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Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Leerfeld,Grundlagen,Weist die Präambel einen selbstständigen normativen Gehalt auf?
Ja. Sie ist nicht nur bloße EInleitung, sodern hat im Hinblick auf die europäische Integration (in einem vereinten Europa) und die Friedenspolitik (dem Frieden der Welt zu dienen) einen selbstständigen normativen Gehalt auf. Hierbei handelt es sich auch um Grundentscheidungen des GG.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Leerfeld,Grundlagen,Welche Grundentscheidungen des GG sind, neben denen in der Präambel noch zu benennen)
- Art. 1 GG Würde des Menschen- Art. 20 GG - Organisation des Staates nach Demokratie, Republik, Rechts- und Sozialstaat sowie Bundesstaat
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Leerfeld,Grundlagen,Wie wird die Norm des Art. 20 GG auch noch genannt?
Staatsfundamentalnorm.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Leerfeld,Grundlagen,Sind die Grundentscheidungen und ihre Merkmale nicht zu weit und bedürfen sie nicht der Konkretisierung?
,Sie sind sehr weit und bedürfen auch der Konkretisierung. Aber: ihre Bedeutung liegt in folgenden Funktionen....- Auslegungshilfe in Zweifelsfragen - Auffangtatbestände für nicht geregelte aber regelungsbedürftige Fragen - Art. 79 III GG sichert die Verfassung insgesamt ab- Funktion als immanente Verfassungsschranken, da sich Werte mit Verfassungsrang verkörpern
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Leerfeld,Grundlagen,Was sind Staatsformmerkmale?,Sie sind Grundprinzipien der Verfassung, die den Aufbau des Staates und die Modalitäten der Staatstätigkeit festlegen
.- Republik- Demokratie- Bundesstaat- formelle Elemente des Rechtsstaatsprinzip (Gewaltenteilung)
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Leerfeld,Grundlagen,Was sind Staatszielbestimmungen?
,Materielle Verfassungsprinzipien - sie verpflichten den Staat inhaltlich zur Verfolgung von bestimmten, inhaltlich näher benannten Zielen.- Präambel / Sozialstaatsprinzip- Rechtsstaatsprinzip- Art. 1 I, 3 II 2, 20 a, 23 I, 87 e IV, 87 f I 1, 109 II GG
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Grundlagen (Demokratie),Was ist das grundlegende Kennzeichen einer Demokratie?
,Es handelt sich bei ihr um eine Staatsform, in der die Staatsgewalt in der Hand des Volkes liegt, sog. Volkssouveränität. Entscheidend ist also wer Inhaber der Staatsgewalt und die Personal- und Gebietshoheit ausübt. Ist dies nicht das Volk, so liegt eine andere Staatsform vor. <<Demokratie.pdf>>
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Grundlagen (Demokratie),Welche Gegensatzpaare sind zu dem Begriff der Demokratie zu bilden?
,Monarchie - Herrschaft eines EinzelnenAristokratie - Oberschicht als Träger der StaatsgewaltPlutokratie - Herrschaft der Besitzenden
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Grundlagen (Demokratie),Woraus ergibt sich das Demokratieprinzip im GG?
,Einmal aus der ausdrüclichen Festlegeung in Art. 20 IGG sowie aber auch aus Art. 20 II 1 GG - alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.Weiterhin (mittelbar) aus Art. 23 I und 28 I GG.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Politische Willensbildung von unten nach oben,Was ist mit der Aussagen "von unten nach oben" im Rahmen der politischen Willensbildung gemeint?
,Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Die politische Willensbildung findet entsprechend eben auch vom Volk zu den Staatsorganen statt. Für die Staatsorgane, dazu gehören auch die Regierung und die Minister, folgt daraus die Pflicht zur parteipolitischen Neutralität.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Politische Willensbildung von unten nach oben,Welche Konsequenzen folgen aus der Pflicht zur parteipolitischen Neutralität?
,Staatsorganen dürfen im Vorfeld von Wahlen nicht offen oder auch nur verdeckt für eine bestimmte Partei eintreten. Dies gilt gem. Art. 28 I GG auch für die LÄnderstaatsorgane. Aber Achtung: Das Staatsorgan darf dies nur nicht in der amtlichen Funktion tun, die es innehat!Diese Pflicht gilt aber auch immer und nicht nur während der Wahlkampfzeiten.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Politische Willensbildung von unten nach oben,Darf ein Staatsorgan überhaupt keine Werbung machen....
,Grundsätzlich nein, erlaubt ist aber eine Öffentlichkeitsarbeit, die die Arbeit der Bevölkerung vorstellt, die auch notwendig ist um die Identifikation der Bürger zu stärken. Die Grenze ist dort, wo Wahlwerbung anfängt.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Politische Willensbildung von unten nach oben,Wie ist zulässige Öffentlichkeitsarbeit von Wahlwerbung abzugrenzen?
,- Inhalt, Aufmachung und Anlass der Publikation, Menge und AdressatenkreisAuch Ö-Arbeit kann unzulässig sein im Vorfeld von Wahlen, sofern sie Auswirkungen auf das Wahlverhalten haben könnte. Es gilt im Wahlkampf für Staatsorgane also das Gebot äußerster Zurückhaltung. Auf Erfolgsberichte.... ist zu verzichten, auch wenn sie sonst zulässig wären im Rahmen normaler Öffentlichkeitsarbeit, so dass auch immer auf den Einzelfall abzustellen ist.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Politische Willensbildung von unten nach oben,Ist es aber zulässig, eine sachbezogene Öffentlichkeitsaufklärung durchzuführen?
,Auch dies ist zu diskutieren. Der VerfGH NRW geht davon aus, dass von Öffentlichkeitsaufklärung kaum ein werbender Effekt ausgehe - das Staatsorgan nehme dann eine unmittelbar gesetzlich zugewiesene Aufgabe wahr. Würde man es nicht zulassen, könnten politische Sachziele nicht erreicht werden. Seiner Regierungsverantwortung könnte man so aber nicht mehr gerecht werden.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Politische Willensbildung von unten nach oben,Gilt die strikte Neutralitätspflicht auch bei Volksentscheiden?
,Nein. Hier geht es nämlich um Sachfragen, daher hier das Gebot der Sachlichkeit zu beachten.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Politische Willensbildung von unten nach oben,Folgen andere Gerichte der Differenzierung des VerfGH NRW?
,BVerfG hat auch bei Sachinformationen bisher nicht differenziert und eine Neutralitätspflicht angenommen. <<fall1wahlwerbung.pdf>>
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Politische Willensbildung von unten nach oben,Was bedeutet noch einmal politische Willensbildung von oben nach unten?
,Politische Willensbildung von oben nach unten bedeutet, dass allein der Bürger durch Wahlen zum Parlament entscheidet, wie die Organe ihre politische Willensbildung ausrichten.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Politische Willensbildung von unten nach oben,Gibt es noch im GG einen weiteren vorgesehenen Akteur für die politische Willensbildung?
,Ja. Gem. Art. 21 I GG sind auch die Parteien zu beteiligen. Dies bestätigt auch § 1 I 2 PartG. Die Parteien sollen dies dadurch tun, dass sie Bewerber für die Ämter aufstellen, an den Wahlen teilnehmen und so auf die politische Entwicklung Einfluss nehmen. Daher spricht man auch von einer sog. Parteiendemokratie.Diese Parteien kann der Bürger durch Spenden oder Arbeitsleistungen unterstützen und damit die Parteien von sich abhängig machen. (Bürgerpartei).
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Politische Willensbildung von unten nach oben,Was würde in diesem System der politischen WIllensbildung aber bei einer vollständigen Parteienfinanzierung durch den Staat geschehen?
,Es würde eine Staatspartei hervorgehen, die vom Staat abhängig wäre. Eine politische Willensbildung von oben nach unten wäre nicht mehr vorhanden, sondern würde umgekehrt stattfinden. Die vollständige Parteienfinanzierung ist somit absolut unzulässig. <<parteifinanzierung.pdf>>
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Politische Willensbildung von unten nach oben,Inwieweit ist eine staatliche, teilweise Parteienfinanzierung zulässig?
,Im Rahmen des § 18 PartG ist die Höhe einer möglichen staatlichen Teilfinanzierung festgelegt.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Politische Willensbildung von unten nach oben,Was versteht man unter verdeckter Parteienfinanzierung?
,Globalzuschüsse des Staates an parteinahe Stiftungen. Man kann bei ihnen nie feststellen, in welcher Höhe die Partei tatsächlich vom Staat unterstützt werden und ob es nicht letztendlich zu einer vollständigen Parteienfinanzierung führt.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Grundlagen,Über welche Vorschrift gilt das Demokratieprinzip auch in den Ländern?
,Gem. Art. 28 I 1 GG gilt das Demokratieprinzip auch für die Länder gem. Art. 28 I 2 GG auch für die Kommunen.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Grundlagen,Sind auch andere Selbstverwaltungsträger neben Kommunen an das Demokratieprinzip gebunden?
