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§1 StVO Geltungsbereich

Abs 1


Dieses Gesetz gilt für Straßen mit öffentl Verkehr. Als solche gelten Straßen die von Jedermann unter den gleichen Umständen benutzt werden können.



Abs 2 Auf Straßen ohne öffentl Verkehr gilt dieses Bundesgesetz nur, wenn der Straßenerhalter nichts anderes bestimmt hat. Behörden und Organe der Straßenaufsicht haben keine Befugnisse.

§97 StVO

Abs1 Organen der Straßenaufsicht insbesondere Bundespolizei und den Gemeindewachkörpern lt §94c, obliegt die Verkehrspolizei



Aufgaben:


▪️Vorbeugemaßn. gegen Verwaltungsüb.


▪️Maßn. Einleitung Verwaltungsstrafverf.


▪️Anwendung Zwang, wenn gesetzl. vorges.

§97 StVO Zusammengefasst

(1) Uns Bundespolizei und Gemeindewachkörpern lt §94c StVO obliegt Verkehrspolizei



▪️Vorbeugemaßn gegen Verwaltungsüb


▪️Maßnahmen zur Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren


▪️Anwendung von Zwang wenn dieser gesetzlich vorgesehen ist



(3) Bei Gefahr im Verzuge, Bränden, Unfällen, besondere Ausnahmefällen (zB Straßenbauten) dürfen wir, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, andere geeignete Personen vorübergehend mit der Regelung des Verkehrs ermächtigen. Ebenfalls Organe eines Straßenbahnunternehmens im Bereich einer Straßenbahnhaltestelle. Diese müssen mit einer weißen Armbinde und einem Ermächtigung Ausweis ausgestattet sein.



(4) Organe der Straßenaufsicht sowie die in (3) ermächtigen Personen sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüßigkeit des fließenden oder Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt einzelnen Straßenbenützern im Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, auch wenn diese von den Vorschriften abweichen.



Müssen befolgt werden wenn niemand gefährdet wird und keine Sachen dabei beschädigt werden/können.



(5) sind ermächtigt Personen durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Zwecke ▪️einer Lenker/Fahrzeugkontrolle


▪️Amtshandlg Fahrer oder Insassen betreff


▪️Verkehrserhebungen (zählungen,...)



Zum anhalten aufzufordern. Lenker hat Aufforderung folge zu leisten.



Auch berechtigt notwendige Verkehrsbeschränkungen einzurichten und mit Lichtzeichen/Straßenverkehrszeichen versehen (dokumentieren Art, Zeit, Dauer



(6) Alle Personen die unmittelbar mit der Regelung des Verkehrs betraut wurden, müssen bei Ausübung dementsprechend gut erkennbarer Ausrüstung aufgestellt sein, dass sie bei gehörige Aufmerksamkeiteicht gesehen werden können.

Straße

Für den Fußgänger und Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche, samt der in ihrem Zuge verwendeten und dienenden baulichen Anlagen

Fahrzeug

Ein für die Verwendung auf Straßen bestimmtes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwägen, Schubkarren oder ähnliche hauptsächlich außerhalb der Fahrbahn verwendete Kleinfahrzeuge (Tretroller mit Lenkerstange, Trittbrett, ohne Sitzvorrichtung und max 300mm äußeren Felgendurchmesser) oder sonstiges fahrzeugähnliches Spielzeug (max 300mm Felgendurchmesser und max Geschwindigkeit 5km/h) und Wintersportgeräte

Fahrrad

a) Ein Fahrzeug das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist.



b) Elektrofahrrad



c) Roller



d) Elektrisch angetriebenes Fahrzeug, Antrieb wie Elektrofahrrad Bauartgeschwindigkeit nicht mehr 25km/h und nicht mehr als 600W



Schutzweg

Ein durch gleichmäßige Längsstreifen gekennzeichneter für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil

Einsatzfahrzeug

Ein Fahrzeug das nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet ist, während der Verwendung eines dieser Signale

Anhalten

Das durch die Verkehrslage oder sonstige wichtige Umstände erzwungene zum Stillstand bringen eines Fahrzeuges

Halten

Eine nicht durch Verkehrslage oder sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung von nicht mehr als 10min oder für die Dauer einer Ladetätigkeit (§62)

Parken

Das stehenlassen eines Fahrzeuges über 10min

Überholen

Das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf der selben Fahrbahn in der gleichen Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeuges.



