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643 Cards in this Set

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Menschenwürde
Siehe Verletzung der Menschenwürde
Identitätstäuschung
siehe unechte Urkunde
Inverkehrbringen (146)
Der Täter muss seine bisherige Verfügungsgewalt an dem Tatobjekt (Falschgeld) vollständig aufgegeben haben, so dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des Tatobjekts zu bemächtigen und mit ihm nach eigenem Belieben umzugehen
Idealkonkurrenz
siehe Tateinheit
Beleidigung (185)
Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung durch behaupten einer unwahren Tatsache gegenüber dem Ehrträger selbst oder durch Äußerung eines herabsetzenden Werturteils gegenüber dem Ehrträger oder gegenüber Dritten in Beziehung auf den Ehrträger.
Bedingungstheorie
conditio-sine-qua-non-Formel
Rechtliche Gleichwertigkeit
siehe error in persona vel obiecto
Doppelter Teilnehmervorsatz (26,27)
Kennzeichnung des doppelten Bezuges beim Teilnehmervorsatz. Dieser muss einerseits die Umstände umfassen, die die vorsätzliche rechtswidrige Tat des Haupttäters ausmachen, ferner die Umstände, die die eigene Teilnahme begründen.
Äquivalenztheorie
conditio-sine-qua-non-Formel
Suizid
Selbsttötung
Embryopathische Indikation (§ 218 a II)
Rechtfertigungsgrund zum Schwangerschaftsabbruch aufgrund der Belastungen durch die zu erwartende schwere Behinderung des Kindes. Miterfasst durch die medizinisch soziale Indikation.
Angriff (§ 32)
Jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten, gleichgültig, ob die Bedrohung bezweckt oder ungewollt ist.
Verteidigungswille
Der Verteidiger muss dafür die Umstände kennen, die die Notwehrlage begründen und die die Erforderlichkeit der konkret gewählten Verteidigungshandlung ausmachen
Häusliche Gemeinschaft
Alle tatsächlichen Wohn-und Haushaltsgemeinschaften, die auf freiem Entschluss beruhen, für eine gewisse Dauer zusammenzuleben und die mit dem Eintritt in die Gemeinschaft verbundenen Verpflichtungen übernehmen
Lagertheorie
Siehe Dreiecksbetrug.
Rechtmäßiges Alternativverhalten
Tatbestandsausschluss beim fahrlässigen Erfolgsdelikt, der auf der Unvermeidbarkeit des Erfolgs beruht. Hat der Täter sich zwar sorgfaltswidrig verhalten und durch seine Handlung eine Ursache für den Erfolg gesetzt, bleibt er trotzdem straffrei, wenn derselbe Erfolg zur gleichen Zeit aufgrund eines Umstandes, der bereits als unmittelbar in der Tatsituation angelegt war, auch eingetreten wäre, wenn sich der Täter in der kritischen Lage pflichtgemäß verhalten hätte. Die herrschende Lehre verneint dann die objektive Zurechnung, während die Rechtsprechung die Kausalität im Rechtssinne verneint.
se ut dominum gerere
Sich wie der Herr (Eigentümer) aufzuführen.Formales Kriterium neben der Aneignungsabsicht und dem Enteignungswillen zur Begründung der Zueignungsabsicht
Unverzüglich
Nachträgliche Ermöglichung der Feststellung ohne schuldhaftes Zögern, wobei der Unfallbeteiligte nur den Weg der Nachholung beschreiten darf, die im Vergleich zu den anderen Möglichkeiten dem Unverzüglichkeitsgebot gerecht wird
Erlaubnisirrtum, 17
Der Täter hält sein Verhalten für gerechtfertigt, weil die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes überdehnt oder sein Verhalten einem Rechtfertigungsgrund unterstellt, den die Rechtsordnung gar nicht kennt.
Unfall im Straßenverkehr
Jedes plötzliche Ereignis im Straßenverkehr, das einen nicht ganz unerheblichen, beweissicherungsbedürftigen Personen-oder Sachschaden zur Folge hat und das mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs im inneren Zusammenhang steht.
Objektive Strafbarkeitsbedingungen
Umstände im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verbot, die zwar außerhalb des Tatbestands und der Schuld stehen, deren Verwirklichung aber erst die Strafwürdigkeit des Verbots begründet. Der Täter braucht bezüglich der objektiven Strafbarkeitsbedingungen weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt zu haben.
In Brand setzen
Handlung, durch die eine Sache oder ein zumindest nicht völlig unwesentlicher Bestandteil derselben so vom Feuer ergriffen ist, dass auch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffs selbstständig weiterbrennen kann
nulla poena sine lege
Keine Strafe ohne Schuld. Siehe Garantiefunktion
Aussteller (§ 267)
Nach der allgemeingültigen Geistigkeitstheorie derjenige, der geistig hinter der ERklärung steht, weil er sie tatsächlich als seine Erklärung gelten lässt und weil sie ihm auch rechtlich als eigene zurechenbar ist. Nicht entscheidend ist, wer die Urkunde körperlich hergestellt hat.
Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (§ 316 a)
SIch zu Nutze machen der erhöhten Schutzlosigkeit des Opfers dadurch, dass es mit Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.
Eigenverantwortlich
Entscheidung für eine selbstverletzende oder selbstgefährdende Handlung in Kenntnis ihrer Tragweite, wobei die Entscheidung nach einer Meinungsgruppe in entsprechender Anwendung der Regeln strafrechtlicher Verantwortung nach a.A. nach den Kriterien einer wirksamen rechtfertigenden Einwilligung defektfrei gewesen sein muss.
Rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie
Untermeinung der eingeschränkten Schuldtheorie, die den Erlaubnistatbestandsirrtum nur hinsichtlich der Rechtsfolgen im Tatbestandsirrtum gleichstellt und analog 16 für den Haupttäter nur auf die Bestrafung aus einer Vorsatztat verzichtet. Für den Teilnehmer bleibt danach auch die im Erlaubnistatbestandsirrtum begangene Tat immer noch eine vorsätzlich rechtswidrige und damit teilnahmefähige Haupttat.
Verstorbener
Jedes Individuum, das vormals lebender Mensch gewesen ist, ab dem Zeitpunkt seines Gesamthirntods.
Wahlfeststellung
Echte Wahlfeststellung
Realkonkurrenz
Siehe Tatmehrheit
Lähmung
Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht
Führen (132 a)
Inanspruchnahme der Bezeichnung durch aktive Äußerung gegenüber seiner Umwelt in der Weise, dass dadurch die Interessen der Allgemeinheit berührt werden.
verändern
Inhaltliche Umgestaltung
Rausch
Auf Alkohol oder anderen Rauschmitteln beruhender Zustand der Intoxikation, bei dem sicher verminderte Schuldfähigkeit, möglicherweise sogar Schuldunfähigkeit vorgelegen hat.
Beihilfe (27)
Form der Teilnahme durch jede physische oder psychische Erleichterung (oder garantenpflichtwidrige Nichterschwerung einer fremden Haupttat)
Abwägungsklausel (§ 34)
Güterabwägung
Verfälschen
Jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung mit dem Inhalt abgegeben, den die Urkunde erst durch die Inhaltsänderurng erlangt hat
Gesamturkunde
Sonderform der Urkunde, die dadurch entsteht, dass einzelne Gedankenerklärungen hinreichend fest zusammengefügt werden und ein einheitliches Ganzes bilden, dass eine neue über den Inhalt der Einzelteile hinausgehende Vollständigkeits-oder Abgeschlossenheitserklärung erhält.
Gesetzeseinheit
Siehe Gesetzeskonkurrenz
Kumulative Kausalität
Mehrheit von ineinander greifenden Ursachen, die erst durch ihr Zusammenwirken den Erfolg bewirken. Hier ist nach der conditio sine qua non Formeln jede Handlung ursächlich
ankaufen (§ 259)
Abgeleiteter entgeltlicher Erwerb vom Vortäter in der Weise, dass der Vortäter sich der Sache entäußert und die Verfügungsgewalt auf den Erwerber überträgt, sodass dieser die Sache ihrem wirtschaftlichen WErt nach übernimmt.
Gegenstand
Sachen und Rechte
Tatbestandsausschließende Einwilligung
Einverständnis
Gesamtbetrachtungslehre
Herrschendes Prinzip für den Rücktritt, wonach auch bei einer Mehrheit gleichartiger, strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen nur ein Versuchsgeschehen vorliegt, wenn die Betätigungsakte durch den aufrechterhaltenen Deliktswillen verbunden sind und zwischen ihnen ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Hier entscheidet die Vorstellung des Täters zwischen den Handlungsakten, der so genannte Rücktrittshorizont, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch oder ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt.
Mitbestrafte Vortat
Erscheinungsform der Gesetzeskonkurrenz bei Handlungsmehrheit, wonach die Strafbarkeit eines vorbereitenden Delikts entfällt, wenn dessen Unrechtsgehalt durch ein später begangenes mitumfasst wird.
Widerstand leisten
Jede aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten, die die Durchführung einer Maßnahme verhindern oder erschweren soll.
Schuldunfähigkeit
Ausschluss individueller Verantwortung für die rechtswidrige Tat. Biologische Voraussetzung ist, dass zur Tatzeit entweder eine krankhafte seelische Störung oder eine tief greifende Bewusstseinsstörung oder Schwachsinn oder eine andere seelische Abartigkeit vorgelegen hat. Psychologische Voraussetzung ist, dass der Täter infolge eines der vorgenannten Defekte unfähig gewesen ist, entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsunfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit).
Sich versprechen lassen
Annahme des Angebots von noch zu erbringenden Vorteilen
zumutbar (323 c)
Unzumutbarkeit
ne bis in idem (crimen judicetur)
Es möge nicht zweimal wegen desselben Verbrechens recht gesprochen werden.Das Verbot doppelter Strafverfolgung, dass aufgrund Rechtskraft eines Urteils zum Strafklageverbrauch und damit zu einem Strafverfolgungshindernis führt
Notwehrwille
Siehe Verteidigungswille
Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit
Wertungskriterium der herrschenden Meinung zur Festlegung, ob ein bestimmtes Verhalten, das zugleich Elemente des aktiven Tuns und Unterlassens aufweist, die Tat zum Begehungsdelikt oder unechten Unterlassungsdelikt macht
Mittäter
Mehrheit von Personen, die die Vorsatztat gemeinschaftlich begehen. Voraussetzung ist ein gemeinsamer Tatplan, mindestens ein vom Vorsatz umfasster Mitwirkungsbeitrag, der entweder nach dem Kriterium des Täterwillens oder der funktionellen Tatherrschaft die Gleichrangigkeit der Mitwirkung neben den anderen Tatausführenden begründet
Tötungsverlangen
Über Einwilligung hinausgehende Aufforderung des Opfers mit dem Ziel, den anderen zur eigenen Tötung zu bestimmen.
Sich bemächtigen
Begründung physischer Herrschaft des Täters über das Opfer - auch durch Scheindrohung -, ohne dass dafür eine Ortsveränderung oder Freiheitsberaubung notwendig wäre. Bei zwei Personenbeziehungen darf die Bedrängnis des Opfers nicht nur deckungsgleich mit dem Zwangsmittel des Raubes, eine Erpressung oder sonstigen Nötigungen sein, sondern muss darüber hinaus gegangen sein und zu einer stabilisierenden Zwangslage geführt haben, die ihrerseits Grundlage einer weiteren Nötigung sein sollte
Modifizierte Zueignungsabsicht
siehe Absicht, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten
Defensivnotstand (228 bgb)
Sonderfall des rechtfertigenden Notstand, der sich gegen den Gefahrurheber richtet und deshalb Handlungen bis zur Grenze der Unverhältnismäßigkeit erlaubt. Gilt bei 34 analog.
Lehre von der objektiven Zurechnung
Siehe objektive Zurechnung
Eingriffinteresse
Güterabwägung
Falscher Schlüssel
Öffnungswerkzeug für ein Schloss, dass der Berechtigte überhaupt nicht, nicht mehr oder noch nicht als Zubehör zum Schloss gewidment hat.
Überwachungsgarant
Person, der Sicherungs- oder Beherrschungspflichten in Bezug auf eine bestimmte Gefahrenquelle obliegen. Entstehungsgründe: aus Rechtsatz, Ingerenz, aus Beherrschung einer in den eigenen Zuständigkeitsbereich fallenden Gefahrenquelle oder aus der Pflicht zur Beaufsichtigung unterstellter Personen.
Gemeinschaftlich
Gefahrerhöhendes Zusammenwirken von mindestens zwei, nicht notwendig mittäterschaftlich handelnden und nicht notwendig aller vom Opfer wahrgenommenen Personen am Tatort.
Persönlicher Schadenseinschlag
Fallgruppen zur Bejahung eines Vermögensschadens, obwohl die schadensstiftende Gegenleistung objektiv-wirtschaftlich ein Äquivalent darstellt. Dies ist der Fall, wenn die Leistung für das Opfer nicht in zumutbarer Weise verwendbar ist oder wenn das Opfer oder Folgeverbindlichkeiten eingehen muss oder wenn dadurch das Opfer nicht mehr zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder zu einer angemessenen Wirtschafts-oder Lebensführung im Stande ist.
Sinnlosigkeit des Weiterhandelns
Grund für den Täter, seinen Versuch nicht zu vollenden, weil er sein außertatbestandliches Ziel erreicht zu haben glaubt oder annimmt, dies nicht mehr erreichen zu können. Nach dem Schrifttum soll dann ein fehlgeschlagener Versuch vorliegen, während die Rechtsprechung hier den Rücktritt weiterhin für möglich hält
Berichtigung (158)
Persönlicher Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue für alle Fälle der vollendeten Falschaussage gemäß Paragraphen 153-156 und analog für Teilnehmer daran, wenn der Täter rechtzeitig, nicht notwendig freiwillig die unrichtige Aussage in allen Punkten durch die Mitteilung der Wahrheit ersetzt hat.
animus socii
Wille des Genossen (Teilnehmerwillen)
Täter
Oberbegriff für strafrechtliche Erstverantwortung. Täter ist jede natürliche Person, die durch eigenes Verhalten oder zurechenbares Fremdverhalten alle objektiven und subjektiven Merkmale einer Straftat verwirklicht hat. Erscheinungsformen: unmittelbarer Täter, Mittäter, mittelbarer Täter.
Echtes Unterlassungsdelikt (§ 138, 142 II, 323 c)
Spiegelbild zum reinen Tätigkeitsdelikt, bei dem sich der Strafvorwurf im bloßen Unterlassen einer vom Gesetz geforderten Tätigkeit erschöpft, ohne dass ein weitergehender Erfolg eingetreten sein muss.
Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds (244, 250)
Zusammenwirken eines Bandenmitglieds, unabhängig von seiner Tatortanwesenheit, mit einem anderen Bandenmitglied im Sinne der §§ 25-27. Die Wegnahmehandlung kann dabei auch von einem Nichtmitglied ausgeführt werden, wenn im übrigen nach den vorgenannten Grundsätzen zwei Bandenmitglieder an der Tat mitwirken und wenigstens einem von ihnen die Tatausführung des Nichtmitglieds als Täter zuzurechnen ist.
Konvergenzdelikt
siehe Notwendige Teilnahme
Objektiver Abfall
Abfall
Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 II Grundgesetz, 1 BGB)
Fundamentales Prinzip des Strafrechts mit Verfassungsrang: die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die daran anknüpfenden Folgen müssen so konkret umschrieben sein, dass der Normadressat anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder ob zumindest das Risiko einer Bestrafung besteht.
Kausalität
Objektives Tatbestandselemente jedes Erfolgsdelikts, dass die naturgesetzliche-logische Verknüpfung zwischen Tathandlung und Taterfolg beschreibt. Kausalität wird vermittelt nach der conditio-sine-qua-non-Formel
nemo tenetur se ipsum accusare
Niemand ist gehalten, sich selbst anzuklagen. Strafprozessuales Fundamentalprinzip und Tatbestandsimmanente Begrenzung der Rechtspflegedelikte, wonach niemand an seiner eigenen Überführung im Strafprozess aktiv mitwirken muss
Fordern
Einseitiges Verlangen
Vermögensverfügung
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass jedes Tun, Dulden oder Unterlassen erfasst, das unmittelbar zu einer Minderung des Vermögens führt, ohne dass das Opfer sich dessen bewusst sein muss. Geht es um die täuschungsbedingte Erlangung einer Sache, muss sich das Opfer ausnahmsweise darüber bewusst sein, den Gewahrsam endgültig und ohne dominierenden Zwang zu verlieren.
Handlungsort
Die geographische Stelle, an der die tatbestandsmäßige Tätigkeit oder eben Untätigkeit entfaltet wurde
Präpendenz
Einseitige Sachverhaltsungewissheit, spiegelbildlich zur Postpendenz: ein bestimmtes Vorgeschehen ist sicher und erfüllt für sich gesehen einen Straftatbestand (z.B. Nichtanzeige geplanter Straftaten). Dessen Strafbarkeit hängt rechtlich von einem nur möglichen späteren Geschehen ab. Die herrschende Meinung lässt hier eindeutig eine Verurteilung aus dem Vortatgeschehen zu.
Einwilligung, 228
Rechtfertigungsgrund, der bei disponiblen Rechtsgütern einen wirksamen Rechtsschutzverzicht des Berechtigten und als subjektives Rechtfertigungselement ein Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung verlangt.
Gegenwärtige Gefahr
Bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge ist der Eintritt des Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
Dienstliche Verwahrung (133)
Ingewahrsamnahme eines Gegenstandes durch fürsorgliche Hoheitsgewalt, wie für bestimmte, über das bloße Funktionsinteresse der Behörde hinausgehende Zwecke zu erhalten und vor unbefugtem Zugriff zu bewahren
Subjektive Zurechenbarkeit
Unwesentliche kausale Abweichung
Hinterlistige Überfall
Überfall ist jeder plötzliche und unerwartete Angriff auf einen ahnungslosen. Hinterlist liegt vor, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechnenden Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen
lucrum ex re
Gewinn aus der Sache, zur Abgrenzung der Zueignungsabsicht von Bereicherungsabsicht. Gegenbegriff ist der grundsätzlich von der Zueignung nicht mehr erfasste Begriff lucrum ex negotio cum re
Finalzusammenhang
Subjektiver Kausalzusammenhang. Der Täter muss schon im Zeitpunkt des ersten Teilakts der Tat, nämlich der Nötigungshandlung, den Vorsatz für das gesamte Hauptdelikt besitzen und dabei die Nötigung als Mittel der Gewahrsamserlangung einsetzen. Dieser Zusammenhang fehlt, wenn die Nötigungshandlung lediglich Begleiterscheinung der Wegnahme ist oder wenn die Wegnahme gelegentlich vorgenommen wird oder wenn die Wegnahme der Nötigungshandlung ohne innere Verknüpfung nur zeitlich nachfolgt. Ausnahmsweise kann aber eine vorher zu anderen Zwecken verübte Gewalt als Drohung weiterer Gewaltanwendung fortwirken, ferner kann die Nichtbeseitigung einer fortwirkenden Gewaltanwendung (z.B. Fesselung) im Finalzusammenhang zu einem nachträglich gefassten Wegnahmeentschluss stehen (dann: Raub durchunterlassen).
Wegnahme 289
Jede Fortschaffung der Sache aus dem besitzähnlichen, rechtlich fundierten Machtbereich des Rechtsinhabers, der diesem die faktische Zugriffsmöglichkeit auf die Sache gewährt.
Beleidigungsfreie Sphäre (185)
Tatbestandsausschluss für Ehrverletzungsdelikte, wenn die Äußerung im Rahmen einer besonderen Vertrauensbeziehung zwischen Beteiligten abgegeben worden ist und keine Gefahr der Weitergabe der gemachten Äußerungen besteht.