,Ja. Sie werden in Art. 28 GG zwar nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch nehmen sie (Hochschulen, Rechtsanwaltskammern...) auch öffentliche Aufgaben wahr, sind so an der Staatsgewalt beteiligt und auch für sie gelten demokratische Grundsätze.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Grundlagen,Inwieweit sind die Parteien und Fraktionen an das Demokratieprinzip gebunden?
,Die Ordnung der Parteien muss gem. Art. 21 I 3 GG demokratischen Grundsätzen entsprechen. Dies gilt ebenfalls für Fraktionen als Parteien im Parlament gem. § 48 I AbgeordnetenG.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Ausübung der Staatsgewalt ,Aus welcher Vorschrift geht hervor, wie die Staatsgewalt vom Volk ausgeübt wird?
,Ebenso Art. 20 II 2 GG. Hiernach wird die Staatsgewalt durch das Volk in Wahlen, Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung ausgeübt.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Ausübung der Staatsgewalt - Wahlen,Nach welchem Prinzip wird in der Demokratie der politische Wille gebildet?
,Nach dem Mehrheitsprinzip, weshalb Demokratie auch als Herrschaft der Mehrheit bezeichnet wird, wobei die Mehrheit nicht die Minderheit unterdrücken darf und ein effektiver Minderheitenschutz erforderlich ist.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Ausübung der Staatsgewalt - Wahlen,Welche Auswirkungen hat die Bildung des politischen Willens in einer Demokratie auf die Ausübung der Staatsgewalt durch Wahlen?
,Die Minderheit muss die Möglichkeit bekommen, ihren Standpunkt in den Willensbildungsprozess einzubringen. Dabei ist die Herrschaft der Mehrheit auch nur zeitlich begrenzt, die Minderheit kann dadurch als jederzeit auch zur Mehrheit werden. In einer Demokratie müssen Wahlen daher immer periodisch stattfinden.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Ausübung der Staatsgewalt - Wahlen,Wäre ein Verschiebung von Wahlen zulässig?
,Grundsätzlich können Wahlen über § 115 ff GG im Verteidigungsfall verschoben werden. Ansonsten ist dies aber nicht zulässig und verstößt gegen das Demokratieprinzip. Es gibt in einer Demokratie nur Herrschaft auf Zeit, der Willensbildungsprozess wäre erheblich eingeschränkt.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Ausübung der Staatsgewalt - Wahlen,Könnte die Verfassung entsprechend geändert werden, so dass eine Verlängerung der laufenden Legislaturperiode möglich wäre?
,Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Verlängerung nicht in den Kernbereich des Art. 20 GG eingreifen würde (Art. 79 III GG). Das Volk hätte im Verlängerungszeitraum keinerlei Einfluss mehr auf die Politik, die Legitimation des Parlaments wäre nicht mehr auf das Volk rückführbar. Art. 79 III GG steht somit einer entsprechenden Verfassungsänderung entgegen.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Ausübung der Staatsgewalt - Wahlen,Würde sich an der Beurteilung etwas ändern, sofern es um eine allgemeine Verlängerung für künftige Wahlperioden gehen würde?,
Dies wäre mit Art. 79 III GG vereinbar, da hier kein Parlament aus eigener Macht heraus seine Legitimation verlängert, sondern eben erst für künftige Legislaturperioden. Hier wird mehrheitlich aber maximal ein Zeitraum von 5 Jahren für eine solche Verlängerung angenommen. Eine Verkürzung der Wahlperiode durch Vorziehung von Wahlen ist ebenso unzulässig wegen Verstoßes gegen Art. 39 GG und das Demokratieprinzip.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Ausübung der Staatsgewalt - Wahlen,Was ist Grundaussage des Prinzips der parlamentarischen Demokratie?
,Die Regierung ist danach in ihrem personalen Bestand von dem Vertrauen der Parlamentsmehrheit abhängig. Das Parlament muss also REgierungsmitglieder oder zumindest den Regierungschef whälen und abwählen können (Art. 63, 67 GG). Dies beschreibt das Verhältnis Parlament-Regierung - daher auch parlamentarisches Regierungssystem.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Ausübung der Staatsgewalt - Wahlen,Was ist der Gegensatz zu einer parlamentarischen Demokratie?
,Die Präsidialdemokratie, wie sie in Frankreich oder den USA praktiziert wird. Hier wird neben dem Parlament ein zweites, vom Volk gewähltes Staatsorgan etabliert, das entweder der Regierung vorsteht oder aber das selbst von diesem abhängig ist.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Ausübung der Staatsgewalt - Wahlen,Was passiert, wenn die Amtsdauer einer Bundesregierung durch den bisherigen BT verlängert wird und dieser danach neu gewählt wird?
,Die BR kann ihre Befugnisse nicht auf den neuen BT zurückführen, wodurch das parlamentarische Regierungssystem durchbrochen würde. Diese Verlängerung würde hingegen im Fall einer Verfassungsänderung die dieses möglich machen würde, nicht Art. 79 III GG unterfallen, da das Volk nach wie vor ausreichend durch das Parlament repräsentiert würde. Die Verlängerung einer Amtsdauer einer BR wäre also über ein verfassungsänderndes Gesetz möglich.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Ausübung der Staatsgewalt - Abstimmungen,Die Staatsgewalt kann auch durch Abstimmungen ausgeübt werden...,.....
.wobei hier zwischen der Bundesebene und der Landesebene zu unterscheiden und differenzieren ist.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Ausübung der Staatsgewalt - Abstimmungen,Gem. Art. 20 II 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. In welcher Form wäre dies möglich?
,Zu unterscheiden wäre die mittelbare (repräsentative) oder die unmittelbare (plebiszitäre) Demokratie. Bei Ersterer entscheidet das Volk über die Zusammensetzung der Repräsentationsorgane, welches dann im Namen des Volkes die Staatsgewalt ausübt. Bei Letzterer entscheidet das Volk durch Abstimmung in jedem Einzelfall über politische Entscheidungen, insbesondere Gesetze.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Ausübung der Staatsgewalt - Abstimmungen,Für welche Ausformung der Demokratie (repräsentativ/plebiszität) hat sich das Grundgesetz entschieden?
Welche Konsequenz ergibt sich daraus?,Dem GG wird überwiegend das Prinzip der repräsentativen Demokratie entnommen. Volksabstimmungen werden daher grundsätzlich für unzulässig gehalten.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Ausübung der Staatsgewalt - Abstimmungen,Welche Begründungen werden angeführt, dass das GG sich für eine repräsentative Demokratie entschieden habe
,Wortlaut des Art. 20 II 2 GG nennt Abstimmungen erst nach den Wahlen, außerdem soll die Staatsgewalt durch besonere Organe ausgeübt werden. Des Weiteren lassen Art. 29 GG und Art. 118 2 GG Volksabstimmungen in Ausnahmefällen zu, so dass sie im Umkehrschluss also in anderen Fällen nicht möglich sein sollen. Weiterhin wird geltend gemacht, das die Entscheidungsfähigkeit der Staatsorgane geschwächt würde, sofern man durch bloße Ja/Nein-Möglichkeiten komplexe Sachverhalte erfassen und regeln sollte. Auch die schlechten Erfahrungen der WRV werden angeführt. Auch die Weisungsfreiheit der Abgeordneten gem. Art. 38 GG ist als Argument anzuführen und die ausführliche und abschließende Regelung über das Gesetzgebungsverfahren.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Ausübung der Staatsgewalt - Abstimmungen,Benennen sie trotzdem die Begrifflichkeiten der einzelnen Abstimmungsmöglichkeiten!
,Volksabstimmung/Plebiszit wird häufig als Oberbegriff verwendet für Volksbefragung / Volksentscheid und Volksbegehren. Volksbefragung erhebt die Meinung des Volkes zu einer genau bestimmten Frage, wobei das Ergebnis für die Staatsorgane (außer im Fall des Art. 29 V GG) nicht bindend ist. Volksentscheid/Referendum (Art. 29 II, III, VII GG) ist die bindende Entscheidung des Volkes über eine vorgelegte Frage. Volksbegehren/Volksinitiative ist die vom Volk ausgehende Initiative zur Erreichung eines Volksentscheides, ggf. auch einer Parlamentsentscheidung (z.B. gem. Art. 29 IV GG)
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Ausübung der Staatsgewalt - Abstimmungen,Auch wenn sich das GG mit den aufgeführten Argumenten grds. für eine repräsentative Demokratie entschieden hat - können Volksabstimmungen abgehalten werden?,
Nach h.M. ist dies in thematisch eng umgrenzten Fällen möglich, Art. 79 III i.V.m. Art. 20 GG würde dem nicht entgegenstehen.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,7,Demokratie,Ausübung der Staatsgewalt - Abstimmungen,Auch wenn Volksabstimmungen in einem eng begrenzten Themengebiet für erlaubt angesehen werden. Ist es möglich eine Volksbefragung durchzuführen?