Nicht als Überholen gilt


▪️das Vorbeibewegen an einem auf einem Verzögerungs oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug,


▪️auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrers, sowie


▪️Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen bei mehr als einem Fahrstreifen in gleicher oder ungleicher Geschwindigkeit



Vorbeifahren

Das Vorbeibewegen eines Fahrzeuge an einer sich auf der Fahrbahn befindenden Person oder Sache. Insbesondere an anhaltenden, haltenden, parkenden Fahrzeugen.

§26 StVO Einsatzfahrzeuge

(1) Fahrzeuge die nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und Folgetonhorn zum abgeben von Warnzeichen ausgestattet sind, dürfen diese nur verwenden



Bei Gefahr in Verzuge


▪️Zum und vom EO dringende Hilfeleistung


▪️Absichern von Gefahrenzonen


▪️Protekollarisch festgelegten Programmen


▪️Staatsakten/Staatsbesuchen


▪️Behördlich vorgeschr. Transportbegl.



(2) außer in Abs3 angeführten Fällen, sind Lenker eines Einsatzfahrzeuges nicht an Verkehrsbeschränkungen gebunden, es dürfen aber keine Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden.



(3) Organe der Straßenaufsicht die auf einer Kreuzung den Verkehr regeln haben Einsatzfahrzeugen Freie Fahrt zu geben


▪️Dürfen auch bei Rotlicht in Kreuzungen einfahren, müssen aber vorher anhalten und überzeugen dass sie dabei niemanden gefährden oder Sachen beschädigen. ▪️Einbahnen und Richtungsfahrbahnen dürfen nur befahren werden, wenn EO nicht in der gebotenen Zeit, oder nicht anders erreicht werden kann.



(4) Beim Zusammentreffen


▪️Rettung


▪️Feuerwehr


▪️Polizei


▪️Sonstige Einsatzfahrzeuge



(5) Alle Fahrzeuge haben einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen, Nachfahren verboten. In Kreuzung einfahren, nur um Platz zu machen.


§26a Fahrzeuge im öffentlichen Dienst


(1) Lenker von Fahrzeugen


▪️ öffentl Sicherheitsdienste


▪️Entminungsdienstes


▪️Militärpolizei


▪️Militärischen Nachrichtendienst


▪️Finanzverwaltung



Sind während der ordnungsgemäßen Ausübung ihres Dienstes nicht an


▪️Halte Parken Verbote, ▪️Geschwindigkeitsbegrenzungen oder ▪️Fahrverbote gem §52


▪️Zufahren zum linken Fahrbahnrand


▪️Benützung Fahrstreifen Omnibus


gebunden.



(1a)


Einsatzfahrzeuge (Wir) sind außerhalb von Einsätzen nicht an Verbote Gebote gem §52 gebunden wenn Ausnahmen für andere KFz und Fuhrwerke bestehen. Dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen.



(2)


Omnibussen ist das Abfahren von Haltestellen zu ermöglichen sobald der Lenker mit den Richtungsanzeiger anzeigt dass er diese verlassen möchte, nachkommende Lenker müssen Fahrgeschwindigkeit verringern, wenn notwendig anhalten. Er darf dies nur anzeigen, wenn er abfahrbereit ist und darf niemanden gefährden



(3)


Beim Halten auf Omnibus Fahrstreifen hat der Lenker im Fahrzeug zu bleiben und es ist beim Herrannahen eines solchen der Fahrstreifen so rasch wie möglich zu verlassen