Unglücksfall
Jedes, zumindest für den Betroffenen plötzlich eintretende Ereignis, bei dem aufgrund tatsächlich gegebener Umstände eine erhebliche Gefahr für Personen oder bedeutende Sachwerte bestand.
Rücktrittshorizont
siehe Gesamtbetrachtungslehre
anders abwendbar (§ 34)
erforderlich(§ 32)
Konnivenz
Nachsicht. Beschreibung des Tatbestands der Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat.
Rücksichtslos
Bei vorsätzlichem Handeln gegeben, wenn sich der Täter aus eigensüchtigen Motiven bewusst über seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer hinwegsetzt, um beispielsweise schneller voranzukommen, mag er auch darauf vertrauen, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Personen nicht kommen werde. Im Fall einer Fahrlässigkeitstat handelt rücksichtslos, wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt und Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt sondern unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise drauflos fährt.
Förderungstheorie
Heute herrschende Theorie zum Strafgrund der Teilnahme, der darin besteht, dass der Teilnehmer durch seine Mitwirkungs-oder Unterstützungshandlung vorsätzlich einen eigenen Rechtsgutangriff begeht, der aber in seiner Wirksamkeit von der Haupttat abhängig ist
Täterwillen
animus auctoris. Wertungskriterium der Rechtsprechung zur Abgrenzung des Mittäters vom Teilnehmer. Täter ist, wer einen beliebigen Tatbeitrag bis zur tatsächlichen Beendigung der Tat mit Täterwillen geleistet hat. Täterwillen besitzt, wer die Tat als eigene will. Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft.
Sukzessive Beihilfe
Beihilfe nach Beginn der Tatausführung der Haupttat, nach herrschender Meinung aber nur bis zur Beendigung der Haupttat möglich
Bedeutender Wert
Sache von bedeutendem Wert
Rechtfertigende Einwilligung
Siehe Einwilligung
Unmittelbarer Täter
Jede natürliche Person, die den Tatbestand durch eigenes Handeln oder durch Garantenpflichtwidriges geschehen lassen eines Naturkausalverlaufs verwirklicht hat.
Vorsatz
Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.Eine bessere Definition: zumindest für möglich halten und Billigung im Zeitpunkt der Versuchsüberschreitenden Handlung bezüglich aller Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören.
Namenstäuschung
Verwendung eines nicht dem Täter zustehenden Namens, die urkundsrechtlich solange straflos ist, wie die beteiligten Verkehrskreise nicht über die Identität der Person getäuscht werden.
Selbsttötung
Lebensverkürzung, die durch das Opfer selbst herbeigeführt worden ist. In Abgrenzung zur Tötung kommt es darauf an, ob der sterbewillige den unmittelbar zum Tod führenden Akt beherrschte. War die Selbsttötung eigenverantwortlich, so ist jede Beteiligung daran straflos.
Wichtiges Glied
Solche Teile des Körpers, die mit dem Rumpf oder einem anderen Körperteil durch Gelenke verbunden sind und nach herrschender Meinung allgemeine Bedeutung für den Gesamtorganismus besitzen.
Sich verschaffen (146 )
Erlangung von Besitz oder Verfügungsgewalt, nicht notwendig durch abgeleiteten Erwerb
Fristenregelung nach Pflichtberatung
Tatbestandausschluss für 218 I, wenn die 12. Schwangerschaftswoche noch nicht überschritten war, die Schwangere den Abbruch verlangte, ein Schwangerschaftskonfliktberatungschein vorliegt und Abbruch durch einen Arzt erfolgt ist
Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination
Mischtatbestände, bei denen für die Handlung Vorsatz verlangt wird und hinsichtlich einer dadurch ausgelösten Folge Fahrlässigkeit ausreicht. Bei strafbegründenden Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombinationen ist der Vorteil für sich gesehen nicht strafbar. Strafschärfende Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombinationen sind Erfolgsqualifikation.
Gebrauchsanmaßung
Nur ausnahmsweise unter Strafe gestellte Aneignung ohne Enteignung des Eigentümers.
Hilfe leisten (257)
Jedes Verhalten, das objektiv geeignet ist, den Vortäter günstiger zu stellen, ohne dass diese Besserstellung tatsächlich eingetreten sein muss
Gift
Jede anorganische oder organische Substanz, die unter bestimmten Bedingungen chemisch oder chemisch-physikalisch die Gesundheit zu beeinträchtigen vermag
Unbefugte Ausübung eines öffentlichen Amtes
Täter muss sich ausdrücklich oder schlüssig als Inhaber eines öffentlichen Amtes ausgeben haben und er muss eine in den Tätigkeitsbereich dieses angemaßten Amtes liegende Handlung vornehmen.
Versetzen
Jede Herbeiführung einer vorher noch nicht vorhandenen hilflosen Lage, nicht notwendig durch räumliche Trennung
Absetzen (§ 259)
Wirtschaftliche Verwertung der Sache im Interesse des Vortäters und mit seinem Einverständnis durch entgeltliche und selbstständige Veräußerung an Dritte.
Täuschungswille im Rechtsverkehr
Direkter Vorsatz, einen anderen über die Echtheit der Urkunde zu täuschen, um dadurch irgendein rechtlich erhebliches Verhalten zu erreichen.
Gefangener
Der durch wirksamen - nicht notwendig materiell rechtmäßigen - Hoheitsakt aufgrund des Haftrechts des Staates so in amtlichen Gewahrsam ist, dass er unter Kontrolle der die Verwahrung vollziehenden Organe steht, die seine Flucht physisch verhindern können.
error in persona vel in obiecto, 16
Irrtum über die Person (des Tatopfers) oder des (Tat-) Objekt.Verwechslung, die entweder auf einer falschen sinnlichen Wahrnehmung oder auf einem falsch zugeordneten Erkennungszeichen beruht. Der Irrtum ist für den Vorsatz unbeachtlich, wenn das betroffene Gut nach seiner tatbestandlichen Umschreibung mit dem vorgestellten Gut übereinstimmt, so genannte rechtliche Gleichwertigkeit.
Festnahmehandlung
Solche Mittel, die zur Erreichung der Ingewahrsamnahme erforderlich sind, also Freiheitsberaubung und Nötigung sowie die unmittelbar dazu erforderliche Gewalt und Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens. Unverhältnismäßig sind aber Handlungen, die zu einer ernsthaften Schädigung der Gesundheit des Festzunehmenden oder zu einer unmittelbaren Gefährdung seines Lebens führen und zwar selbst dann, wenn die Festnahme ohne sie nicht ausgeführt oder aufrecht erhalten werden kann. In einem solchen Fall muss auf die Festnahme verzichtet werden.
Grob verkehrswidrig
Besonders schwerer Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften
Gesundheitsschädigung
Jedes hervorrufen oder steigern eines nicht unerheblichen krankhaften Zustandes
dolus directus
Absicht, direkter Vorsatz
Handlung im natürlichen Sinne
Willensbetätigung, die auf einem Handlungsentschluss beruht
Berechtigte Interessen (193)
Jeder öffentliche, private, ideelle oder vermögensrechtliche Zweck, soweit er rechtlich schutzwürdig ist.
Mitbestrafte Nachtat
Erscheinungsform der Gesetzeskonkurrenz bei Handlungsmehrheit, wonach eine Rechtsgutverletzung im Verhältnis zu der durch die vorangegangene Straftat geschehenen Rechtsgutverletzung keinen selbstständigen Unwertgehalt mehr hat
Zweifelssatz
in dubio pro reo (judicandum est)
Eindringen
Betreten, also hinein gelangen mit zumindest einem Körperteil in die geschützte Sphäre gegen oder ohne den willen des Hausrechtsinhabers
Aussage (§§ 153 ff)
Mündliche Erklärung, die "vor", d.h. unmittelbar gegenüber einer Venrehmungsperson gemacht worden ist.
Gefährdungsdelikt
Deliktstyp der Vorsatz-oder Fahrlässigkeitstat, der, anders als das Erfolgsdelikt, keinen realen Rechtsgutschaden voraussetzt. Man unterscheidet abstrakte Gefährdungsdelikte, die in dem Rahmen als schlichte Tätigkeitsdelikte nur die Vornahme einer schon für sich gesehen riskanten Handlung voraussetzen (316 z.B.) oder konkrete Gefährdungsdelikte, bei denen zusätzlich zur Tathandlung im Tatbestand einer Situation verlangt wird, bei welcher es nur vom Zufall abhängt, ob ein Schaden eintritt oder nicht
Einbrechen, § 243 I 2 Nr. 1
Das gewaltsame Öffnen oder Erweitern des Zugangs zu einem umschlossenen Raum.
Einsperren, § 239 I, 1. Alt.
Freiheitsberaubung durch Verhinderung des Verlassens eines - auch beweglichen - Raumes durch äußere Vorkehrungen.
Feststellungsbereite Person
Jede Person, die zur Feststellung der Unfallbeteiligung fähig ist und die entweder als Unfallbeteiligter oder Geschädigter selbst Feststellungsinteressent ist oder die sich bereit gezeigt hat zu Gunsten der anderen Feststellungsinteressenten die Feststellungen zu treffen und weiterzugeben
Pervertierter Verkehrsvorgang
Vorgang im ruhenden oder fließenden Verkehr, der ausnahmsweise dann als Eingriff im Sinne von 315 b anzusehen ist, wenn objektiv eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht vorliegt und subjektiv verkehrsfeindliche Absicht und zumindest bedingter Schädigungsvorsatz bestanden hat.
Unzumutbarkeit
Entschuldigungsgrund des Fahrlässigkeitsdelikts, Tatbestandkorrektiv (nach a.A. Entschuldigungsgrund) beim unechten Unterlassungsdelikt. Einzelfallumstände, die im Rahmen einer Gesamtabwägung ein so starkes Gewicht haben, dass den Täter normgemäßes Verhalten überfordern würde.
Veräußern
Jede rechtsgeschäftliche Verfügung, durch die ein dem Zugriff des Gläubigers unterliegendes Vermögensstück aus dem Schuldnervermögen ausgeschieden wird.
Willensherrschaft
Form der Tatherrschaft des mittelbaren Täters. Sie ergibt sich aus einem Strafbarkeitsmangel des Vordermanns (Tatbestand, Rechtfertigung, Schuldlosigkeit) und einem korrespondierenden Mehrwissen oder überlegenen Willen des Hintermann.
Sich oder einem anderen verschaffen
Der Täter muss nach Überwindung einer Zugangssicherung die Herrschaft über die Daten hergestellt haben, entweder in der Weise, dass die Kenntnisnahme bereits erfolgt ist oder dass diese durch Besitzverschaffung am Datenträger möglich ist.
Sonderdelikte
Straftatbestände, deren Begehung, anders als bei allgemeinen Delikten nur durch Personen möglich ist, die Deliktsspezifische Eigenschaften besitzen (z.B. Amtsdelikte nach 331).
Befreien (120)
Jede widerrechtliche Aufhebung des hoheitlichen Gewahrsams an einem Gefangenen.
Inlandsbeschränkung, tatbestandsimmanente
Vorfrage der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bei Auslandstaten, die dann zu verneinen ist, wenn der infrage kommende deutsche Straftatbestand nur Rechtsgüter des Inlands erfasst, zum Beispiel die Staatsschutztatbestände der §§ 80 ff, die Angriffe gegen ausländische Staatstätigkeit grundsätzlich nicht betreffen
Limitierte Akzessorietät
Bei Anstiftung und Beihilfe muss nur eine vorsätzliche und rechtswidrige, nicht notwendig schuldhafte Tat eines anderen vorliegen
Gefahr
Ein Rechtsgut ist gefährdet, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände aus der Sicht eines objektiven Beobachters, so genannte ex-ante-Prognose, der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist. Zum Eintritt eines Schadens muss es nicht gekommen sein.
Heimtückisch
Ausnutzung der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers bei Versuchsbeginn der Tötung in feindlicher Willensrichtung
Befehlsnotstand (35)
Unterfall des entschuldigenden Notstandes. Der Täter begeht in Befolgung einer dienstlichen Weisung eine rechtswidrige Tat, um damit für den Fall der Nichtbefolgung der Weisung angedrohten Repressalien für Leib, Leben oder Freiheit zu verhindern.
Psychologische Vergleichbarkeit
Echte Wahlfeststellung
Dauergefahr (34)
Gegenwärtig
Ungleichartige Tatmehrheit
siehe Tatmehrheit
Höchstpersönliche Rechtsgüter
Jedes Rechtsgut, das untrennbar mit einem Rechtsträger verbunden ist, so dass es nicht übertragen werden kann und im Regelfall erlischt, wenn der Rechtsträger aufhört zu existieren
Zweitzueignung (§ 246)
Erneute Betätigung des Zueignungswillens nach bereits strafbarer Erlangung der Sache. Nach der Literatur tatbestandsmäßige Unterschlagung, aber mitbestrafte Nachtat. Nach der Rechtsprechung schon keine tatbestandsmäßige Zueignung mehr.
Euthanasie, §§ 212, 216
Aus dem griechischen (eu - gut, und thanatos - Tod). Als aktive und gezielte Lebensverkürzung strafrechtlich verboten. Sogar die aktive Fremdtötung auf Bitten des Opfers selbst ist nach § 216 strafbar. Einschränkungen gelten für begrenzte Formen der Sterbehilfe.
Juristisch ökonomischer Vermögensbegriff
Siehe Vermögen
Körper eines Verstorbenen
Leichnam, dessen Individualität noch erkennbar ist (woran es bei Verwesung oder Skelettierung fehlt) und der nicht Gegenstand des Rechtsverkehrs geworden ist (anders z.B. bei Anatomieleichen).
Eigentum (§§ 242, 246, 249, 3039
Umfassendstees, zivilrechtlich ausgestaltetes dingliches Recht eines Rechtssubjekts an einer Sache, unabhängig von deren wirtschaftlichem Wert.
Qualifikationslos-doloser Werkzeugegehilfe
Nach herrschender Meinung Erscheinungsform der mittelbaren Täterschaft: der Tatausführende weis zwar, was er tut, besitzt aber nicht die für die Deliktserfüllung notwendige Täterqualität (zum Beispiel Sondereigenschaft). Der Tatceranlasser besitzt diese Eigenschaft. Aufgrund dieser normativen Überlegenheit wird ihm das Handeln des Ausführenden wie Eigenes Handeln nach 25 I, zweite Alternative zugerechnet. Da der Ausführende die Tat bewusst ermöglicht, ist er Gehilfe dazu.
Güterabwägung
Das geschützte Interesse, also dasjenige, dem die Gefahr drohte (Erhaltungsinteresse), muss das beeinträchtigte, als dasjenige, das durch die tatbestandsmäßige Handlung verletzt wurde (Eingriffinteresse), wesentlich überwiegen.
Habgier
Ungehemmtes, triebhaft eigenmächtiges Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen im Sinne einer Vermögensmehrung oder zumindest einer wirtschaftlichen Entlastung
Ersatzhehlerei, 259
Umtausch des Hehlereiobjektes in ein anderes. Da Hehlerei nur an unmittelbar aus der Vortat erlangten Sachen begangen werden kann, ist § 259 an solchen Ersatzsachen nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass beim Erwerb der Ersatzsache eine neue Vermögensstraftat begangen worden ist. Unterfällt die ursprüngliche Vortat dem Katalog des § 261, kommt Geldwäsche, § 261, in Betracht.
Abbruch der Schwangerschaft (§§ 218 ff)
Jeder Eingriff, der das Absterben der Leibesfrucht kausal und zurechenbar herbeiführt, gleichviel ob der Tod innerhalb oder außerhalb des Mutterleibes eintritt
Strafausschließungsgrund
Persönliche oder sachliche Umstände, die schon bei Begehung der Tat vorliegen und das Strafbedürfnis, nicht aber eine teilnahmefähige Haupttat entfallen lassen
Verhaltensneutrale Delikte
Straftatbestände, bei denen der tatbestandliche Erfolg durch jede beliebige Handlung herbeigeführt werden kann
Simultaneitätsprinzip
Strafrechtliches Grundprinzip, wonach alle Voraussetzungen der Strafbarkeit - abgesehen vom Eintritt des Erfolgs - im Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung vorliegen müssen
absolute Fahruntüchtigkeit (§§ 315 c, 316)
Unwiderlebar vermutete Fahrunsicherheit bei einer BAK von 1,1 Promille bei Kraftfahrzeugführern bzw. von 1,6 Promille bei Radfahrern.
Drohende Zwangsvollstreckung (288)
Die nach den Umständen berechtigte Erwartung, dass der Gläubiger seinen Anspruch demnächst zwangsweise durchsetzen wird. Ein Vollstreckungstitel braucht noch nicht vorzuliegen.
Täterbezogene Merkmale
Besondere persönliche Merkmale
Nahe stehende Person
Jede Person, die mit dem Täter zwischenmenschlich so verbunden ist, dass bei diesem vergleichbare Solidaritätsgefühle hervorgerufen werden wie bei Angehörigen
Dichotomie (12)
Zweiteilung der Strafvorschriften des Besonderen Teils in Vergehen und Verbrechen.
Prozessbetrug
Erscheinungsform des Dreiecksbetrugs, bei dem das Rechtspflegeorgan täuschungsbedingt eine vermögensnachteilige Handlung zulasten eines Verfahrensbeteiligten vornimmt, wobei das erforderliche Näheverhältnis durch das Prozessrechtsverhältnis begründet wird.
Fahruntüchtigkeit
Siehe alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
Umgekehrter Verbotsirrtum
Wahndelikt
Im Stich lassen
Jedes verhalten, durch dass der Täter die Beseitigung einer bereits vorhandenen hilflosen Lage unterlässt, obwohl ihm dies tatsächlich möglich und zumutbar ist.
Ganz vereiteln (258)
Verhindern der Bestrafung oder Verhängung einer Maßnahme zumindest für geraume Zeit, also mehr als eine Woche
Tatbestandliche Bewertungseinheit
Die bei verschiedenen Straftatbeständen mögliche Verschmelzung scheinbar mehrfacher Deliktserfüllung zu einer einzigen Tathandlung
Unfallort
Der geographische Bereich, in dem der Unfallbeteiligte seine Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, erfüllen kann, oder in dem - unabhängig davon - eine feststellungsbereite Person den Wartepflichtigen vermuten und gegebenenfalls durch Befragen ermitteln würde. Abhängig von der Verkehrssituationen zwischen 20 m und 250 m von der Schadensstelle.
Verwerflichkeit
Die Verquickung des Mittels der Gewalt oder der Drohung mit dem durch die Nötigung angestrebten Zweck muss nach allgemeinem Urteil sittlich zu missbilligen sein
Mehraktiges Delikt
Straftatbestände, deren Verwirklichung mehrere Handlungen erfordert und die der Gesetzgeber damit zu einer tatbestandlichen Bewertungseinheit verbunden hat
Strafantrag
Formbedürftiges und fristgebundenes Verlangen des Verletzten auf Bestrafung als Strafverfolgungsvoraussetzung für bestimmte Straftaten. Ein nicht gestellter, auch durch Bejahung des besonderen öffentlichen Verfolgungsinteresses seitens der Staatsanwaltschaft nicht überwindbarer (z.B. 303 c) und nicht mehr nachholbarer Strafantrag erzeugt ein Strafverfolgungshindernis
Postpendenz
Einseitige Sachverhaltsungewissheit: ein Folgegeschehen ist dem Täter sicher nachweisbar und erfüllt für sich gesehen alle Voraussetzungen einer Anschlusstat (Hauptfall die Hehlerei). Die rechtliche Einordnung dieses Folgegeschehen hängt aber von einem nur möglicherweise gegebenem Vortatgeschehen ab. So lässt die herrschende Meinung eine eindeutige Verurteilung wegen der Anschlusstat zu, weil eine Verurteilung hieraus nicht daran scheitert, dass möglicherweise eine weitere Strafbarkeit vorliegt.
