• Shuffle
    Toggle On
    Toggle Off
  • Alphabetize
    Toggle On
    Toggle Off
  • Front First
    Toggle On
    Toggle Off
  • Both Sides
    Toggle On
    Toggle Off
  • Read
    Toggle On
    Toggle Off
Reading...
Front

Card Range To Study

through

image

Play button

image

Play button

image

Progress

1/79

Click to flip

Use LEFT and RIGHT arrow keys to navigate between flashcards;

Use UP and DOWN arrow keys to flip the card;

H to show hint;

A reads text to speech;

79 Cards in this Set

  • Front
  • Back
Systematik,Was ist unter einer Willenserklärung zu verstehen?
Es handelt sich um die Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten WIllens.
Systematik,Aus welchen Elementen besteht eine Willenserklärung?
Zunächst muss ein äußerer Erklärungstatbestand gegeben sein, der auf einen Handlungswillen, Rechtsbindungswillen sowie Geschäftswillen schließen lässt. Des Weiteren ist bei einer fehlerfreien WE ein dem äußeren Tatbestand entsprechender innerer TB gegeben, d.h. der Erklärende hat auch tatsächliche den zum Ausdruck gekommenen Handlungwillen, Rechtsbindungswillen und Geschäftswillen.
Systematik,Ist für den Mindesttatbestand einer WE die Entsprechung des inneren mit dem äußeren ETB erforderlich?
Nein. Diese Entsprechung ist das Idealbild, für den Mindesttatbestand ist es ausreichend, sofern die Erklärung dem Erklärenden zuzurechnen ist. Die Zurechnung - scheidet aus, wenn Handlungsbewusstsein fehlt- ergibt sich aus § 119, sofern der erklärte Geschäftswille von dem innereren Willen abweicht und nicht fristgerecht angefochten wird- bei fehlendem Erklärungsbewusstsein ist umstritten- ist fraglich bei einer ausgestellten Blankoerklärung (Blankett)
Systematik,Übersicht - Tatbestand der Willenserklärung
<<TBderWE.pdf>>
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Systematik,Welchen Schluss muss der äußere Erklärungstatbestand ermöglichen?
Der äußerliche ETB muss den Schluss ermöglichen auf einen - Handlungswillen- Rechtsbindungswillen- bestimmten GeschäftswillenOb dieser Wille tatsächlich vorhanden war ist für das Vorliegen des äußeren ETB nicht relevant, entscheidend ist lediglich, dass die Erklärung aus der Sicht des Empfängers darauf schließen lässt - normative Auslegung.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Systematik,Aus welcher Sicht ist zu beurteilen, ob dieser Schluss des äußeren Erklärungstatbestandes möglich ist?
Aus der Sicht des Empfängers muss der Schluss auf den Willen und die Herbeiführung einer Rechtsfolge möglich sein. Sog. normative Auslegung.Der Gegenbegriff zu der normativen Auslegung ist die natürliche Auslegung, die auf den wahren Willen abstellt. Bei letztwilligen Verfügungen ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Systematik,Aus welcher Sicht sind empfangsbedürftige Willenserklärungen auszulegen?
Sie sind aus der Sicht des Empfängers auszulegen. Es ist zu ermitteln, wie ein sorgfältiger - objektivierter - Empfänger die Erklärung verstehen durfte - Auslegung vom Empfängerhorizont.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Handlungswille,Verhaltensweisen die willensgesteuert sind, können rechtlich erheblich sein. Wann liegt eine solche willensgesteuerte Handlung aber vor?
Dies kann abschließend nur aus dem inneren ETB beantwortet werden, da es für den Schluss auf einen Handlungswillen ja auf die Empfängersicht ankommt für den äußeren ETB. Im innereren TB werden hier relevant die Fallgruppen vis absoluta, vis compulsiva. Problematisch ist hier auch, ob Nichtstun überhaupt eine Willenserklärung sein kann (Buchlieferungsfall).
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille,Ob ein Rechtsbindungswille geäußert wurde, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Nach welchen Regeln?
Auch hier ist vorliegend nach den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ob ein Rechtsbindungswille vorliegt. Sie sind also nicht nur anwendbar, wenn der Inhalt undeutlich ist und ermittelt werden muss, sondern auch wenn fraglich ist, ob überhaupt eine WE vorliegt.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille,Kann in Stellungsnahmen, Gedankenaustausch zwischen Freunden ein Rechtsbindungswille gesehen werden?
Nein. Es handelt sich um bloße Erklärungen ohne rechtlichen Bezug.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille,Ist die Vereinbarung unter Lebenspartner, dass die Frau empfängnisverhütende Maßnahmen treffen soll, durch einen Rechtsbindungswillen gekennzeichnet?
