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19 Cards in this Set
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Begriff Verfassung im materiellen- und formellen Sinn
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Rechtsdogmatisch handelt es sich bei dem, was heute üblicherweise unter „Verfassung“ verstanden wird, um eine Verfassung im formellen Sinn, das heißt eine Verfassung in Gesetzesform. Dem gegenüber beschreibt der Terminus Verfassung im materiellen Sinn schlicht all jene Rechtsnormen, die Aufbau und Tätigkeit des Gemeinwesens regeln, unabhängig davon, ob sie in Gesetzesform positiviert sind (beispielsweise wenn die Ältesten eines Stammes einen Beschluss fällen). Eine Verfassung im materiellen Sinn besteht somit in jeder - wenn auch „primitiver“ - Form des menschlichen Zusammenlebens. Eine Verfassung im formellen Sinn ist hingegen eine zivilisatorische Errungenschaft, die grundlegenden Rechte und Pflichten im Gemeinwesen mit Rechtssicherheit regelt.
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Schutzbereich Eigentumsgarantie als Institutsgarantie im Allgemeinen
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Schutzbereich im Allgemeinen
Die Eigentumsgarantie schützt das Privateigentum als in seinem Kern unantastbares Institut der Rechtsordnung. Sie gilt als verletzt, wenn der Gesetzgeber Normen aufstellt, welche das Privateigentum als fundamentale Einrichtung der schweizerischen Rechtsordnung beseitigen oder aushöhlen, seiner Substanz berauben (…). |
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Eigentumsgarantie als Bestandes- und Wertgarantie: Schutzbereich
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Schutzbereich im Allgemeinen
Nicht nur das sachenrechtliche Eigentum, sondern auch andere vermögensrechtliche Rechte wie beschränkte dingliche Rechte, obligatorische Rechte und Immaterialgüterrechte. Auch öffentlich-rechtliche Berechtigungen, bspw. Vermögensrechte aus Konzessionen oder Ansprüche der Beamten, sofern sie als wohlerworbene Rechte qualifiziert werden. |
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Schutzbereich Wirtschaftsfreiheit
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Schutzbereich im Allgemeinen
Die Wirtschaftsfreiheit bedeutet das Recht des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben und einen privatwirtschaftlichen Beruf frei zu wählen. Es wird daher die freie Konkurrenz im Erwerbsleben sowie die Freiheit der Berufswahl im privatwirtschaftlichen Bereich garantiert. |
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Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit
- Grundsatzwidrig |
Grundsatzwidrig (vormals: wirtschaftspolitisch) sind alle wettbewerbsverzerrenden Massnahmen, d.h. solche, die den
freien Wettbewerb, basierend auf dem Prinzip von Angebot und Nachfrage, behindern16, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen. |
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Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit
- Grundsatzkonform |
Grundsatzkonform (vormals: wirtschaftspolizeilich) sind Massnahmen, die dem Schutz der Polizeigüter dienen. Der
Begriff der grundsatzkonformen Massnahmen reicht aber weit über den Bereich polizeilicher Regelungen hinaus; grundsätzlich können auch andere allgemein anerkannte öffentliche Interessen eine Einschränkung rechtfertigen. |
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Grundsatzkonforme Einschränkungen
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Bundeszuständigkeit nach BV 95 I; nachträglich derogatorische Kompetenz des Bundes.
