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17 Cards in this Set
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1. Weshalb entschliessen sich Unternehmen für die Einführung von Mitar-beiterbeteiligungsmodellen?
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Anbindung an die Unternehmung
Motivation Verbesserung der Arbeitsleistung Identifikation mit dem Unternehmen Produktivitätssteigerung Reduktion der Fluktuation und Fehlzeiten Förderung der Mitbestimmung Verbesserung des Images der Unternehmung |
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2. Welche Arten von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen gibt es?
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Aktienplan
Optionsplan Spezielle Mitarbeiterbeteiligungsmodelle (Partizipationspläne usw.) |
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3. Wo ist die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen im Gesetz angesiedelt?
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DBG 17 Abs. 1 StHG 7 Abs. 1
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4. Welche Arten von Mitarbeiteraktien sind aus steuerlicher Sicht zu unterscheiden?
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freie Mitarbeiteraktien
gesperrte Mitarbeiteraktien zeitlich befristete Verfügungssperre (keine Veräusserung, Verpfändung..) |
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5. Was ist unter freien Mitarbeiteraktien zu verstehen? Wie werden sie besteuert?
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Selten anzutreffen. Nach Erwerb kann MA ohne Einschränkung darüber verfügen.
Werden beim Zeitpunkt der Abgabe besteuert = Zeitpunkt des Rechtserwerbes. Differenz zw. Verkehrspreis und Abgabepreis = Einkommen aus U-Erwerb (geldwerter Vorteil) |
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6. Welchen Einfluss hat eine vom Arbeitgeber gewährte Bezugsfrist auf die Berechnung des steuerbaren Vorteils?
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Bezugsfrist +60 Tg Verkehrswert = Schlusskurs der Offertannahme-Tages
Bezugsfrist -60 Tg Verkehrswert = Schlusskurs des 1. Tages der Bezugsfrist |
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7. Was ist unter gesperrten Mitarbeiteraktien zu verstehen?
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Es findet ein Eigentumsübertrag statt. Der MA kann aber eine bestimmte Zeit nicht frei darüber verfügen, dh. Er kann diese nicht veräussern, verpfänden noch anderweitig belasten. Verfügungssperre kann zw. 1-10 Jahren dauern.
Pro Sperrjahrfrist wird ein Diskont von 6% / Jahr auf den Verkehrswert berechnet. Formel: 100/(1.06)n |
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8. Was ist eine Mitarbeiteroption? Welche Arten von Mitarbeiteroptionen gibt es? Welche Unterscheidung ist aus steuerlicher Sicht relevant?
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MA kann aber muss nicht während einer vereinbarten Zeitdauer / best. Zeitpunkt zu einem im Voraus bestimmten Preis =Ausübungspreis Aktien des AG / Gruppengesellschaft zu erwerben.
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8.1 Welche Arten von Mitarbeiteroptionen gibt es?
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Freie börsenkotierte MA-Optionen:
Unterliegt keiner Verfügungs-sperre. Können sofort nach Erwerb ausgeübt und an 3. Verkauft werden. Freie nicht börsenkotierte MA-Optionen: Sofort freies Verfügungsrechtkein Börsenhandel MA-Option mit Sperrfrist: Ausübung des Kaufrechtes zu einem bestimmten ZeitpunktUnerheblich, ob an Börse gehandelt oder nicht. |
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8.2 Welche Unterscheidung ist aus steuerlicher Sicht relevant?
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Zeitpunkt der AbgabeVerkehrswert- Abgabepreis= Einkommen aus U-Erwerb (Freie börsenkotierte MA-Optionen)
Zeitpunkt der Ausübung oder Veräusserung: Verkehrswert- Ausübungspreis= steuerbare Leistung (Freie nicht börsenkotierte MA-Optionen, MA-Option mit Sperrfrist) |
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9. Wie berechnet sich die geldwerte Leistung bei freien börsenkotierten Mitarbeiteroptionen?
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Verkehrswert – Abgabepreis= Einkommen aus U-Erwerb
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10. In welchem Zeitpunkt werden gesperrte Mitarbeiteroptionen besteuert?
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Zeitpunkt der Ausübung oder Veräusserung
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11. Was versteht man unter Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln? Wie werden diese besteuert?
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Vesting = sind an bestimmte Voraussetzungen für die Ausübung gebunden.
Diese werden im Zeitpunkt der Ausübung oder der Veräusserung besteuert. Steuerbar ist Verkaufs-erlös bzw. Ausübungsgewinn abzüglich Gestehungskosten. |
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12. Welche Probleme können sich im internationalen Verhältnis im Zusammenhang mit Optionsplänen ergeben?
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Entweder Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung.
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13. Wie stellt der Arbeitgeber Aktien für Mitarbeiterbeteiligungspläne bereit?
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Erwerb an der Börse: OR 659 Abs. 1 bzw. 2: benötigt frei verwendbares EK; Total NW darf 10% des AK nicht übersteigen; bei vinkulierten Namenaktien 20%.
Kapitalerhöhung - Ordendliche OR 650: - Genehmigte OR 651: - Bedingte OR 653: kommt am meisten vor. |
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14. Welche Steuerfolgen können sich beim Arbeitgeber bei der Beschaffung ergeben?
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StG 5 Abs. 1 Bst. a: Evtl. Emissionsabgabe
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15. Welche Steuerfolgen können sich beim Arbeitgeber bei der Überlassung der Mitarbeiteraktien und –optionen an den Arbeitnehmenden ergeben?
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DBG 58 Abs. 1 Bst. a:Geschäftsmässig begründeter Aufwand (Lohn- / Personalaufwand)
VStG 4a Abs. 3 bzw. DBG 20 Abs. 1 Bst. c: Haltedauer max. 12 Jahre bis VSt und Bundessteuer abgerechnet werden müssen. |