Nein, auch hier lässt die Erklärung nicht auf einen Rechtsbindungswillen schließen, so dass der Mann keinen SE geltend machen kann, wenn die Frau sich nicht an diese Vereinbarung hält. Sie wollen gerade keine rechtliche Regelung in ihren persönlichen wirtschaftlichen Beziehungen, erst Recht wollen sie das daher nicht in ihren persönlichen und intimen Beziehungen. (BGHZ 97, 372) BGH: Selbst wenn im Ausnahmefall ein RBW bejaht werden kann, auch unter Eheleuten, so komme es zu keinem wirksamen Rechtsgeschäft, da der hier erfasste Bereich engster persönliche Freiheit einer vertraglichen Bindung entzogen sei.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille,Benennen sie Fallgruppen, in denen die Beurteilung eines Rechtsbindungswillen problematisch sein kann!
- Erklärungen, die einen Vertragsschluss nur vorbereiten- Auskunft, Rat- Gefälligkeit- Schein-, Scherzerklärungen und solche unter Vorbehalt
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Vorbereitung Vertrag,Ist in der Präsentation von Waren in einem Schaufenster ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu sehen. Begründen sie ihre Auffassung!Fall 1 - Preisgünstige Schaufensterauslage <<fall1schaufenster.pdf>>
Es ist hier noch kein RBW gegeben. Der Verkäufer will noch nicht gebunden sein, die Ware an jeden zu verkaufen, der in den Laden kommt und die Annahme erklärt. Würde man ein Angebot annehmen,- so käme der Kaufvertrag unabhängig von der Zahlungsfähigkeit des Kunden zustande- Der Verkäufer wäre möglicherweise verpflichtet an mehrere Personen zu liefern, obwohl er nicht eine ausreichende Warenanzahl hat- Der Verkäufer könnte nicht mehr weitere Bedingungen mit in den Kaufvertrag aufnehmenAus diesen Argumenten und der Verkehrssitte sowie Treu und Glauben ergibt sich, dass der Geschäftsinhaber mit der Auslage mangels RBW kein Angebot zum Abschluss einesKaufvertrages macht.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Vorbereitung Vertrag,Ist die Situation, bzw. das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens bei einem Zeitungsinserat anders zu beurteilen?
Nein. Hier fehlt ebenso erkennbar der RBW aus denselben Gründen wie bei der Schaufensterauslage. Möglicherweise will der Inserent noch weitere Bedingungen aushandeln, kann nicht mehrfach liefern oder will erst die Zahlungsfähigkeit des Interessenten beurteilen. Achtung! Kommt ein Kaufvertrag unter Bezugnahme auf das Inserat zustande, so können die Angaben des Inserats Vertragsbestandteil werden.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Vorbereitung Vertrag,Handelt es sich bei dem Bereitstellen der Ware in einem Selbstbedienungsladen um ein verbindliches Angebot?
Dies ist umstritten. Die früher vertretene Auffassung hat lediglich eine invitatio ad offerendum erblickt. Heute hingegen wird überwiegend angenommen, dass das Auslegen der Ware bereits ein verbindliches Angebot ist. Die Annahme erfolgt sodann an der Kasse.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Vorbereitung Vertrag,Führen sie aus, welche Argumente von der früher h.M. vorgebracht wurden, um ein Angebot im Fall des Selbstbedienungsladen erst des Kunden an der Kasse zu erblicken!
Fn 49 BGB AT AS
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Vorbereitung Vertrag,Welche Argumente bringt die heute h.M. dafür, dass bereits das Auslegen der Ware das Angeobt sei welches der Kunde an der Kasse annehme?
Fn 50
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Vorbereitung Vertrag,Wann kommt der Kaufvertrag an einer Selbstbedienungstankstelle zustande und wann kommt es zu einer Übereignung?
Die h.M. nimmt in dem Bereitstellen der Zapfsäule das Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages und zur Übereignung. Die Annahme erfolge durch das Einfüllen seitens des Kunden. Die Übereignung erfolge unter der konkludent vereinbarten Bedingung der Kaufpreiszahlung. Andere erblicken in dem Einfüllvorgang das Angebot und Zulassen der Selbstbedinung die Annahme. Teilweise wird auch erst an der Kasse der Kaufvertrag und die Übereignung angenommen. Im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung ist weiter zu differenzieren, ob der Kunde von Beginn an nicht zahlungsbereit war, oder ob er zunächst zahlungsbereit war und seine betrügerische Absicht sich erst später manifestiert hat. In diesem Rahmen ist dann eben der obige Streit auch extrem relevant, wann das Eigentum grds. an einen Tankenden übergeht, da hier mitunter die komplette strafrechtliche Bewertung steht und fällt.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Vorbereitung Vertrag Benennen sie die Argumentation der h.M. an der Selbstbedienungstankstelle!
Die h.M. ist hier in Palandt, § 145 Rn 8 sowie JuS 2003, 961 nachgezeichnet. In BIB ist JuS nicht vorhanden bzw. ausgeliehen.....
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Vorbereitung Vertrag Benennen sie andere Argumentationen zum Vertragsschluss an der Selbstbedienungstankstelle - Meinung Herzberg und OLG Düsseldorf (JA 1982)!
