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Staat (Drei-Elementen-Lehre)
Eine Gebietskörperschaft, die ihre unabgeleiteten Befugnisse (Staatsgewalt) auf unbestimmtem Territorium (Staatsgebiet) ausübt.
Gesetzesvorbehalt
Wesentliche Bestimmungen und Dinge sind dem formellen Gesetz vorbehalten.
(Details können an die Exekutive delegiert werden)
Vorrang des Gesetzes
Art. 1 III GG
Die Exekutive ist dem Gesetze unterworfen.
Materielles Gesetz
Gesetze, die einen konkreten Inhalt besitzen.
(Praktisch jedes Gesetz)
Formelles Gesetz
Gesetz, das durch ein Gesetzgebungsorgan im verfassungsrechtlichen Verfahren erlassen wurde.
Gesetz
Jede abstrakt-generelle Regelung, die für eine unbestimmte Anzahl an Fällen und Personen gilt.
Staatsrecht
Teilgebiet des Öffentlichen Rechts, das die Organisation und Zuständigkeit der obersten Staatsorgane, sowie die Grundrechte der Bürger, regelt.
Verfassungsrecht
Im Grundgesetz festgeschriebene Normen.
Organwalter
Natürliche Person, die die Befugnisse eines Organs ausübt.
Echte Rückwirkung
Rückwirkung, mit der der Gesetzgeber nachträglich an einen abgeschlossenen Tatbestand neue Rechtsfolgen knüpft.
Unechte Rückwirkung
Rückwirkung, mit der der Gesetzgeber in einen Tatbestand eingreift, der begonnen hat, aber noch nicht abgeschlossen ist, indem er daran neue Rechtsfolgen knüpft.
Absolute Normenkontrolle
Art. 93 I Nr. 2 GG
Prüfung von Gesetzen auf Verfassungsmäßigkeit ohne konkreten Einzelfall.
Organstreit
Art. 93 I Nr. 1 GG
Streit zweier Verfassungsorgane um Rechte und Pflichten aus der Verfassung.
Bund-Länder-Streit
Art. 93 I Nr. 3 GG
Streit zwischen Bund und Ländern um Rechte und Pflichten aus der Verfassung.
Konkrete Normenkontrolle
Art. 100 GG
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, das ein Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will.
Staatsgewalt
Originäre Herrschaftsmacht des Staates über ein Gebiet und die auf ihm befindlichen Personen.
Staatszielbestimmungen
Verfassungsnormen, die dem Staat die fortwährende Erfüllung oder Verfolgung bestimmter Aufgaben vorschreibt.
Strukturprinzipien
Art. 20 GG
Unabänderlicher Staatsprinzipien (Demokratie, Rechtsstaats-, Sozialstaat-, Bundeststaatprinzip, Republik)
Republik
Art 20 I GG
Gegenbegriff zur Monarchie mit regelmäßigen Wahlen und zeitlich begrenzten Ämtern.
Elemente des Demokratieprinzips
Art. 20 I, II GG
Volkssouveränität , repräsentative -, parlamentarische Demokratie, Minderheitenschutz, Mehrheitsprinzip
Ununterbrochene Legitimationskette
Ausübung jeglicher Staatsmacht bedarf der Legitimation des Volkes.
Repräsentative Demokratie
Volk wählt ein Parlament als Repräsentationsorgan, das seinerseit für das Volk handelt.
Parlamentarische Demokratie
Die Regierung wird nicht vom Volk direkt gewählt.
Wahlgrundsätze
Art 38 I GG
Wahlen sind frei, geheim, gleich, unmittelbar und allgemein.
Allgemeine Wahl
Wahl, an der alle Staatsbürger aktiv (= wählen) und passiv ( = gewählt werden) teilnehmen können.
Unmittelbare Wahl
Wahl, in der die Abgeordneten direkt durch die Stimmabgabe des Volk - ohne Mittelsmänner - gewählt werden.
Geheime Wahl
Wahl, in der andere Personen nicht in Erfahrung bringen können, wie der einzelne Wähler abgestimmt hat.
Freie Wahl
Wahl, in der keinerlei Zwang zur Wahlausübung und keine unzulässige Wahlbeeinflussung stattfindet.
Gleiche Wahl
Wahl, in der bei der Wahlvorbereitung und Durchführung jede Stimme gleich behandelt wird. Unterscheidung zwischen Zähl- und Erfolgswert.
Zählwert (Wahl)
Wer der einzelnen Stimme bei Auszählung.
Erfolgswert (Wahl)
Wert einer abgegebenen, wirksamen Stimme im Vergleich zu anderen abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen
Art. 20 II 2 GG
Plebiszite: Volksbefragung, Volksbegehren, Volksentscheid.
Volksbefragung
Nicht bindende Meinungsbefragung des Volkes zu einem konkreten Sachverhalt durch den Staat.
Volksbegehren
Aus dem Volk kommender Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung.
Volksentscheid
Rechtlich verbindliche Abstimmung des Volkes über eine Sachfrage.