Garantenpflicht
Aus der Garantenstellung folgendes Gebot zum Tätigwerden
Abfall (§ 326)
Alle festen, flüssigen oder in Behältern aufbewahrten gasförmigen beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entweder entledigen will (subjektiver oder gewillkürter Abfall) oder deren er sich entledigen muss, weil eine geordnete Entsorgung zur Wahrung des Gemeinwohls, insbesondere zum Schutz der Umwelt geboten ist (objektiver Abfall oder Zwangsabfall)
Sache
Jeder körperliche Gegenstand, unabhängig vom Aggregatzustand
Vermögen
Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter eines Rechtsträgers, die zum Wirtschaftsverkehr gehören. Nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff kommt es nicht darauf an, ob sie dem Inhaber rechtlich zustehen oder nicht. Nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff muss die fragliche Position auch unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen.
eigenverantwortliche Selbstgefährdung
An die Verursachungshandlung des Täter anknüpfendes und erfolgsverrmittelndes Mitwirkungsverhalten des Opfers selbst in Kenntnis der Tragweite des eingegangenen Risikos. In Abgrenzung zur Fremdgefährdung liegt eine Selbstgefährdung vor, wenn das Opfer den zum tatbestandlichen Erfolg führenden letzten Akt in den Händen gehalten hat. Ist dies der Fall, so ist der Tatbestand eines Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikts nicht erfüllt.
Formelle Subsidiarität
Siehe Subsidiarität
Grausam
Zufügung besonders starker Schmerzen oder körperlicher oder seelischer Qualen aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung
Wehrlosigkeit
Untervoraussetzung für heimtückische Tötung. Das Opfer ist infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außer Stande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt
Verbotsirrtum
Trotz vorhandenen Vorsatzes fehlendes Unrechtsbewusstsein infolge Rechtsirrtums des Täters
Mittelbarer Täter
Person, die eine Vorsatztat dadurch begehen lässt, dass sie die Vornahme der Tathandlung durch einen anderen veranlasst oder fördert, dessen Handeln ihr aufgrund von Willensherrschaft oder Organisationsherrschaft wie eigenes zurechenbar ist.
Omissivdelikt
Echtes Unterlassungsdelikt
Organisationsherrschaft
Fallgruppe der mittelbaren Täterschaft. Der Hintermann benutzt hierbei durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen, innerhalb derer sein Tatbeitrag quasi automatisch zur Tatausführung führt, weil der unmittelbar handelnde Machtapparat austauschbar ist. Ungeachtet der Strafbarkeit des Ausführenden wird der Tatveranlasser Täter hinter dem Täter
fahrlässiges Begehungsdelikt, § 15
Delitkstyp, der voraussetzt, dass der Täter bei einer Handlung einen objektiven und ihm persönlich vorwerfbaren Fehler begangen hat. Beim fahrlässigen Erfolgsdelikt muss er dadurch unvorsätzlich, aber vermeidbar den Erfolg in zurechenbarer Weise verursacht haben. Beim fahrlässigen Tätigkeitsdelikt liegt der Vorwurf allein in der Enttäuschung einer für den Täter rechtsverbindlichen Verhaltenserwartung.
Teilnehmerwille
animus socii. Gegenbegriff zum Täterwillen. Teilnehmerwille besitzt, wer die Tat als Fremde will.
Rauschtat
Jedes Verhalten, das den vollständigen objektiven und subjektiven Tatbestand einer beliebigen Vorsatz-oder Fahrlässigkeitstat verwirklicht, das rechtswidrig geschah und auch schuldhaft gewesen wäre, wenn der Täter nicht vermindert schuldfähig, möglicherweise sogar schuldunfähig gewesen wäre.
Bande (§§ 244 I Nr. 2, 250 I Nr. 2, 260 I Nr. 2)
Gruppe von mindestens 3 Personen, die sich aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung zur Begehung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten zusammengetan haben.
Potentielles Unrechtsbewusstsein
Siehe Unrechtsbewusstsein
Kausalabweichung
Siehe unwesentliche kausale Abweichung
Gewerbsmäßigkeit
Absicht, sich aus der wiederholten Begehung bestimmter Straftaten eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen, unabhängig davon, ob diese Absicht realisiert werden konnte.
Normatives Stufenverhältnis
Beziehung zwischen Straftatbeständen im Sinne eines "mehr oder weniger" zum Beispiel wenn ein Delikt Grund- oder Durchgangstufe eines anderen Delikts ist. Steht fest, dass der Täter zumindest das Delikt niedrigerer Stufe verwirklicht hat, so ist er nach dem Grundsatz in dubio pro reo hieraus zu verurteilen.
Überfall
Siehe hinterlistige Überfall
Rechtsfolgenlösung
Von der Rechtsprechung entwickelte Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 49 I Nr. 1, wenn bei heimtückischer Tötung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unverhältnismäßig wäre, weil außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Täterschuld erheblich mildern.
Unechte Urkunde
Jede Urkunde, die nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist, so genannte Identitätstäuschung.
Konkurrenzen
Für die Fassung des Schuldspruchs und für die Strafzumessung bedeutsame Verhältnis mehrerer von derselben Person verwirklichter Delikte
Kollektive Rechtsgüter
Synonym: Universalrechtsgüter. Jedes Rechtsgut, das Gegebenheiten der Allgemeinheit betrifft, die das friedliche Zusammenleben aller in der Rechtsgemeinschaft unter Wahrung ihrer Grundrechte gewährleisten
Schuldfähigkeit
Das Mindestmaß an Selbstbestimmung, das vom Gesetz für die strafrechtliche Verantwortlichkeit verlangt wird
Beweiserhebliche Daten (269)
Alle Informationen mit Beweisfunktion für den Rechtsverkehr, die Gegenstand eines Datenverarbeitungsvorgangs sein können und entweder bei der Tathandlung elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert werden beziehungsweise gespeichert waren.
dolus eventualis
Eventualvorsatz
alternative Kausalität
Sonderfall mehrer zeitglich in einem Erfolg wirksam gewordenen Bedingungen. Da hier jede der Handlungen für sich gesehen hinweggedacht werden könnte, andererseitsa ber die Wirksamkeit im Erfolg feststeht, wird die condition sine qua non Formel zur Bewältigung dieser Konstellation abgewandelt. Bei solchen zeitgleich wirkenden Bedingungen, die zwar alternativ, nicht aber kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich.
Tatort
Der Ort, an dem die Straftat begangen worden ist, nämlich entweder der Handlungsort oder der Erfolgsort.
Unbefugte Datenverwendung
Nach Betrugsspezifischer enger Auslegung: derjenige, der Täuschungsäquivalent gegenüber dem Automaten eine nicht vorhandene Berechtigung zur Nutzung der Karte vorspiegelt (also nur derjenige, der sich durch verbotene Eigenmacht in den Besitz der Karte gebracht hat). Nach subjektivierender weiter Auslegung derjenige, der die Daten entgegen dem Willen des Datenverfügungsberechtigten benutzt (also auch der Kontoinhaber, dem die Kartennutzung vom Kreditinstitut untersagt worden ist).
Verstrickung
Mit der Pfändung oder Beschlagnahme beweglicher Sachen oder Grundstücke begründetes öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis über den Gegenstand.
Geld
Staatlich beglaubigte und zum Umlauf bestimmte Zahlungsmittel.
Zueignung (246)
Jedes Verhalten, das für einen gedachten, das äußere Gesamtgeschehen überblickenden Beobachter den sicheren Schluss darauf zulässt, dass der Täter die Sache oder ihren funktionsspezifischen Sachwert seiner Verfügungsmacht einverleiben und den Eigentümer auf Dauer aus seiner Position verdrängen will.
Freiheitsberaubung (in sonstiger Weise
Jedes Verhalten gegen den Willen des Betroffenen, durch das dessen physische Möglichkeit aufgehoben wird, auch bei nur potentiellem willen, einen bestimmten Ort zu verlassen.
Arglosigkeit (§ 211)
Untermerkmal für heimtückische TÖtung. Das zum Argwohn fähige Opfer rechnet bei Beginn der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem Angriff auf sein Leben noch mit einem erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit.
Falsch
Nach der herrschenden objektiven Theorie jede Aussage, die mit der objektiven Sachlage (auch wenn diese innere Tatsachen betrifft) nicht übereinstimmt.
Eingeschränkten Schuldtheorie, §§ 16, 17
Herrschende Meinung zur Behandlung von Fällen ihrige Annahme eigener Rechtfertigung. Der Erlaubnistatbestandsirrtum lässt danach in direkter oder analoger Anwendung des § 16 eine Vorsatztat entfallen. Ein Erlaubnisirrtum wird nach § 17 behandelt.
Aussagenotstand (§ 157)
Gesetzliche Strafmilderungsmöglichkeit zum Absehen von Strafe bei uneidlicher Falschaussagen oder Strafmilderung beim Meineid, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem ANgehörigen oder von sich selbst die GEfahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.
vis absoluta
Absolute Gewalt, die bewirkt, dass die Willensbildung des Opfers ganz unterdrückt wird
Mordlust
Subjektives Mordmerkmal: die Tötung des Opfers bildet den einzigen Zweck der Tat, insbesondere wenn allein aus der Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens getötet wird.
Berufstypische Handlung (27)
Zwar kausale Förderungshandlung im Sinne von 27, aber nachherrschender Meinung straflos, wenn der Hilfeleistende lediglich Eventualvorsatz für die Begehung der Haupttat hat und sich das Risiko der Begehung einer Straftat nicht besonders aufdrängt.
Gebotenen Notwehr
Geboten ist eine erforderliche Verteidigung nur dann, wenn aus dem der Notwehr zugrunde liegenden Rechtsbewährungs- und Schutzprinzip keine Einschränkungen eingreifen. So ist das Notwehrrecht bei Absichtsprovokation vollständig ausgeschlossen, während es bei sonst vorwerfbar herbeigeführte Notwehrlage, abhängig vom Grad der Provokation und dem Grad des drohenden Übels durch den Angriff, beschränkt ist. Auch bei Bagatellangriffen, krassem Missverhältnis zwischen Verteidigtem und durch Notwehrhandlung beeinträchtigten Rechtsgut, bei Angriffen schuldlos handelnder und bei enger persönlicher Beziehungen zwischen dem Angreifer und Verteidiger kann das Notwehrrecht beschränkt sein.
Wegnahme (242)
Bruch fremden und Begründung neuen nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsam.
Vollendung
Der Zeitpunkt, in dem alle Tatbestandsmerkmale einer Straftat verwirklicht sind.
Unechte Konkurrenz
Gesetzeskonkurrenz
Teilverwirklichung
Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals bei einem mehraktigen Delikt, die stets unmittelbares Ansetzen zum Versuch begründet, wenn das Delikt in einem Zuge vollendet werden soll.
Besitzkehr (859 II)
Notwehr ähnlicher Rechtfertigungsgrund des Besitzers, nach verbotener Eigenmacht (858 BGB) die Sache dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abzunehmen
Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung
Vorsatzbedürftiges Tatbestandsmerkmal. Widerspruch der vom Täter erstrebten Vermögensverschiebung zur Vermögensordnung.
Notwehr
Stärkster Rechtfertigungsgrund, der auf dem Rechtsgewährungs- und Schutzprinzip basiert und bei gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffen jede mit Verteidigungswillen geübte Verteidigung erlaubt, die erforderlich und geboten ist
Ausweispapiere (§§ 275, 281)
Papiere, die dem Nachweis der Identitä oder der persönlichen Verhältnisse dienen sollen und von einer hoheitlichen Stelle ausgestellt sind.
Irrtum
Jede Fehlvorstellung über Tatsachen, entweder in der Form der irrigen Annahme einer tatsächlich nicht vorhandenen Tatsache oder der Unkenntnis einer tatsächlich vorhandenen Tatsache.
Mensch
Jedes menschliche Individuum vom Beginn seiner Lebendgeburt bis hin zu seinem Gesamthirntod
Eindruckstheorie
Erklärungsmodelle für die Bestrafung einer Versuchstat. Der Versuch ist danach unter Strafe gestellt, weil er durch die Betätigungen des rechtsfeindlichen Willens das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsordnung erschüttert und damit der Rechtsfrieden beeinträchtigt werden kann
Urkunde, öffentliche
Siehe öffentliche Urkunde
Automat (§ 265 a, 1. Modalität)
Nach h.M. nur solche Geräte, die eine unkörperliche Leistung erbringen, sog. Leistungsautomaten. Apparate, die eine bestimmte körperliche Leistung ausgeben, sog. Warenautomaten, werden nicht erfasst.
Angemessenheit (§ 34)
Sozialethische Schrane für Notstandshandlunngen. Unangemessen ist eine Nostandshandlung, wenn das beeinträchtigte Rechtsgut nach Art. 1 I GG nicht abwägungsfähig ist, wenn die Tat gegen oberste REchtsprinzipien verstößt oder wenn für den Träger des ERhaltungsguts besondere Duldungspflichten bestehen.
vis compulsiva
Willensbeugende Gewalt, bei der der körperliche Zwang den Willen des Opfers beeinflusst, das vom Täter gewollte tun, dulden oder unterlassen vorzunehmen.
Konsumtion
Auffangprinzip der Gesetzeskonkurrenz, das eingreift, wenn weder Spezialität noch Subsidiarität vorliegt, jedoch ein bestimmtes Strafgesetz trotz an sich anderer Schutzrichtung neben einem anderen Strafgesetz üblicherweise mitverwirklicht ist und wenn mit der Bestrafung aus dem vorrangigen Gesetz auch die andere Gesetzesverletzung abgegolten ist. Man spricht auch von mitbestrafter Begleittat.
Ehre, § 185 ff
Verdienter Geltungsanspruch eines Rechtsträgers, geprägt durch dessen sittliches Verhalten sowie das Fehlen elementarer Unzulänglichkeiten
Verwenden
Tatsächlicher Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs als Druckmittel auch nur zur Drohung, wenn das Opfer den eingesetzten Gegenstand wahrgenommen hat. Eine Realisierung des in dem Gegenstand enthaltenen Verletzungspotenzials ist nicht erforderlich.
Täuschungshandlung
Intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen durch ausdrückliche oder schlüssige Behauptung unwahrer Tatsachen oder als Unterlassungstat durch Garantenpflichtwidrige Nichtbeseitigung eines Irrtums
Ärztlicher Heileingriff (§§ 223ff)
In der Literatur vertretener, von der Rechtsprechung nicht akzeptierter Tatbestandsausschluss für eine in die Körperintegrität eingreifende Behandlung, die vorgenommen wird, um Krankheiten, körperliche Schäden und Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern, wenn sie medizinisch indiziert war und entweder gelungen ist oder - bei Misslingen - den medizinischen Standars gemäß ausgeführt wurde.
Verunreinigung
Nachteilige Veränderung
Außeneingriff (§ 315 b)
pervertierter Verkehrsvorgang
Erfolgsdelikte
Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikte, die zusätzlich zur Vornahme der Tathandlung den Eintritt einer tatsächlichen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgut voraussetzen.
Besondere persönliche Merkmale (28)
Gesetzliche Merkmale, die Eigenschaften, Verhältnisse und andere Umstände kennzeichnen, die vornehmlich mit der Person des tatbeteiligten verknüpft sind und das Unrecht die Schuld oder die Strafbarkeit mitbestimmen.
Teilnehmer
Im 28 I legal definierter Oberbegriff für Anstifter und Gehilfen einer Vorsatztat. Teilnehmer sind im Verhältnis zu Tätern mitwirkende an einer für sie fremden Vorsatztat.
Verlangen
Gesteigerte Form in der Einwilligung durch Aufforderung zur Tat von Seiten des Betroffenen
Verjährung
Verzicht des Staates, nach einem bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum, gegen einen Straftäter noch mit Mitteln des Strafrechts vorzugehen. Mit Eintritt der Strafverfolgungsverjährung tritt ein Strafverfolgungshindernis ein
Fahrlässigkeitsdelikte, 15
Eigenständiger Deliktstyp, der im Tatbestand objektive und in der Schuld subjektive Fahrlässigkeit verlangt, die nur dann unter Strafe gestellt ist, wenn es der Gesetzgeber ausdrücklich im Sachzusammenhang der Verbotsnormen angeordnet hat.
Putativnotwehrexzess
Situation, in der sich der Handelnde eine tatsächlich nicht gegebene Notwehrlage einbildet und darüber hinaus auch aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Verteidigung intensiver gestaltet als dies bei tatsächlich gegebener Angriffslage erforderlich oder geboten gewesen wäre. 33 gilt hier nicht. Die Lösung folgt vielmehr den Regeln zum Rechtfertigungsirrtum. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum (Putativnotwehrexzess liegt nur dann vor, wenn sich der Täter Umstände vorgestellt hat, bei denen sowohl eine Notwehrlage gegeben als auch die konkrete Verteidigung erlaubt gewesen wäre. Anderenfalls liegt lediglich ein nach 17 zu behandelnder Erlaubnisirrtum vor.
Geistigkeitstheorie
siehe Aussteller
Handlungseinheit
Eine Vorbedingung für Tateinheit, die gegeben ist, wenn sich die Ausführungshandlungen mit verschiedener Straftaten zumindest teilweise überschneiden.
Entwidmung, 306 a
Beseitigung der Wohnungseigenschaft durch eine nach außen getretene Handlung, die auch in der Inbrandsetzung durch den letzten Bewohner liegen kann
Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen (304)
Sachen, die der Allgemeinheit unmittelbar Nutzen bringen, sei es durch ihren Gebrauch, sei es in anderer Weise
Gewähren
Tatsächliche Zuwendung eines Vorteils
Erfolgsunrecht
Objektiver Widerspruch eines eingetretenen Deliktserfolges zur Rechtsordnung
Vereinigungsformel
Zueignungsobjekt ist danach entweder die Sache selbst oder der in ihr verkörperte, so genannte funktionsspezifische Sachwert
mitbestrafte Begleittat
siehe Konsumtion
Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen
Die Mindermeinung im Schrifttum, die Tatbestand und Rechtswidrigkeit zu einem Gesamtunrechtstatbestand zusammenfasst und nach den positiven Tatbestandsmerkmalen das Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen als Unrechtausschlüsse und damit als negative Tatbestandsmerkmale prüft.
Unechte technische Aufzeichnung
Eine technische Aufzeichnung stammt nicht aus dem technischen Gerät, auf dass das Erscheinungsbild hinweist. Gleichgestellt nach 268 III ist die durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang entstandene technische Aufzeichnung
Kettenteilnahme
Kombination mehrerer Teilnahmehandlungen verschiedener Personen an derselben Haupttat. Die Strafbarkeit beurteilt sich nach dem schwächsten Glied der Kette, so dass Anstiftung zur Beihilfe und Beihilfe zur Anstiftung letztlich nur Beihilfe zur Haupttat bleiben.
lucrum ex negotio cum re
Gewinn aus dem Geschäft mit der Sache, der nur in engen Ausnahmefällen funktionsspezifischer Sachwert ist
Bewusste Selbstschädigung (263)
Ausschlussgrund für einen Betrug trotz Täuschung und Irrtumsbedingter Vermögensminderung, wenn dem Opfer durch die Täuschung nicht der vermögensschädigende Charakter der Verfügung verschleiert wurde. Rückausnahme: Zweckverfehlung
Zerstörung durch Brandlegung (306 ff)
Jede Handlung, die durch Einsatz eines Brandmittels eine typische Gefahr schafft, aber, statt zu einem offenen Brand, zu einer vollständigen oder teilweisen Funktionsaufhebung des Tatobjekts führt.
Gesetzeskonkurrenz
Verdrängung eines dem Wortlaut nach erfüllten Straftatbestandes durch einen anderen vorrangigen Straftatbestand. Die zurücktretende Vorschrift darf dann weder im Schuldspruch noch in der Strafzumessung Berücksichtigung finden
Delikts Urkunde (267)
Unterfall der Absichtsurkunde durch ein Schriftstück, das einen Straftatbestand erfüllt.