Hiernach liegt in dem bloßen Bereitstellen einer Zapfsäule noch kein bindendes Vertragsangebot. Es handelt sich vielmehr um Bekundung der Bereitschaft, generell Treibstoff zu verkaufen - offertas ad incertas personas. Durch das Einfüllen des Kunden offeriert dieser ein entsprechendes Angebot zum Kauf - durch das Zulassen der Selbstbedienung nimmt das Tankstellenpersonal den Vertrag an. Allein in dem Bereitstellen kann kein Vertragsangebot gesehen werden, da der Pächter sich hier noch nicht vorschreiben lassen will, mit wem er dann Verträge schließen muss. Möglicherweise will er wegen fehlender Zahlungsbereitschaft (man kennt sich...) den Vertragsschluss noch verhindern, also eingreifen und weiteres Tanken unterbinden. Würde man einen Vertrag aber erst am Verkaufstresen zulassen, so würden wesentliche Interessen des Käufers verletzt, der mitunter ein Abpumpen des Benzins zulassen müsste. Das Herausgabeverlangen wäre hier in das Belieben des Verkäufers gestellt. Kommt ein Kunde unter Täuschung seiner Zahlungsbereitschaft in die Tankstelle, so ist dies nicht anders zu beurteilen - der entgegenstehende Wille ist hier unbeachtlich gem. §§ 116, 123 BGB. Bei dem Einfüllen findet auch schon die Einigung über die Übergabe statt, also der Eigentumswechsel, es besteht keine Veranlassung, die dingliche Übergabe erst an der Kasse stattfinden zu lassen, alle wesentlichen Erklärungen werden beim Einfüllen abgegeben bzw. können dort abgelesen werden. Ist kein expliziter Hinweis vorhanden, kann auch kein Eigentumsvorbehalt angenommen werden. Ohne Hinweis liegt unbedingter Übereignungswille vor. Herzberg ergänzt, dass aus diesem Grund auch kein Diebstahl in Betracht kommen könnte. Die Sache sei zwar fremd, zumindest zu Beginn der Tat, jedoch ist der Tankstellenbesitzer mit der Gewahrsamsverschiebung einverstanden.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Vorbereitung Vertrag Benennen sie andere Argumentationen zum Vertragsschluss an der Selbstbedienungstankstelle - Meinung OLG Koblenz!
Genau in Abgrenzung zu dem Urteil des OLG Düsseldorf und Herzberg argumentiert das OLG Koblenz. Es geht davon aus, dass die Einigung über den Eigentumsübergang erst an der Kasse stattfindet und nicht schon mit dem Einfüllen des Benzins in den Tank. Nur so würde man der bestehenden Interessenlage beider Parteien gerecht. Dass der Kaufvertrag mit dem Einfüllen zu Stande kommt ist interessengerecht, da der Verkäufer den Vertragsschluss sonst nach belieben verzögern und verhindern könnte. Darüberhinaus ist aber keine Notwendigkeit für einen weiteren Schutz des Käufers gegeben. Der Unterschied zu anderen Handelsgeschäften bestehe lediglich darin, dass der Käufer als "Tanker" eingeschaltet werde und daher eine Arbeitskraft eingespart würde, ansonsten würde sich der Kaufvorgang aber nicht unterscheiden. Der Käufer wäre durch einen so früh liegenden Eigentumsverlust stark benachteiligt. Das Argument des möglichen Eigentumserwerbs durch Verbindung und Vermischung wird entgegengehalten, dass auch an Miteigentumsanteilen immer noch ein Diebstahl oder eine Unterschlagung möglich sei.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Vorbereitung Vertrag,Stellen sie kurz dar, wie ein Bestellvorgang im Internet abläuft!
Das Angebot wird durch den Kunden abgegeben, welches in der Form einer Email oder eines Internetformulars geschieht. Sodann wird der Eingang dieser Bestellung bestätigt, da der Verkäufer dazu gem. § 312 e I Nr. 3 e BGB verpflichtet ist.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Vorbereitung Vertrag,Gem. § 312 e I NR. 3 BGB ist der Unternehmer verpflichtet beim Internet-Versandhandel den Zugang der Bestellung zu bestätigen. Könnte es sich dabei um eine Annahmeerklärung handeln?
Das OLG Frankfurt (MDR 2003, 677) geht davon aus, dass regelmäßig in einer solchen Bestätigungsmail auch die Annahme des Angebots des Kunden liege. Solle tatsächlich nur der Eingang der Bestellung bestätigt werden, müsse dies ausdrücklich separat kundgetan werden. Spätestens in dem Versenden der Ware ist die Annahme des Angebots zu erblicken.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Vorbereitung Vertrag,Wie ist das Bereitstellen von Software oder Informationen aus Datenbanken im Internet im Hinblick auf einen Rechtsbindungswillen zu beurteilen?
Auch dies ist umstritten. Der Verkäufer muss hier ja nicht seinen Bestand prüfen und ist eigentlich immer leistungsfähig. Daher wird hier in dem Bereitstellen oft von einem Angebot ausgegangen. Jedoch sieht die Gegenansicht auch hier lediglich ein invitatio, da technische Probleme eine ÜBertragung verhindern könnten und so der Verkäufer u.U. Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein könnte. FN 59 60
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Vorbereitung Vertrag,Handelt es sich bei einer Online-Auktion um eine Versteigerung ?Fall 2 - Preiswerter Passat <<fall2billigerpassat.pdf>>