(4) Lenker von


1 Post oder Telekom


2 sonstige Post, Paket, Telekommun,


Fernmeldedienstarbeiter


3 Werttransport


4 Fernmeldebüros


5 Im Auftrag von Ziff 1-3



sind bei Zustellung, Abholung, Durchführung Ihrer Aufgabenbereiche nicht an Halte Parkverbote gebunden sofern es ein Betriebseinsatz ist und der Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird

§1 KFG Anwendungsbereich

(1) Sofern nichts anderes festgesetzt ist auf KFz und Anhängern und dessen Verkehr auf Straßen mit öffentl Verkehr anzuwenden



(2) ausgenommen davon sind



a) KFz mit Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10km/h und von denen gezogene Anhänger


b)


- Transportkarren (§2 Ziff19),


-selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Ziff21)


-Anhänger Arbeitsmasch (Ziff22)


-Sonderkfz (Ziff23)


-Und von solchen gezogene Anhänger



nur auf Baustellen, überqueren oder ganz kurze Strecken




c) Kraftfahrsportliche Veranstaltungen und Trainingsfahrten auf dafür gesperrten Straßen und für die Dauer der Veranstaltung



d) Heeresfahrzeuge (Ziff38) besonders gebaut und ausgerüstet in militärischer Verwendung unterliegen §97 Abs2



(2a) Nicht als KFz sondern als Fahrräder gelten elektrisch angetriebene Fahrräder


1 nicht mehr als 600W


2 Bauartgeschw von nicht mehr als 25kmh


§3KFG Einteilung KFZ und Anhänger

Obergruppe L Krafträder


Obergruppe M Pkw mit min 4 Rädern (inkl M2 M3)


Obergruppe N Kraftwagen zur Güterbef. Mit min 4 Rädern (inkl N2 N3)


Obergruppe O Anhänger (inkl leichte Anh)

§41 KFG Zulassungsschein

Ist ungültig wenn Eintragungen, Stempel, Unterschriften unkenntlich sind, oder aufgrund von Beschädigung oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.



Ist er ungültig oder verloren gegangen, umgehend zuständiger Behörde mitteilen und um Erneuerung, Ergänzung ansuchen. Mit Ausstellung der neuen, verliert die alte ihre Gültigkeit und der Behörde abzuliefern, gilt auch für Duplikate von Chipzulassung. Nur die mit der höchsten Seriennr gültig.

§42KFG Änderung für die Zulassung maßgebender Umstände

(1) Zulassungsbesitzer hat Zulassungsbehörde binnen einer Woche über Änderungen in Kenntnis zu setzen die die behördlichen Eintragungen in der Zulassung betreffen.


Hauptwohnsitz, Betriebsstätte



(1a) Verpflichtung besteht nicht, wenn Änderung den gleichen örtlichen Wirkungskreis mit gleichen Behördenkennzeichnung betrifft



(4a) Namen und Wohnsitz Daten nach Meldegesetz aktualisieren.


§13 Zulassungsstellenverordnung

(2) Zulassungsbescheinigung besteht aus 1Teil und 2Teil. Auflagen sind nur im 1Teil enthalten. Lediglich Teil1 ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

§102 KFG Pflichten des Fahrzeuglenkers

(1) KFZ erst in Betrieb nehmen, wenn davon überzeugt dass das Fahrzeug sowie Anhänger/Beladung Vorschrift entsprechen



Akustische Warnsignale (Hupe) überprüfen, nur wenn kein Verbot besteht.



VORMERKDELIKT bei mangelnden technischen Zustand und Gefährdung der Verkehrssicherheit!



(2)


-Lenkerplatz so einnehmen, dass ausreichend Sicht.



