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94 Cards in this Set
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Staat (Drei-Elementen-Lehre)
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Eine Gebietskörperschaft, die ihre unabgeleiteten Befugnisse (Staatsgewalt) auf unbestimmtem Territorium (Staatsgebiet) ausübt.
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Gesetzesvorbehalt
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Wesentliche Bestimmungen und Dinge sind dem formellen Gesetz vorbehalten.
(Details können an die Exekutive delegiert werden) |
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Vorrang des Gesetzes
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Art. 1 III GG
Die Exekutive ist dem Gesetze unterworfen. |
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Materielles Gesetz
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Gesetze, die einen konkreten Inhalt besitzen.
(Praktisch jedes Gesetz) |
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Formelles Gesetz
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Gesetz, das durch ein Gesetzgebungsorgan im verfassungsrechtlichen Verfahren erlassen wurde.
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Gesetz
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Jede abstrakt-generelle Regelung, die für eine unbestimmte Anzahl an Fällen und Personen gilt.
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Staatsrecht
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Teilgebiet des Öffentlichen Rechts, das die Organisation und Zuständigkeit der obersten Staatsorgane, sowie die Grundrechte der Bürger, regelt.
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Verfassungsrecht
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Im Grundgesetz festgeschriebene Normen.
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Organwalter
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Natürliche Person, die die Befugnisse eines Organs ausübt.
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Echte Rückwirkung
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Rückwirkung, mit der der Gesetzgeber nachträglich an einen abgeschlossenen Tatbestand neue Rechtsfolgen knüpft.
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Unechte Rückwirkung
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Rückwirkung, mit der der Gesetzgeber in einen Tatbestand eingreift, der begonnen hat, aber noch nicht abgeschlossen ist, indem er daran neue Rechtsfolgen knüpft.
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Absolute Normenkontrolle
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Art. 93 I Nr. 2 GG
Prüfung von Gesetzen auf Verfassungsmäßigkeit ohne konkreten Einzelfall. |
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Organstreit
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Art. 93 I Nr. 1 GG
Streit zweier Verfassungsorgane um Rechte und Pflichten aus der Verfassung. |
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Bund-Länder-Streit
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Art. 93 I Nr. 3 GG
Streit zwischen Bund und Ländern um Rechte und Pflichten aus der Verfassung. |
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Konkrete Normenkontrolle
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Art. 100 GG
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, das ein Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will. |
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Staatsgewalt
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Originäre Herrschaftsmacht des Staates über ein Gebiet und die auf ihm befindlichen Personen.
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Staatszielbestimmungen
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Verfassungsnormen, die dem Staat die fortwährende Erfüllung oder Verfolgung bestimmter Aufgaben vorschreibt.
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Strukturprinzipien
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Art. 20 GG
Unabänderlicher Staatsprinzipien (Demokratie, Rechtsstaats-, Sozialstaat-, Bundeststaatprinzip, Republik) |
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Republik
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Art 20 I GG
Gegenbegriff zur Monarchie mit regelmäßigen Wahlen und zeitlich begrenzten Ämtern. |
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Elemente des Demokratieprinzips
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Art. 20 I, II GG
Volkssouveränität , repräsentative -, parlamentarische Demokratie, Minderheitenschutz, Mehrheitsprinzip |
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Ununterbrochene Legitimationskette
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Ausübung jeglicher Staatsmacht bedarf der Legitimation des Volkes.
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Repräsentative Demokratie
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Volk wählt ein Parlament als Repräsentationsorgan, das seinerseit für das Volk handelt.
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Parlamentarische Demokratie
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Die Regierung wird nicht vom Volk direkt gewählt.
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Wahlgrundsätze
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Art 38 I GG
Wahlen sind frei, geheim, gleich, unmittelbar und allgemein. |
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Allgemeine Wahl
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Wahl, an der alle Staatsbürger aktiv (= wählen) und passiv ( = gewählt werden) teilnehmen können.
