, Grundbuch
Dingliche Rechte an Grundstücken
Kreditsicherung durch Grundpfandrechte
Erwerb der Grundschuld
1. Erwerbsrechte
sichern Ansprüche auf Erwerb von Grundstücksrechten:
• Vormerkung, § 883 BGB (insbes. zur Sicherung eines Kaufrechts)
• Vorkaufsrecht, § 1094 BGB

2. Nutzungsrechte
Geben beschränkte Herrschaftsrechte am belasteten Grundstück
• Nießbrauch, § 1030 BGB umfassendes Nutzungsrecht
• Dienstbarkeiten (beschränkte Nutzungsrechte)
- Grunddienstbarkeit (für jeweiligen Eigentümer eines
herrschenden Grundstücks), § 1018 BGB
- beschränkt persönliche Dienstbarkeit (für eine bestimmte
Person), § 1090 BGB; Sonderfall: Wohnrecht, § 1093 BGB
• Reallast, § 1105 BGB

3. Sicherungsrechte
Sichern als Grundpfandrechte die Erfüllung von Forderungen:
• Grundschuld, § 1191 BGB (Regelfall)
• Hypothek, § 1113 BGB (Ausnahme)

Rechtsfolgen =>

1. Zahlt der Schuldner nicht, kann der Gläubiger das Grundstück zwangsversteigern lassen.
- Er bekommt den Geldbetrag auf die Grundschuld

2) Zahlt Schuldner Darlehen zurück, so hat er aufgrund der Sicherungsabrede Anspruch auf Löschung der Grundschuld
Arbeitsrecht
Der Individualarbeitsvertrag
- ein privatrechtlicher Vertrag
- ein Dienstvertrag
- über Leistung Einselbständiger, weisungsgebundener Tätigkeit eines Arbeitnehmers
für den Arbeitgebern
Grundsätze für Arbeitsverhältnis
Reihenfolge beachten!
1. Zwingende Gesetze 611 ff.
2. Zwingende Bestimmung im Tarifvertrag
3. Zwingende Bestimmung in Betriebsvereinbarung
4. Regelung aus dem Einzelarbeitsvertrag
Wirksamkeit von Arbeitsverträgen
- mündlicher Arbeitsvertrag auch wirksam, 125
- Aber ein mündlich vereinbarte Befristung ist unwirksam
- Befristung ohne Grund auf Jahre möglich -> Schriftform!!!
sonst: Arbeitsverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit (unbefristet) geschlossen!
Schadenshaftung im Arbeitsrecht
Staffelung der Risikoverteilung
Haftungsausschluss!
1) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers:
Vollumfängliche Haftung des Arbeitnehmers.
2) Mittlerer Fahrlässigkeit:
Quotale Haftung des Arbeitnehmers bei mittlerer Fahrlässigkeit.
Verbleibender Schaden wegen des Betriebsrisikos
vom Arbeitgeber zu tragen.
3) Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers:
Die Haftung des Arbeitnehmers für leicht fahrlässig verursachte
Schäden ist ausgeschlossen Also haftet der Arbeitgeber!
Die Kündigung des Arbeitsvertrages
kann beendet werden durch:
1) Kündigung (1 Willenserklärung muss zugehen)
a) ordentliche Kündigung
b) Außerordentliche Kündigung
2) Zeitablauf (Befristung/Altersgrenze erreicht)
3) Aufhebungsvertrag
Also, einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrages
4) Tod einer Partei
keine Fortsetzung mit den Erben!
Kündigungsschutz des Arbeitnehmers
1) Arbeitnehmer kann ab Zugang, 3 Wochen Frist, der Kündigung die Unwirksamkeit der Kündigung mittels Kündigungsschutzklage geltend machen.
a) Bei außerordentlicher Kündigung: Fehlen eines wichtigen Grundes
b) Bei Ordentlicher Kündigung:
Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, Verstoß gegen Kündigungsschutzgesetz!
Kündigungsschutzgesetz
Bedingung:

1) Der Betrieb hat mehr als 10 Mitarbeiter
2) Arbeitnehmer ist länger als 6 Monate im Betrieb
a) Personen bedingte Kündigungsgründe
(Fehlende persönliche, fachliche, gesundheitliche Qualifikation
b) Verhaltensbedingte Qualifiaktion
--> Verletzung gegen Haupt- und Nebenpflichten, Grundsätzlich: Abmahnung vorher notwendig!
c) Betriebsbedingt --> Einflüsse von außen ohne Betriebsentscheidung, Sonderfall: "Leistungsträger"!
Gesetzliches SV.
Unerlaubte Handlung 823 BGB
1) Rechtsgutverletzung
2) Kausale Handlung
3) Rechtswidrigkeit
4) Verschulden
=> Schadensersatz, nur Schutz vor absoluten Rechten