,Dies ist heftig umstritten. Teilweise wird die Verfassungswidrigkeit angenommen - durch die Befragung würde auf die Organe ein faktischer Druck ausgeübt, so dass sie gar nicht anders entscheiden könnten. Die Gegenmeinung führt aus, dass es nicht um direkte Teilhabe und Ausübung von Staatsgewalt gehe, daher Volksbefragungen durch einfache Bundesgesetze ein- und durchgeführt werden könnten.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Ausübung der Staatsgewalt - Abstimmungen,Wie ist die Zulässigkeit der REgelungen in den Verfassungen der Länder bezüglich der Durchführung obligatorischer / fakultativer Volksabstimmungen zu bewerten?
,Dies entspricht auch noch dem Homogenitätsprinzip des Art. 28 I GG - Auch Art. 20 II GG erwähnt ja die Abstimmungen noch, so dass sie also einer repräsentativen Demokratie nicht grundlegend widersprechen. Jedoch sind sie nur zulässig dort, wo das Land auch die Gesetzgebungskompetenz hat, außerdem muss sie mit höherrangigem Recht vereinbart sein. Die Abstimmungen entfalten keine Sperrwirkung für den parlamentarischen Gesetzgeber. Mit diesen Einschränkungen sind diese wohl zulässig.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Ausübung der Staatsgewalt - besondere Organe,Welche Aufgabe erfüllen diese besonderen Organe?
,Sie üben die Staatsgewalt aus. Zwar soll die ja das Volk ausüben, dass kann es aber nicht ständig, sondern es übt sich durch Wahlen aus, also mittelbar. Die Organe benötigen daher, um die Staatsgewalt auszuüben, eine Legitimation, welche sich auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Ausübung der Staatsgewalt - besondere Organe,Welche Formen der Legitimation der Organe gibt es?
,- Personelle Legitimation (jeder Amtsträger muss sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder Parlament erhalten haben oder dass er selbst von seinerseits legitimierten bestellt worden ist)- sachlich-inhaltliche Legitimation (Gewährleistet durch die Gesetzesbindung der Gewalten, Weisungsabhängigkeit der Amtswalter der Exekutive)- institutionelle Legitimation (Errichtung einer staatlichen Institution durch die Verfassung)- Funktionelle Legitimation (Staatliche Institution hat eine staatliche Aufgabe durch die Verfassung zugewiesen bekommen)
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Ausübung der Staatsgewalt - besondere Organe,Wann ist die Ausübung von Staatsgewalt durch ein Organ / Amtswalter unzweifelhaft demokratisch legitimiert?
,Sofern sich die Bestellung des Amtsträgers auf das Volk zurückführen lässt (personelle Legitimation) und das Handeln der Amtstärger selbst eine ausreichende sachlich-inhaltliche Legitimation erfährt.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,Klärungsbedarf,,,Ö,0,Demokratie,Ausübung der Staatsgewalt - besondere Organe,Diese demokratische Legitimation ist aber kaum durchzuhalten. Welches Prinzip hilft hier weiter?
,Das Prinzip der doppelten Mehrheit. Dies gilt vornehmlich im Bereich funktionaler, also mittelbarer Selbstverwaltung, hier sind abgestufte Einschränkungen in der Verantwortungskette, also bei der personellen Legitimation zulässig und auch nicht anders zu akzeptieren. Wird hier ein Amtsträger durch ein Gremium bestellt, welches nur zum Teil aus personell legitimierten Amtsträgern besteht, erfordert die volle demokratische Legitimation lediglich, dass die die Entscheidung tragende Mehrheit (erstes Element) aus einer Mehrheit unbeschränkt demokratisch legitimierter Mitglieder des Kreationsorgans besteht (zweites Element).
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Ausübung der Staatsgewalt - Begriffe,Wer ist Volk im Sinne von Art. 20 II und Art. 28 I 2 GG?
,Das deutsche Staatsvolk, also die Gesamteheit der Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitezn oder Statusdeutsche sind. Teilweise wird auch auf das Betroffensein abgestellt, jedoch ist der h.M. zuzugeben, dass der Staat eben auch ein Personenverband ist, und die Mitgliedschaftsrechte seinen Mitgliedern vorbehält. Ein bloßes Betroffensein reicht daher nicht aus.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Ausübung der Staatsgewalt - Begriffe,Staatsgewalt?
,Hierunter ist alles amtliche Handeln zu verstehen mit Entscheidungscharakter, also Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken und solche die nur behördenintern die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben schaffen, sowie die Wahrnehmung von Mitentscheidungsbefugnissen einschließlich der Ausübung von Vorschlagsrechten.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Weitere Voraussetzungen (Demokratieprinzip),Welche weiteren Prinzipien im Überblick beherrschen das Demokratieprinzip?
,SelbstverwaltungsgarantieBeachtung von WahlgrundsätzenMehrparteiensystemMöglichkeit zur OppositionMehrheitsprinzipParlamentsvorbehaltBestehen demokratischer Grundrechte
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Weitere Voraussetzungen - (Demokratieprinzip),Warum ist die Selbstverwaltungsgarantie so wichtig?
,Das Volk kann selbst mitverwaltung, wird also nicht nur verwaltet sondern gestaltet aktiv mit. Die garantiefreie Selbstverwaltung (insbesondere Art. 28 II 1 GG) ist Ausdruck und zugleich Voraussetzung freiheitlicher Demokratie.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Weitere Voraussetzungen - (Demokratieprinzip),Das Mehrparteiensystem ist für die Demokratie ebenso wichtig! Warum?
,Gewährleistet ist es in Art. 21 GG - nur so können freie Wahlen durchgeführt werden und ist ein sinnvoller Schutz politischer Minderheiten möglich. Jede Partei hat Chancengleichheit und ist auch gleich. Mehrparteiensystem ist Grundlage einer fdGO. Effektiver Schutz einer Minderheit wird auch über die Gewährleistung von Oppositionsmöglichkeiten ermöglicht, die auch entsprechend agieren können muss. 824,Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Weitere Voraussetzungen - (Demokratieprinzip),Worin ist der Zweck des Mehrheitsprinzips zu erblicken, welches dem Demokratieprinzip zu Grunde liegt?,Irgenwie müssen auch in einer D. Entscheidungen getrofefn werden.Oft sind viele Personen beteiligt und eine Entscheidungsfindung schwer. Eine Mehrheitsentscheidung ist immer noch besser als ein Verzicth auf ein Tätigwerden oder ein fauler Kompromiss.Das Mehrheitsprinzip ist abgesichert über Art. 79 III GG.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Weitere Voraussetzungen - (Demokratieprinzip),Ist das Mehrheitsprinzip in irgendeiner Form begrenzt?
,Ja. Zunächst muss ein angemessener Minderheitenschutz gewährleistet sein, dies folgt auch aus der Pflicht zur angemessenen Berücksichtigung von Minderheitsparteien, also der Opposition. Auch dass die Herrschaft der Mehrheit auf Zeit begrenzt ist, ist eine Begrenzung. Art. 39 GG setzt hier die entsprechenden zeitlichen Grenzen.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Weitere Voraussetzungen - (Demokratieprinzip),Welche Funktion übernimmt der Parlamentsvorbehalt in der Demokratie?
,Er ermöglicht im Rahmen der Wesentlichkeit einer Maßnahme / eines Aktes, dass sich das Parlament auf der einen Seite nicht aus der Verantwortung stiehlt, auf der anderen Seite ist aber auch zum Ausdruck gebracht, dass kein Totalvorbehalt besteht, eben im Rahmen der Wesentlichkeit. Gewährleistet wird so, dass alle wesentlichen Entscheidungen über das Parlament getroffen werden.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Demokratie,Weitere Voraussetzungen - (Demokratieprinzip),Das Bestehend demokratischer Grundrechte.....,
ist für eine funktionierende Demokratie unerlässlich. Das Volk muss sich informieren können müssen, dies ist nur über Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit möglich, auf keinem anderen Wege. Dies muss auch frei von staatlichen Einflüssen sein, da ansonsten die politische Willensbildung eben nicht mehr von unten nach oben erfolgt. <<übersichtstaatsorgdemo.pdf>>
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Republik,Grundlagen,Wann hat der Begriff der Republik eine Bedeutung?(Republik - abgesichert über Art. 79 III GG)
,Nur bei der Abgrenzung zur Staatsform der Monarchie. Festgelegt wird er in Art. 20 I GG (Bundesrepublik). Art. 20 II 1 GG schreibt dabei ohnehin fest, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, so dass eigentlich klar ist, dass sich der Begriff der Republik auch nicht auf den Träger des Staates beziehen kann, sondern nur auf die Person des Staatsoberhauptes. Somit wird hier also die Monarchie abgegrenzt, da hier das Staatsoberhaupt durch erb- und/oder familienrechtliche Umstände in das Amt kommt. Bei der BRD wird der Bundespräsident alle 5 Jahre gewählt.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Grundlagen,Was ist ein Rechtsstaat?