Diese Frage wird unterschiedlich beantwortet. Gem. § 156 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag durch Gebot des Bieters und Zuschlag des Versteigerers zu Stande. Zum Teil eine Online-Auktion als Versteigerung gesehen, da für diese typisch sei, dass ein Bieter auf andere Bieter reagieren könne. Die h.M. hingegen geht davon aus, dass es sich nicht um eine Versteigerung handelt. Eine Versteigerung setzt einen Zuschlag voraus, vorliegend komme es dazu aber nicht bei einer Onlineauktion, hier erfolgt die Annahme des letzten Angebots durch Zeitablauf. FN 64 (h.M.)
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Vorbereitung Vertrag,Wer gibt folglich bei einer Internet-Auktion das Angebot ab?
Das Angebot wird durch den Anbieter in dem Zeitpunkt abgegeben in dem er es einstellt. Hier erklärt er sich mit dem höchsten Gebot innerhalb der Laufzeit einverstanden.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Vorbereitung Vertrag,Auf welche Gedanken könnte man im Zusammenhang mit Online-Auktionen und der dort stattfindenden Preisbildung noch kommen? Welche Fehler könnte man andenken?
Zunächst könnte man an eine Anfechtung gem. § 119 I denken, da der Anbieter mitunter eine Fehlvorstellung über die Höhe des Höchstgebotes hatte. Über den Inhalt seiner Erklärung war er aber nicht im Unklaren, so dass er sich bei Abgabe nicht im Irrtum befand. Eine Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V.m. der GewO muss auch ausscheiden, da die genannten Vorschriften keine Verbotsgesetze sind. Auch sind die Erklärungen nicht gem. § 762 unverbindlich. Die Preisbildung ist zwar zufällig, allerdings nur bezüglich der Tatsache dass die Nachfrage mitunter nicht stark genug sein könne.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Vorbereitung Vertrag,Was ist unter einem freibleibenden Angebot zu verstehen und durch welche Worte ist es gekennzeichnet?
Der Verkäufer ist sich hier im Unklaren. Mitunter weiß er noch nicht, ob er die Waren herstellen kann oder zu welchem Preis. Daher kennzeichnet er solche Angebote mitunter mit - freibleibend- sine obligo- unverbindlichOb eine rechtliche Bindung gewollt ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Vorbereitung Vertrag ,Welche Auslegungsmöglichkeiten eines freibleibenden Angebots bestehen im wesentlichen?
1. verbindlicher Antrag mit Vorbehalt eines WiderrufsrechtsDie h.M. geht hier davon aus, dass ein Rücktritt Widerruf bis unmittelbar nach Zugang der Annahmerklärung möglich sein kann. FN 692. Einladung zur Abgabe von Angeboten, also invitatio
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Auskunft, Rat, Empfehlung,Unter welche gesetzliche Regelung fallen Auskunft, Rat und Empfehlung?
Die Regelung des § 675 II BGB - hiernach ist klargestellt, dass mangels Rechtsbindungswillens hierbei zumeist keine Verbindlichkeit begründet wird.Ein rechtlich bindender Auskunfts- oder Beratungsvertrag ist nur ausnahmsweise anzunehmen.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Auskunft, Rat, Empfehlung,Was ist die Grundaussage von § 675 II BGB?
Wird durch eine Person ein Rat erteilt, so ist derjenige nicht zum Schadensersatz verpflichtet, sofern im Fall der Befolgung des Rates ein Schaden entseht. Wenn dem Buchhändler durch den Verleger geraten wird auf der Buchmesse einen Stand zu errichten ist das eine Sache. Wenn sich das nicht lohnt, kann der Verleger aber nicht zum SE herangezogen werden.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Auskunft, Rat, Empfehlung,Ist es überhaupt möglich einen Auskunfts- oder Beratungsvertrag zu schließen?
Ja. Dies ist durch § 675 nicht ausgeschlossen, auch ein stillschweigender Abschluss eines solchen Vertrages ist unproblematisch möglich.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Auskunft, Rat, Empfehlung,Auch der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrages soll möglich sein. Bei der Auslegung sind generell folgende Indizien maßgeblich, um einen Rechtsbindungswillen anzunehmen!
- Auskunftsvertrag ist regelmäßig dann anzunehmen, sofern die Auskunft üf rden Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entscheidungen macht- Besondere Sachkunde und eigenes wirtschaftliches Interesse sind Indizien für die Verbindlichkeit- Vereinbarung einer Vergütung spricht ebenso für einen Auskunfts- und Beratungsvertrag
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Auskunft, Rat, Empfehlung,In welchen Fällen wird die Frage insbesondere relevant, ob ein Beratungsvertrag konkludent geschlossen wurde oder nicht?
In den Fällen der Anlageberatung und Vermögensberatung. <<Anlageundvermögensberatung.pdf>>
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Gefälligkeiten,Welche unterschiedlichen Arten von Gefällligkeiten können unterschieden werden?
- alltägliche Gefälligkeit- Gefälligkeitsvertrag- Gefälligkeitsverhältnis
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Gefälligkeiten,Worin besteht die Problematik?
