• Shuffle
    Toggle On
    Toggle Off
  • Alphabetize
    Toggle On
    Toggle Off
  • Front First
    Toggle On
    Toggle Off
  • Both Sides
    Toggle On
    Toggle Off
  • Read
    Toggle On
    Toggle Off
Reading...
Front

Card Range To Study

through

image

Play button

image

Play button

image

Progress

1/21

Click to flip

Use LEFT and RIGHT arrow keys to navigate between flashcards;

Use UP and DOWN arrow keys to flip the card;

H to show hint;

A reads text to speech;

21 Cards in this Set

  • Front
  • Back
Nach der in der Schweiz herrschenden Lehre können sich religiöse
Vereinigungen nicht auf die Vereinigungsfreiheit berufen, da ihnen der Schutz
nach BV Art. 15 offensteht. Können Sie sich Konstellationen vorstellen, in
denen sich eine religiöse Vereinigung dennoch auf die Vereinigungsfreiheit
berufen kann?
Sofern bei einem religiösen Verein nicht die Ausübung oder Verbreitung von
Glaubenssachen im Vordergrund steht, sondern die Vereinstätigkeit wie bei irgend
einer ideellen Vereinigung betroffen ist (z.B. Fragen des Ein- und Austritts), wirkt
auch der Schutz der Vereinigungsfreiheit.
Inwiefern beinhalten die „Kommunikationsgrundrechte“ eine
menschenrechtliche und eine demokratische Funktion?
Sie schützen einerseits das existenzielle menschliche Kommunikationsbedürfnis und
andererseits bieten sie die Möglichkeit, an der Regierung Kritik zu üben und
oppositionelle Meinungen zu äussern, was eine unerlässliche Voraussetzung für die
freie demokratische Willensbildung darstellt.
Art. 17 Abs. 3 BV gewährleistet das Redaktionsgeheimnis?
Was ist unter dem Redaktionsgeheimnis zu verstehen?
Es schützt die Medienschaffenden davor, ihre Quellen preisgeben zu müssen.
Inwiefern stellt die Meinungsfreiheit des Art. 16 Abs. 1 und 2 BV ein
Auffangsgrundrecht dar?
Die Meinungsfreiheit gemäss dem besagten Artikel bietet dann Schutz, wenn es um
schützenswerten Austausch von Meinungen oder Informationen geht, aber keines
der spezifischen Kommunikationsrechte (Informations- oder Medienfreiheit) betroffen
ist.
Unter welchen Voraussetzungen darf die Meinungsfreiheit von
Untersuchungsgefangenen eingeschränkt werden?
Einschränkungen sind zulässig, um den Zweck der Untersuchungshaft oder die
Anstaltsordnung sicherzustellen.
Was ist unter der negativen Vereinigungsfreiheit zu verstehen?
Die negative Vereinigungsfreiheit umfasst das Recht auf Nichtbeitritt und Austritt
zu/aus einer Vereinigung.
Unter welchen Voraussetzungen ist ein Streik zulässig? Wo findet sich die
entsprechende Regelung?
Art. 28 Abs. 3 BV besagt: Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie
Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den
Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
Weshalb können Demonstrationen auf öffentlichem Grund einer
Bewilligungspflicht unterstellt werden?
Sie können einer Bewilligungspflicht unterstellt werden, da ein der Öffentlichkeit
zustehender Raum von einer Gruppe in besonderer Weise in Anspruch genommen
wird; man spricht von „gesteigertem Gemeingebrauch“.
Die Abgrenzung der Kunstfreiheit von der Meinungsfreiheit bereitet
Schwierigkeiten. Weshalb ist die genaue Zuordnung zu einem der beiden
Freiheitsrechte nur von geringer Bedeutung?
Für die Meinungsfreiheit und die Kunstfreiheit gelten dieselben Voraussetzungen für
Einschränkungen des Art. 36 BV.
Wie äussert sich das Bundesgericht zur Problematik der Gleichbehandlung
im Unrecht?
Es löst den Konflikt zwischen dem Gebot rechtsgleicher Behandlung und der Pflicht
zur Anwendung geltender Rechtsnormen differenziert:
- Wurde nur in einem oder in wenigen Fällen vom Gesetz abgewichen, besteht
kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
- Weicht eine Behörde jedoch in ständiger Praxis vom Gesetz ab und lässt sie
keine Bereitschaft erkennen, in Zukunft gesetzeskonform zu entscheiden,
besteht ein Anspruch, ebenfalls gesetzwidrig behandelt zu werden.
- Äussert sich die kantonale Behörde nicht über ihre Absicht, so nimmt das
Bundesgericht an, sie werde zu einer gesetzmässigen Praxis übergehen.
Noch weiter geht das Bundesgericht, wenn besonders gewichtige öffentliche
oder private Interessen in zukünftigen Fällen eine gesetzeskonforme
Entscheidung verlangen. Dann wird unter keinen Umständen ein Anspruch auf
Fortsetzung der gesetzwidrigen Praxis gewährt.
In einem kantonalen Erlass wird die Gestaltung von Grabmälern wie folgt
festgelegt: Für die Gestaltung von Grabmälern werden nur Eisen, Guss und
Kupfer, nicht aber Stein zugelassen. Welche elementare Garantie der
Gerechtigkeit wird durch den Erlass verletzt?