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Unmittelbare Wahl
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Wahl, in der die Abgeordneten direkt durch die Stimmabgabe des Volk - ohne Mittelsmänner - gewählt werden.
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Geheime Wahl
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Wahl, in der andere Personen nicht in Erfahrung bringen können, wie der einzelne Wähler abgestimmt hat.
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Freie Wahl
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Wahl, in der keinerlei Zwang zur Wahlausübung und keine unzulässige Wahlbeeinflussung stattfindet.
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Gleiche Wahl
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Wahl, in der bei der Wahlvorbereitung und Durchführung jede Stimme gleich behandelt wird. Unterscheidung zwischen Zähl- und Erfolgswert.
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Zählwert (Wahl)
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Wer der einzelnen Stimme bei Auszählung.
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Erfolgswert (Wahl)
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Wert einer abgegebenen, wirksamen Stimme im Vergleich zu anderen abgegebenen Stimmen.
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Abstimmungen
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Art. 20 II 2 GG
Plebiszite: Volksbefragung, Volksbegehren, Volksentscheid. |
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Volksbefragung
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Nicht bindende Meinungsbefragung des Volkes zu einem konkreten Sachverhalt durch den Staat.
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Volksbegehren
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Aus dem Volk kommender Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung.
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Volksentscheid
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Rechtlich verbindliche Abstimmung des Volkes über eine Sachfrage.
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Elemente des Rechtsstaats
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Art 1, 19 IV, 20 II 2, III, 23 I 1, 28 I 1 GG
Gewaltenteilung, Vorrang des Gesetzes, Rechtssicherheit, Bestimmtheit, Vertrauensschutz, Rückwirkungsverbot, Rechtsschutz, Verhältnismäßigkeit |
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Horizontale Gewaltenteilung
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Art. 20 II 2 GG
Aufteilung der Staatsgewalt in Exekutive, Legislative und Judikative zur Machtbegrenzung und gegenseitiger Kontrolle -> Kein Eingriff in den Kernbereich des Anderen. |
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Checks and balances
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System gegenseitiger Kontrolle durch Gewaltenteilung.
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Kernbereichslehre
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Jeder der drei Gewalten muss ein Kernbereich eigener Entscheidungskompetenzen bleiben, um ein Übergewicht einer Gewalt zu vermeiden.
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Vertikale Gewaltenteilung
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Gewaltenteilung zwischen Bund und Ländern (und Gemeinden).
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Vorrang der Verfassung
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Staatliche Organe müssen die Verfassung beachten.
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Vorbehalt des Gesetzes
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Verwaltung darf nur tätig werden, wenn sie durch ein Gesetz zu einem bestimmten handeln ermächtigt wird.
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Rechtssicherheit
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Art. 80 I 2, 103 II GG
Bestimmtheit, Klarheit und Verlässlichkeit (=Vertrauensschutz) des Rechts. |
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Verhältnismäßigkeit
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Grundsatz, nach dem eine staatliche Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen (= legitim) sein muss.
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Legitimer Zweck (Verhältnismäßigkeit)
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Zweck, der als legitim verfolgt werden kann, also dem Wohle der Allgemeinheit dient.
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Geeignetheit (Verhältnismäßigkeit)
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Staatliche Maßnahme, mit der das angestrebte Ziel gefördert und erreicht werden kann.
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Erforderlichkeit (Verhältnismäßigkeit)
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Staatliche Maßnahme, wenn es kein milderes, gleich wirksames Mittel gibt.
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Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit)
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Staatlicher Eingriff, dessen Intensität in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel und des Vertrauensschutzes stehen.
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Elemente des Bundesstaates
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Art. 20 I GG
Eigenstaatlichkeit der Länder, Homogenitätsprinzip, Bundeszwang, Bundestreue, Kompetenzregelungen. |
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Homogenitätsprinzip
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Art. 28 I 1 GG
Länderverfassungen müssen im Kern dem Grundsätzen im Sinne des Grundrechts ensprechen. |
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Bundeszwang
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Art. 37 GG
Recht des Bundes, ein Land zur Erfüllung seiner Pflichten zu bewegen. |
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Bundestreue
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Ungeschriebene Pflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme des Bundes und der Länder, sowie der Länder untereinander.