Nicht jedes Versprechen, eine Sache zu überlassen, nicht jede Zusage, für einen anderen etwas zu erledigen......rechtfertigen den Schluss, dass der Erklärende sich zu einer Leistung verpflichten will oder Sorgfaltspflichten bei der Durchführung sich auferlegen lassen will bzw. zu beachten haben will.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Gefälligkeiten,Benennen sie Fälle in denen der Gefällige keine WE abgibt, zwischen Gefälligem und Begünstigtem also keine schuldrechtliche Beziehung besteht!
- Einladung zum Abendessen- Nachbarn N soll Z Kinderrad mitbringen, dieser vergisst es aber- Einladung zur Treibjagd- Aufpassen auf das Haus des Nachbarn
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Gefälligkeiten,Was passiert, wenn der Gefällige, der eine alltägliche Gefälligkeit leistet (also ohne Rechtsbindungswillen) die geschützten Rechtsgüter des Begünstigten verletzt? Welche Frage stellt sich?
Fraglich ist, ob die Person wie jeder Dritte haftet oder ob mitunter eine Haftungsmilderung eingreifenkönnte.Diese Haftungsmilderung könnte man entweder als stillschweigend vereinbart konstruieren oder in analoger Anwendung von §§ 521, 599, 690 BGB.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Gefälligkeiten,Benennen sie ein typisches Beispiel für eine solche Rechtsgutverletzung?
Die Mitnahme eines Anhalters, während der Fahrt kommt es zu einem Unfall, bei dem der Anhalter verletzt wird. Es stellt sich dann die Frage, ob der Gefällige nach 823 I haften könnte!
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Gefälligkeiten,Ist der Verschuldensmaßstab verringert, sofern eine Gefälligkeit vorliegt - dies ist die konkrete Frage!?
Die h.M. nimmt keinen Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit an. Die Beteiligten einer Gefälligkeit haben überhaupt keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung getroffen, daher kann auch kein Haftungsausschluss vereinbart worden sein bzw. eben nicht konkludent angenommen bzw. geschlossen werden. Fn 81
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Gefälligkeiten,Gibt es eine Auffassung die einen Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit annimmt?
Ja. Dies wird durch eine ergänzende Vertragsauslegung erreicht und so in dieser Form durch die Rechtsprechung vollzogen. Selbst die Rspr. nimmt diese Haftungsbeschränkung aber nur ausnahmsweise an, da sie eine künstliche Rechtskonstruktion ist aufgrund einer Willensfiktion, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den bei dem Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat. Folgende weitere Voraussetzungen müssen nach der Rspr. bestehen- kein Versicherungsschutz für Schädiger- nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko- besondere Umstände, die Haftungsverzicht nahelegenFn 82, 83
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Gefälligkeiten,Lässt sich eine Haftungsfreistellung möglicherweise § 242 BGB entnehmen?
Auch hieraus lässt sich keine Haftungsfreistellung entnehmen. Unentgeltlichkeit und Altruismus der Gefälligkeit lassen allein daraus die Geltendmachung eines SE-Anspruchs durch den Begünstigten nicht treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich erscheinen. Fn. 84
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Gefälligkeiten,Ist es des Weiteren u.U. möglich, eine Haftungsfreistellung aus einer analogen Anwendung der §§ 521, 599, 690 zu erreichen?
Hiernach würde der Gefällige dann nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften. Der BGH hat dies abgelehnt. Diese Verträge stellten besonders ausgeformte Vertragsverhältnisse dar, diese Wertungen dürften nicht einfach auf das Deliktsrecht übertragen werden, dem solche Wertungen fremd seien.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Gefälligkeitsvertrag,Was ist der Inhalt eines Gefälligkeitsvertrages? Benennen sie die Gefälligkeitsverträge aus dem BGB!
Parteien einigen sich darüber, dass eine Partei eine bestimmte Leistung erbringen soll und hierfür keine Gegenleistung geschuldet wird. - § 516 BGB - Schenkung- § 598 BGB - Leihvertrag- § 688 BGB - Verwahrungsvertrag- § 662 BGB - Auftragsvertrag
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Gefälligkeitsvertrag,Welche Besonderheiten gelten für die Abwicklung von Gefälligkeitsverträgen?
Gefällige haftet wegen Nichterfüllung der Vertragspflichten außer im Fall des Auftrags nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, so dass der Verschuldensmaßstab gemildert istDes Weiteren kann sich der Gefällige unter erleichterten Bedingungen einseitig von der vertraglichen Bindung lösen (§§ 530, 604,696)
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Gefälligkeit,Benennen sie die Auslegungskriterien dafür, ob bei Gefälligkeiten ein Rechtsbindungswille zum Ausdruck kommt!
Es ist auf einen objektiven Beobachter des Handelnden abzustellen und nach folgenden Kriterien zu beurteilen- Wert einer anvertrauten Sache- wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit- erkennbares Interesse des Begünstigten - keine Übernahme eines nicht zumutbaren Risikos (Lottospielgemeinschaft) <<lotto.pdf>>