Elemente des Rechtsstaats
Art 1, 19 IV, 20 II 2, III, 23 I 1, 28 I 1 GG
Gewaltenteilung, Vorrang des Gesetzes, Rechtssicherheit, Bestimmtheit, Vertrauensschutz, Rückwirkungsverbot, Rechtsschutz, Verhältnismäßigkeit
Horizontale Gewaltenteilung
Art. 20 II 2 GG
Aufteilung der Staatsgewalt in Exekutive, Legislative und Judikative zur Machtbegrenzung und gegenseitiger Kontrolle -> Kein Eingriff in den Kernbereich des Anderen.
Checks and balances
System gegenseitiger Kontrolle durch Gewaltenteilung.
Kernbereichslehre
Jeder der drei Gewalten muss ein Kernbereich eigener Entscheidungskompetenzen bleiben, um ein Übergewicht einer Gewalt zu vermeiden.
Vertikale Gewaltenteilung
Gewaltenteilung zwischen Bund und Ländern (und Gemeinden).
Vorrang der Verfassung
Staatliche Organe müssen die Verfassung beachten.
Vorbehalt des Gesetzes
Verwaltung darf nur tätig werden, wenn sie durch ein Gesetz zu einem bestimmten handeln ermächtigt wird.
Rechtssicherheit
Art. 80 I 2, 103 II GG
Bestimmtheit, Klarheit und Verlässlichkeit (=Vertrauensschutz) des Rechts.
Verhältnismäßigkeit
Grundsatz, nach dem eine staatliche Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen (= legitim) sein muss.
Legitimer Zweck (Verhältnismäßigkeit)
Zweck, der als legitim verfolgt werden kann, also dem Wohle der Allgemeinheit dient.
Geeignetheit (Verhältnismäßigkeit)
Staatliche Maßnahme, mit der das angestrebte Ziel gefördert und erreicht werden kann.
Erforderlichkeit (Verhältnismäßigkeit)
Staatliche Maßnahme, wenn es kein milderes, gleich wirksames Mittel gibt.
Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit)
Staatlicher Eingriff, dessen Intensität in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel und des Vertrauensschutzes stehen.
Elemente des Bundesstaates
Art. 20 I GG
Eigenstaatlichkeit der Länder, Homogenitätsprinzip, Bundeszwang, Bundestreue, Kompetenzregelungen.
Homogenitätsprinzip
Art. 28 I 1 GG
Länderverfassungen müssen im Kern dem Grundsätzen im Sinne des Grundrechts ensprechen.
Bundeszwang
Art. 37 GG
Recht des Bundes, ein Land zur Erfüllung seiner Pflichten zu bewegen.
Bundestreue
Ungeschriebene Pflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme des Bundes und der Länder, sowie der Länder untereinander.
Partei
§ 2 PartG
Feste und dauerhafte Organisation von Bürgern, deren Ziel die Mitwirkung im Bundes- oder Landtag unter einer gewissen Ernsthaftigkeit ist.
Gründungsfreiheit der Parteien
Art. 21 I 2 GG
Die Gründung einer Partei darf weder von formellen noch von materiellen Bedingungen abhängig gemacht werden.
Chancengleichheit der Parteien
Art. 21 I 1 GG i. V. m. Art. 3 I GG
Recht der Parteien auf Gleichbehandlung.
Parteienprivileg
Art. 21 II 2 GG
Gründungsfreiheit der Parteien und ausschließliche Kompetenz des BVerfG zum Parteienverbot.
Unmittelbare Parteifinanzierung
Geldzuschüsse, die direkt vom Staat an die Parteien gehen.
Mittelbare Parteifinanzierung
Steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen und Spenden.
Gesetzgebungskompetenz
Recht zur Gesetzgebung in einem bestimmten Bereich. Grundlage: Art. 70 I GG
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz
Art. 71, 73 GG
Vorbehalt des Rechts zur Gesetzgebung für den Bund.
Konkurrierende Gesetzgebung
Gleichmäßige Befugnis des Bundes und der Länder zur Gesetzgebung.
Kernkompetenzen (konkurrierend)
Art. 72 I GG
Gesetzgebungskompetenz der Länder solange kein Bundesrecht existiert.
Bedarfskompetenzen (konkurrierend)
Art. 72 II GG
Gesetzgebungskompetenz der Länder kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden.
Abweichungskompetenzen (konkurrierend)
Art. 72 III GG
Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Länder nach dem Grundsatz "lex posterior".
Kompetenz kraft Sachzusammenhang
Regelung eines Gebietes für das der Bund die Gesetzeskompetenz besitzt, kann nicht ohne Eingriffe in weitere nicht ausdrücklich zugewiesenen Materien geregelt werden.
(Regelung in die Breite)
Kompetenz kraft Natur der Sache
Regelungen, deren Bundeszuständigkeit sich bereits aus dem Begriff ergibt.