Im Übrigen sind die Kantone zuständig; solange und soweit der Bund die Kompetenz nicht ausgeschöpft hat, dürfen die Kantone die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in grundsatzkonformer Weise regeln. |
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Grundsatzkonforme Einschränkungen
Voraussetzungen |
Voraussetzungen:
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Grundsatzwidrige Einschränkungen
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Massnahmen, die vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen und sich gegen den freien Wettbewerb richten,
darf nur der Bund gestützt auf eine direkte Verfassungsermächtigung erlassen, BV 94 IV. Vorbehalten bleiben kantonale Regalrechte und bis 2009 Regelungen im Gastgewerbe, BV 103. |
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Grundsatzwidrige Einschränkungen
Voraussetzungen |
Voraussetzungen:
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KOMPETENZAUFTEILUNG ZWISCHEN BUND UND KANTONEN
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PRINZIPIEN
1. Die staatlichen Kompetenzen sind zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt. (® Zeichen der Bundesstaatlichkeit) 2. Die Aufteilung erfolgt in der BV. (® Kompetenzkompetenz des Bundes; ® Ausdruck der Souveränität des Bundes) 3. Art. 3 und Art. 42 BV: Es gilt eine Generalklausel zugunsten der kantonalen Zuständigkeit: - Alle Kompetenzen, welche nicht dem Bund zugewiesen sind, liegen bei den Kantonen. - Der Bund verfügt nur über jene Kompetenzen, welche die BV ihm eigens zuweist. |
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EINIGE FOLGERUNGEN AUS DEN PRINZIPIEN
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o Neu anfallende Staatsaufgaben fallen in den Kompetenzbereich der Kantone.
o Soll eine kantonale Kompetenz auf den Bund übertragen werden, bedarf es dazu einer Revision der BV. o Die Bundeskompetenzen müssen in der BV enumeriert, d.h. einzeln aufgezählt werden ( sog. System der Einzelermächtigung). Aus generalklauselartigen Bestimmungen der BV wie Art.2, Art.41, Art.43a Abs.1 oder Art.94 Abs.2 lassen sich keine Bundeskompetenzen herleiten. o Die Aufteilung ist lückenlos. (Aber Achtung: Eine Bundeskompetenz kann sich auch stillschweigend aus der BV ergeben.) |
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Einige Folgerungen aus den Prinzipien II
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o Es kann keine Kompetenz zugunsten des Bundes begründet werden:
- durch Gewohnheitsrecht; - durch Gesetzes-1 oder Verordnungsrecht des Bundes (oder anderes Recht ausserhalb der BV); - durch freiwillige Abtretung einer Kompetenz von Kantonen an den Bund. o Die Nennung einer kantonalen Kompetenz in der BV hat tendenziell nur deklaratorische Bedeutung (kann aber auch der Verdeutlichung der Kompetenzabgrenzung zwischen Kantonen und Bund dienen; vgl. R/S S. 146). |
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Es gibt folgende Arten von Grundrechten:
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Rechtliche Grundlage GR
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Auch die Kantonsverfassungen gewähren Grundrechte, solchen Normen kommt jedoch nur dann eine
eigene Tragweite zu, wenn sie einen ausgedehnteren Schutzbereich aufweisen als die entsprechende Norm des Bundesverfassungsrechts. |
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Umfang der Rechtsetzungskompetenzen des Bundes I
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Umfassende Rechtsetzungskompetenzen des Bundes
Der Bund ist ermächtigt, dieses Gebiet in jeder Hinsicht umfassend zu regeln. Er kann alle in diesem Sachgebiet auftretenden Fragen regeln, ohne in bestimmter Richtung eingeschränkt zu sein. |
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Umfang der Rechtsetzungskompetenzen des Bundes II
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Fragmentarische Rechtsetzungskompetenzen des Bundes
Hier ist nur ein Teilbereich eines bestimmten Sachbereichs dem Bund unterstellt. Der Bund darf keine umfassende Regelung treffen, sondern nur in bestimmter Richtung tätig werden. |
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Umfang der Rechtsetzungskompetenzen des Bundes III
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Grundsatzgesetzgebungskompetenzen
In gewissen Bereichen ist der Bund befugt, eine Materie in ihren Grundzügen zu regeln. Die detaillierte Regelung bleibt jedoch – innerhalb der vom Bund aufgestellten Rahmenordnung – den Kantonen vorbehalten. Dies erlaubt eine einheitliche gesamtschweizerische Regelung mit kantonaler Ausprägung. |
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Umfang der Rechtsetzungskompetenzen des Bundes IV
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Förderungskompetenzen
In verschiedenen Aufgabenbereichen, für welche grundsätzliche die Kantone zuständig sind, hat der Bund eine Förderungskompetenz. |