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Gefälligkeitsverhältnis,Beschreiben Sie die Besonderheiten und praktische Relevanz des Gefälligkeitsverhältnisses!
Die praktische Relevanz ist äußerst gering. Zwar sind sie allgemein anerkannt, jedoch unterscheidet die Rechtsprechung nur Gefälligkeitsverträge und Gefälligkeiten. Es werden bei ihnen keine Leistungspflichten begründet sonder nur Sorgfaltspflichten. Es handelt sich um ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis gem. § 311 II Nr. 3 BGB (ähnliche geschäftliche Kontakte)
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Vorbehalt § 116 BGB,Der Gesetzestext und der Widerspruch in ihm!
§ 116 BGB erklärt in I für unerheblich, dass der Erklärende sich insgeheim vorbehält das Erklärte nicht zu wollen. II hingegen ist ungenau. Denn er spricht von der Nichtigkeit, sofern das Gegenüber, also der Empfänger der WE, den Vorbehalt kennt. Es liegt dann aber schon keine WE vor, da ja eben gerade kein Rechtsbindungswille besteht und beide das Wissen.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Scheingeschäft § 117 BGB,Welche Fälle sind in § 117 BGB geregelt?
Zwei Fälle sind geregelt. Absatz 1 spricht von dem Scheingeschäft, bezüglcih dessen kein Rechtsbindungswille besteht. Absatz 2 regelt das durch das Scheingeschäft verdeckte RG, welches tatsächlich gewollt ist.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Scheingeschäft § 117 BGB,Wann liegt ein Scheingeschäft vor?
Sofern die Parteien nur den äußeren Schein eines RG hervorrufen, die damit verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen. Auch hier ist die Formulierung ungenau. Denn auch hier ist, wie bei dem Vorbehalt, kein Rechtsbindungswillen vorhanden, beide haben davon keine Kenntnis. Es liegt daher schon tatbestandlich keine Willenserklärung vor. Frage: Warum liegt keine WE vor? Denn der äußere ETB ist ja gegeben, wenn auch nur zum Schein! FN 91 und 92
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Scheingeschäft § 117 BGB,Im Rahmen welcher Fallgestaltungen werden Scheingeschäfte oftmals vorgenommen?
Grundstücksgeschäfte. Oftmals wird in notariellen Kaufverträgen ein niedrigerer Kaufpreis vereinbart um Steuern zu sparen. Das Scheingeschäft verdeckt hier dann das Geschäft mit dem richtigen Kaufpreis. Fall 3 <<fall3scheingeschaeft.pdf>>
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Scherzgeschäft § 118 BGB,Wie kann ein Scherzgeschäft auch noch bezeichnet werden?
Es handelt sich um ein misslungenes Scheingeschäft, da der Erklärende sicher davon ausgeht, dass der EE erkennt, dass er keine Rechtsfolge auslösen will.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Scherzgeschäft § 118 BGB,Wie ist die typische Situation des Scherzgeschäftes gekennzeichnet?
Sofern der EE die mangelnde Ernstlichkeit erkennt, fehlt es an dem äußeren ETB so dass nicht auf einen RBW geschlossen werden kann. Erkennt der EE jedoch die mangelnde Ernstlichkeit nicht, so liegt der äußere ETB einer WE vor. Es fehlt aber am innereren ETB da der Erklärende ja keine rechtliche Wirkung auslösen wollte.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Scherzgeschäft § 118 BGB,Fall 4 - Der ahnungslose Verkäufer
<<fall4ahnungslos.pdf>>
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Auskunft, Rat, Empfehlung,Beschreiben sie kurz, die Wirkung von Empfehlungen im Straßenverkehr!
Eine vorfahrtsberechtigter winkt einen anderen VT zu um ihn darauf hinzuweisen, dass er dem anderen VT Vorfahrt gewähren will. Der andere VT darf dann aber nicht davon ausgehen, dass der vorfahrtberechtigte dafür auch einstehen wollte, dass nichts passiert. Auf das Verhalten anderer hat der Vorfahrtberechtigte nämlich auch keine Einfluss.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Scherzgeschäft § 118 BGB,Wenn die fehlende Ernstlichkeit objektiv nicht erkennbar ist, ist die WE dann auch nach § 118 BGB nichtig?
Die Erklärung ist nach § 118 nichtig - es kommt aufgrund des klaren Wortlauts des § 118 einzig aund allein darauf an, dass der Erklärende erwartet hat, dass der Mangel der Ernstlichkeit nicht verkannt werde. § 118 greift daher auch ein, wenn die mangelnde Ernstlichkeit tatsächlich objektiv nicht erkennbar war.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Rechtsbindungswille - Scherzgeschäft § 118 BGB,Ist § 118 BGB im Rahmen eines beurkundeten Vertrages überhaupt anwendbar?
118 wird teilweise für unanwendbar gehalten. Wenn ein WE vor dem Notar abgegeben werde, könne diese nicht einfach mit der Begründung man habe sie nicht ernstlich gemeint und gedacht der andere werde das erkennen vernichtet werden. FN 97Die h.M. lässt 118 aber auch bei beurkundeten Erklärungen eingreifen, da der Zweck der Beurkundung nach § 311 b I 1 ist, dass der Erwerber vor übereilten Entscheidungen geschützt wird und eine unabhängige Beratung sowie sachkundige Beratung erhält. Die Beurkundung schützt ihn aber nicht davor, dass die Erklärungen der Parteien einen anderen Inhalt haben können, als sich aus dem Wortlaut erschließt. FN 98