Rechtsgutbezogener Willensmangel
Ausschlussgrund für eine wirksame Einwilligung. Ein solcher Willensmangel ist gegeben, wenn die Einwilligung durch Drohung, Täuschung oder Irrtum beeinflusst war. Bei Irrtum musste der Einwilligende gerade im Hinblick auf Folgen, Bedeutung und Tragweite für das verletzte Rechtsgut im unklaren gewesen sein.
Einsteigen, § 243 I 2 Nr. 1
Eindringen in einen umschlossenen Raum auf nicht ordnungsgemäßem Weg unter Überwindung nicht ganz unerhebliche Hindernisse oder Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben.
Beschlagnahme (136)
Zwangsweise Bereitstellung einer Sache zur Verfügung einer Behörde, um öffentliche oder private Belange zu sichern.
Erforderlich, 32, 34
Nach objektiven ex-ante-Urteil geeignete Handlung, den Angriff oder die Gefahr sofort und endgültig zu brechen. Stehen mehrere, gleich wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zur Verfügung, so hat der Verteidiger das relativ mildeste Mittel zu wählen, also dasjenige, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist
Schuld
Persönliche Verantwortung des Täters, der sich nicht zu einem rechtmäßigen Handeln hat motivieren lassen, obwohl er bzw. ein durchschnittlicher Mensch an seiner Stelle sich für das Recht hätte entscheiden können.
Sich bereiterklären
Sich erbieten zur Begehung eines Verbrechens oder zur Anstiftung dazu
Umschlossener Raum
Raumgebilde, das zumindest auch zum Betreten von Menschen bestimmt und mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens versehen ist
Beibringen (224 I Nr. 1)
Jede Form der Verbringung des Tatmittels mit dem Körper des Opfers, gleich auf welche Weise und unabhängig davon, ob die Wirkung an der Körperoberfläche oder im körperinneren eintritt.
Fluchtverdacht
Nach Umständen und der Lebenserfahrung begründete Annahme, der Berechtigte werde sich der Strafverfolgung durch Flucht entziehen
Bruch des Gewahrsams (242)
Aufhebung des Gewahrsams ohne Einverständnis des Gewahrsamsinhabers
Frischer Tat
Eine Tat, solange sie begangen wird oder solange nach Tatbegehung ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
Falsches Geld
Jede Sache, die mit Zahlungsmitteln verwechselt werden kann, welche von staatlicher Stelle beglaubigt und zum Umlauf bestimmt sind.
Tatbestand
Die Summe der geschriebenen und ungeschriebenen Merkmale eines mit Strafe bedrohten Verbots
Notwehrähnliche Lage
Bevorstehender rechtswidriger Angriff, der aber noch nicht gegenwärtig im Sinne von 32 ist. Zum Teil wird 32 analog angewendet, so genannte präventive Notwehr. Nach herrschender Meinung ist der Fall ausschließlich über rechtfertigenden Notstand zu lösen, wobei innerhalb der Güterabwägung der Umstand zu berücksichtigen ist, dass sich die Tat gegen den Angreifer richtet, sog Defensivnotstand.
Unechte Wahlfeststellung
Fallkonstellation, bei der sicher ist, dass der Betroffene einen bestimmten Straftatbestand verwirklicht hat, aber unklar ist, durch welche Handlung dies geschah. Bei einer solchen Tatsachenalternativität erfolgt eine eindeutige Verurteilung der verwirklichten Strafnorm.
Sich entfernen
Körperliches Verlassen der räumlichen Grenzen des Unfallorts
Isolierte Beweismittelfiktion
Siehe verdächtigen
Leichtfertig
Gesteigerte Form der Fahrlässigkeit, die Voraussetzung vieler Erfolgsqualifikationen und der Geldwäsche ist.Leichtfertigkeit liegt vor, wenn der Täter handelte, obwohl sich ihm der tatbestandliche Erfolg geradezu aufdrängte, er diesen aus besonderer Gleichgültigkeit oder Unachtsamkeit außer Acht ließ. Der Täter muss sich in frivoler Rücksichtslosigkeit über die klar erkannte Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung hinweggesetzt oder eine besonders ernstzunehmende Pflicht verletzt haben
Entschuldigungstatbestandsirrtum, 35 II
Irrige Annahme eines Sachverhalts, bei dessen Vorliegen alle Voraussetzungen eines anerkannten Entschuldigungsgrund erfüllt wären. Nach 35 II 1 , der für alle anderen Entschuldigungsgründe analog gilt, entfällt die Strafbarkeit nur, wenn der Irrtum unvermeidbar war
Aufgeben der weiteren Tatausführung (§ 24 I 1, 1. Alt)
Nichtfortführung der jeweiligen Tatbestandserfüllung durch Passivität
Teleologische Auslegung
Schutzzweckzusammenhang
Rechtstatsache
Eine Rechtsangelegenheit, bei der sich mehrere Beteiligte mit widerstreitenden rechtlichen Belangen gegenüberstehen können, wenn über sie in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren nach Rechtsgrundsätzen zu entscheiden ist.
Garantiefunktion
Fundamental Prinzip des Strafrechts mit Verfassungsrang: eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dem Bürger sollen die Grenzen straffreien tuns klar vor Augen geführt werden, damit er sein Verhalten daran orientieren kann. Er muss wissen, welche Handlungen verboten sind und mit welchen Sanktionen er bei einer Rechtsverletzung zu rechnen hat. Er soll darauf vertrauen dürfen, das er bei rechtskonformem Verhalten nicht mit Strafsanktionen rechnen muss.
Ermöglichungsabsicht, 211
Zielgerichteter Wille des Täters, die Begehung einer anderen Straftat im Sinne des 11 I Nr.5 durch das Mittel der Tötung zumindest zu erleichtern. Dabei reicht es aus, dass nicht der Tod des Opfers, sondern die Handlung mit der nur mit Eventualvorsatz gewollten Todesfolge vom Täter als Mittel zur leichteren und schnelleren Begehung der weiteren Straftat angesehen wird.
Führer eines Kraftfahrzeugs, 316 a
Jede Person, die das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs beziehungsweise mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist
Absatzhilfe (259 StGB)
Jeder unselbständige, d.h. weisungsabhängige Unterstüätzungshandlung, die dem Vortäter mit dessen Einverständnis und in seinem Interesse beim Verschieben der Beute geleistet wird.
Strafändernde Besondere persönliche Merkmale
Siehe strafmodifizierende besondere persönliche Merkmale
In Gebrauch nehmen
Beherrschung des Fahrzeugs unter Einwirkung der zur Ingangsetzung und in Ganghaltung geeigneten Kräfte, nicht notwendig des technischen Antriebs, und Benutzung als Fortbewegungsmittel
Steuerungsunfähigkeit
siehe Schuldfähigkeit
Festnahmeabsicht
Kenntnis der die Festnahme begründenden Umstände und Absicht, den Festgenommenen den Strafverfolgungsorganen zuzuführen
Quasi-Kausalität
Siehe Kausalität bei Unterlassungsdelikt
Exzess. §§ 25-27
Handlungen eines Tatbeteiligten, die außerhalb des gemeinsamen Tatplans gelegen haben und nach Art und Gefährlichkeit auch nicht mit anderen, tatplangemäßen Handlungen vergleichbar sind. Folge: Keine Vorsatzstrafbarkeit hieraus für die übrigen Beteiligten.
Spendenbetrug
Siehe Zweckverfehlung
actio illicita in causa
lat. "In der Ursache verbotene Handlung". Rechtsfigur, die in Anlehnung an die actio libera in causa die Berufung auf einen in der unmittelbaren Tatbestandsverwirklichung eingreifenden Strafbarkeitsmangel (hier: Rechtfertigungsgrund) der Notwehr oder des Notstandes) versagt, wenn der Täter den Strafbarkeitsmangel vorwerfbar herbeigeführt hat. Die ANwendung der Rechtsfigur ist umstritten. Die Rechtspraxis verzichtet auf sie, wenn an ein fahrlässiges Vorverhalten angeknüpft werden soll. In diesem Fall wird die Strafbarkeit nach - allerdings umstrittener - REchtsprechung gemäß der STruktur der Fahrlässigkeitstat angeknüpft.
Strafverfolgungshindernis
Umstände des Strafprozessrechts, die der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens und damit der Verhängung der Strafe entgegenstehen. Die wichtigsten sind die Verjährung, entgegenstehende Rechtskraft, Strafunmündigkeit, Tod des Beschuldigten sowie fehlender Strafantrag.
Straßenverkehr
Öffentlicher Verkehrsraum, der alle Verkehrsflächen erfasst, die entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder zumindest zu einer allgemein bestimmten größere Personengruppe zum Straßenverkehr zugelassen sind oder auf denen faktisch öffentlicher Straßenverkehr stattfindet, unabhängig von einer Widmung nach öffentlichem Recht und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse.
Bewusste Fahrlässigkeit (Paragraph 15)
Erscheinungsform unvorsätzlichen, aber sorgfaltswidrigen Handelns, bei dem der Täter die Tatbestandsverwirklichung als möglich vorausgesehen hatte, damit aber nicht einverstanden war und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut hat, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.
Strafzwecktheorie
Erklärungsmodelle für die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts: der zurücktretende hat das Vertrauen der rechts Bevölkerung in die Geltung des Rechts wieder gestärkt und sich damit nicht mehr als strafwürdig gezeigt.
Herrühren
Der fragliche Gegenstand muss entweder unmittelbar aus der Vortat stammen oder Ersatzgegenstand sein, der bei wirtschaftlicher Betrachtung als Ergebnis auch mehrfacher Umwandlungsvorgänge an die Stelle des Ursprungsgegenstands getreten ist
Tatsachen
Alle konkreten Zustände und Geschehnisse der Vergangenheit oder Gegenwart, die die Außenwelt oder psychische Vorgänge betreffen und dem Beweis zugänglich sind.
Entschuldigender Notstand, 35
Entschudligungsgrund für rechtswidrige Taten, die der Täter aus dem Druck der Selbsterhaltung begangen hat, so dass ihm normgemäßes Verhalten nicht mehr zugemutet werden konnte.
Handlungsunrecht
Auflehnung des Täters gegen die Rechtsordnung durch Vornahme einer aus Tätersicht nicht gerechtfertigten tatbestandlichen Handlung
Bewertungseinheit
Tatbestandliche Bewertungseinheit
Unterdrücken
Nur zeitweilige Entziehung des Tatobjekts gegenüber dem Zugriff des Berechtigten
Aneignung(sabsicht) §§ 242, 249
Zielgerichteter Wille, die Sache oder ihren funktionsspezifischen Sachwert, wenn auch nur vorübergehend, der eigenen Verfügungsgewalt einzuverleiben. Das Interesse an der Sache kann darin bestehen, den Gegenstand behalten oder nur kurzfristig gebrauchen oder darüber dinglich verfügen zu wollen.
Schuldtheorie
In § 17 gesetzlich verankerten Prämisse, dass das Unrechtsbewusstsein nicht zum Vorsatz, sondern zur Schuld gehört. Die Schuldtheorie hat die früher vertretene Vorsatztheorie verdrängt.
Gewalt
Jede nicht notwendig erhebliche Kraftentfaltung, durch die physischer oder psychischer Zwang entsteht, die das Opfer als körperlichen Zwang empfindet.
Urkunde
Jede Verkörperung einer allgemein oder wenigstens für die beteiligten verständlichen menschlichen Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, eine außerhalb ihrer selbst liegenden Tatsache im Rechtsverkehr zu beweisen und ihren Aussteller wenigstens für die Beteiligten erkennen lässt.
Gefährliches Werkzeug
Jede (körperfremde und nach herrschender Meinung bewegliche) Sache, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art der Verwendung in der konkreten Situation geeignet ist, beim Einsatz gegen Menschen durch Wirkung von außen auf den Körper erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Privilegierung
Tatbestandliche Abwandlung eines Grundtatbestandes, die ein im Verhältnis dazu geringeres Unrecht durch Einfügen weiterer Merkmale in den Unrechtstatbestand kennzeichnet und eine mildere Strafe vorschreibt
Selbsthilfe
Rechtfertigungsgrund des Gläubigers eines einredefreien, aber in seiner Durchsetzung gefährdeten schuldrechtlichen Anspruchs, die erforderlichen Handlungen zur Anspruchssicherung durchzuführen, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist.
Wegnahme (168)
Bruch eines faktischen Obhutsverhältnises, nicht notwendig des Gewahrsams gegenüber dem Totensorgeberechtigten.
Wohnung (244 I Nr. 3)
Nur die Räumlichkeiten, die als Mittelpunkt des privaten Lebens Selbstentfaltung - Entlastung und vertrauliche Kommunikation - gewährleisten.
Erregen, 263
Hervorrufen eines Irrtums
Absichtsprovokation (§ 32)
Ein Angriff wird mit dem Ziel herausgefordert, den Provozierten später unter dem Deckmantel der Notwehr verletzen zu können. Nach h.M. entfällt das Notwehrrecht mangels Gebotenheit. Nach a.A. fehlt der Notwehrwille.
Gefährdungsschaden (253, 255, 263)
Eine die Tatvollendung begründende Gefährdung, die so konkret ist, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits eine Entwertung des Vermögens anzunehmen ist, ohne dass ein realer Abfluss von Vermögenswerten noch erforderlich wäre
Schwere Gesundheitsschädigung
Ernste langwierige Krankheit, wenn eine ernsthafte Störung der Körperfunktionen zu befürchten ist oder wenn die Arbeitskraft erheblich beeinträchtigt wird.
Erlaubnistatbestandsirrtum, 16
Synonym: Erlaubnistatumstandsirrtum. Der Täter hält sein Verhalten für gerechtfertigt, weil er sich Umstände vorstellt, bei deren wirklichem vorliegen alle Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllt wären.
Drittverschaffung (259)
Abgeleiteter Erwerb zu eigenem wirtschaftlichen Interesse vom Vortäter mit der Weisung an diesen, die Sache unmittelbar einem Dritten zukommen zu lassen.
Sache von bedeutendem Wert
Tatobjekt, das als solches mehr als 750 € Verkehrswert besitzt und dem durch die Tat auch ein Schaden gedroht hat, durch den es mindestens in Höhe von 750 € merkantilen Minderwert erlangt hätte.
verdächtigen
Behauptung von Tatsachen, die auf die Beteiligung an einer Straftat hindeuten, aber auch Schaffung einer verdächtigenden Beweislage, ohne dass der Täter gegenüber den Strafverfolgungsbehörden in Erscheinung tritt, so genannte isolierte Beweismittelfiktion.
Mitfahrer
Jede im Fahrzeug befindliche Person, solange eine andere Person Führer eines Kraftfahrzeugs ist
Regelbeispiel
Nicht abschließende Konkretisierung des generalklauselartigen Strafzumessungsbegriffs "besonders schwerer Fall" durch tatbestandsähnlich formulierte Fälle erhöhter krimineller Energie. Anders als bei der Qualifikation kann die Straferhöhung aufgrund einer Gesamtabwägung zu verneinen sein.
Vermögensbetreuungspflicht
Fremdnütziger Pflichtenkreis, der dem Verpflichteten einen gewissen Grad an Selbstständigkeit zuweist und bei Verträgen eine der Hauptpflichten ausmacht
Umstand
Vorsatzgegenstand. Summe aller das jeweilige Tatbestandsmerkmal ausfüllenden Tatsachen, ferner, soweit es um rechtliche Verhältnisse oder Gegebenheiten geht, deren sozialer Sinngehalt beziehungsweise deren in laienhaft vereinfachter Weise zu umschreibende Bedeutung.
Betroffen (127 I S. 1 Strafprozessordnung)
(Auf frischer Tat) betroffen ist jemand, wenn er bei der Erfüllung des Straftatbestandes oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.
Ernsthaftes Bemühen, 24 I 2, 24 II
Rücktrittsvoraussetzungen bei fehlender Verhinderungskausalität. Der Versuchstäter muss zur Strafbefreiung auf Erfolgsverhinderung abzielende, nicht ausschließlich anderen Zwecken dienende Maßnahmen ausschöpfen, die aus seiner Sicht zur Erfolgsverhinderung ausreichend sind.
Wertsummentheorie
Literaturauffassung, die im Gegensatz zur Rechtsprechung eine Geldschuld als Anspruch auf eine in beliebigen Zahlungsmitteln verkörperte Wertsumme ansieht. Folge: die eigenmächtige Durchsetzung einer solchen Geldschuld steht nicht im Widerspruch zur Eigentumsordnung. Es entfällt schon die objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung.
Sozialadäquanz
Ein an sich für einen Deliktserfolg kausales Verhalten, das aber von der Rechtsordnung ausdrücklich erlaubt oder als für die Gesellschaft nützlich toleriert wird und damit kein strafrechtliches relevantes Risiko schafft. Aus diesem Grund fehlt die objektive Zurechnung.
Veränderung des Erscheinungsbildes
Jede Einwirkung auf die Oberfläche des Tatobjektes, durch die der optische Eindruck beeinträchtigt wird, aber auch jede Behinderung der Erscheinung sowie die Verhinderung der optischen Wahrnehmung
Befriedigung des Geschlechtstriebs (211)
Mordmotiv, das erfüllt ist, wenn sich der Täter durch den Tötungsakt als solchen sexuelle Befriedigung verschaffen will, aber auch, wenn das Opfer getötet werden soll, um sich an der Leiche geschlechtlich zu befriedigen oder wenn der Tod des Opfers als Folge einer Vergewaltigungshandlung zumindest billigend in Kauf genommen wird oder wenn sich der Täter bei der Betrachtung einer Bildaufzeichnung des Tötungsakt sexuelle Befriedigung verschaffen will.
Natürliche Handlungseinheit
Zusammenfassung mehrerer Willensbetätigungen zu einer Handlung im strafrechtlichen Sinn, wenn enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Tatausführung bei einheitlicher, auf denselben Erfolg gerichteter Motivationslage gegeben ist.
Erschleichen, § 265 a I
Beim Automatenmissbrauch (1. Mod). Ordnungswidrige und missbräuchliche Benutzung der technischen Vorrichtung sowie Ausnutzung eines Geräteschadens. Bei der Leistung eines Telekommunikationsnetzes (2. Mod). Missbräuchliche Einwirkung auf Vermittlungs-, Steuerungs- und Übertragungsvorgänge unter Umgehung von Gebührenerfassungs- oder Sicherungseinrichtung. Bei Beförderungsleistungen (3. Mod). oder Zutritt (4. Mod.): Nach h.M. jedes ordnungswidrige Verhalten, bei welchem sich der Täter mit dem Anschein der Ordungsgemäßheit umgibt, ohne dass hierfür Täuschungshandlungen oder das Umgehen vorhandener Kontrolleinrichtungen erforderlich wären.
Zweckverfehlung ( § 263)
Rückausnahme zur bewussten Selbstschädigung, die dann den Betrug vollendet, wenn das Opfer zwar wusste, dass es mit der einseitigen Leistungshingabe sein Vermögen mindern werde, aber mit der Leistung einen wirtschaftlichen oder sozialen Zweck verfolgte, der mit der Vermögenshingabe nicht erreicht wurde. Hauptfall ist der Bettelbetrug oder Spenden betrug.
Präventive Notwehr
Siehe notwehrähnliche Lage
Echte Wahlfeststellung
Ungewissheit im rechtlichen und tatsächlichen: der Täter hat einen Tatbestand entweder durch eine bestimmte Handlung verwirklicht oder einen anderen Tatbestand durch eine andere Handlung. Ein strafloser Dritthergang scheidet aus. Hier ist eine Bestrafung möglich, die offen lässt welcher der Tatbestände erfüllt ist (also entweder der eine oder der andere), wenn die möglicherweise verwirklichten Delikte rechtsethisch vergleichbar sind (gleiche Schwere der Schuld vorwürfe und der Angriffsrichtung) und der psychologischen Vergleichbarkeit besteht (vergleichbare innere Beziehung zur Tatausführung).