,Ein Rechtsstaat ist ein Staat, dessen Ziel die Gewährleistung von Freiheit und Gerechtigkeit im staatlichen und staatlich beeinflussbaren Bereich ist und dessen Machtausübung durch Recht und Gesetz geregelt und begrenzt wird.Gegenbegriff ist der Willkürstaat, bspw. in einer fachistischen oder kommunistischen Diktatur.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Grundlagen,Woraus wird das Rechtsstaatsprinzip abgeleitet?
,Es wird abgeleitet aus den Staatsformmerkmalen des Art. 20 I GG, obwohl es im GG nicht ausdrücklich erwähnt wird. Mittelbar ergibt es sich aus Art. 28 I GG, wenn dort von einem sozialen Rechtsstaat die Rede ist. Art. 1 III GG (Bindung an Grundrechte), Art. 20 II 2 3. Fall GG (Gewaltenteilung) und Art. 20 III GG (Bindung an Recht und Gesetz) sind die wichtigsten Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzip831,Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Grundlagen,Aus welchen Elementen setzt sich das Rechtsstaatsprinzip überhaupt zusammen?,Prinzip der Gewaltenteilung (wichtigste Staatsfunktionen werden auf drei Organe übertragen)Vorhandensein von Rechtsnormen (Nur so ist eine Gesetzesbindung möglich)Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Bürger muss Gesetzesbindung durchsetzen können)Vertrauensschutz (Rückwirkungsverbot, Schutz gegen Rücknahme von VA)BestimmtheitsgrundsatzGrundrechte (Schutzpflicht des Staates)Grundsatz der VHM / Übermaßverbot
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Gewaltenteilung,Was ist die Rechtsgrundlage des Gewaltenteilungsprinzips?
,Art. 20 II 2 GG, hier wird das Gewaltenteilungsprinzip explizit angesprochen. In speziellen Vorschriften wird dann daran angeknüpft und es werden die angesprochenen besonderen Organe und Zuständigkeiten geregelt.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Gewaltenteilung,Welche Aufgabe kommt der Gewaltenteilung zu?
,Als tragendem Organisationsprinzip soll sie Staatsgewalt begrenzen und kontrollieren um so einen wirksamen Schutz des Einzelnen zu garantieren. Des Weiteren wird so eine effektive Arbeitsteilung gewährleistet. Der Gedanke der Gewaltenteilung geht auf Locke / Montesquie zurück.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Gewaltenteilung,Um welche Gewaltenteilung geht es bei Art. 20 II 2 GG? Gibt es noch andere Gewaltenteilungen?
,Vorliegend geht es um die horizontale Gewaltenteilung, also die funktionelle Gliederung. Diese ist zu unterscheiden von - organisatorischer Gewaltenteilung (bspw. zwischen Bundestag und Bundesrat)- vertikale Gewaltenteilung (zwichen Bund und Ländern, sowie Bund/Ländern einerseits und Kommunen andererseits)- Inkompatibilität (persönliche Gewaltenteilung) z.B. aus ARt. 137 GG
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Gewaltenteilung,Wie wird die Gewalt i.S.d. horizontalen Gewaltenteilung aufgeteilt?
,Legislative Exekutive Judikative
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Gewaltenteilung,Worin besteht der Sinne einer solchen Gewaltenteilung?
,Es geht in erster Linie um gegenseitige Kontrolle und Begrenzung in der Machtausübung. Die Trennung der Gewalten wird dabei ergänzt durch gegenseitige Einflussnahmemöglichkeiten und Abhängigkeiten (System der checks and balances).
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Gewaltenteilung,Beschreiben sie die wichtigsten Ausprägungen dieses Systems der checks and balances!
,Regierung ist als Verwaltungsspitze vom Parlament abhängig (parlamentarisches Regierungssystem, ARt. 63, 67 GG) Verwaltung und Rspr. sind an die vom Parlament erlassenen Gesetze gebunden (Art. 20 III GG)Regierung kann durch Gesetzesinitiativen bspw. auch Einfluss nehmen auf BTGerichte kontrollieren die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Gewaltenteilung,Warum ist die Inkompatibilität als Grundsatz so wichtig?
,Inkompatbilität bedeutet Verbot der Ämterhäufung, personelle Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung würde nämlich nicht funktionieren, sofern in einer Person mehrere Ämter vereint würden unterschiedlicher Gewalten. So dürfen Mitglieder BT nicht auch Bundesratsmitglieder sein.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Gewaltenteilung,Worin liegt das Problem, sofern Mitglieder des Parlaments auch Minister sind?
,Dies stellt eine erhebliche Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltenteilung dar. Die Abgeordneten würden sich hier zum Teil also selbst kontrollieren, da ja die Regierung durch das Parlament kontrolliert werden soll. Bekannt bzw. als Begriff wird hierfür auch der Begriff der Neuen Gewaltenteilung verwendet. Ausfluss hieraus ist, dass eigentlich nur die Opposition eine richtige Kontrolle ausübt. Diesen Umstand hat das GG aber bewusst hingenommen.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Gewaltenteilung,Ist auch der erhebliche Einfluss von Parteien auf die Regierung und das Parlament gewollt?
,Ja. Es hat ausdrücklich eine Parteiendemokratie gewollt. So können auch die Parteien die Besetzung der Ämter erheblich beeinflussen. Aber auch hier ist deutlich, dass das GG sich ausdrücklich für eine Parteiendemokratie entschieden hat, die Auswirkungen sind daher noch hinzunehmen. N
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Gewaltenteilung,Wann liegt ein Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip vor?
,Wenn eine Gewalt in den Kernbereich einer anderen eingreift oder eine Gewalt ein erhebliches Übergewicht erhält. Die Kriterien zur Entscheidung hierüber lauten - Intention des Eingriffs - Intensität des Eingriffs- Quantität des Eingriffs
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Gesetzgebung,Gem. Art. 20 III 1. Fall GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden, aber was ist überhaupt die Gesetzgebung?
,Gemeint ist die Normsetzung durch Bundes- oder Landtag nicht aber der Erlass von Rechtsverordnungen oder Satzungen. Aber auch auf RO und Satzungen sind bestimmte Anforderungen auch an die Exekutive in diesem Rahmen zu stellen, also etwas Bestimmtheitsgrundsatz oder Verbot unzulässiger Rückwirkung. 844,Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Verfassungsmäßige O.,Gebunden ist die Legislative an die verfassungsmäßige Ordnung?,Dies sind alle Normen des GG in dem durch das BVerfG ausgelegten und für verbindlich erklärten Verständnis gem. § 31 BVerfGG. Der Begriff wird aber auch in anderen Bedeutungen gebraucht, z.B. in Art. 2 und 9 GG.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Bestimmtheit,Des Weiteren ist die Bestimmtheit des Gesetzes erforderlich
,Dies entspricht dem Grundsatz der Normenklarheit und der Tatsache, dass die RO widerspruchsfrei sein muss, das sonst ein Gesetz seine Funktion, nämlich die Steuerung des Verhaltens von Bürgern in eine bestimmte Richtung nicht erfüllen kann.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,Bibliothek,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Bestimmtheit,Gibt es weitere spezielle Ausformungen des Bestimmtheitsgrundsatzes?
,Ja. Zunächst gibt es den absoluten Bestimmtheitsgrundsatz, der wegen Art. 103 II GG besondere Anforderungen an Straf- und Bußgeldvorschriften stellt. Des Weiteren wird auch ein relativer Bestimmtheitsgrundsatz anerkannt, der die Anforderungen an die Bestimmtheit davon abhängig macht, wie intensiv der Normadressat belastet wird durch die jeweilige Regelung. Bei Verordungen gilt der spezielle Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 80 I 2 GG:
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Bestimmtheit,Wie intensiv sind die Anforderungen an eine Bestimmtheit zu stellen?
,Nicht zu intensiv, denn ohne unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln, wäre eine gesetzliche Regelung überhaupt nicht möglich. ERforderlich ist nur, dass die Begriffe durch die Rechtsprechung in einer Form konkretisiert werden können. Aus diesem Grund heraus darf der Gesetzgeber der Verwaltung auch ein ERmessen und einen Beurteilungsspielraum einräumen, um der Effektivität und Flexibilität von Verwaltungshandeln Vorschub zu leisten.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Bestimmtheit,Ist eine Analogie überhaupt ein zulässiges Mittel wenn man sich über Bestimmtheit unterhält?
,Natürlich. Zwar ist es hier schwierig von Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit zu sprechen, jedoch ist eine Analogie zulässig und sogar geboten, da Normen auch auch einem Alterungsprozess unterliegen. Gerichte müssen daher befugt sein, auch neue und veänderte Umstände in eine Beurteilung mit einfließen zu lassen.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,Bibliothek, Klärungsbedarf,,,Ö,7,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Dynamische Verweisung,Beschreiben sie die Problematik von so genannten dynamischen Verweisungen!
,Dynamische Verweisungen verweisen auf ein Gesetz oder einzelne Vorschrift, in der jeweils geltenden Fassung. Rn 173 ff
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Rückwirkung,Was ist die Funktion eines Gesetzes und welche zwingende Notwendigkeit folgt aus der Funktion?