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Partei
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§ 2 PartG
Feste und dauerhafte Organisation von Bürgern, deren Ziel die Mitwirkung im Bundes- oder Landtag unter einer gewissen Ernsthaftigkeit ist. |
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Gründungsfreiheit der Parteien
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Art. 21 I 2 GG
Die Gründung einer Partei darf weder von formellen noch von materiellen Bedingungen abhängig gemacht werden. |
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Chancengleichheit der Parteien
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Art. 21 I 1 GG i. V. m. Art. 3 I GG
Recht der Parteien auf Gleichbehandlung. |
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Parteienprivileg
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Art. 21 II 2 GG
Gründungsfreiheit der Parteien und ausschließliche Kompetenz des BVerfG zum Parteienverbot. |
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Unmittelbare Parteifinanzierung
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Geldzuschüsse, die direkt vom Staat an die Parteien gehen.
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Mittelbare Parteifinanzierung
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Steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen und Spenden.
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Gesetzgebungskompetenz
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Recht zur Gesetzgebung in einem bestimmten Bereich. Grundlage: Art. 70 I GG
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Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz
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Art. 71, 73 GG
Vorbehalt des Rechts zur Gesetzgebung für den Bund. |
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Konkurrierende Gesetzgebung
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Gleichmäßige Befugnis des Bundes und der Länder zur Gesetzgebung.
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Kernkompetenzen (konkurrierend)
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Art. 72 I GG
Gesetzgebungskompetenz der Länder solange kein Bundesrecht existiert. |
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Bedarfskompetenzen (konkurrierend)
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Art. 72 II GG
Gesetzgebungskompetenz der Länder kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden. |
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Abweichungskompetenzen (konkurrierend)
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Art. 72 III GG
Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Länder nach dem Grundsatz "lex posterior". |
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Kompetenz kraft Sachzusammenhang
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Regelung eines Gebietes für das der Bund die Gesetzeskompetenz besitzt, kann nicht ohne Eingriffe in weitere nicht ausdrücklich zugewiesenen Materien geregelt werden.
(Regelung in die Breite) |
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Kompetenz kraft Natur der Sache
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Regelungen, deren Bundeszuständigkeit sich bereits aus dem Begriff ergibt.
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Annex-Kompetenz
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Regelung eines Gebietes für das der Bund die Gesetzgebungskompetenz besitzt, benötigt die Einbeziehung von Stadien der Durchführung im Bereich der Länder. (Regelung in die Tiefe)
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Grundsatzgesetzgebung
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Art. 109 IV GG
Gesetzgebungskompetenzen des Bundes für die Grundlagen der Gebiete (v.a. im Bereich des magischen Vierecks). |
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Bundesaufsichtsverwaltung
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Art. 83, 84 GG
Ausübung von Bundesrecht durch die Länder wie Landesrecht durch eigene Behördenorganisation unter Aufsicht des Bundes. |
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Bundesauftragsverwaltung
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Art. 85 GG
Ausübung von Bundesrecht im Auftrag des Bundes mit Weisungsbefugnis durch Minister. |
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Bundeseigene Verwaltung
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Art 87 GG
Ausübung von Bundesgesetzen durch bundeseigene Verwaltung mit eigenem Unterbau, Bundesoberbehörden oder bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. |
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Elemente des Sozialstaatsprinzips
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Soziale Umverteilung, Gewährleistung eines sozialen Minimums (Auslegungsmaßstab).
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Personalisierte Verhältniswahl
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Aktuelles Wahlsystem als Verhältniswahlrecht mit Sperrklausel und Elementen der Perrsonenwahl.