Das Willkürverbot in der Rechtssetzung wird durch diesen Erlass verletzt. (Das
Bundesgericht erachtet einen Erlass dann als qualifiziert ungerecht und damit im
Widerspruch zum Willkürverbot, wenn er nicht sachlich begründbar ist oder als sinnund
zwecklos erscheint.)
Unter welchen Voraussetzungen nimmt das Bundesgericht an, dass ein
kantonales Gesetz die Rechtsgleichheit (Gleichbehandlungsgebot) verletzt?
Ein kantonales Gesetz verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn es rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt,
die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.
Unter welchen Voraussetzungen greift der Vertrauensschutz basierend auf
dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ nach Art. 9 BV?
Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz setzt ein Verhalten oder eine Äusserung
der Behörde voraus, die gegenüber einer bestimmten Person eine
Vertrauensgrundlage schafft. Im Vertrauen auf das behördliche Verhalten handelt der
Private in einer für ihn schädigenden oder nachteilig wirkenden Art (er reicht z.B. ein
Rechtsmittel zu spät ein und verpasst damit eine Frist). Schliesslich muss eine
Interessenabwägung zwischen den verschiedenen betroffenen Interessen
vorgenommen werden. In Fällen wie diesen kann sich der Betroffene auf den
Grundsatz von Treu und Glauben berufen, um den Nachteil von sich abzuwenden.
Nennen Sie ein Beispiel, in dem von der BV das Einhalten des Prinzips der
absoluten Gleichheit verlangt wird.
Die Bundesverfassung verlangt nur in wenigen Fällen absolute Gleichbehandlung –
als Beispiel sei auf das gleiche Stimmrecht für alle politisch mündigen Schweizer,
unabhängig von ihrem Politikverständnis, verwiesen.
In welchem Verhältnis steht Art. 37 Abs. 2 BV zum allgemeinen
Gleichheitsgebot aus Art. 8 Abs. 1 BV?
Art. 37 Abs. 2 BV ist lex specialis zu Art. 8 Abs. 1 BV. Art. 37 Abs. 2 BV untersagt,
das Kantonsbürgerrecht als Kriterium für eine rechtsungleiche Behandlung zu
verwenden.
In einem Strafverfahren wurde vom Angeklagten verlangt, eine substantiierte
Gegendarstellung zu präsentieren, um die Sachdarstellungen des
Staatsanwaltes zu widerlegen. Weshalb könnte das Bundesgericht darin wohl
eine Verletzung der Unschuldsvermutung erblickt haben?
Der Grundsatz der Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der
Strafverfolgungsbehörden ist, der angeschuldigten Person die Schuld nachzuweisen
(Beweislastregel). Der Angeklagte muss nicht Beweise beibringen, um das Gericht
von seiner Unschuld zu überzeugen.
Ein Gericht lehnt den Antrag von Herrn X auf unentgeltliche Prozessführung
allein deshalb ab, weil dieser kein Zeugnis seiner Wohngemeinde über seine
finanzielle Lage eingereicht hatte – wie vom anzuwendenden Verfahrensrecht
verlangt. Das Gericht räumt Herrn X keine Nachfrist zum Nachreichen der
Dokumente ein. Was kann Herr X Ihrer Meinung nach geltend machen?
Herr X kann geltend machen, dass das Gericht überspitzt formalistisch gehandelt hat
– mit anderen Worten: Das Gericht hat gegen das Verbot des überspitzten
Formalismus (welches sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt – überspitzter Formalismus
als besondere Form der Rechtsverweigerung) verstossen. Prozessuale
Formvorschriften sind zwar notwendig, dürfen aber keine rigorosen, sachlich nicht
begründeten Anforderungen stellen oder mit übertriebener Schärfe gehandhabt
werden.
Welcher Bestimmung der BV ordnen Sie den Anspruch auf einen
begründeten Entscheid zu?
Die Bundesverfassung gewährleistet den Anspruch auf Entscheidbegründung im
Rahmen der Garantie des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV.
Wie würden Sie das Petitionsrecht in einem Satz umschreiben?
Das Petitionsrecht gemäss Art. 33 BV beinhaltet das Recht, sich individuell oder
kollektiv mit Bitten, Vorschlägen, Kritiken oder Beschwerden an eine Behörde zu
wenden und von ihr gehört zu werden, ohne deswegen einen Nachteil befürchten zu
müssen.
Unter welchen Voraussetzungen kann von einer Rechtsverweigerung
gesprochen werden?
Eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt dann vor, wenn ein
Anspruch auf ein Verfahren besteht und die Behörde sich weigert, dieses trotz des
Begehrens eines Berechtigten zu behandeln.
Ausnahmegerichte sind verboten. In welchem Artikel der BV wird dieses
Verbot geregelt? Was sind Ausnahmegerichte?
Gemäss Art. 30 Abs. 1 Satz 2 sind Ausnahmegerichte untersagt. Ausnahmegerichte
sind Instanzen, die eigens für einen bestimmten Prozess oder für die Beurteilung
bestimmter Personen eingesetzt werden. Sie stehen ausserhalb der
verfassungsmässigen Gerichtsorganisation.