,Ein Gesetz ist das wichtigste rechtsstaatliche Elemente, an dem der Bürger sein Verhalten ausrichten muss und darf. Hierdurch wird ein Vertrauenstatbestand geschaffen und Rechtssicherheit hergestellt. Dieses System würde durch eine rückwirkende Änderung torpediert werden.Die Verlässlichkeit ist eine Grundbedingung einer freiheitlichen Verfassung. Die nachträgliche Änderung einer Rechtsfolge... bedarf immer einer besonderen Rechtfertigung.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,7,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Rückwirkung,Wie wird herkömmlicherweise im Rahmen der Rückwirkung unterschieden und woraus wird dies abgeleitet?
,Die Beschränkung für rückwirkende Gesetze wird in erster Linie aus Art. 20 III GG abgeleitet, wobei zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden wird. Unechte Rückwirkung wird von einer Rechtnsomr entfaltet, wenn sie auf gegenwärtige, nicht abgeschlossene Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen einwirkt, eine Rechtsposition aber auch nachträglich entwertet, wenn sie auch nicht auf vergangene Sachverhalte anwendbar ist. Eine echte Rückwirkung hingegen liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgeschlossene TB der Vergangenheit eingreift - die neuen Rechtsfolgen sollen also für einen vor der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitpunkt eintreten. Kriterium hier: Abgeschlossenheit des SV zur Abgrenzung!
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,7,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Rückwirkung,Die Begriffe echte und unechte Rückwirkung werden aber auch kritisiert....,
So seien die Begriffe für eine Abgrenzung nicht geeignet und selbst diejenigen die die Begriffe verwenden, grenzen nur anhand von Fallgruppen ab und verlassen so ihre eigene Definition.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,7,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Rückwirkung,Welche Vorgehensweise schlagen die Kritiker der Begrifflichkeiten echte/unechte Rückwirkung vor?
,Sie wollen nur noch die echte Rückwirkung als Rückwirkung verstehen, die unechte soll nach Maßstäben von Vertrauensschutz und Rechtssicherheit gelöst und im Rahmen von Grundrechten behandelt werden. Dieser Auffassung hat sich unter anderem auch der 2. Senat des BVerfG angeschlossen.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,7,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Rückwirkung,Wie geht der 2. Senat des BVerfG im Rahmen von Rückwirkungsproblemen vor?
,Er sieht die unechte Rückwirkung nicht als solche an und will keinen einheitlichen Oberbegriff verwendet sehen. Es sei zwischen dem sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm zu differenzieren. Entsprechend dieser Differenzierung unterscheidet er zwischen- Rückbewirkung von Rechtsfolgen- tatbestandlicher Rückanknüpfung
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,7,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Rückwirkung,Was ist unter dem Begriff der Rückbewirkung von Rechtsfolgen zu verstehen, was unter dem der tatbestandlichen Rückanknüpfung?
,Bei der Rückbewirkung von Rechtsfolgen gelten die Rechtsfolgen einer Norm bereits für einen vor iherer Verkündigung liegenden Zeitraum. Der Begriff der tatbestandlichen Rückanknüpfung hingegen wird verwendet, sofern eine Norm Rechtsfolgen für die Zukunft anordnet, in ihrem Tatbestand aber an Gegebenheiten aus der Zeit vor der Verkündung anknüpft!
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,7,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Rückwirkung,Mit welchen Argumenten begründet der 2. Senat seine Auffassung diesbezüglich?
,Eine Rückwirkung sei nur vorhanden, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereiches vor dem ihrer Verkündigung liebt bzw. dem Zeitpunkt, vor dem die Norm gültig geworden ist. Es geht so um den zeitlichen Anwendungsbereich, da dieser bestimmte, für welchen Zeitraum die Rechtsfolgen anwendbar seien. Bei der tatbestandlichen Rückanknüpfung hingegen ginge es um den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm und die Rechtsfolgen treffen auch erst nach der Verkündung der Norm ein - der TB der Norm erfasst aber SV, die bereits vor der Verkündung der Norm begonnen haben.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,7,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Rückwirkung,Hieraus ergeben sich auch unterschiedliche Prüfungsansätze in einer Falllösung!
,Die Rückbewirkung von RF ist an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, Vertrauensschutz/Rechtssicherheit, zu messen, die GR sind nur mittelbar zu berücksichtigen. Die tatbestandliche Rückanknüpfung hingegen ist primär an GR zu orientieren und nicht am Rechtsstaatsprinzip - die allgemeinen Rechtsgrundsätze (Vertrauensschutz...) sind hierbei aber zu beachten.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,7,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Rückwirkung,Wie äußert sich der 1. Senat des BVerfG zu der Kritik des 2. Senats?
,Er geht darauf nicht ein und hält an der begrifflichen Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung fest. Der BFH z.B. verwendet beide Begriffe auch nebeneinander. Im Ergebnis dürften aber auch zwischen beiden Begriffen keine großen Probleme auftauchen, da es sich primär um ein terminologisches Problem handelt.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Rückwirkung,Woraus wird die Beschränkung der Anwendung der Rückwirkung von Gesetzen abgeleitet und gibt es auch eine spezielle Vorschrift?
,Eine spezielle Vorschrift für allgemeine Gesetze gibt es nicht, die Einschränkungen in Bezug auf die Rückwirkung von Gesetzen werden aus Art. 20 III GG abgeleitet. Art. 103 II GG enthält aber eine speziellere Regelung in Bezug auf die Rückwirkung von Strafgesetzen, für diese gilt ein absolutes Rückwirkungsverbot. Art. 103 II GG bezieht auch Ordnungswidrigkeiten mit ein.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Rückwirkung,Bezieht Art. 103 II GG sämtliche Vorschriften des StGB und der StPO mit ein, also alle Vorschriften, die im Rahmen eines Strafverfahren eine Bedeutung erlangen können?
,Nein. Es ist von Strafgesetzen die Rede und von Ordnungswidrigkeiten die einbezogen sind. Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie Regeln über die Art und Weise der Strafverfolgung werden jedoch nicht vom Rückwirkungsverbot umfasst. Verjährungsfristen können der ohne Verstoß gegen Art. 103 II GG verlängert werden.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,Nacharbeiten,,,Ö,7,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Rückwirkung,Verstieß die Bestrafung von Agenten der DDR gegen Art. 103 II GG?,kein Eintrag vorhanden
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,Nacharbeiten,,,Ö,7,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Rückwirkung,Verstieß die Bestrafung der Mauerschützen und Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrates der DDR gegen Art. 103 II GG?,kein Eintrag vorhanden
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Rückwirkung,Ist eine Rückwirkung bei begünstigenden Gesetzen möglich?,
Ja. Hier kommt es in keinster Weise auf Vertrauen an, bzw. der Vertrauensschutz ist nicht berührt.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Rückwirkung,Wie bereits ausgeführt, haben der 1. und 2. Senat des BVerfG zu der Rückwirkung und der Terminologie unterschiedliche Ansichten. Solche Differenzen gibt es auch bei der Begründung des Vertrauensschutzes!
,Wie bereits ausgeführt, wird das Rückwirkungsverbot überwiegend über Art. 20 III GG abgeleitet, da abgesehen von der Rückwirkung bei Strafgesetzen über Art. 103 II GG keine ausdrückliche Regelung vorhanden ist. Die Argumentationsketten gehen aber nicht immer über Art. 20 III GG sowie den entsprechenden Vertrauensschutz, teilweise wird auch direkt über die Grundrechte argumentiert und darüber der Vertrauensschutz hergeleitet. <<HerleitungVertrauensschutz.docx>> (Maurer/Staatsrecht I, Seite 605)
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Rückwirkung,Für begünstigende Regelungen ist die Rückwirkung somit zulässig, wie aber sieht es mit belastenden Regelungen aus?
,Diese sind im Grundsatz unzulässig im Rahmen der echten Rückwirkung, konkretisiert über das Rechtsstaatsprinzip i.Zshg. mit dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz. Jedoch sind durch den Gesetzgeber auch noch andere Interessen zu berücksichtigen, nicht nur Vertrauen und Rechtssicherheit. Es sind daher auch Ausnahmen denkbar von dem grundsätzlichen Verbot der echten Rückwirkung.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Rückwirkung/Ausnahme,Welche Ausnahmen von dem Verbot einer echten Rückwirkung sind ihnen bekannt?
,- Vertrauen ist nicht schutzwürdig, wenn der Bürger im Zeitpunkt auf den die Rückwirkung bezogen wird, mit einer Neuregelung rechnen musste- Bürger kann auf das Recht nicht vertrauen, wenn es unklar und verworren ist- bei einer unwirksamen Norm kann sich der Bürger nicht auf den entsprechend erzeugten Rechtsschein verlassen- zwingende Gründe des gemeinen Wohls können eine Rechtfertigung der Rückwirkung bewirken
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Rückwirkung/Ausnahme,Wann musste der Bürger mit einer Neuregelung rechnen und durfte daher nicht mit schutzwürdigem Vertrauen agieren?