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Geschäftswille,Was ist unter dem Geschäftswillen zu verstehen?
Der Erklärende muss deutlich machen, welche Rechtsfolgen er mit der Erklärung herbeiführen will.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Geschäftswille,Sind an den Geschäftswillen unterschiedliche Anforderungen zu stellen in Abhängigkeit von der Art des Rechtsgeschäfts?
Ja. In Abhängigkeit davon, ob es eine einseitige WE ist oder aber ein Vertrag. Bei einseitigen WE muss zumindest durch AUslegung zu ermitteln sein, welche Rechtsfolge die Erklärung haben soll. Bei Verträgen muss das Angebot schon alle wesentlichen Vertragsbestandteile beinhalten, so dass mit einem einfachen Ja angenommen werden kann.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Geschäftswille,Der Begriff der wesentlichen Vertragsbestandteile ist hier relevant. Warum?
Wie ausgeführt muss bei mehrseitigen RG wie einem Vertrag, das Angebot alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten, damit man auf einen Geschäftswillen schließen kann. Genau weil die Annahme dann mit einem einfachen Ja erfolgen kann, müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile bereits zum Ausdruck kommen.
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Geschäftswille,Wie sind die wesentlichen Vertragsbestandteile bei gesetzlich typsierten Verträgen zu ermitteln?
Hier sind die wesentlichen Vertragsbestandteile die gesetzlichen Merkmale, die den jeweiligen Tatbestand bestimmen und so den Vertragstyp kennzeichnen. Kaufvertrag (Einigung über Verkäufer und Käufer, Kaufgegenstand, Kaufpreis)Mietvertrag (Einigung über Mieter und Vermieter, Mietsache, Mietzeit, Mietpreis).....
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Geschäftswille,Wie sind die wesentlichen Vertragsbestandteile von gesetzlich nicht typisierten Verträgen zu ermitteln?
Hier sind die wesentlichen Vertragsbestandteile immer-die Parteien -die Leistung-und die Gegenleistung Es ist ausreichend, wenn die Leistungsverpflichtung bestimmbar vereinbart wird, sofern vereinbarte oder gesetzliche Wertmaßstäbe vorhanden sind.(Gattungskauf - § 243 I BGB, Bestimmung durch einen Dritten - §§ 315 ff BGB)
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Geschäftswille,Kann ein Vertrag ungültig sein wegen mangelnder Bestimmtheit der Leistung ?
Ja. Wenn sich keine ausreichenden Wertmaßstäbe finden lassen, ist die Vereinbarung wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam. <<bestimmteleistung.pdf>>
Äußere Erklärungstatbestand (WE),Geschäftswille,Muss über den wesentlichen Vertragsinhalt im Rahmen sachenrechtlicher Verfügungsgeschäfte gesprochen werden?
Nein. Inhalt von Einigung und damit auch der Inhalt des Angeobts sind gesetzlich abschließend geregelt und es besteht hier keine Vertragsfreiheit. Es muss eindeutig klar sein, an welcher bestimmten Sache welche Rechtsänderung eintrten soll, ob also das Sachenrecht übertragen, belastet, inhaltlich verändert oder aufgegeben werden soll.
Innerer Erklärungstatbestand (WE),Systematik,Wann ist eine WE fehlerfrei?
Eine Willenserklärung ist fehlerfrei, wenn der innere ETB und der äußere ETB übereinstimmen, der innere Wille also außen korrekt seinen Ausdruck gefunden hat. Für den Minimaltatbestand einer WE ist diese Entsprechung hingegen nicht erforderlich. <<grafikwefehlerfrei.pdf>>
Innerer Erklärungstatbestand (WE),Systematik,Die WE ist daher fehlerhaft, sofern der äußere und innere ETB nicht übereinstimmen. Kann eine solche fehlerhafte WE aber dem Erklärenden mitunter trotzdem zurechenbar sein?
Ja. Hierbei gelten die nachfolendne Grundsätze:- fehlt dem Erklärenden das Handlungsbewusstsein, so scheidet eine Zurechnung generell aus- wenn der erklärte von dem inneren Geschäftswillen abweicht, liegt ein Inhaltsirrtum vor i..d. § 119 I - wird sie nicht rechtzeitig angefochten, so wird sie dem Erklärenden zugerechnet- fehlt das Erklärungsbewusstsein ist die Erklärung zuzurechnen, sofern der Erklärende hätte erkennen können, dass sein Verhalten als WE aufgefasst werden könnte (umstritten)- Besonderheiten gelten bei dem Blankett
Innerer Erklärungstatbestand (WE),Fehlender Handlungswille,Wie wirkt sich das fehlen des Handlungswillens im inneren Tatbestand auf das Vorliegen einer Willenserklärung aus?
Damit der äußere ETB zugerechnet werden kann, ist zumindest ein Handlungswille erforderlich.Eine WE liegt z.B. nicht vor, wenn einer Person die Hand mit Gewalt geführt wird. Anders sieht dies aber bei bloß psychischer Gewalt aus. Diese Wertung stützt auch § 105 II BGB. <<handlungswilleerman.pdf>>