-Kennzeichen sichtbar (auch Hänger) nicht verschmutzt, beschädigt, Schneebelag und bei Bedarf ausreichend beleuchtet



1 Warnblinker nur bei stillstehenden FZG


zur Warnung vor Gefahr


2 Taxifahrer Notsignal


3 Wenn Lenker andere gefährdet oder


warnen will



(3) Vor Inbetriebnahme


▪️Vertraut machen mit


Betätigungsvorrichtungen sonst nur mit


besonderer Vorsicht lenken


▪️Min eine Hand am Lenkrad


▪️Den Auflahen der Lenkber entspr


▪️Benützung Handy verboten außer Navi


wenn im Wageninneren befestigt (SCHWERER VERSTOß bei Probeschein)


▪️BMVIT gibt Anforderungen für


Freisprecheinrichtungen vor



(3a) Sofern durch Verordnung vorgesehen darf Lenker dem Assistenzsystem gewisse Fahraufgaben übertragen



(3b) auch wenn Lenker Fhraufgaben an Ass überträgt, bleibt er immer verantwortlich Fahraufgaben wieder zu übernehmen



(4) Lenker darf nicht


▪️ungebührlichen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßen Zustand und Gebrauch entstehen würde.


▪️Beim Anhalten in Tunneln Motor abstellen, sofern damit nicht andere Maschinen betrieben werden


▪️Warmlaufenlassen stellt vermeidbare Luftverunreinigungen dar



(5) Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen:


b) Zulassungschein, Heereszulassung, bei Bedarf auch vom Anhänger od sonstige Zusatzblätter


c) Probefahrtschein bei Probefahrten


d) Überstellugsschein bei Überstellung



Bei Verlust hat Behörde od nächste Dienststelle wo Verlustanzeige gemacht wird, eine Bestätigung der Verlustanzeige auszustellen. Diese gilt als Dokument bis Duplikate ausgestellt wird (nicht länger als 1Woche)


Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen müssen die Zulassung im Umkreis von 10km nicht mitführen.



(6) Bei entfernen von FZG, Schlüssel abziehen.



Unfälle müssen dem Zulassungsbesitzer gemeldet werden



(7) Unfälle müssen dem Zulassungsbesitzer gemeldet werden (8) Lenker darf das vom Zulassungsbesitzer übertragene FZG nicht Dritten überlassen.


(8) Lenker darf das vom Zulassungsbesitzer übertragene FZG nicht Dritten überlassen.



(10) Lenker hat


▪️Verbandzeug das zur Wundversorgumg geeignet ist mitzuführen


(widerstandsfähigen Behälter, staubdicht, vor Verschmutzungen geschützt)


▪️Pannendreieck


▪️Warnkleidung nach ÖNORM EN 471


od ÖNORM EN ISO 20471 mit weißen


Reflektoren Streifen (muss außerhalb des


Fahrzeuges auf Autobahnen/straßen


getragen werden.


▪️Unterlegkeil bei leichten Anhänger bis


3500kg



(11) Lenker hat auf Verlangen zum Zwecke der Kontrolle/Überwachung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, Fahrzeug, Teile, Ausrüstungs- Ausstattungsgegenstände zugänglich zu machen, wenn es ohne Werkzeug, besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse und ohne jemanden zu gefährden, möglich ist.



Wenn zumutbare Mitwirkung verweigert oder verhindert wird, ist anzunehmen dass das FZG nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht und eine Weiterfahrt die Verkehrssicherheit gefährdet dann ist §57 Abs8 anzuwenden (Aufhebung der Zulassung u Kennzeichen Abnahme)


§103KFG Pflichten des Zulassungsbesitzer eines KFZ oder Anhängers

1 Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass Kfz und Anhänger den Vorschriften entsprechen.



2 hat dafür zu sorgen dass für Fahrten


a Verbandzeug


b Pannendreieck bei Mehrspurigen


d Unterlegkeil bei hochstzulässigem


Gesamtgewicht mehr 3500kg


ausgenommen M1 od leichten Anhänger


bereitgestellt sind



3 Darf das Lenken des Fahrzeugs/Anhängers nur Personen überlassen


a gültige/notwendige Lenkber. besitzen



(2) Behörde kann Auskunft darüber verlangen, wem das Fahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen wurde bzw wer es auf bestimmten Orten abgestellt hat (Name, Anschrift). Zulassungsbesitzer muss Auskunft darüber geben, oder angeben wer Auskunft erteilen kann (Auskunftspflicht innerhalb 2 Wochen nach Zustellung)