,Ab dem Zeitpunkt, ab dem der BT ein Gesetz beschlossen hat.Weder ein Regierungsentwurf noch eine Verweisung des Gesetzentwurfs durch den BT an die Ausschüsse oder eine bloße Ankündigung reichen darfür aus
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Rückwirkung/Ausnahme,Wann ist Recht unklar?
,Dann, wenn es möglicherweise verfassungswidrig ist.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Rückwirkung,Auf welche Elemente von "Recht" bezieht sich das Rückwirkungsverbot genau?
,Es bezieht sich nur auf Gesetzesänderungen, nicht aber auf die richterliche Gesetzesauslegung. Wird von den Gerichten eine Rspr. aufgegeben, auch wenn sie jahrelang Bestand hatte, so kann der Bürger hierauf keinen Vertrauensschutz anwenden. So z.B. wenn die Promillegrenze gesenkt würde. Der Unrechtsgehalt ist gleich geblieben, nur die Erkenntnisse die dorthin führen haben sich eben geändert.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Rückwirkung,Wie ist im Rahmen unechter Rückwirkung ( tatbestandliche Rückanknüpfung) in der Argumentation in einer Klausur vorzugehen?
,Grundsätzlich ist die unechte Rückwirkung ja zulässig. Jedoch kann der Vertrauensschutz im EInzelfall der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers Schranken setzen. Es hat eine Abwägung zwischen dem Vertrauensschutz stattzufinden und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit. Führt diese Abwägung zu einem Übergewicht des Vertrauensinteresses, so folgt daraus ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, somit eine Verfassungswidrigkeit. Argumentiert man mit den Grundrechten, so ist eben Anknüpfungspunkt das Grundrecht bzw. die Vereinbarkeit mit ihnen.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Rückwirkung,Rückwirkungsproblematik im Überblick,
<<übersichtrückwirkung.pdf>>
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Einzelfallgesetz,Sind Einzelfallgesetze grundsätzlich unzulässig?
,Nein. Sind sie nicht. Es handelt sich bei ihnen um in Gesetzesform erlassene Regelungen, die konkrete Maßnahmen treffen, also nur für einen Einzelfall gelten. Z.B. Energieeinsparungsgesetz, Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, Legalenteignung, Planfeststellung durch Gesetz, Haushaltsgesetz
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - L - Einzelfallgesetz,Worin besteht die Problematik bei Einzelfallgesetzen?
,Die Problematik besteht darin, dass folgende Vorschriften des GG sehr leicht verletzt sein können- Art. 3 I GG- Gewaltenteilungsgrundsatz (Einzelfälle werden grds. durch Exekutive und nicht Legislative geregelt)- Art. 19 IV S. 1 GG (Rechtsschutz ist nur sehr schwer zu erlangen, da ja eben ein Gesetz vorliegt, also nur Feststellungsklagen)- Art. 19 I 1 GG (Verbot des GR-EIngriffs durch Einzelfallgesetz)
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - E - ,Art. 20 III GG spricht von der vollziehenden Gewalt....aber wer ist denn vollziehende Gewalt?
,Jede Tätigkeit des STaates oder eines sonstigen Trägers öffentlicher Gewalt außerhalb von Gesetzgebung und Rechtsprechung (Negativdefinition). Zu unterscheiden ist hier aber auch noch zwischen der -Gubernativen (Regierung)- sowie der Verwaltung im engeren Sinne
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - E - ,Gem. Art. 20 III GG ist die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden....,
- Grundgesetz- alle einfachrechtlichen Normen- Gewohnheits- und Richterrecht- Völkerrecht- Gemeinschaftsrecht (EG-Verordnungen/EG-Richtlinien)
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - E - ,Was beinhaltet der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung?
,Er umfasst Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - E - Vorrang des Gesetzes,Was ist unter dem Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes zu verstehen?
,Er verpflichtet die Verwaltung, immer gesetzliche Normen anzuwenden und nicht von ihnen abzuweichen.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - E - Vorrang des Gesetzes,Wann ist ein VA unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs des Gesetzes materiell rechtmäßig, sofern er auf eine Rechtsverordnung oder Satzung gestützt wird?
,Nur dann, wenn die Verordungs- bzw. Satzungsermächtigung rechtmäßig ist und die Verordnung bzw. Satzung selbst rechtmäßig ist. Sodann müssen natürlich auch die weiteren Voraussetzungen der Verordnung/Satzung erfüllt sein. Sog. dreistufiger Prüfungsaufbau bei Verwaltungsakten, die auf ordnungsbehördliche Verordnungen oder Satzungen gestützt sind.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - E - Vorbehalt des Gesetzes,Woraus wird der Grundsatz abgeleitet, was bedeutet er?Welche Konsequenz besteht, sofern gegen ihn verstoßen wird? <<vorbehaltgesetzübersicht.pdf>>
,Abgeleitet wird er aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem Demokratieprinzip sowie dem möglicherweise betroffenen Grundrecht. Da zwingend eine Eingriffsermächtigung bzw. Ermächtigungsgrundlage gefordert ist, folgt die Rechtswidrigkeit der Maßnahme bereits daraus, da die Eingriffsermächtigung als Grundlage für einen GR-Eingriff fehlt.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - E - Vorbehalt des Gesetzes,Gilt der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes für alle Maßnahmen der Exekutive?
,Grundsätzlich ja. Allerdings wird über die Wesentlichkeitstheorie eine Einschränkung gemacht. Hiernach gilt er nur für grundrechtsrelevante, insbesondere belastende Maßnahmen. Des Weiteren gilt er auch für Maßnahmen, die für die Allgemeinheit erhebliche Auswirkungen haben oder kontroverse Fragen betreffen.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - E - Vorbehalt des Gesetzes,Benennen sie beispielhaft grundrechtsrelevante Maßnahmen
,- alle Eingriffe in den Schutzbereich eines GR durch Realakte oder Rechtsakte (Urteil/Verwaltungsakt)- Besoldung und Versorgung von Beamten- Regelung grundrechtlicher Gemengelagen (Schuldrecht)- Beeinträchtigung von grundrechtsbezogenen EInrichtungen, die staatsfrei bleiben sollen
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - E - Vorbehalt des Gesetzes,Benennen sie beispielhaft sonstige wesentliche Maßnahmen
, für die der Vorbehalt des Gesetzes dient,- Übertragung Hoheitsrechte- Abschluss von Staatsverträgen (Art. 59 II 1 1. FallGG)- Einsatz der BW im Ausland gem. Art. 87 a I i.V.m. Art. 24 II GG- Einrichtung neuer Behörden oder neuer Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landes, Bundes und kommunaler Ebene - sog. institutioneller Gesetzesvorbehalt (gem. Art. 87 III 1 GG....NGO....)- sonstige grundlegende organisatorische Entscheidungen der Exekutive, sofern die Rechtsstellung des Bürgers betroffen wird oer bei Änderung von Verwaltungseinrichtungen mit hoheitlichem Charakter
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - E - Vorbehalt des Gesetzes,Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei der Anwendbarkeit des Prinzips vom Vorbehalt des Gesetzes?
,Maßnahme bedarf einer hinreichend bestimmten Befugnisnorm oder Ermächtigungsgrundlage in einem materiellen Gesetz. Eine bloße Zuständigkeitsnorm oder Aufgabenzuweisungsnorm ist nicht ausreichend.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - E - Vorbehalt des Gesetzes,Wird bei den Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage ebenfalls noch einmal unterschieden?
,Ja. Man unterscheidet zwischen verschärften Anforderungen und verminderten Anforderungen. Verschärfte Anforderungen ergeben sich bei ganz wesentlichen Eingriffen, wenn also z.B. ein Parlamentsvorbehalt besteht, also bei Eingriffen in hochwertige Grundrechte.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,Nacharbeiten,,,Ö,7,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - E - Vorbehalt des Gesetzes,In welchen Fällen sind an die Ermächtigungsgrundlage nur verminderte Anforderungen zu stellen?
,- Staatliche Informationstätigkeit (insbesondere bei Warnerklärungen vor Lebensmitteln/Sekten)- informales Verwaltungshandeln- Ausübung des Hausrechts in gesetzlich nicht geregelten Fällen kraft Gewohnheitsrecht bzw. Organisationsgewalt des Behördenleiters- Leistungsverwaltung / Subventionen- Übergangszeit bei drohendem Rechtsvakuum
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,Nacharbeiten,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - E - Vorbehalt des Gesetzes,Gegen welche beiden Prinzipien ist der Vorbehalt des Gesetzes abzugrenzen?
,Gegen den Verwaltungsvorbehalt bzw. von der Organisationsgewalt von Bundes- und Landesministern. Es handelt sich hier um den Bereich, den die Exekutive völlig eigenverantwortlich ohen Beteiligung des Parlaments bzw. der Legislative regeln kann.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,Nacharbeiten,,,Ö,7,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - E - Vorbehalt des Gesetzes,War die Einrichtung des Nationalen Ethikrates ohne Beteiligung und Information des Deutschen Bundestages von der Organisationsgewalt der Bundesregierung gedeckt?