Annex-Kompetenz
Regelung eines Gebietes für das der Bund die Gesetzgebungskompetenz besitzt, benötigt die Einbeziehung von Stadien der Durchführung im Bereich der Länder. (Regelung in die Tiefe)
Grundsatzgesetzgebung
Art. 109 IV GG
Gesetzgebungskompetenzen des Bundes für die Grundlagen der Gebiete (v.a. im Bereich des magischen Vierecks).
Bundesaufsichtsverwaltung
Art. 83, 84 GG
Ausübung von Bundesrecht durch die Länder wie Landesrecht durch eigene Behördenorganisation unter Aufsicht des Bundes.
Bundesauftragsverwaltung
Art. 85 GG
Ausübung von Bundesrecht im Auftrag des Bundes mit Weisungsbefugnis durch Minister.
Bundeseigene Verwaltung
Art 87 GG
Ausübung von Bundesgesetzen durch bundeseigene Verwaltung mit eigenem Unterbau, Bundesoberbehörden oder bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Elemente des Sozialstaatsprinzips
Soziale Umverteilung, Gewährleistung eines sozialen Minimums (Auslegungsmaßstab).
Personalisierte Verhältniswahl
Aktuelles Wahlsystem als Verhältniswahlrecht mit Sperrklausel und Elementen der Perrsonenwahl.
Aufgaben des Bundestags
Kreations-, Kontroll-, Gesetzgebungs- und Repräsentationsfunktion.
Auflösungsmöglichkeiten des Bundestages
Art. 63 IV, 68 GG
Bei erfolgloser Kanzlerwahl oder verlorener Vertrauensfrage (Kein Selbstauflösungsrecht!).
Wahlperiode
Art. 39 GG i. V. m. § 125 GOBT
Wahl der Abgeordneten auf 4 Jahre. Auflösung des alten Bundestages und "Erledigung" aller Aufgaben mit Zusammenkunft des Neuen.
Organisation (Ausschüsse)
§ 12 GOBT
Zusammensetzung der Ausschüsse durch die Fraktion, um ein kleines Abbild des Plenums zu schaffen.
Rechte der fraktionslosen Abgeordneten
§§ 57 ff. GOBT
Recht auf Einsetzung in mindestens einen Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht (Kein Stimmrecht aufgrund Verfälschung).
Fraktionen
§ 10 GOBT
Vereinigungen von Abgeordneten gleicher oder gleichgerichteter Parteien von einer Stärke von mindestens 5%.
Gruppen
§ 10 IV GOBT
Vereinigungen von Abgeordneten gleicher oder gleichgerichteter Parteien ohne Fraktionsstärke mit ebenfalls parlamentarischen Rechten (aber keine Gleichstellung).
Freies Mandat
Art. 38 I GG
Grundsatz, nachdem die Abgeordneten an keinerlei Weisungen gebunden sind und gleichwertige Statusrechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht) besitzen.
Indemnität (Abgeordnete)
Art. 46 I GG
Straffreiheit der Abgeordneten für Äußerungen im Parlament.
Immunität (Abgeordnete)
Art. 46 II GG
Schutz der Abgeordneten vor schikanöser Strafverfolgung im beruflichen und privaten Bereich ohne Genehmigung des Bundestages.
Organisation (Bundesrat)
Art. 50 ff. GG
Staatsorgan als Vertretung der Länder aus aktuell 69 Mitgliedern.
Stimmabgabe (Bundesrat)
Art. 51 III 2 GG
Einheitliche Stimmabgabe eines Landes (Ansonsten: Üngültigkeit der Stimmen).
Absolute Mehrheit
Art. 121 GG
Mehrheit aller Mitglieder eines Bundesorgans.
Kompetenzen (Bundeskanzler)
Art. 64 f. GG
Richtlinienkompetenz, Organisationsgewalt und Geschäftsleitungskompetenz.
Vertrauensfrage
Art. 68 GG
Kanzlerantrag an Bundestag, ihm mit absoluter Mehrheit das Vertrauen (meist verbunden mit weiterem Antrag) auszusprechen (Bei Fehlgehen: Möglichkeit der Auflösung durch Bundespräsidenten).
Konstruktives Misstrauensvotum
Art. 67 GG
"Neuwahl" im Bundestag für neuen Kanzler mit absoluter Mehrheit.
Ressortprinzip
Art. 65 S. 2 GG
Jeder Minister ist in seinem Bereich selbstständig und eigenverantwortlich.
Inkompatibilität (Bundespräsident)
Art. 55 GG
Verbot der Zugehörigkeit des Bundespräsidenten zur Regierung oder anderem Gewerbe.
Gegenzeichnung (Bundespräsident)
Art. 58 GG
Verpflichtung der Gegenzeichnung exekutiver Akte des Bundespräsidenten durch den Kanzler oder den zuständigen Minister.
Funktionen (Bundespräsident)
Repräsentations -, Reserve- und Integrationsfunktion.
Öffentliche Wahl
Ungeschriebender Wahlrechtsgrundsatz für Transparenz des gesamten Legitimierungsprozesses.