Funktionelle Tatherrschaft, 25 II
Wertungskriterium der herrschenden Literatur zur Abgrenzung des Mittäters vom Teilnehmer. Maßgeblich ist, ob die erbrachten Tatbeiträge ein so erhebliches Gewicht hatten, dass die fragliche Person im arbeitsteiligen Zusammenwirken den tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs vorsätzlich in den Händen hielt
Falschbeurkundung
Eintragung einer unrichtigen Tatsache in eine öffentliche Urkunde, deren erhöhte Beweiskraft sich gerade auf diese unrichtige Tatsache bezieht
Strafklageverbrauch
Siehe Rechtskraft
Unwesentliche kausale Abweichung
Abweichungen des verwirklichten von dem vorgestellten Kausalverlauf, die sich im Rahmen des nach Lebenserfahrung vorhersehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen. Solche Kausalverläufe sind dem Täter subjektiv zurechenbar und lassen den Vorsatz unberührt.
Übergesetzliche entschuldigender Notstand
Gesetzlich nicht geregelter Fall gegenwärtiger Lebensgefahr, deren Abwendung weder von 34 noch von 35 gestattet wird, bei der der Täter aber aus einem schweren Gewissenskonflikt gehandelt und bei ethischer Gesamtbewertung größeres Unheil verhindert hat. Dem in Gefahr geratenen darf es ferner nicht zumutbar sein, die Gefahr hinzunehmen, und der Handelnde muss nach gesicherter Prüfung der Lage und in der Absicht der Gefahrenabwehr tätig geworden sein.
Tatbestandsirrtum
Unkenntnis über einen tatsächlich gegebenen Umstand, der ein Merkmal des objektiven Tatbestands ausfüllt.
Befriedetes Besitztum (123 I)
Jede unbewegliche Sache, die in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren, wie Mauern, Hecken, Drähten und Zäune gegen das willkürliche betreten durch andere gesichert ist.
Subsidiarität
Prinzip der Gesetzeskonkurrenz, wonach eine Strafvorschrift gegenüber einer anderen nur hilfsweise, nämlich bei nicht eingreifen oder Wegfall der vorrangigen zur Anwendung kommen soll.Die Subsidiarität kann gesetzlich angeordnet sein, so genannte formelle Subsidiarität.Sie kann sich aber auch aus Zweck-und Schutzbereich einer Vorschrift als so genannte immaterielle Subsidiarität ergeben, wenn es sich bei der verdrängten Vorschrift um einen weniger intensiven Angriff auf dasselbe Rechtsgut handelt.
Selbstgefährdung
Siehe eigenverantwortliche Selbstgefährdung
Dauerdelikt
Unterfall des Erfolgsdelikt, bei dem die tatbestandlich umschriebene Rechtsverletzung solange fortbesteht, die der Täter willentlich eine rechtswidrige Situation aufrecht erhält (z.B. 239)
Töten
Jede aktive Lebensverkürzung oder garantenpflichtwidrige Untätigkeit zur Verhinderung einer sonst sicher bewirkten Lebensverlängerung
furtum usus
Entwendung des Gebrauchs, Gebrauchsanmaßung
Überlassen (281)
Übertragung der Verfügungsgewalt (an dem Ausweis) auf einen anderen, so dass dieser in die Lage versetzt wird, das Papier zu gebrauchen.
Überholende Kausalität
Wirkung einer späteren Handlung in einem Erfolg vor wirksamwerden einer früher in Gang gesetzten Ursachenkette. Kausal im Sinne der conditio sine qua non Formel ist die spätere Handlung, und nur sie. Hinsichtlich der früheren Handlung liegt ein Abbruch der Kausalität vor.
agent provocateur (§§ 26, 27)
franz. Lockspitzel - Kennzeichnung eines Teilnehmers id.R. Anstiftung ohne Erfolgswillen, zumeist aus der Motivation, den Täter der begangenen Straftat überführen zu können. Unbestritten ist, dass der Lockspitzel als Teilnehmer der Vorsatztat straflos bleibt, wenn er es nur zum Versuch kommen lassen will. Die h.M. lässt auch denjenigen unbestraft, der es zwar zur Vollendung, nicht aber zu einer materiellen Rechtsverletzung kommen lassen will. In allen genannten Fällen fehle der für die Teilnahme unverzichtbare ERfolgswille.
Der vergeistigter Gewaltbegriff
Siehe Gewalt
Vernichten
Siehe zerstören
Beendigung (78 ff., 242,252)
Zeitpunkt, in dem eine Straftat ihren tatsächlichen Abschluss gefunden hat. Beendigung und Vollendung sind deckungsgleich bei solchen Delikten, deren Tatbestand eine Rechtsgutschädigung beschreibt, die nicht mehr vertieft werden kann (z.B. Tod eines Menschen bei 212). Die Beendigung folgt der Vollendung aber nach bei Straftatbeständen, die die Vollendung aus rechtspolitischen Gründen gegenüber der materiellen Rechtsgutbeeinträchtigung vorverlegen (§ 242, vollendet mit Gewahrsamserlangung, beendet mit Gewahrsamssicherung), ferner bei allen Dauerdelikten.
Unterhalten
Verhindern oder erschweren der Aufklärung sowie das bestärken einer bereits vorhandenen Fehlvorstellung
Zustandsdelikte
Unterfall des Erfolgsdelikts, bei dem die tatbestandlich umschriebene Rechtsverletzung in einem widerrechtlichen Zustand bestehen muss (z.B. der Tod eines Menschen - 212)
omissio libera in causa
Eine in der Ursache freiverantwortliche Unterlassung.Anerkannte Parallelfigur zur actio libera in causa. Obwohl der Täter im Moment gebotener Tätigkeits zur Handlung außer Stande war, kann er sich hierauf nicht berufen, weil er vorher vorwerfbar seine Handlungsunfähigkeit hervorgerufen hat.
Neuer Gewahrsam
Der Täter, oder mit dessen Willen ein Dritter, hat die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsaminhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen
Begegnungdelikt
Notwendige Teilnahme
Scheinwaffe
Attrappe, defekte oder ungeladene Waffe im technischen Sinn, mit der der Täter eine tatsächlich nicht realisierbare Drohung verstärken will, es sei denn, dass der Gegenstand schon seinem äußeren Erscheinungsbild nach offensichtlich ungefährlich ist.
Beiseite schaffen (288)
Jede Handlung, die den Gegenstand dem Gläubigerzugriff tatsächlich entzieht, ohne dass der Gegenstand rechtlich aus dem Vermögen des Schuldners auszuscheiden braucht.
Erfolgsqualifikation,11 II, 18
Strafschärfende Vorsatzfahrlässigkeitskombination, die einen selbstständig als Vorsatztat strafbaren Grundtatbestand durch einen weitergehenden Erfolg auf Tatbestandsebene (meist schwerer Körperverletzung oder Tod) qualifiziert. Hierfür besagt § 18, dass auch ohne gesetzliche Anordnung im jeweiligen Tatbestand Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge ausreicht. Besitzt der Täter sogar Vorsatz (wenigstens), so ist die Strafschärfung erst recht ausgelöst.
Dolus alternativus
Alternativ Vorsatz
Zusammengesetzte Urkunde (267, 264)
Sonderform beurkundet, bei der eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist, mit der Folge, dass der Bestand-und Echtheitsschutz auf die gesamte Beweiseinheit bezogen wird.
Kriminologische Indikation
Rechtfertigungsgrund für Schwangerschaftsabbruch, wenn die Schwangere nach ärztlicher Erkenntnis Opfer einer Straftat nach §§ 176-179 ist und die Schwangerschaft darauf beruht
Gesetzesvorbehalt
Fundamentalprinzip des Strafrechts: Strafbarkeit und Strafe hat allein der Normgeber in dem Rahmen durch förmliches Gesetz (Art. 104 Abs. 1 Grundgesetz) festzulegen. Folge ist ein Verbot täterbelastenden Gewohnheitsrechts und täterbelastender Analogie im Strafrecht.
Relative Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingt
Alkoholisierung ab 0,3 Promille BAK, aber unterhalb der absoluten Fahruntüchtigkeit, wenn aufgrund zusätzlicher Ausfallerscheinungen nachzuweisen ist, dass der Täter alkoholbedingt nicht mehr im Stande war, das Fahrzeug sicher zu führen
Medizinisch-soziale Indikation
Unzumutbare und nicht anders als durch Schwangerschaftsabbruch zu beseitigende Gefahr für Leben oder Gefahr schwerwiegender Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren, gegenwärtig oder zukünftig
Tatsachenalternativität
Unechte Wahlfeststellung
Notwehrexzess
Entschuldigungsgrund für den Fall, dass der Täter bei tatsächlich gegebenen Notwehrlage (intensiver Notwehrexzess) aufgrund einer der in § 33 abschließend genannten so genannten asthenischen Affekte die erforderliche oder gebotene Verteidigungshandlung bewusst oder unbewusst überschreitet. Die Vorschrift gilt nach herrschender Meinung nicht für den extensiven Notwehrexzess und auch nicht für dem Putativnotwehrexzess.
Dauernde, erhebliche Entstellung (226 I Nummer drei)
Ästhetische Verunstaltung der Gesamterscheinung einer Person, deren Ende sich im Voraus nicht bestimmen lässt und die mindestens so schwer wie die geringsten der übrigen in 226 genannten Folgen ist
Versicherung an Eides statt
Eine den Erklärenden sofort bindende Bekräftigung der Wahrheit, wobei der Inhalt der Erklärung den Willen erkennen lassen muss, dass sie Eidesgleich bekräftigt wird
Strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff
Spezifischer Prüfungsmaßstab hoheitlichen Handelns als Rechtfertigungsgrund für die Straftatbestandsverwirklichung durch Amtsträger. Dieser muss für die konkrete Handlung zuständig gewesen sein, die wesentlichsten Regeln hinsichtlich des OB (Ermächtigungsgrundlage) und des WIE(Vollzugsregeln) gewahrt haben, ferner muss das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt worden sein, und der Amtsträger muss den Willen besessen haben, zum Zweck der Amtsausübung tätig zu sein. Bei pflichtgemäßer Prüfung ist die Diensthandlung auch dann gerechtfertigt, wenn sich der Amtsträger in einem Sachverhaltsirrtum befunden hat, der bei Wahrunterstellung den Eingriff gerechtfertigt hätte, so genanntes Irrtumsprivileg des Staates.
Direkter Vorsatz (15,16)
Grundform des Vorsatzes (dolus directus II), der schon dann erfüllt ist, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass der tatbestandlichen Erfolg verwirklicht wird. Auf ein voluntatives Elemente kommt es nicht an. Der Erfolgseintritt kann dem Täter auch unerwünscht sein.
anderer (z.B. 185, 201, 211, 223)
Mensch
Tat
Nur eine Straftat, die soweit begangen ist, dass zumindest ein mit Strafe bedrohter rechtswidriger und schuldhafter Versuch vorliegt. Nach der materiellen Theorie muss die Straftat tatsächlich begangen worden sein. Nach der prozessualen Theorie, die auf die Systematik der Ermächtigungsgrundlage der Strafprozessordnung verweist, genügt ein, allerdings nach den äußeren Umständen zweifelsfreier, dringender Tatverdacht
Gefährdungsformel
siehe unmittelbares ansetzen
Risikoverringerungslehre
Spiegelbild zu der beim Fahrlässigkeitsdelikt vertretenen Risikoerhöhungslehre. Danach soll in den Fällen, in denen sich die quasi-Kausalität des Unterlassens zum eingetretenen Erfolg nicht nachweisen lässt, die Strafbarkeit schon dann begründet sein, wenn die Vornahme der unterlassenen Handlung das Risiko des Erfolgseintritts erheblich vermindert hätte. Auch die Risikoverringerungslehre hat sich entsprechend nicht durchgesetzt.
Gesetzlichkeitsprinzip
Garantiefunktion siehe dort
Identität nicht sofort feststellbar
Der Name des Betroffenen ist nicht bekannt und Angaben zur Person werden verweigert oder sind nicht nachprüfbar
Notwendige Teilnahme
In vielen Straftatbeständen begrifflich vorausgesetzte Mitwirkung mehrerer Personen. Zu unterscheiden sind: Konvergenzdelikte, also solche, bei denen mehrere in derselben Weise auf ein deliktisches Ziel hin tätig werden (z.B. gefangene Meuterei). Hier ist jeder Mitwirkende als Täter strafbar. Begegnungsdelikte: solche Straftatbestände, bei denen die Mitwirkenden durch bestimmte Verhaltensweisen in verschiedenen Rollen miteinander in Kontakt kommen. Dient ein solches Begegnungsdelikt gerade dem Schutz des notwendig beteiligten, so ist jede Mitwirkung für ihn straflos (z.B. 291 für den überwucherten). Bei den übrigen Begegnungsdelikten ist jede Mitwirkung straflos, soweit sie sich auf das tatbestandlich umschriebene Maß der notwendigen Teilnahme beschränkt (z.B. bei 120 die Mitwirkung des befreiten Gefangenen selbst).
Grundtatbestand
Strafgesetz, dass innerhalb einer Gruppe verwandter Tatbestände als strafrechtlicher Ausgangspunkt die Mindestvoraussetzungen beschreibt, die den Delikten sein typisches Gepräge geben
Vergehen
Rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitstrafe als einem Jahr oder die mit Geldstrafe bedroht sind
Handlungsmehrheit
Eine Vorbedingung für Tatmehrheit, die gegeben ist, wenn sich verschiedene Straftaten in ihren Ausführungshandlungen nicht überschneiden
Empfindliches Übel, 240, 245
Werteinbuße, deren Ankündigung geeignet ist, den bedrohten zu dem vom Täter bezweckten Verhalten zu veranlassen, es sei denn, das erwartet werden kann, dass das Opfer der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält
fahrlässiges Unterlassungsdelikt, §§ 13, 15
Der Täter hat in einen zum Taterfolg führenden Ablauf nicht eingegriffen und sich zumindest in Bezug auf einen der unrechtsbegründenden Umstände sorgfaltswidrig verhalten.
Täter hinter dem Täter
Fallgruppe mittelbarer Täterschaft trotz vollverantwortlich handelnden Vordermanns. Mittelbarer Täter ist danach der Schreibtischtäter, der durch Ausnutzung seiner Organisationsherrschaft eine Straftat durch andere begehen lässt. Mittelbarer Täter ist derjenige, der beim ausführenden einen Irrtum über den konkreten Handlungssinn seinerTat erzeugt oder ausnutzt (Unkenntnis der Verwirklichung eines Qualifikationsmerkmale, Identitätstäuschung, vermeidbaren Verbotsirrtum, Irrtum über die Höhe des angerichteten Schadens)
Kollektivbeleidigung
Ehrverletzung einer Personenmehrheit unter einer Sammelbezeichnung, wenn diese genau abgrenzbar ist, eine rechtlich anerkannte Funktion erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann.
Materielle Subsidiarität
Siehe Subsidiarität
Bestimmen (26,216)
Anstiftung
Entstellung, 226 I Nr. 3
Dauernde, erhebliche Entstellung
Subjektiver Abfall
Abfall
Alleintäter
unmittelbarer Täter
Subsumtionsirrtum
Rechtlich fehlerhafte Einordnung des eigenen Verhaltens unter eine Strafnorm. Erfüllt das Verhalten tatsächlich den objektiven Tatbestand eines Strafgesetzes, glaubt der Täter aber infolge eines Subsumtionsirrtum, sich nicht strafbar gemacht zu haben, so lässt dieser Irrtum den Vorsatz unberührt und kann allenfalls zu einem Verbotsirrtum führen.Erfüllt das Verhalten objektiv keinen Straftatbestand, glaubt der Täter aber infolge eines Subsumtionsirrtum, sich strafbar gemacht zu haben, führt der Rechtsirrtum wegen Überdehnung des Normbereichs zu einem Wahndelikt.
Bettelbetrug
Zweckverfehlung
Zerstören (303 I)
Eine so wesentliche Beschädigung, dass die beeinträchtigte Sache für ihren Zweck völlig unbrauchbar wird
Tatbezogene Merkmale
Gesetzliche Merkmale, die - auch wenn sie subjektiv gefasst sind - nur das sachliche Unrecht der Tat kennzeichnen. Dazu gehören Umstände, die die besondere Gefährlichkeit des Täters (zum Beispiel die Bande in 244) oder die Ausführungsart des Delikts (zum Beispiel heimtückisch im 211) beschreiben. Tatbestandsbezogen sind auch der Tatbestandvorsatz sowie deliktsspezifische Absichten.
Angriff mehrerer (§ 231)
Jede in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende EInwirkung von mindestens zwei Personen
Gleichartige Tateinheit
Siehe Tateinheit
Umgekehrter Erlaubnisirrtum
Wahndelikt
Strafmodifizierende Besondere persönliche Merkmale
Solche persönlichen Merkmale, die strafschärfend, strafmildernd, strafausschließend oder strafaufhebend wirken.
Gewahrsamsenklave
Herrschaftsbeziehung über alle Sachen, die jemand am Körper oder in mitgeführten Taschen trägt oder dorthin verbracht hat, auch wenn er sich in fremder Gewahrsamsphäre befindet.
Echter Erfüllungsbetrug
Erfüllungsbetrug
Koinzidenzprinzip
siehe Simultaneitätsprinzip
Verabredung
Selbstständig strafbare Übereinkünfte mehrerer Beteiligter zur Mittäterschaft (oder Anstiftung) zu einem Verbrechen
Diensthandlung (113,331)
Jede Handlung, die in den Kreis der Obliegenheiten gehört, die der Amtsperson übertragen sind und die von ihr in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wird
Fördern
Beihilfe
Strafbegründende persönliche Merkmale
Besondere persönliche Merkmale die notwendiger Bestandteil eines Grunddelikts sind, zum Beispiel Amtsträgereigenschaft bei den Amtsgerichten oder die spezielle Berufseigenschaft in 203
Drohung (240, 249, 252, 253, 255)
Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, dessen Eintritt vom willen des Täters abhängig erscheint, unabhängig vom tatsächlichen Realisierungswillen oder der Realisierbarkeit (also auch Scheindrohung), wenn dem Opfer zur Vermeidung des Übels das vom Täter erstrebte Verhalten als Handlungsalternative vor Augen geführt wird
erfüllungsbetrug, 263
Erscheinungsform des Betruges im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Vertrages. Man unterscheidet: Echter Erfüllungsbetrug liegt vor, wenn der vertragliche Anspruch als solcher vermögenswertes Äquivalent der geschuldeten Gegenleistung war, der Anspruchsinhaber aber bei der Vertragsabwicklung durch eine Täuschung übervorteilt wurde. Unechter Erfüllungsbetrug liegt vor, wenn das Opfer bereits bei Vertragsschluss getäuscht worden war und dann in Fortwirkung der ersten Täuschung die vertraglich geschuldeten, aber nicht äquivalenten Leistungen ausgetauscht wurden. Hier bildet der Erfüllungsbetrug mit dem Eingehungsbetrug eine tatbestandliche Bewertungseinheit.
Beschützergarant (§ 13)
Person, die eine umfassende Obhutspflicht für ein bestimmtes Rechtsgut vor unbestitmmt vielen Gefahren hat. Beschützergarantien entstehen - aus speziellen Rechtssätzen - aus rechtlich fundierten Verhältnissen enger Lebensgemeinschaft - aus engen Vertrauensverhältnissen, - aus tatsächlicher Übernahme von Schutzpflichten und - aus Amtsträgerstellung
Gesamtlösung
Die herrschende Meinung zum Versuchsbeginn bei Mittätern, wonach der Versuch für alle Beteiligten beginnt, wenn auch nur einer von ihnen eine zum Gesamtplan gehörende Handlung vornimmt und damit nach Vorstellung aller in das Ausführungsstadium eintritt.