,NJW 2001, 2144
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - J -,Welche Anforderungen stellt das Rechtsstaatsprinzip an die Judikative?
,Auch sie ist gem. Art. 20 III GG an Gesetz und REcht gebunden. Weitere Ausprägungen ergeben sich aus Art. 19 IV GG, 92 GG, 97 GG sowie den Justizgrundrechten gem. ARt. 101-104 GGAus Art. 20 III i.V.m. Art. 2 I GG ergibt sich das Gebot des fairen Verfahrens und die Rechtsschutzgarantie im Privatrecht.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,,Ö,0,Rechtsstaatsprinzip,Rechtsstaatsprinzip - 3G -,Was bedeutet Rechtssicherheit?
,Es bedeutet, dass hoheitliche Maßnahmen aller drei Gewalten messbar vorraussehbar sein müssen und ein schutzwürdiges Vertrauen in die Beständigkeit nicht oder nicht ohne zwingenden Grund erfolgen darf.Diesem Ziel dienen die folgenden Anforderungen an alle drei Gewalten:- Bestimmtheitsgrundsatz- Verbot unzulässiger Rückwirkung- Gebot der Rechtsbeständigkeit (VA müssen grds. Bestand haben nach Bestandskraft)- Vertrauensschutz- Das Problem mit dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,,18.12.2009,Ö,0,Sozialstaat,Grundlagen Sozialstaatsprinzip,Woraus wird das Sozialstaatsprinzip abgeleitet?
,Aus Art. 20 I GG, Art. 23 I 1 GG sowie 28 I 1 GG. Gegensatz ist der liberale Rechtsstaat, der grds. von jeder staatlichen Beeinflussung des Zusammenlebnes der Staatsbürger absieht und lediglich für rechtliche Chancengleichheit sorgt. Der Sozialstaat aber ist zur Herstellung und Aufrechterhaltung sozialer Sicherheit und Gerechtigkeit verpflichtet.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Sozialstaat,Grundlagen Sozialstaatsprinzip,Wer ist Adressat des Sozialstaatsprinzips?
,Der Gesetzgeber, wobei dieser bei der Vielzahl der miteinander streitenden Interessen einen weiten Spielraum bei der Umsetzung und Beachtung des Sozialstaatsprinzips hat. Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe haben im Einzelfall auch Verwaltung und Gerichte das Sozialstaatsprinzip zu beachten.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Sozialstaat,Grundlagen Sozialstaatsprinzip,Kann das Sozialstaatsprinzip Anspruchsgrundlage sein?
,Ja, jedoch nur in eng begrenzten Fällen zusammen mit Grundrechten. So z.B. bei- Anspruch auf Existenzminimum (i.V.m. Art. 1 I GG)- Anspruch auf bestimmte Kassenleistungen - Anspruch auf chancengleiche GrundrechtsbetätigungAuch Eingriffslegitimation kann es sein- betriebliche Mitbestimmung- Zwangsmitgliedschaft Sozialversicherung- ....
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Sozialstaat,Grundlagen Sozialstaatsprinzip,Kann es auch eine Schranke gegen Eingriffe des Gesetzgebers darstellen?
,Ja, in Einzelfällen kann ein Kernbereich sozialer Sicherung als Bestandsgarantie (vergleichbar der Wesensgehaltsgarantie aus Art. 19 III GG) gesetzgeberischen Eingriffen entgegenstehen (Schranken-Schranke).
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Bundesstaat,Grundlagen - Bundesstaatsprinzip,Woraus wird das Bundesstaatsprinzip abgeleitet? <<bundesstaatsprinzip.pdf>>
,Aus Art. 20 I GG, wo von der Bundesrepublik als Bundesstaat die Rede ist , ebenso aus Art. 28 I GG, da dort von "in den Ländern" die Rede ist, des Weiteren aus der Überschrift des 2. Teils des GG " Der Bund und die Länder" sowie aus zahlreichen Vorschriften die sich mit der Verteilung der Zuständigkeiten von Bund und Ländern beschäftigen.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Bundesstaat,Grundlagen - Bundesstaatsprinzip,Wie hat sich das Bundesstaatsprinzip historische entwickelt?,
Das Deutsche Reich 1871 wurde als Bundeststaat konstituiert, ebenso die Weimarer Republik. Ein dezentralisierter Einheitsstaat existierte hingegen in der NS-Zeit.Auf Grund der Frankfurter Dokumente wurde auch die BRD als Bundesstaat geplant. In der ehemaligen DDR wurde ein Einheitsstaat konstituiert, durch das Ländereinführungsgesetz aus dem Juli 1990, wurde die Länder wieder neu gebildet.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Bundesstaat,Grundlagen - Bundesstaatsprinzip,Welche Funktionen übernimmt das Bundesstaatsprinzip?,
- Gewährleistung vertikaler Gewaltenteilung (Kontrolle/Hemmung der Bundesstaatsgewalt durch Bundesrat, Zuständigkeitsverteilung zwischen BUnd/Ländern)- Dezentralisierung von Staatsgewalt mit dadurch eröffneter Möglichkeit stärkerer Beachtung regionaler Besonderheiten
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Bundesstaat,Grundlagen - Bundesstaatsprinzip,Die Absicherung des Bundesstaatsprinzip...
,.... ist im GG mehrfach erfolgt. Einmal durch Art. 79 III 3. Fall aber auch im 1. und 2. Fall ist es jeweils mit abgesichert.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Bundesstaat,Begriff des Bundesstaates - Bund und Länder,Was ist ein Bundesstaat?
,Ein Gesamtstaat, in dem die Ausübung der Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern aufteilt ist, nämlich dem Zentralstaat und seinen Gliedstaaten.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Bundesstaat,Begriff des Bundesstaates - Bund und Länder,Von welchen anderen Staatsformen ist der Bundesstaat abzugrenzen?
,- Einheitsstaat (nur der Zentralstaat hat Staatsqualität)- Staatenbund (die einzelnen Staaten haben die Staatsqualität, der Bund an sich nur völkerrechtliche Bedeutung)Die Europäische Union bildet hier als supranationale Organisation eine eigene und neue Gruppe.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Bundesstaat,Begriff des Bundesstaates - Bund und Länder,Sind die einzelnen Länder eines Bundesstaates überhaupt souverän oder gibt es Einschränkungen?
Was sagt das GG hierzu?,Das GG geht von einer nicht völligen Souveränität aus und einer Einschränkung durch den Bund: - Homogenitätsprinzip des Art. 28 I 1 GG- kein Recht zum Austritt- Länder sind grds. ohne Befugniss nach außen, also kein Recht zum völkerrechtlichen Verkehr, nach Art. 24 nur mit Zustimmung der Bundesregierung- Bund kann seine Zuständigkeiten erweitern, dadurch die Zuständigkeiten der Länder verringern- Bund hat Aufsichtsbefugnisse und Einwirkungsrechte ggü. den Ländern
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,7,Bundesstaat,Begriff des Bundesstaates - Bund und Länder,Was ist mit der Problematik der "dritten Ebene der Staatlichkeit" gemeint und welche Ansichten werden vertreten?
,Es geht dabei vorwiegend um die Gründung und Unterhaltung von gemeinsamen Einrichtungen der Länder. Das Konstruktionsprinzip des Bundesstaates verlangt aber, dass eine Aufgabe bzw. die Ausübung von Staatsgewalt konkret dem Bund oder den Ländern zugeordnet wird. Nach ganz h.M. handelt es sich bei der BRD um einen zweigliedrigen Bundesstaat gem Art. 20 I GG, Bund und Länder seien die einzigen staatlichen Ebenen. Die Lehre vom dreigliedrigen Bundesstaat hingegen unterscheidet zwischen dem Gesamtstaat BRD, dem Zentralstaat (Bund) und den einzelnen Ländern - BVerfG führt dazu klar aus, dass bei dem Bund keine Unterscheidung zwischen Zentral- und Gesamtstaat zulässig ist. Die Teilstaatenlehre hingegen will sogar Bund und Länder als gleichgeordnete TEilstaaten des Gesamtgefüges BRD verstehen, wobei die BRD keine Staatsqualität habe.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,7,Bundesstaat,Begriff des Bundesstaates - Bund und Länder,Ist es möglich eine Gemeinschaftseinrichtung mehrerer Länder mit Staatsgewalt auszurüsten?
,Dies würde eben unter die Problematik der dritten Ebene von Staatsgewalt fallen, die es in der BRD nicht gibt und auch nicht geben darf. Es ist aber möglich, dass eine Einrichtung abgeleitete Befugnisse besitzt.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,Nacharbeiten,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Bundesstaat,Begriff des Bundesstaates - Bund und Länder,Dürfen die Länder im Grundsatz also gemeinsame Einrichtungen bilden?
