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Begriff von Rückstellungen
Nach dem Grudnsatz des Vorsichts des § 201 Abs 2 Z 4 lit b UGB sind insbesondere erkennbare Risken und drohende Verluste die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen... Obzwar das Vorischtsprinzip vom Gesetz unter den allgemeinen Grundsätzen der Bewertung angeführt ist, hat es nicht für die Bewertung sondern auch für den Bilanzansatz Bedeutung. Es führt insbesondere dazu, dass in den Jahresabschlüssen sog Rückstellungen zu passivieren sind, sobald während der Abschlussperiose (oder allenfalls davor) Aufwendungen verursacht wurden bzw. am Abschlussstichtag erkennbar ist, dass der Eintritt von Verlusten ernsthaft droht bzw. dass mit der Inanspruchnahme für Verpflichtungen zu rechnen ist. Einer derart strengen Realisationsvoraussetzung - etwa im Sinne einer gesetzlichen oder vertraglichen Absicherung - wie für Erträge erforderlich, bedarf es zur Einbuchung von Rückstellungen nicht.
Worüber erfolgt die Einbuchung von Rückstellungen?
In der Regel über die sie betreffenden konkreten Aufwandskonten (Steueraufwand für Steuerrückstellungen, Pensionaufwand für Pensionsrückstellungen...
Welche ist die eine Aufgabe die die Rückstellungen grundsätzlich erfüllen?
1. Einerseits werden damit Aufwendungen, die in der abgelaufenen Periode verursacht wurden, auch in dieser Periode berücksichtigt, und zwar auch dann, wenn die dafür tatsächlich anfallenden Ausgaben noch nicht genau feststehen. In der Periode der Ausgabe kann diese dann erfolgsneutral verbucht werden, indem die Rückstellung "verwendet" wird. (Rückstellungen / Kassa,BankbzwVerbindlichkeit) Damit werden mittels der Bildung von Rückstellungen eine periodenrichtige Aufwandsabgrenzung und eine vergleichbare Erfolgsermittlung iSd dynamischen Bilanzauffasung erreicht.
Welche ist die andere Aufgabe die die Rückstellungen grundsätzlich erfüllen?
Andererseits dienen Rückstellungen dazu, in der Bilanz auch jene am Abschlussstichtag bestehenden Schulden auszuweisen, über deren tatsächlichen Bestand und/oder über deren Ausmaß noch Ungewissheit besteht - sodass sie noch nicht als Verbindlichkeit anzusetzen sind - deren Vorliegen bei vorsichtiger Bilanzierung jedoch anzunehmen ist. ISd statischen Bilanzauffasung wird damit ein vollständiger Schuldenausweis gewährleistet. (Ertragsteuerrückstellung, Gewährleistungsrückstellung, Pensionsrückstellung)
Der Rückstellungsbegriff nach der dynamischen Bilanzauffasung.
Viele Rückstellungen erfüllen die Anforderungen sowohl der statischen als auch der dynamischen Bilanztheorie. Der Rückstellungsbegriff nach der dynamischen Bilanzauffasung geht jedoch weiter als der statische Rückstellungsbegriff: Er erfasst auch sog Aufwandstückstellungen. Diese erfüllen zwar die Voraussetzung der bereits verursachten Aufwendungen, es fehlt ihnen jedoch der Schuldcharakter, sie stellen keine verpflichtung gegenüber anderen dar.
Vorschriften zu Bildung von Rückstellungen
§ 198 UGB. (8) Für Rückstellungen gilt Folgendes:
1. Rückstellungen sind für ungweisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die aam Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sich aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sin.
2. Rückstellungen dürfen außerdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Derartige Rückstellungen sind zu bilden, soweit dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.
3. Andere Rückstellungen als die gesetzlich vorgesehenen dürfen nicht gebildet werden. Eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung besteht nicht, soweit es sich um Beträge von untergeordneter Bedeutung handelt.
Vorschriften zu Bildung von Rückstellungen 4
4. Rückstellungen sind insbesondere zu bilden für
a) Anwartschaften auf Abfertigungen,
b) laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
c) Kulanzen, nicht konsumierten Urlaub, Jubiläumsgelder, Heimfallasten und Produkthaftungsrisken,
d) auf Gesetz oder Verordnung beruhende Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertugn von Erzeugnissen.
Gründsätze zur Rückstellungsbildung (aus Gesetzesvorschriften)
Eine Ansatzpflicht besteht für Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten etwa für Anwartschaften auf Abfertigungen, laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, nicht konsumierten Urlaub oder Jubiläumsgelder sowie für Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 198 Abs 8 Z 1 iVm Z 4 UGB). Des Weiteren bildungspflichtig sind sog Aufwandsrückstellungen, soweit dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht (§ 198 Abs 8 Z 3 UGB).
- Ein Ansatzwahlrecht besteht für Aufwandsrückstellungen, soweit sie nicht entsprechend den Grundsätzen ordungsmäßiger Buchführung bildungspflichtig sind (§ 198 Abs 8 Z 2 UGB).
- Ein Ansatzverbot besteht für andere als die gesetzlich angeführten Rückstellungen (§ 198 Abs 8 Z 3 UGB)
Steuerrechtliche Vorschriften zu Rückstellungen.
§ 9 EStG
- Gebildet werden können demzufolge ausschließlich Rückstellungen für Anwartschaften auf Abfertigungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, für bestimmte Jubiläumsgelder, für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften; ein ausdrückliches Bildungsverbot besteht dabei jedoch für Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Firmenjubiläums. Für Rückstellungen für die Vorsorge für Abfertigungen, für Pensionen und für Jubiläumsgelder sind zudem besondere steuerrechtliche Bestimmungen hinsichtlich Ansatz und Bewertung zu beachten. Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht pauschal gebildet werden und sind nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit bzw eines Verlustes ernsthaft zu rechnen ist.
Steuerrechtliche Vorschriften zu Rückstellungen.2
Eine generelle Einschränkung des ansetzbaren Wertes besteh des Weiteren für längerfristige Rückstellungen.
- Da sie in der taxativen Aufzählung des § 9 Abs 1 EStG nicht enthalten sind, wird die Billdung von reinen Aufwandsrückstellungen steuerlich nicht anerkannt.