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Aufgaben des Bundestags
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Kreations-, Kontroll-, Gesetzgebungs- und Repräsentationsfunktion.
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Auflösungsmöglichkeiten des Bundestages
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Art. 63 IV, 68 GG
Bei erfolgloser Kanzlerwahl oder verlorener Vertrauensfrage (Kein Selbstauflösungsrecht!). |
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Wahlperiode
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Art. 39 GG i. V. m. § 125 GOBT
Wahl der Abgeordneten auf 4 Jahre. Auflösung des alten Bundestages und "Erledigung" aller Aufgaben mit Zusammenkunft des Neuen. |
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Organisation (Ausschüsse)
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§ 12 GOBT
Zusammensetzung der Ausschüsse durch die Fraktion, um ein kleines Abbild des Plenums zu schaffen. |
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Rechte der fraktionslosen Abgeordneten
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§§ 57 ff. GOBT
Recht auf Einsetzung in mindestens einen Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht (Kein Stimmrecht aufgrund Verfälschung). |
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Fraktionen
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§ 10 GOBT
Vereinigungen von Abgeordneten gleicher oder gleichgerichteter Parteien von einer Stärke von mindestens 5%. |
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Gruppen
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§ 10 IV GOBT
Vereinigungen von Abgeordneten gleicher oder gleichgerichteter Parteien ohne Fraktionsstärke mit ebenfalls parlamentarischen Rechten (aber keine Gleichstellung). |
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Freies Mandat
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Art. 38 I GG
Grundsatz, nachdem die Abgeordneten an keinerlei Weisungen gebunden sind und gleichwertige Statusrechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht) besitzen. |
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Indemnität (Abgeordnete)
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Art. 46 I GG
Straffreiheit der Abgeordneten für Äußerungen im Parlament. |
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Immunität (Abgeordnete)
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Art. 46 II GG
Schutz der Abgeordneten vor schikanöser Strafverfolgung im beruflichen und privaten Bereich ohne Genehmigung des Bundestages. |
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Organisation (Bundesrat)
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Art. 50 ff. GG
Staatsorgan als Vertretung der Länder aus aktuell 69 Mitgliedern. |
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Stimmabgabe (Bundesrat)
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Art. 51 III 2 GG
Einheitliche Stimmabgabe eines Landes (Ansonsten: Üngültigkeit der Stimmen). |
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Absolute Mehrheit
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Art. 121 GG
Mehrheit aller Mitglieder eines Bundesorgans. |
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Kompetenzen (Bundeskanzler)
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Art. 64 f. GG
Richtlinienkompetenz, Organisationsgewalt und Geschäftsleitungskompetenz. |
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Vertrauensfrage
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Art. 68 GG
Kanzlerantrag an Bundestag, ihm mit absoluter Mehrheit das Vertrauen (meist verbunden mit weiterem Antrag) auszusprechen (Bei Fehlgehen: Möglichkeit der Auflösung durch Bundespräsidenten). |
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Konstruktives Misstrauensvotum
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Art. 67 GG
"Neuwahl" im Bundestag für neuen Kanzler mit absoluter Mehrheit. |
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Ressortprinzip
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Art. 65 S. 2 GG
Jeder Minister ist in seinem Bereich selbstständig und eigenverantwortlich. |
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Inkompatibilität (Bundespräsident)
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Art. 55 GG
Verbot der Zugehörigkeit des Bundespräsidenten zur Regierung oder anderem Gewerbe. |
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Gegenzeichnung (Bundespräsident)
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Art. 58 GG
Verpflichtung der Gegenzeichnung exekutiver Akte des Bundespräsidenten durch den Kanzler oder den zuständigen Minister. |
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Funktionen (Bundespräsident)
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Repräsentations -, Reserve- und Integrationsfunktion.
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Öffentliche Wahl
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Ungeschriebender Wahlrechtsgrundsatz für Transparenz des gesamten Legitimierungsprozesses.
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