Treuebruch
Jedes Handeln oder Unterlassen, das im Widerspruch zu einer spezifischen Treuepflicht und nicht nur zu einer allgemeinen Schuldnerpflicht steht.
Verbrechen
Rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind
Unmittelbares ansetzen
Kriterium des Versuchsbeginns. Der Täter muss subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschritten haben und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt haben, so dass sein tun ohne wesentliche Zwischenakte, das heißt ohne einen weiteren Willensimpuls, in die Erfüllung des Tatbestandes übergehen kann.
Geheimnis
Jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung derjenige, den sie betreffen, ein von seinem Standpunkt sachlich begründetes Interesse hat
Dreiecksbetrug (263)
Fallgruppe des Betrugs, bei denen der verfügende und Geschädigter nicht identisch sind, der verfügende aber aufgrund rechtlicher Beziehungen oder aufgrund tatsächlicher Einwirkungsmöglichkeit in der Nähe zum geschädigten Vermögen steht, so genannte Lagertheorie.
Tatgeneigt
Potentieller Straftäter, der noch keinen Tatentschluss gefasst hat, sondern erst mit der Möglichkeit spielt eine Straftat zu begehen.
Gewalt gegen eine Person
Physische Zufügung eines nicht notwendig erheblichen Übels, das auf den Körper des Genötigten wirkt oder geleisteten oder erwarteten Widerstand verhindern oder erschweren soll.
nullum crimen sine lege scripta, sine lege praevia, sine lege certa
Keine Straftat ohne geschriebenes Gesetz, ohne vorherige, also zur Tatzeit gültiges Gesetz, ohne sicheres, also inhaltlich bestimmtes Gesetz - siehe Garantiefunktion.
Eidesmündig (§ 60 Nr. 1 StPO, § 393 ZPO, § 157 III)
Jede Aussageperson, die im Zeitpunkt der Aussage das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Entführen, §§ 239 a I, 239 b I
Verbringen einer Person gegen deren willen an einen Ort, wo es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist.
Gebrauchen (267)
Zugänglichmachen der Urkunde gegenüber demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, in der Weise, dass dieser sie wahrnehmen kann
Erfolgsort, 9
Der geographischen Punkt, an dem der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte
Fremd
Sache, die im Alleineigentum, Miteigentum oder Gesamthandseigentum einer vom Täter verschiedenen Person steht (ausgeschlossen ist, wenn die Sache nicht eigentumsfähig oder herrenlos ist oder im Alleineigentum des Täters steht).
Besitzwehr (859 I)
Notwehrähnliche Rechtfertigungsgrund des Besitzers, sich im Rahmen der Erforderlichkeit verbotener Eigenmacht (80058) mit Gewalt zu erwehren
Gefährliches Werkzeug, Diebstahl, Raub
Gegenstände, die nach der Art ihrer Benutzung oder nach ihrer Beschaffenheit geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Subjektiv muss sich der Täter dessen auch bewusst gewesen sein. Bei Gegenständen mit objektiv hohem Gefahrenpotenzial genügt generelles Bewusstsein, auch wenn der Täter es nicht oder nur als Mittel der Wegnahme einsetzen wollte. Handelt es sich um Alltags-oder Berufs Gegenstände, muss der Täter konkret darüber bewusst gewesen sein, dass der Gegenstand, gegebenenfalls auch über eine Zweckentfremdung, beim Einsatz gegen Menschen erhebliche Verletzungen herbeiführen kann.
Eigenhändige Delikte (§§ 154, 315 c, 316, 323 a)
Straftatbestände, die nur durch höchstpersönliche körperlicher Vornahme der Tathandlung durch den Täter erfüllt werden können.
Deskriptive Tatbestandsmerkmale (16)
Elemente eines strafrechtlichen Verbots, deren Schwerpunkt in der Beschreibung sinnlich wahrnehmbarer Gegenstände oder Vorgänge der realen Welt liegt.
Einzeltäter
Unmittelbarer Täter
Wegnahme (249)
Nach der Rechtsprechung Bruch fremden Gewahrsams und Begründung neuen Gewahrsams dadurch, dass der Täter selbst die Sache nach dem äußeren Erscheinungsbild des Geschehens an sich bringt. Nach der Literatur kann die Gewahrsams Verschiebung auch durch das Opfer selbst bewirkt worden sein, wenn es in der Vorstellung handelt, den Gewahrsamsverlust wegen der Übermacht des Täters ohnehin zu verlieren.
Behältnis (243 I 2 Nr. 2)
Im Gegensatz zum umschlossenen Raum ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
Unübersichtliche Stelle
Jede Örtlichkeit, bei denen die Straßenverhältnisse keinen hinreichenden Überblick über den Straßenverlauf gewähren oder wenn Umstände wie Nebel, Dunkelheit usw. ein Überblicken der Strecke erschweren
Pflichtdelikt
Tatbestand, dessen Täter nur sein kann, wer eine bestimmte Sonderpflicht verletzt. Das sind die Amtsdelikte, speziell Berufsdelikte und die unechten Unterlassungsdelikte.
Gegenwärtig
Ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Gegenwärtig ist nicht nur der akut bedrohliche Zustand, sondern auch die Dauergefahr. Diese liegt vor, wenn die gefährliche Situation jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, lediglich ungewiss ist, ob der Schadenseintritt noch eine Zeit lang auf sich warten lässt, ferner dann, wenn der Eintritt des drohenden Schadens erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu erwarten ist, aber sofortiges Handeln angezeigt ist, um ihm wirksam begegnen zu können.
Hilfe leisten (323 c)
Jede Tätigkeit, die ihrem Zweckbezug nach auf Abwehr weiterer Schäden gerichtet ist
Absicht (§§ 15, 16)
1. Stärkste Vorsatzform (dolus directus I), bei welcher der TÄter zielgerichteten Willen haben muss, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt (z.B: Aneignungsabsicht bei § 242) wobei in kognitiver Hinsicht genügt, dass der Täter den Eintritt des Erfolges nur für möglich hält.2. Überschießende Innentendenz bei Tatbeständen, die einen nur ins Subjektive vorverlagerten zweiten deliktischen Akt verlangen, hier kann die Absicht schon bei direktem Vorsatz erfüllt sein (Nachteilszufügungsabsicht bei § 274)
Gehilfe
siehe Beihilfe
volenti non fit in iura
Dem billigen wird kein Unrecht getan. Grundlage für die rechtfertigende Wirkung des Rechtsschutzverzichts bei Individualgütern durch Einwilligung und Einverständnis
aberratio ictus (vel impetus) - § 16 StGB
lat. Abirrung des Hiebes (oder des Angriffs). Nach aus Tätersicht richtiger Indidivualisierung des Opfers/Tatobjektes wird ein falsches Tatobjekt oder Tatopfer aufgrund eines abweichenden Kausalverlaufs getroffen. Nach h.M. Vorsatzausschluss, und zwar auch bei rechtlicher Gleichwertigkeit zwischen anvisiertem und getroffenem Objekt.
Unechter Erfüllungsbetrug
Siehe erfüllungsbetrug
Verfolgt
Nacheile gegenüber einer Person, die sich bereits vom Tatort entfernt hat, auf die sichere Anhaltspunkte als Beteiligter einer Straftat hinweisen und die ergriffen werden soll
Einsichtsunfähigkeit
Schuldfähigkeit
Anvertraut (§246 II)
Strafschärfendes besonderes persönliches Merkmal, das erfüllt ist, wenn dem Täter der Gewahrsam in dem Vertrauen eingeräumt worden ist, dass er die Gewalt über die Sache nur i.S.d. Eigentümers ausübe. Es genügt, dass er den Gewahrsam vom Eigentümer oder von einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, mit ihr im Interesse oder nach Weisung des Eigentümers zu verfahren oder sie dem Eigentümer zurückzugeben.
animus auctoris (§ 25)
Wille des Urhebers ( Täterwille)
Beschimpfender Unfug (168 I 2. Mod.)
Jede grob ungehörige, rohe Gesinnung zeigende Handlung, die gegenüber dem Menschen als Gattungswesen Verachtung bezeugt.
Umgekehrter Tatbestandsirrtum
Irrige Annahme eines tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalts, bei dessen Vorliegen ein Straftatbestand erfüllt wäre. Diese Fehlvorstellung führt in dem Rahmen zum untauglichen Versuch.
Technische Aufzeichnung
Legal definiert in 268 II, wobei die herrschende Meinung unter Darstellung versteht, dass die Information auf einem vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten sein muss und unter selbsttätig, dass durch das Gerät neue Informationen geschaffen werden.
Beschädigen (303 I)
Nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist
Territorialitätsprinzip
Grundsatz zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts für Straftaten, die - gleichviel, ob von Deutschen oder Ausländern - im deutschen Inland begangen worden sind.
Unechtes Unterlassungsdelikt
Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt, bei dem die Untätigkeit einen Erfolg nach sich zieht, der den unterlassenden unter den zusätzlichen Voraussetzungen des 13 so angelastet wird, als wenn er ihn durch aktives Tun herbeigeführt hätte.
Strenge Schuldtheorie
Von einer Mindermeinung vertretene Lösung der Fälle irriger Annahme eigener Rechtfertigung, die danach ausschließlich über 17 zu behandeln seien.
Vorteil
Jede Zuwendung, auf die der Vorteilsempfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage, wenn auch nur mittelbar objektiv messbar verbessert
Fahrlässigkeit, § 15
Unrechtskern des fahrlässigen Begehungsdelikts, aliud zum Vorsatz: Auf der ersten Stufe (im Tatbestand) wird ermittelt, ob das fragliche Verhalten den Anforderungen entsprochen hätte, die ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der Situation des Handelnden erfüllt hätte, wobei Sonderwissen des fraglichen Täters den Maßstab anhebt. Auf der zweiten Stufe ( in der Fahrlässigkeits-Schuld) wird untersucht, ob auch der individuelle Täter nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage war, die durchschnittlichen Verhaltenserwartungen zu erfüllen.
Sittenwidrigkeit derTat
Ausschlussgrund der Einwilligung. Gilt nach h.M. nur bei den §§ 223 ff. Sittenwidrig ist die Tat dann, wenn der Eingriff in die körperliche Integrität so schwer oder so lebensgefährlich ist, dass dadurch das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt wird und deshalb eine Beschränkung des Selbstbestimmungsrecht des Opfers legitimiert ist.
Rechtliche Handlungseinheit
Zusammenfassung mehrerer, für sich gesehen selbstständiger Willensbetätigungen zu einer Handlung im Rechtssinne, insbesondere bei Dauerdelikten und mehraktigen Delikten.
Stoff
Jeder Gegenstand, der mechanisch, thermisch oder biologisch wirken kann
Rechtfertigender Notstand
Auf dem Prinzip der Güterabwägung beruhender Rechtfertigungsgrund
Tatbestandsspezifischer Gefahrszusammenhang
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal jeder Erfolgsqualifikation. Es ist erfüllt, wenn das vorsätzliche Verhalten des Täters die für die Erfolgsqualifikation typischen Gefahren des Grunddelikts verwirklicht hat und wenn sich diese Gefahr in dem konkreten Erfolg niedergeschlagen hat.
Schlichte Tätigkeitsdelikte
Siehe Gefährdungsdelikt
Vorhersehbarkeit
Inadäquanz
Teilweise vereiteln
Jede Handlung, die bewirkt, dass das Strafverfahren für den Täter zu einer geringeren Bestrafung führt, als dies nach der objektiven Rechtslage erforderlich gewesen wäre.
Extensiver Notwehrexzess
Ein die Notwehrlage begündender Angriff war noch nicht oder nicht mehr gegenwärtig, aber der Täter nahm aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken einen gegenwärtigen Angriff an und übte eine Verteidigung, die sich im Rahmen des Erforderlichen gehalten hätte, wenn tatsächlich ein Angriff vorgelegen hätte. Nach h.M. gilt in diesen Fällen § 33 nicht, auch nicht analog. Ein Teil des Schrifttums will allenfalls affektbegründete Notwehrhandlungen nach Beendigung der Angriffslage über § 33 entschuldigen, sog. nachzeitiger extensiver Notwehrexzess. Nach h.M. ist der Fall über die allgemeinen Regeln zum Rechtfertigungsirrtum zu lösen.
Parallelwertung in der Laiensphäre
Vorsatzvoraussetzung für Vorsatz bei normativen Tatbestandsmerkmalen. Der Täter muss den juristischen Sinngehalt des Merkmals erfasst und eine Wertung der das Merkmal ausfüllenden tatsächlichen Umstände vorgenommen haben. Es ist aber keine exakte juristische Wertung notwendig, sondern es reicht aus, wenn der Täter den rechtlich-sozialen Sinngehalt allen Grundzügen nach richtig erfasst hat.
Werturteile
Im Gegensatz zur Äußerung einer Tatsache jede Kundgabe, die durch Elemente der Stellungnahme, Dafürhaltens oder meinens geprägt ist und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit Sache persönlicher Überzeugung und mangels überprüfbarer Tatsachen nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist.
Strafbarkeit (in der Rechtsanwendung)
Summe aller materiell-rechtlichen und prozessualen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um gegen den Beteiligten die in einer Strafvorschrift vorgesehene Strafe verhängen zu können.
allgemeine persönliche Merkmale (§ 29)
Solche Merkmale, die zwar personenbezogen sind, aber bei jedem Delikt Bedeutung erlangen können. Dazu gehören die Schuldunfähigkeit, die verminderte Schuldfähigkeit, die Verbotsirrtum und die anerkannten Entschuldigungsgründe.
Umgekehrter Subsumtionsirrtum
Wahndelikt
Tatstrafrecht
Wesensmerkmale der Strafe. Diese knüpft nicht an die asoziale Täterpersönlichkeit an, die sich in der Straftat manifestiert. Vielmehr ist Gegenstand des strafrechtlichen Tadels allein sie in der Überschreitung des Verbots liegende Erschütterung des Rechts
Siegel
Eine von einer Behörde oder von einem Amtsträger herrührende Kennzeichnung mit Beglaubigungscharakter
Vertrauensgrundsatz
Sorgfaltspflichtbegrenzung beim Fahrlässigkeitsdelikt im Straßenverkehr oder in Fällen horizontaler Arbeitsteilung. Jeder braucht nur sein eigenes Verhalten darauf einzurichten, dass er selbst nicht fremde Rechtsgüter verletzt und deshalb darauf vertrauen darf, dass sich andere auch sorgfaltsgemäß verhalten.
Anstellungsbetrug (§ 263)
Erscheinungsform des Eingehungsbetrugs, der schon mit Abschluss des Anstellungsvertrages vollendet ist, und zwar bei Beamten, wenn sie fachlich nicht leistungsfähig oder persönlich ungeeignet sind und bei privaten Arbeitsverhältnissen bei fehlender fachlicher Fähigkeit oder bei Vertrauenspositionen, wenn der Bedienstete die besondere Vertrauenswürdigkeit oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Enteignungsvorsatz (242, 249)
Zumindest Eventualvorsatz, die Sache entweder überhaupt nicht oder erst nach überlangem beziehungsweise nach übermäßigem Gebrauch an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen.
Risikoverringerung
Ein für einen Deliktserfolg kausales Verhalten, das aber einen sonst drohenden und schwereren Erfolg nur abgeschwächt oder zeitlich hinausgeschoben hat und deshalb kein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat. Aus diesem Grund fehlt nach Auffassung des Schrifttums die objektive Zurechnung.
Siechtum
Chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus ergreift und ein schwinden der Körper- oder Geisteskräfte und Hinfälligkeit zur Folge hat
Behaupten (185)
Eine Tatsache als Gegenstand eigenen Willens kundtun
Betreffen (252)
Raum zeitliches Zusammentreffen mit einer Tat unbeteiligten Person, wobei es nachherrschender Meinung genügt, dass der Tatunbeteiligte den Dieb noch nicht einmal sinnlich wahrgenommen hat und ausgeschaltet wird um dem bemerken zuvorzukommen
Nachteilige Veränderung der Eigenschaft
Jede nicht völlig unbedeutende Verschlechterung der physikalischen, chemischen, biologischen oder thermischen Beschaffenheit des Tatobjekts gegenüber dem vorherigen Zustand
Tatentschluss
Der endgültige Handlungswille zur Verwirklichung aller den jeweiligen objektiven Tatbestand ausfüllenden Umstände unter Einschluss der deliktsspezifischen subjektiven Tatbestandsmerkmale
Person
Mensch
Annahme des Erbietens (§ 30 II, 2. Fall)
Spezialfall der Anstiftung, bei der die Initiative vom tatgeneigten Täter ausgeht, der die endgültige Fassung des Tatentschlusses von der Annahme des anderen abhängig macht.
Bei sich führen (244 I Nr. 1, 250 S. 1 Nr. 1)
Verfügbarkeit des straferhöhenden Mittels zwischen Versuchsbeginn und tatsächlicher Beendigung der Straftat in der Weise, dass der Täter sich dessen jederzeit, also ohne Zeitaufwand und Schwierigkeiten bedienen kann.
Rechtfertigende Pflichtenkollision
Nach herrschender Meinung spezieller Rechtfertigungsgrund des Unterlassungsdelikts: den Täter treffen zwei gleichrangige rechtliche Handlungsgebote, von denen er nur eines durch die Nichtbefolgung des anderen erfüllen kann. In diesem Fall gewährt die Rechtsordnung dem Täter ein Wahlrecht, wenn er wenigstens eine Handlungspflicht mit Rettungswillen erfüllt.
Rechtsethische Vergleichbarkeit
siehe echte Wahlfeststellung
Kreditkarte
Zahlungskarte mit Garantiefunktion im drei Partnersystem
Sterbehilfe
Straflose Fälle der Tötung. So genannte Hilfe im Sterben betrifft den Zeitraum, in dem die Sterbephase bereits unumkehrbar begonnen hat. Zulässige ist hier die passive Sterbehilfe durch Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, entweder nach ausdrücklichem Behandlungsverbot des Patienten oder wenn die Fortsetzung medizinischer Behandlung nach irreversiblem Bewusstseinsverlust zwecklos wäre oder gegen die Menschenwürde verstieße, zulässig ist auch indirekte Sterbehilfe durch Schmerzlinderung mit der unbeabsichtigten und unvermeidbaren Nebenfolge einer Lebensverkürzung, sofern kein Widerspruch zum geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen besteht. Von Hilfe zum Sterben spricht man bei Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen bei Todgeweihten, aber noch nicht sterbenden Patienten. Deren Behandlungsverbot wirkt dann als rechtfertigende Einwilligung. Entspricht das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen dem zu vermutenden willen des Patienten, so ergibt sich die Rechtfertigung aus mutmaßlicher Einwilligung.
Garantenstellung
Tatbestandsmerkmal aller unechten Unterlassungsdelikte. Umstand, aus dem sich die rechtliche Pflicht zur Abwendung eines deliktischen Erfolgs ergibt.
Gewahrsamslockerung
Noch nicht tatbestandsmäßige Vorstufe der Gewahrsamsverschiebung, weil das Opfer nach der Verkehrsanschauung immer noch Mitgewahrsam innehat
Vermögensverfügung (253, 255)
Nach dem Schrifttum gemeinsames Kennzeichen für "Tun, Dulden, Unterlassen" bei der Erpressung, das voraussetzt, dass das Opfer einen aus Tätersicht notwendigen Mitwirkungsakt zur Herbeiführung des Vermögensschadens ausführt
Eingehung betrug
Vollendung des Betrugs durch Irrtumsbedingter Begründung einer nachteiligen Vertragsverpflichtung, weil bereits diese - vor dem Leistungsaustausch - einen Gefährdungsschaden darstellt. Gegenbegriff ist der Erfüllungs betrug.