Innerer Erklärungstatbestand (WE),Abweichender Geschäftswille (innen außen),Welche Konseqenz ergibt sich für die Zurechnung der WE, sofern der geäußerte Geschäftswille und der innere Geschäftswille nicht korrespondieren?
Es gilt grds. die Erklärung mit dem äußeren ETB so dass eine wirksame WE vorliegt. Der Erklärende wollte aber einen ganz anderen Geschäftswillen zum Ausdruck bringen, daher besteht die Möglichkeit der Anfechtung der Willenserklärung über § 119 BGB. Häufig sind hier die Fälle des Irrtums bzw. des Verschreibens. <<anfechtungbsp.pdf>>
Innerer Erklärungstatbestand (WE),Fehlendes Erklärungsbewusstsein,Erklärungsbewusstsein? Rechtsbindungswille? Hä?
Wenn derjenige der etwas erklärt hat überhuapt keine WE abgeben wollte, so fehlt im das EBW. EBW ist das Bewusstsein eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, diesem entspricht der Rechtsbindungswille im äußeren ETB.
Innerer Erklärungstatbestand (WE),Fehlendes Erklärungsbewusstsein,Beschreiben sie einen klassischen Fall des fehlenden Erklärungsbewusstseins!
Fall 5 - Trierer Weinversteigerung <<triererwein.pdf>> Umstritten ist in diesen Fällen eben, ob trotz des fehlenden EBW eine WE vorliegen kann.
Innerer Erklärungstatbestand (WE),Fehlendes Erklärungsbewusstsein,Die Auffassung eines Teil der Lehre zu dem Vorliegen einer WE bei fehlendem Erklärungsbewusstsein!
Hiernach ist Voraussetzungen, das der Erkälrende mit aktuellem Erklärungsbewusstsein einen Erklärungstatbestand gesetzt hat. Fehlt das EBW so liegt keine WE vor. - würde man trotzdem eine WE annehmen, so würde dies die Privatautonomie verletzen- weiter ist dies der Wertung des 118 zu entnehmen - hier sei die WE nichtig, sofern jemand bewusst ohne EBW handelt, dann müsse dies erst Recht im anderen Fall gelten. Fn 102
Innerer Erklärungstatbestand (WE),Fehlendes Erklärungsbewusstsein,Wie bewertet die herrschende Meinung die Auswirkungen von fehlendem Erklärungsbewusstsein?
Sie nimmt auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein eine WE an, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Erklärung als WE aufgefasst wird. Zentraler Begriff ist also das "Erkennenkönnen" für die herrschende Meinung i.S. eines potentiellen Erklärungsbewusstseins. FN 103
Innerer Erklärungstatbestand (WE),Fehlendes Erklärungsbewusstsein,Benennen sie die Argumente der herrschenden Auffassung, dass es auf das Erkennenkönnen ankommen muss.
- EE ist schutzwürdig, das in 119 enthaltene Prinzip der Verantwortung für die zurechenbare Bedeutung des ERklärten muss auch bei fehlendem EBW gelten - der der gar nichts will und der der etwas anderes will, dazwischen bestehen keine Unterschiede- Privatautonomie ist nicht beeinträchtigt, im Gegenteil, der Erklärende hat die Wahl zwischen Anfechtung gem. 119 und Erfüllung gem. 362- Situation des 118 ist nicht vergleichbar, da dort eben bewusst die Nichtgeltung gewollt war
Innerer Erklärungstatbestand (WE),Fehlendes Erklärungsbewusstsein,Besteht die Möglichkeit, sofern man mit der h.M. von einer vorliegenden Willenserklärung auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein ausgeht, dass die WE angefochten wird?
kein Eintrag vorhanden
Innerer Erklärungstatbestand (WE),Fehlendes Erklärungsbewusstsein,Fallbeispiele für das fehlende Erklärungsbewusstsein
kein Eintrag vorhanden
Innerer Erklärungstatbestand (WE),Das Blankett,Fall 6 - Blankettvervollständigung
<<blankettvervollständigung.pdf>>
Innerer Erklärungstatbestand (WE),Das Blankett,Wie ist das Ergebnis zu begründen, dass derjenige der eine Blanketterklärung ohne Inhalt aus der Hand gibt mit der Absprache dass der Dritte es ausfüllen soll, eine ihm zurechenbare WE abgegeben hat?
Das Ergebnis ist über eine entsprechende Anwendung der Vertretungsregeln des § 164 BGB zu begründen. Der Vertreter gibt dort eine eigene WE ab, die für und gegen den Geschäftsherrnw irkt, wenn der Vertreter berechtigt war. Im Fall der Blankoerklärung ist der Skripturaakt zwar keine WE, sondern ein Realakt, also tatsächliche Handlung. Der Sinn und Zweck de rVertretungsregeln erfasst aber auch die Blankoerklärung.
Innerer Erklärungstatbestand (WE),Das Blankett,Erfolgt diese Zurechung der WE auch noch für den Fall, in dem der Dritte das Blankett abredewidrig ausfüllt?
Ja. Der Handelnde überschreitet zwar seine "Macht". Jedoch mus sich derjenige der ein Blankett aus der Hand gibt, den dadurch geschaffenen Rechtsschein analog 172 zurechnen lassen, sofern es sich um einen gutgläubigen Dritten handelt, demgegenüber das abredewidrige Blankett benutzt wird.
Innerer Erklärungstatbestand (WE),Das Blankett,Ist es möglich, das abredewidig ausgefüllte Blankett nachträglich noch anzufechten?
Nein. Es handelt sich ja analog 172 II BGB um eine Rechtsscheinshaftung, diese kann nicht angefochten werden. Dieses Ergebnis ist hingegen umstrittenFN 110