,Ja. Sie dürfen in diesem Rahmen sogar auf Hoheitsrechte verzichten. Begründet wird dies zum einen Teil über Art. 24 I GG, zum anderen Teil über Art. 32 III GG, andere nehmen eine Zusammenschau beider Artikel zur Begründung. Gemeinschaftseinrichtungen dieser Form sind bspw. die ZVS und das ZDF.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,Nacharbeiten,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Bundesstaat,Begriff des Bundesstaates - Bund und Länder,Wenn man die Zulässigkeit von Gemeinschaftseinrichtungen bejaht stellt sich aber die Frage, inwieweit ihnen Hoheitsrechte verliehen werden dürfen und wo die Grenze dieser Übertragung von Hoheitsrechten an die Gemeinschaftseinrichtung verläuft!
,Echte Gemeinschaftsbehörden (z.B. gemeinsame Polizeibehörde aller Länder für die Bekämpfung der Schwerstkriminalität) sind unzulässig. Bei der Polizei handelt es sich um einen wesentlichen Bestandteil von Länderverwaltung, so dass diese Preisgabe zu einem Verlust der Länderstaatlichkeit führen würde. Sonstige Gemeinschaftseinrichtungen sind von diesen echten zu unterscheiden. Sie üben dem Bürger gegenüber hoheitliche Verwaltungstätigkeiten aus. Die Selbstständigkeit der Länder wird nicht berührt, es müssen dem Land noch Hoheitsrechte verbleiben und die Übertragung darf nicht endgültig sein.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Bundesstaat,Begriff des Bundesstaates - Bund und Länder,Sollte es zu einer Gemeinschaftseinrichtung kommen, so muss...,
es hier aber zu einer klaren Zuordnung der Institution kommen. Es darf nicht unklar bleiben, welches Recht anwendbar ist, wer die Aufsicht führt und die parlamentarische Verantwortung trägt. Im Staatsvertrag bezüglich der ZVS ist eindeutig geregelt, dass das Recht des Sitzes anwendbar ist und auch von diesem Bundesland die Aufsicht zu führen ist. So eindeutig ist dies bei dem Staatsvertrag des ZDF nicht, die verfassungsmäßigkeit des ZDF ist aber heute unbestritten.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Bundesstaat,Begriff des Bundesstaates - Bund und Länder,Könnte in einer Gemeinschaftseinrichtung der Grund für eine Unzulässigkeit sein, dass andere Länder unzulässig Staatsgewalt in einem anderen Bundesland ausüben?
,Nein. Das Bundesstaatsprinzip fordert nämlich nicht, dass die Staatsgewalt eines Landes nur in seinem Staatsgebiet ausgeübt werden darf und bei einer Ausdehnung nur der Bund zuständig wäre. Daher kann dieses Argument nicht zu einer Unzulässigkeit der Institution führen.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Bundesstaat,Begriff des Bundesstaates - Aufgabenverteilung,Wie sind staatliche Aufgaben grundsätzlich verteilt?
,Art. 30 GG ist eine Generalklausel bzw. Auffangnorm, danach sind staatliche Befugnisse grds. durch die Länder zu erfüllen, wenn das GG keine andere Regelung zulässt. Die Zuweisung erfolgt entweder durch konkret bezeichnete Aufgaben oder Verwendung von Generalklauseln. Die Verteilung erfolgt nach dem Trennungsprinzip, da Bund und Länder Staaten i.S.d. Völkerrechts sind und sie über eigene Gesetzgebungs, Legislativ- und Verwaltungsorgane verfügen.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Bundesstaat,Begriff des Bundesstaates - Bundestreue,Was ist unter dem Gebot zu bundesfreundlichem Verhalten (Bundestreue) zu verstehen ?
,Dies ist Konsequenz aus dem Bundesstaatsprinzip und kann von der Richtung Bund zu Land wie auch umgekehrt eingefordert werden. Die bundesstaatliche Ordnung soll so erhalten und gefördert werden.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Bundesstaat,Begriff des Bundesstaates - Bundestreue,Was ist konkret mit bundesfreundlichem Verhalten gemeint?
,Dies bedeutet in erster Linie gegenseitige Rücksichtnahme bei der Ausübung der eigenen Kompetenzen. Auch wenn danach eine Maßnahmen von einer Kompetenznorm gedeckt ist, darf sie nicht ohne Rücksicht auf die Interessen des Gesamtstaates getroffen werden. Durch die Pflicht zur Bundestreue wird aber, das ist wichtig, kein eigenes Rechtsverhältnis begründet, sondern die Pflicht gilt nur in einem bestehenden Rechtsverhältnis.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Bundesstaat,Begriff des Bundesstaates - Bundestreue,Benennen sie die drei möglichen Richtungen, in denen das Gebot Wirkung entfalten kann!
,1. Gebot des länderfreundlichen Verhaltens- Handlungen Bund zulasten der Länder2. Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens i.e.S. - Handlung der Länder zulasten Bund 3. Interföderales Rücksichtnahmegebot- Handlungen eines Landes zu Lasten eines anderen
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Bundesstaat,Begriff des Bundesstaates ,Was ist mit dem Begriff des "kooperativen Föderalismus" angesprochen?
,Der föderalistische Aufbau der BRD hindert oft eine rasche und effiziente Aufgabenwahrnehmung. Durch kooperativen Föderlismus soll dies verbessert werden. Es werden hier Formen von Vereinbarungen zusammengefasst, die in abgestimmtes Verhalten von Bund und Ländern ermöglichen. Vorgesehen sind Vereinbarungen bei wissenschaftlicher Forschung (Art. 91 b GG) sowie Verwaltungsvereinbarungen über Finanzhilfen (Art. 104 b II 1 GG)Vor allem aber sind Staatsverträge zulässig, soweit sich nicht gegen die bundesstaatliche Ordnung verstoßen.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Umwelt- und Tierschutz,Umweltschutz als Staatsziel,Die Erfassung von Umweltschutz als Staatsziel war lange Zeit umstritten....,
Im Rahmen der Verfassungsreform 1994 wurde das Ziel aufgenommen. Der Staat hat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Es handelt sich um eine objektive Staatszielbestimmung, die dem Bürger aber keine einklagbaren subjektiven Rechte einräumt. Mehr als ein bloßer Programmsatz enthält die Vorschrift aber eine objektive Verfplcithung des Staates
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Umwelt- und Tierschutz,Umweltschutz als Staatsziel,Allgemein: Was sind eigentlich Staatszielbestimmungen
,Es sind verfassungsrechtliche Normen mit bindender WIrkung, die der Staatstätigkeit eine fortdauernde Beachtung und Erfüllung bestimmter Aufgaben aufgibt. Ein bestimmtes Programm von Staatstätigkeit wird umschrieben.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Umwelt- und Tierschutz,Umweltschutz als Staatsziel,Die Formulierung des Art. 20a GG lehnt sich an die in Art. 20 III GG an...
,Wegen der Weite und Unbestimmtheit des Begriffes wird der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zunächst der Legislative zugewiesen und in diesem Rahmen der bestehenden Gesetze dann auch der Exekutiven und Judikativen mit auf den Weg gegeben. Durch die Formulierung "im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung" wird klargestellt, dass eine Abwägung erforderlich ist und auch dieses Staatszeil keine Vorrangstellung genießt, der Gesetzgeber hat hier einen weiten Ermessensspielraum. Art. 20 a GG kann auch als verfassungsimmanente Schranke agieren und Eingriffe in eigentlich schrankenlos gewährte GR ermöglichen.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Umwelt- und Tierschutz,Tierschutz als Staatsziel,
Der Tierschutz,wurde 2002 in die Verfasung eingearbeitet. Hier hat sich die streitige Frage erledigt, ob dem Tierschutz Verfassungsrang zukam oder nicht. Es gelten die Ausführungen wie zum Umweltschutz. Relevanz hat vor allem die Funktion als verfassungsimmanete Schranken zur Rechtfertigung von Eingriffen in Grundrechte - Verbot des Schächtens- Verbot von Tierversuchen
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Leerfeld,Grundlagen / Übersicht,Was ist unter dem Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu verstehen (FDGO)?
,Der Begriff genießt allerhöchsten Rang, der Inhalt wurde durch das BVerfG entwickelt und angelehnt an die wesentlichen Merkmale Demokratie und Rechtsstaat. Danach ist die FDGO eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Leerfeld,Grundlagen / Übersicht,Welche Prinzipien sind zu denen der FDGO zu zählen ?
,- Achtung vor Menschenrechten- Volkssouveränität- Gewaltenteilung- Verantwortlichkeit der Regierung- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung- Unabhängigkeit der Gerichte- Mehrparteienprinzip....Ein Verstoß gegen die FDGO liegt nicht bei Ablehnung einzelner Aspekte vor, sondern erst bei aggressiver Grundhaltung und Bekämpfung.
Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen,,18.12.2009,18.12.2009,Ö,0,Leerfeld,Grundlagen / Übersicht,Benennen sie Begriffe im GG, die an einigen Stellen anstatt des Begriffes der FDGO verwandt werden
- Verfassungsmäßige Ordnung- Verfassungstreue- Gebot der Rechtstreue- Gemeinwohl- Bestand des Bundes- demokratische Grundsätze