Strafe
Die dem Schuldausgleich und der Prävention dienende Sanktion des Staates für eine Straftat, die in einem formellen Verfahren verhängt wird, das Unwerturteil der Rechtsgemeinschaft über die Tat zum Ausdruck bringt und durch die eine schuldangemessene Übelszufügung für den Täter fühlbar gemacht wird
omnimodo facturus
Zur Tat fest entschlossener, bei dem deswegen keine Anstiftung mehr möglich ist. Nach psychischer Stabilisierung des Tatentschlusses kann allerdings noch Beihilfe vorliegen
Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
Vorsatzbedürftiges Tatbestandsmerkmal. Widerspruch des vom Täter erstrebten Zustands zur Eigentumsordnung, woran es fehlt, wenn dem Täter ein fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung des Gegenstandes zusteht.
Wohnung (123 I)
Ein Raum oder die zusammenhängende Mehrheit von Räumen, die Menschen zumindest als Unterkunft dienen oder zur Benutzung frei stehen, wie Treppen, Flure, Keller.
Kausalität beim Begehungsdelikt
siehe conditio-sine-qua-non
Eventualvorsatz, §§ 15, 16
Schwächste Vorsatzform (dolus eventualis), bei der der Täter mit der Möglichkeit des Erfolgseintritts gerechnet haben und diesen als nicht ganz fernliegend erkannt bzw. billigend in Kauf genommen bzw. sich damit abgefunden haben muss.
Universalrechtsgüter
Siehe kollektive Rechtsgüter
Alternativverhalten
rechtmäßiges Alternativverhalten
Manifestationstheorie
Auslegung der Zueignung, wonach schon die Manifestation des auf Zueignung gerichteten Willens für die Tatvollendung genügt, ohne dass es auf den Vollzug der Aneignung oder Enteignung ankommt.
Tatherrschaft
Wertungskriterium der h.Lit. zur Begründung der Täterschaft bei Vorsatzdelikten, gegeben bei funktioneller Tatherrschaft, Organisationsherrschaft oder Willensherrschaft.
Rechtswidrigkeit
Widerspruch der Tat zur Gesamtrechtsordnung, widerlegbar indiziert durch die Erfüllung des Tatbestands
Fahrzeug, 315 c, 316
Alle Fortbewegungsmittel im Sinne des Straßenverkehrsrechts, also unabhängig von einem Motorantrieb, es sei denn, sie sind nach 24 Straßenverkehrsordnung ausgeschlossen.
Rechtskraft
Das aus der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung entstehende Strafverfahrenshindernis für ein erneutes Strafverfahren. Siehe auch ne bis in idem
Allgemeindelikt
Strafvorschrift, die von jedermann verwirklicht werden kann
Rechtswidrig
Jeder Angriff, den der Betroffene nicht zu dulden braucht beziehungsweise der im Widerspruch zur Rechtsordnung steht
Rechtfertigungsirrtum
Unkenntnis eines eingreifenden Rechtfertigungsgrundes (mit der Folge fehlenden subjektiven Rechtfertigungselements) oder irrige Annahme eigener Rechtfertigung entweder als Erlaubnistatbestandsirrtum oder als Erlaubnisirrtum
Ernstlich, 216
Freiverantwortlicher Entschluss des Opfers, der dessen Einsichtsfähigkeit und das Nichtvorhandensein als rechtsgutbezogenen Willensmangels voraussetzt.
Schutzzweckzusammenhang
Begrifflich unter einem Tatbestand subsumierbares Verhalten, das aber nach Sinn und Zweck der Strafvorschrift außerhalb der Reichweite der Norm liegt. Bei Erfolgsdelikten entfällt dann mangels Risikozusammenhangs nach der Literatur die objektive Zurechnung, während die Rechtsprechung die Schutzzweckprüfung als teleologische Auslegung beim jeweiligen Tatbestandsmerkmal vornimmt.
Sukzessive Mittäterschaft
Nachträglicher Einstieg in eine schon in der Ausführung begriffene Straftat, der dem Eintretenden das Gesamtgeschehen als Mittäter zurechenbar macht, wenn Tatbeiträge nach den Kriterien der funktionellen Tatherrschaft oder des Täterwillens die Gleichrangigkeit mit den übrigen Beteiligten begründen, ferner wenn die Beteiligten mit dem Tateinstieg einverstanden sind und gemeinsam weiterhandeln. Nach herrschender Meinung ist die sukzessive Mittäterschaft nur bis zur Vollendung möglich, nachherrschender Meinung bis zur Beendigung
Erscheinungsbild, § 303 II
Veränderung des Erscheinungsbildes
wissentlich
Direkter Vorsatz
Schlägerei
Eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Auseinandersetzungen, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken
Ingerenz
Fallgruppe des Überwachungsgaranten. Wer durch sein Vorverhalten oder Vorunterlassen die Gefahr für den Eintritt schädlicher Erfolge geschaffen hat, ist verpflichtet, die Schäden zu verhindern, wenn das Vorverhalten eine Gefahrerhöhung für den Schadenseintritt begründet hat und pflichtwidrig war, also nicht zu den allgemeinen als sozial üblich anerkannten Verhaltensweisen gehört hat oder nicht durch einen Rechtfertigungsgrund erlaubt war.
Erlaubtes Risiko
Sozialadäquanz
Leibesfrucht
Jedes lebende menschliche Wesen im Entwicklungsstadium nach Abschluss der Einnistung in der Gebärmutter bis zum Beginn der Eröffnungswehen der Schwangeren
Gleichartige Tatmehrheit
Siehe Tatmehrheit
Leistungsautomaten
Siehe Automat
akzessorietätsorientierte Verursachungstheorie
Förderungstheorie
Nebentäter
Bezeichnung einer Person oder mehrerer Personen, die dieselbe Straftat als Täter verwirklicht haben, ohne Mittäter zu sein
Gleichstellungsklausel
Strafrechtliche Wertgleichheit zwischen aktivem tun und Garantenpflichtwidrigem unterlassen, die nur bei verhaltensbezogenen Delikten durch unterlassen zu prüfen ist
alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (§§ 315 c, 316)
Zu unterscheiden sind absolute Fahruntüchtigkeit und relative Fahruntüchtigkeit
Waffe
Jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung gegen Menschen geeignet war erhebliche Verletzungen zuzufügen, so genannte Waffen im technischen Sinne.
Körperliche Misshandlung
Jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unwesentlich beeinträchtigt.
Identitätsirrtum
Siehe error in persona vel objecto
Klammerwirkung
Begründung einer rechtlichen Handlungseinheit, wenn sich also solche selbstständigen Delikte jeweils in ihren Ausführungshandlungen mit einer Dritten, bei konkreter Betrachtung des Strafrahmens annähernd wertgleichen Tat überschneiden.
Strafaufhebungsgründe
Nachtatverhalten, durch das der Täter weiteren Schaden verhindert und damit Strafbefreiung erlangt, ohne dass jedoch eine teilnahmefähige Haupttat entfällt
Verdeckungsabsicht
Zielgerichteter Wille des Tötungstäters durch die Tötungshandlung, das Bekanntwerden einer nach der Vorstellung des Täters begangenen rechtswidrigen und noch nicht bekannt gewordenen Tat im Sinne des 11 I Nr 5durch das Tatopfer oder einen Dritten zu verhindern, um dadurch strafrechtlichen und auch außerstrafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen.
Sich verschaffen (259)
Ein verständlicher, abgeleiteter Erwerb vom Vortäter, durch den dieser sich der Sache entäußert hat und die Verfügungsgewalt auf den Erwerber überträgt, damit dieser zu eigenen Zwecken damit verfahren kann und die Sache ihrem wirtschaftlichen Wert nach übernimmt.
Missbrauch
Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens (Außenverhältnis) unter Überschreitung des rechtlichen dürfen's (Innenverhältnis).
Modifiziertes Einverständnis
Fiktion des Einverständnisses des Gewahrsamsinhabers, der sich der Gewahrsamsübertragung durch einen Warenautomaten bedient. Hier ist das mechanisierte Einverständnis nur dann wirksam, wenn der Warenautomat mit den dafür vorgesehenen Zahlungsmitteln bedient wird, der Ausgabemechanismus fehlerfrei funktioniert und unbeeinflusst in Gang gesetzt worden ist
Vorteilsicherungsabsicht
Zielgerichteter Wille, die unmittelbaren Vorteile der Vortat zu Gunsten des Vortäters zu sichern und als zwischen-oder Endziel die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustand zu vereiteln.
löschen
Nicht wiederherstellbares, vollständiges unkenntlich machen von Daten
Hilflose Lage
Situation, in der sich das Opfer aus eigener Kraft nicht vor dem Eintritt einer Gefahr für seine Gesundheit oder sein Leben schützen kann und in der es, kommt kein rettender Zufall zu Hilfe, an Leib und Leben gefährdet werden kann
Beweglich (242, 246, 249)
Jede Sache, die (erst durch die Tathandlung) fortgeschafft werden kann
Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs (263 a, 270)
Eingegebene Daten finden in den Arbeitsvorgang des Computers Eingang und werden für das spätere Ergebnis ursächlich.
Feil halten
Das äußerlich erkennbarer bereitstellen zum Verkauf an das Publikum
Teile der Bevölkerung
Jede Personenmehrheit von gewissem Umfang, die durch irgendein äußeres oder inneres Merkmal aus der inländischen Bevölkerung heraushebt, zum Beispiel nationale ethnische, religiöse, politische, wirtschaftliche, berufliche oder soziale Gruppierungen.
Risikoerhöhungslehre
Theorie des Schrifttums, wonach auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten Fahrlässigkeitsbestrafung möglich bleiben soll, wenn feststeht oder nur möglich ist, dass der Täter durch sein Fehlverhalten das Risiko des Erfolgseintritts vergrößert hat. Die Risikoerhöhungslehre hat sich nicht durchgesetzt.
Verteidigung
Notwehrhandlung, die in Rechtsgüter des Angreifers, nicht aber in Rechtsgüter Dritter, unbeteiligter Personen, eingreift.
Wahndelikt
Straflose Rechtsirrtum mit der Folge irriger Annahme eigener Strafbarkeit. Erscheinungsformen:1. der Täter nimmt zu seinen Ungunsten irrig an, sein Verhalten erfülle einen in Wahrheit nicht existierenden Straftatbestand oder2. der Täter überdehnt den Normbereich einer tatsächlich existierenden Strafnorm oder 3. der Täter verengt rechtsirrig den Anwendungsbereich eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes zu seinen Ungunsten
Freiwillig, 24
Motivation zum Rücktritt auf selbstgesetzten Gründen in freier Selbstbestimmung. Auf sittliche Bewertung kommt es nicht an.
Rückwirkungsverbot
Fundamentalprinzip des Strafrechts mit Verfassungsrang: eine Handlung, die im Zeitpunkt ihrer Begehung straffrei war, darf durch den Gesetzgeber nicht rückwirkend durch Änderung materiell-rechtlicher Vorschriften für strafbar erklärt werden
Stoffgleich
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Betruges, wonach Vorteil und Schaden aus derselben Vermögensverfügung beruhen und der (erstrebte) Vorteil unmittelbar aus dem geschädigten Vermögen entstehen muss
absichtlos-doloses Werkzeug (25 I 2. Alt.)
Nach h.M. Erscheinungsform mittelbarer Täterschaft: Der Tatausführende handelt in Kenntnis aller Tatumstände, besitzt aber nicht die für das jeweilige Delikt erforderliche Absicht und kann damit kein Täter dieser Strafvorschrift sein. Der Tatveranlasser besitzt die deliktsspezifische Absicht und wird durch diese normative Überlegenheit zum mittelbaren Täter. Zu dieser Tat leistet der Ausführende durch seine Verwirklichungshandlung vorsätzlich Beihilfe.
Zueignungsabsicht (242, 249)
Absicht der Aneignung und zumindest Eventualvorsatz der Enteignung bezüglich der Sache oder ihres funktionsspezifischen Sachwertes durch Anmaßung eigentümerähnlicher Befugnisse
Spezialität
Prinzip der Gesetzeskonkurrenz, wonach das speziellere Gesetz dem allgemeineren Gesetz vorgeht.
Gemeindelikte
Straftaten, die hinsichtlich des Täterkreises unbegrenzt sind, also von jeder strafmündigen Person begangen werden können.
Inadäquanz
Kausalverlauf oder Schaden, der so sehr außerhalb aller Erfahrungen liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet zu werden brauchte. Bei der Vorsatztat entfällt mit der Literatur mangels Risikozusammenhangs die objektive Zurechnung, während die Rechtsprechung die subjektive Zurechenbarkeit verneint. Bei der Fahrlässigkeitstat entfällt bei Inadäquanz des Kausalverlaufs oder Schadens schon die objektive Vorhersehbarkeit und damit die Sorgfaltswidrigkeit.
Gefahr für Leib oder Leben
Drohende erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder Tötung
Objektive Theorie (153)
Falsch
Einverständnis
Tatbestandsausschließende Rechtsschutz verzichtet bei solchen Delikten, die bereits als objektives Merkmal ein Handeln gegen den willen des Betroffenen verlangen (z.B. 248 b) oder die ein Tatbestandsmerkmal enthalten, das nach seiner Definition ein Handeln gegen oder ohne den willen einer geschützten Person verlangt (wegnehmen in einer 242). So weit in den jeweiligen Tatbestand ein vom willen des geschützten abhängiger Realakt umschrieben ist, kommt es nur auf den tatsächlichen willen an, nicht darauf, ob er wirksam gebildet worden ist. In den übrigen Fällen kommt es auf den wirksam gebildeten willen an. Die Voraussetzungen des Einverständnisses sind dann deckungsgleich mit der rechtfertigenden Einwilligung.
Führen, 315 c, 316
Eigenhändiges in Bewegung Setzen des Fahrzeugs unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte und allein- oder Mitverantwortung oder ganz oder zum Teil lenken des Fahrzeugs unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung.
Nothilfe
Notwehr zu Gunsten eines Dritten
Unterlassungsdelikt
Modalität der Verwirklichung eines Vorsatz-oder Fahrlässigkeitsdelikt, die als Tathandlung an Untätigkeit anknüpft. Man unterscheidet echte Unterlassungsdelikte, bei denen schon als Tathandlung die Untätigkeit benannt wird, und unechte Unterlassungsdelikte, bei denen die Untätigkeit unter den Voraussetzungen des 13, der in der Verbotsnorm genannten aktiven Tathandlung gleichgestellt wird.
Hypothetische Einwilligung
Rechtliche Fiktion wirksamer Einwilligung trotz rechtsgutbezogenen Willensmangels, wenn eine ansonsten wirksame Einwilligung vom Rechtsgutträger ohne den Willensmangels (in den entscheidenden Fällen: Aufklärungsmangel bei einem ärztlichen Eingriff) erklärt worden wäre
Lebensgefährdende Behandlung
Jede Einwirkung, die generell - wenn auch unter Berücksichtigung des Einzelfalls - geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.
Pflichtgemäßes Alternativverhalten
siehe rechtmäßiges Alternativverhalten
Absicht, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten (252)
Zielgerichteter Wille, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die - zumindest aus Tätersicht - gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht, bei gleichzeitigem Willen, die Sache in die eigene Verfügungsmacht oder die Verfügungsmacht eines Dritten zu bringen, damit sie, wenn auch nur zeitlich begrenzt, wirtschaftliche genutzt und dem Eigentümer auf Dauer vorenthalten wird (zeitlich modifizierte Zueignungsabsicht).
Gesundheitszeugnis
Bescheinigung über den gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen, auch über früher überstandene Krankheiten, ihre Spuren und Folgen, ferner über zukünftige Gesundheitsaussichten.
Ungleichartige Tateinheit
Siehe Tateinheit
Gemeingefährliches Mittel
Tötungsmittel, dessen Wirkung auf Leib oder Leben mehrerer oder vieler Menschen der Täter nicht beherrscht, weil er die Ausdehnung der Gefahr bei seinem Einsatz nicht in der Gewalt hat.
Irrtumsprivileg des Staates
Siehe strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff
Unrechtsbewusstsein
Nach der in 17 verankerten Schuldtheorie Element der Schuld. Der Täter hat Unrechtsbewusstsein im Tatzeitpunkt, wenn er schon mit der Möglichkeit gerechnet hat, gegen irgendwelche Normen des Rechts zu verstoßen. Auch wer ein solches Bewusstsein nicht hatte, kann aus Vorsatz-oder Fahrlässigkeitstat bestraft werden, wenn er nur die Möglichkeit hatte, durch Anspannung aller Erkenntniskräfte das Unrechtsbewusstsein zu bilden. Dies folgt aus 17 S. 2, der in solchen Fällen allenfalls eine Strafmilderung ermöglicht. Es genügt also für die Strafbarkeit so genanntes potentielles Unrechtsbewusstsein.
Qualifikation
Tatbestandliche Abwandlung eines Grundtatbestandes, die ein im Verhältnis dazu schwereres Unrecht durch Einfügen weiterer Merkmale in den Unrechtstatbestand kennzeichnet und eine höhere Strafe vorschreibt
Vermögensschaden (253, 263, 266)
Durch Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung ergibt sich, dass die durch die Verfügung eingetretene Vermögensminderung nicht durch ein objektiv-individuelles vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen worden ist.
Nötigungsnotstand
Unterfall des entschuldigenden Notstand. Der Täter begeht eine rechtswidrige Tat, zu der er durch Androhung der Tötung, Körperverletzung oder der Freiheitsentziehung für sich oder eine nahe stehende Personen gezwungen worden ist
Glied
Siehe wichtiges Glied
Verhindern der Tatvollendung
Rücktrittsvariante. Entfaltung einer Gegenaktivität, die für das Ausbleiben des Erfolgs zumindest mit ursächlich geworden ist. Darauf, ob der Täter hätte mehr tun können, kommt es nach herrschender Meinung nicht an.
Mutmaßliche Einwilligung
Gewohnheitsrechtlicher Rechtfertigungsgrund, subsidiär gegenüber einholbarerEinwilligung und unanwendbar bei geäußertem entgegenstehendem Willen. Der Handelnde muss aus ex-ante-Perspektive in Übereinstimmung mit dem hypothetischen Willen des Rechtsgutträgers gehandelt und nach gewissenhafter Prüfung die Absicht besessen haben im Sinne des Einwilligungsberechtigten zu handeln.
Nachteilszufügungsabsicht
Mindestens direkter Vorsatz zur Beeinträchtigung fremder Rechte, nicht staatlicher Straf-und Entgeltansprüche, wobei der Nachteil gerade darauf beruhen muss, dass dem Berechtigten die Benutzung des Inhalts des Informationsträger in einer aktuellen Beweissituation vorenthalten worden ist
Unbewusst fahrlässig
Gesetzlich nicht genannte Form der Fahrlässigkeit, die erfüllt ist, wenn der Täter den Erfolg nicht voraussieht, sich aber der Möglichkeit eines Schadens bewusst sein müsste und könnte.
Anbieten (§§ 331 ff)
Offerte auf Abschluss einer Unrechtsvereinbarung
Auffordern (§ 111)
Kundgabe an einen nicht individualisierten Adressatenkreis, in der der Wille des Täters erkennbar wird, dass von den Erklärungsempfängern strafbare Handlungen begangen werden.
in dubio pro reo (judicandum est)
Im Zweifel ist zu Gunsten des Angeklagten zu urteilen ein Fundamentalprinzip des Strafrechts, wonach straflos ist, wessen Schuld nicht zweifelsfrei feststeht und der daher möglicherweise unschuldig ist. Dieser so genannte Zweifelssatz gilt für alle Tatsachen - Nicht Rechtsfragen - die eine für den Schuldspruch bedeutsame Voraussetzung betreffen.
Rechtsgut
Gegebenheiten einer Person, eines Gegenstandes oder einer Institution, die für die freie Entfaltung des einzelnen, die Verwirklichung seiner Grundrechte und ein funktionierendes Gemeinwesen notwendig sind. Strittig ist, ob es auch einer positiven Wertentscheidung der Rechtsordnung bedarf.
Gefahrabwendungswille
Subjektives Element des rechtfertigenden Notstandes. Der Täter muss die Gefahrenlage erkannt und zum Zwecke ihrer Abwendung gehandelt haben. Die Rechtsprechung verlangt darüberhinaus eine gewissenhafte Prüfung der Notstandslage.
Kausalität beim Unterlassungsdelikt
Da Untätigkeit keine tatsächliche Umweltveränderung herbeiführen kann, wird die conditio-sine-qua-non-Formel beim unechten Unterlassungsdelikt abgewandelt. (Quasi-) kausal ist die Nichtvornahme der gebotenen Handlung dann, wenn sie nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
Alternativvorsatz
Vorsatzkombination in Bezug auf zwei oder mehrere Tatbestände die sich gegenseitig ausschließen
Zufallsurkunde 267
Unterfall der Urkunde, deren Beweisbestimmung nachträglich durch den ursprünglichen Aussteller oder durch Dritte entstanden ist.
Berechtigtes oder entschuldigtes sich Entfernen vom Unfallort
Nachholungspflicht begründenden Verlassen des Unfallortes durch eigene Handlung aufgrund eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes, der nach herrschender Meinung die Strafbarkeit für das Verlassen insgesamt entfallen lässt. Nach herrschender Rechtsprechung gleichgestellt ist der Fall des unvorsätzlichen sich Entfernens, sofern der Täter nach dem Verlassen, aber in zeitlich räumlichen Zusammenhang vom Unfall Kenntnis erlangt hat. Ein Teil der Rechtsprechung stellt sogar das entfernt werden (im Zustand der Bewusstlosigkeit oder durch Festnahme) dem sich Entfernen gleich. Der Schuldausschluss der Berauschung (Paragraph 20) genügt nach herrschender Meinung nicht, weil hierdurch die Strafbarkeit nach 142 I nicht vollständig entfällt, wenn und weil der Täter immer noch nach 323 a in Verbindung mit 142 I strafbar sein kann.
Iterative Tatbestandserfüllung
Erscheinungsform tatbestandlicher Bewertungseinheit durch wiederholte Vornahme derselben Tathandlung
Bei einem Diebstahl (252)
Zeitliche Phase, in der eine qualifizierte Drohung oder Personengewalt räuberischen Diebstahl begründen kann. Voraussetzung ist Vollendung des Diebstahls, aber noch ausstehende Beendigung
ausdrücklich (§ 216)
Eindeutig, unmissverständlich durch Worte oder Gesten kundgetan
actio libera in causa (sed illibera in actu) §§ 20, 21
lat. "in der Ursche freiverantwortliche Handlung, aber im Vollzug unfreie, also dem Täter nicht vorwerfbare Handlung". Gewohnheitsrechtlich begründete, heute umstrittene strafrechtliche Hilfskonstruktion, die die Berufung auf §§ 20, 21 ausschließen soll, wenn der Täter vorwerfbar einen Geschehensablauf in Gang gesetzt hat, welcher die Ursache für die später im Zustand der Schuldunfähigkeit bzw. verminderter Schuldfähigkeit begangene Straftat bildet (Vorverlagerungstheorie). Soll er aus einer Vorsatztat bestraft werden, muss er sowohl bzgl. der Herbeiführung des Rausches als auch bezüglich der konkrete Tatim Rausch Vorsatz besessen haben, sog. vorsätzliche actio libera in causa. Handelte er mindestens bzgl. einer dieser Umsätnde unvorsätzlich, aber sorgfaltswidrig, so wurde früher die Strafbarkeit aus Fahrlässigkeit mithilfe der sog. fahrlässigen actio libera in causa begründet. Die Rechtsprechung verzichtet heute auf diese Konstruktion. Danach ergibtr sich unmittelbar aus der STruktur der Fahrlässigkeitstat, dass an jede sorgfaltswidrige Handlung angeknüpft werden kann, die ursächlich für den tatbestandlichen Erfolg war, also auch an ein vorheriges Sichberauschen.
Normative Tatbestandsmerkmale
Elemente des Deliktstatbestandes, die eine innerstrafrechtliche Wertung zum Gegenstand haben oder auf außerhalb des Strafrechts liegende Rechtsverhältnisse und Vorschriften verweisen
Niedriger Beweggrund
Tötungsmotiv, dass nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich und verachtenswert ist
Diebesfalle(§ 242)
Dem Täter wird die Beute so präsentiert, dass er sie an sich nimmt, um später wegen der Tat überführt werden zu können. Wegen Einverständnisses in den Gewahrsamswechsel liegt dann nur ein Diebstahlsversuch vor.
Pfändung
Beschlagnahme, die zur Befriedigung oder Sicherung vermögensrechtlicher Ansprüche vorgenommen wird.
Tätlicher Angriff
Hier unmittelbar auf den Körper des Amtsträgers abzielende feindselige Aktion, wobei es dem Täter im Gegensatz zum Widerstand leisten nicht auf die Vereitelung der Diensthandlung ankommt
Funktionsspezifischer Sachwert
Die typische wirtschaftliche Funktion der Sache (lucrum ex re) . Nach herrschender Meinung ausnahmsweise auch die dafür erstrebte Gegenleistung (lucrum ex negotio cum re), wenn die Sache unter Leugnung fremden Eigentums an den Eigentümer zurückgegeben werden soll
Wohnung (306 a)
Alle abgeschlossenen Raumgebilde, die für Menschen als Lebensmittelpunkt dienen
annehmen (§§ 331ff)
Tatsächliche Entgegennahme
Verhaltensbezogene Delikte
Straftatbestände, in denen der Gesetzgeber nicht jede beliebige Verursachung des Erfolgs ausreichend sein lässt, sondern eine bestimmte Art und Weise der Tathandlung verlangt
Unrechtsvereinbarung
Beziehungsverhältnis zwischen den Vorteilen und der Dienstausübung beziehungsweise konkreten Diensthandlung
Anstiftung (§ 26)
Teilnahme durch Verursachung des Tatentschlusses eines anderen mittels aktiver psychischer Einflussnahme. Die Schaffung einer tatanreizenden Situation genügt nicht.
Bereicherungsabsicht (253, 259, 263)
Direkter Vorsatz, durch die Tat eine Verbesserung der Vermögenslage des Täters oder eines Dritten als Endziel oder auch nur Zwischenziel für einen anderen Zweck zu erreichen.
Entlassungstheorie, §§ 22, 25 I, 2. Alt.
Erklärungsmodelle für Versuchsbeginn bei abgeschlossenem Täterhandeln und bei Versuch in mittelbarer Täterschaft. Das unmittelbare Ansetzen liegt danach - unabhängig von einer Gefährdung des Rechtsguts - vor, wenn der Täter alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan und die Herrschaft über den Geschehensablauf bewusst aus der Hand gegeben hat (bei abgeschlossenem Täterhandeln, z.B. einer Falle oder wenn der Hintermann den Tatmittler aus seinem Einwirkungsbereich entlassen hat).
Erhaltungsinteresse
Güterabwägung
Öffentliche Urkunde
Urkunde im Sinne des § 415 ZPO, die für den allgemeinen Rechtsverkehr bestimmt ist und dem Zweck dient, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen
Gewahrsam
Das von einem, wen auch generellen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung
Einwilligungsfähigkeit
Voraussetzung jeder wirksamen Einwilligung. Der Einwilligende muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife im Stande sein, Bedeutung und Tragweite des gegen ihn gerichteten Eingriffs und des Verzichts auf den Schutz des Rechtsguts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen.
Untauglicher Versuch
Strafbarer Versuch, die auf einem umgekehrten Tatbestandsirrtum beruht, aber tatsächlich nicht zu einer Rechtsgutgefährdung führen kann, entweder wegen Untauglichkeit des Tatobjekts oder wegen Untauglichkeit des Tatsubjekts oder wegen mangelnder Erfolgseignung des eingesetzten Mittels.
abergläubischer Versuch (§ 22)
Vorstellung, den Deliktserfolg durch willentlich nicht steuerbare irreale Kräfte herbeizuführen. Nach h.M. straflos, weil nur rechtlich irrelevantes Wünschen vorliegt.
Fehlgeschlagener Versuch
Ausschlussgrund für strafbefreienden Rücktritt. Der Täter erkennt oder nimmt an, dass er seinen Tatplan entweder überhaupt nicht oder nur noch mit einer zeitlichen Verzögerung (Zäsur) nach dem Ingangsetzen einer neuen Kausalkette verwirklichen kann.
Versuchte Anstiftung
Strafbarer Vorstufe der Tatbeteiligung, wenn die angesonnene Tat ein Verbrechen sein sollte, nicht nur bei erfolgloser Anstiftung, sondern auch bei erfolgreicher Anstiftung erfüllt, wenn die Haupttat nicht ins Versuchsstadium gelangt ist.
Unbeendete Versuch
Rücktrittskategorie, die erfüllt ist, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan hat, was zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich ist.
Unbrauchbar machen
Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit, so dass eine dem Zweck entsprechende Verwendung ausgeschlossen ist.
Absichtsurkunde (§ 267 )
Unterfall der Urkunde, der schon bei ihrer Herstellung die Beweisbestimmung beigelegt worden ist.
Versuch
Das subjektiv auf Vollendung gerichtete und begonnene, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollständig verwirklichte Vorsatzdelikt.
Beendeter Versuch (§ 24 I 1, 1. Alt)
Rücktrittkategorie, die gegeben ist, wenn der Täter nach seiner Vorstellung nichts mehr zu Herbeiführung des Erfolges tun muss.
conditio sine qua non Formel
lat. "Bedingung, ohne welche (Der Erfolg) nicht (möglich) wäre". Nach diesem Grundprinzip ist beim Begehungsdelikt jede Handlung kausal, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Unabhängig von der Zahl der zwischen Ursachen ist jede Handlung, die kausale Bedingung für den Erfolg war, gleichwertig. Daher wird diese Formel auch Bedingungstheorie oder Äquivalenztheorie genannt.
Auffangtatbestand
Strafvorschrift, die einen deliktischen Angriff erfasst, dessen Strafbarkeit nach einer weitergehenden Vorschrift möglich, aber nicht sicher ist (z.B. Vollrausch, § 323 a, wenn nicht sicher ist, ob der Täter bei der Tatausführung schuldunfähig oder nur vermindert schuldfähig war).
Objektive Zurechnung
Ungeschriebene Voraussetzung jedes Erfolgsdelikt, wonach die Tatbestandsmäßigkeit einer für den Erfolg kausalen Handlung nur dann gegeben ist, wenn die Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich diese in tatbestandskonformer Weise in dem Erfolg niedergeschlagen hat. Diese Lehre von der objektive Zurechnung ist in der Literatur herrschend, wird von der Rechtsprechung bisher aber nur im Bereich der Fahrlässigkeitstat angewendet
Gesetzesanalogie
Wenn der Rechtsanwender den Grundgedanken eines einzelnen Rechtssatzes auf einen von diesem Rechtssatz noch nicht unmittelbar erfassten Fall überträgt!
Rechtsanalogie
Wenn aus einer Mehrzahl von Rechtsvorschriften ein allgemeines Prinzip entwickelt und auf den unter keine der Rechtsvorschriften direkt subsumierbaren Sachverhalt angewendet wird
Analogie
Analogie ist die Übertragung einer gesetzlichen Regeln auf einen gesetzlich nicht geregelten oder vom Gesetzeswortlaut nicht mehr erfassten Fall!!!!!!! Differenziere zwischen Rechts- und Gesetzesanalogie.Voraussetzungen: Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage mit dem gesetzlich geregelten Fall.
Handlungslehren
-Naturalistisch-kausale Handlungslehre-Diese alte Handlungslehre erblickt in der menschlichen Handlung einen Kausalvorgang, für den es allein auf die durch einen Willkürakt verursachte Körperbewegung mit ihren Folgen in der Außenwelt, nicht jedoch auf den sozialen Sinngehalt des Geschehens ankommen soll.-Finale Handlungslehre-Handeln ist Ausübung der Zwecktätigkeit, also finales und nicht nur kausales Geschehen. Die Finalität der Handlung beruht auf der menschlichen Fähigkeit, die Folgen eines Tätigwerdens in gewissem Umfang voraussehen zu können, sich Ziele zu setzen und sein Verhalten planvoll auf das angestrebte Ziel anzulegen. Finales Handeln ist also ein bewusst vom Ziel her gelenktes Wirken.-Soziale Handlungslehre-Sie sieht das allen Verhaltensformen gemeinsame Kriterium des Hanldungsbegriffs in der sozialen Relevanz des menschlichen Tuns oder Unterlassens. Sie erfasst Handeln als sinnhaft gestaltenden Faktor der sozialen Wirklichkeit mit all seinen personalen, finalen, kausalen und normativen Aspekten. Handlung ist willensgetragenes Verhalten, das durch seine Auswirkungen die Lebenssphäre von Mitmenschen berührt und sich unter normativen Aspekten als soziale Sinneinheit darstellt. Bewertung: Die kausale Lehre verkennt, dass menschliches Verhalten von einem durch Wertvorstellungen geprägtem Weltbild gesteuert wird. Die finale Lehre hat in der Finalität einen wichtigen Punkt entdeckt, verkennt aber, dass menschliches Verhalten nicht immer in den engen Bahnen einer Finalität abläuft.
Unternehmensdelikte
Schon das Unternehmen des gesetzlichen Tatbestandes wird hier bestraft. Der Versuch steht hier der Vollendung gleich. Setzt der Täter also unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an, vollendet er auch zugleich den Tatbestand.
Vollendungsdelikte
Täter ist strafbar, wenn die im gesetzlichen Tatbestand beschriebene Tathandlung vollendet ist, bis dahin kommt ein Versuch in Frage (§§ 211, 212, 216, 223, 242) - der Normalfall.
Eigenhändige Delikte
Delikte, bei denen nur die eigenhändige Vornahme der Tatbestandshandlung den Unwert des Delikts realisiert. Andere Personen können nur Teilnehmer sein (323 a z.Bsp.).
Dauerdelikt
Straftaten, bei denen der Täter einen andauernden rechtswidrigen Zustand herbeiführt oder pflichtwidrig nicht beseitigt und diesen Zustand dann willentlich aufrecht erhält oder bei denen er sein Verhalten kontinuierlich fortsetzt. Straftat ist mit Eintritt des Zustandes vollendet, aber erst mit der Aufhebung beendet.
Handlung
Handlung i.S.d. Strafrechts ist daher das vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalte. Sozialerheblich ist jedes Verhalten, das die Beziehungen des Einzelnen zu seiner Umwelt berührt und nach seinen erstrebten oder unerwünschten Folgen im sozialen Bereich Gegenstand einer wertbezogenen Beurteilung sein kann.
Strafgesetze
Strafgesetze sind alle formellen Gesetze, die als Rechtsfolge ausdrücklich Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Vermögensstrafe) androhen oder sich auf solche Gesetze unmittelbar beziehen.
Straftat
Straftat ist ein Verhalten, das tatbestandlich, rechtswidrig und schuldhaft ein Strafgesetz erfüllt.
Sozialerheblichkeit
Sozialerheblich ist jedes Verhalten, dass die Beziehungen des EInzelmenschen zu seiner Umwelt berührt und nach seinen erstrebten oder unerwünschten Folgen im sozialen Bereich Gegenstand einer wertbezogenen Beurteilung sein kann.
Handlungsfähigkeit
Handlungsfähig ist jeder, der zu Handlungen i.S.d. Strafrechts im Stande ist, das heißt jedenfalls alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter und ihren Geisteszustand. Unterscheide hier die Schuldfähigkeit!
Taterfolg
Die Veränderung in der Außenwelt, die durch die Tathandlung in Erscheinung tritt.
Tatmittel
Mittel, dessen sich der Täter bedient, um den Taterfolg herbeizuführen
Tatobjekt
Gegenstand, der das Ziel der Aktivität des Täters ist.
Unterlassungsdelikt
Täter verwirktlicht einen Tatbestand durch Unterlassen. Echte Unterlassungsdelikte liegen vor, wenn sich in einem Verstoß gegen eine Gebotsnorm und im bloßen Unterlassen einer vom Gesetz geforderten Tätigkeit erschöpfen.Unechte Unterlassungsdelikte sind Straftaten, bei denen der Unterlassende als Garant zur Erfolgsabwehr verpflichtet ist und bei denen das Unterlassen wertungsmäßig der Verwirklichung des gesetzlichen TB durch ein aktives Tun entspricht (§ 13 - Entsprechungsklausel).
Begehungsdelikt
Täter verwirklicht den Tatbestand durch aktives Tun. Es handelt sich um den Grundtyp des Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdeliktes.
Erfolgsdelikte
Erfolgsdelikte setzen einen von der Tathandlung gedanklich abgrenzbaren konkreten Erfolg in der Außenwelt voraus. Der Taterfolg muss in ursächlichem Zusammenhang mit der Tathandlung stehen (Kausalität). (Unterfälle: Erfolgsqualifikation, kupiertes Erfolgsdelikt) - Unterscheide Gegenwort: Tätigkeitsdelikte
Sonderdelikt
Sonderdelikte stellen an die Täterqualität bestimmte Anforderungen.Echtes Sonderdelikt: Die Sondereigenschaft des Täters hat strafbegründende Bedeutung.Unechtes Sonderdelikt: Die Sondereigenschaft des Täters hat nur strafschärfende Bedeutung, ein Grunddelikt kann also von jedermann begangen werden
Allgemeindelikt
Ein Delikt, bei dem keine besonderen Voraussetzungen an die Täterqualität gestellt werden, der Täter also jedermann sein kann.
Pflichtdelikte
Delikte, bei denen jemand nur Täter sein kann, der die im Tatbestand beschriebene besondere Pflichtenstellung innehat (Unfallflucht, Försorgepflichte von §§ 170, 171...). Auch Unterlassungsdelikte sind immer Pflichtdelikte!
Zustandsdelikte
Unwertgehalt knüpft hier an die Herbeiführung eines widerrechtlichen Zustands an. Tat ist dann vollendet und meist auch beendet.
Tatmehrheit
Verwirklichung mehrerer selbstständiger Delikte durch Handlungsmehrheit. Man unterscheidet gleichartige Tatmehrheit, nämlich mehrere Handlungen dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt wurde, und ungleichartige Tatmehrheit, wenn durch mehrere Selbstständige Handlungen verschiedene Strafgesetze verletzt wurden.
Tateinheit
Verwirklichung mehrerer Delikte durch Handlungseinheit, ohne dass eines im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt. Man unterscheidet gleichartige Tateinheit, wenn durch eine Handlung dasselbe Gesetz mehrfach verletzt wurde, und ungleichartige Tateinheit, wenn durch eine Handlung mehrere verschiedene Strafgesetze verletzt wurden.
Geringwertige Sache
Jede Sache, die einen Verkehrswert bis zu einer Obergrenze von 25 € besitzt.
Verletzungsdelikte
Die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes setzt die Verletzung des tatbestandlich geschützten Rechtsgutes voraus. Ein Verletzungsdelikt ist immer ein Erfolgsdelikt.
Gefährdungsdelikt
Es kommt auf die Herbeiführung einer Gefahrenlage für das geschützte Rechtsgut an. Auf eine Verletzung des Schutzgutes kommt es nicht an. Abhängig von den Anforderungen an die Gefahr unterscheidet man abstrakte und konkrete Gefährdungsdelikte.Des Weiteren gibt es abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte. Bei ihnen ist der Taterfolg dann eingetreten, wenn die Tat ihre (abstrakte) Gefährlichkeit im Hinblick auf das im Tatbestand umschriebene Rechtsgut im konkreten Fall entfaltet.
Tätigkeitsdelikte
Delikte, bei denen schon der Handlungsunwert zu einer Strafbarkeit führt, ein konkreter Erfolg in der Außenwelt wird nicht vorausgesetzt. (Gegenbegriff: Erfolgsdelikt)