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Mittelalterliche Rechtswissenschaft: 1088 Bologna
Gründung einer Beamtenschule
= Keimzelle der ersten europäischen Universität als Juristenschule
->Lange Zeit einziger Ort an dem Recht studiert wurde
MA Rechtswissenschaft: Die Glossatoren (12./13. Jh.)
- Wiederentdeckung des Corpus Iuris Civilis (CIC)
- Entstehung der Rechtsschule
- Arbeitsweise
- Funktion des römischen Rechts
Entstehung der Rechtsschule
- Irnerius (um 1120)
= Verfasser der ersten Glosse, kaiserlicher Berater und Richter
- Quatuor doctores: Bulgarus, Martinus, Hugo und Jacobus = Kronjuristen Barbarossas
- Accursius (um 1185-1263): Glossa ordinaria
Arbeitsweise
- Lektüre der Digesten -> Vorlesung
- Auslegung -> Glosse = laufende, den Text des CIC exegetische interpretierende Anmerkungen
- Disputation -> Streitgespräche
- Scholastische Methode
Scholastische Methode
- Ausgangspunkt: absolute Autorität bestimmter Texte
- Aufgabe: Harmonisierung, Lückenfüllung durch dialektische Operationen
- Rationalismus
- Logik und Topik
- Textbezogenheit -> CIC als heilig -> interpretatio
Funktion des römischen Rechts
- Ratio scripta = geschriebene Vernunft -> Autorität
- Legitimitätsgrundlage der Rechtswissenschaft
•Recht kann nicht neu geschaffen werden
•Legitimation durch das Alter
- Subsidiarität gegenüber Partikularrecht
•CIC als Instrument zur Überprüfung des geltenden Rechts
•Partikularrecht geht als spezielles Recht vor, ist aber eng auszulegen
•Römisches Recht hat subsidiäre Geltung, aber Beweisvorzug im Prozess
- Instrument kaiserlicher Herrschaftslegitimation
•Betonung der Kontinuität zum römischen Weltreich
•Römisches Recht = gemeines Recht = kaiserliches Recht
MA Rechtswissenschaft: Weiterentwicklung
= Kommentatoren / Konsiliatoren (14. – 15. Jh.)
- Vermehrte Praxiszuwendung: Verfassung von Rechtsgutachten (Consilia)
- Systematisierung der gesamten Rechtsmasse: Kommentare
- Allm. Lösung von der Autorität des Textes
•Ermittlung der ratio legis
•Autoritätsargument verlagert sich auf die herrschende Meinung
•Bartolus und Baldus: zentrale Figuren
MA Rechtswissenschaft: Rezeption (MA-FrüheNZ)
- Europäischer Assimilationsprozess auf den Grundlagen der am röm. Recht orientierten Rechtswissenschaft und der Ausbildung eines Berufsstandes
- Verwissenschaftlichung und Professionalisierung
- Einheitliche europ. Rechtswissenschaft, basiert auf dem römischen Recht
- Ius commune = autoritativer Text des röm.-kan. Rechts und dessen rechtswissenschaftliche Verarbeitung
- Vollrezeption nördlich der Alpen seit 1450
•Voraussetzung: Universitätsgründungen
•Stadt- und Landrechtsreformationen
•Reichskammergericht
- Entstehung des Juristenstandes
•Von der sozialen Herkunft unabhängiger Berufsstand
•Studium des gelehrten Rechts als gemeinsame Grundlage
•Ausbreitung und Ausfächerung der juristischen Tätigkeitsfelder (Klerikerjuristen, Advokatur,…)
Humanismus und Rechtswissenschaft: Humanismus und Renaissance
- Geistige Autonomie des Individuums gegenüber Autoritäten
- Zuwendung zur griechisch-römischen Kultur
- Betonung weltlicher Bildung
- Ad fontes = Rückgriff auf die reinen Quellen der Antike
- Vernunftgebrauch statt Autoritätenkult
Humanismus und RW: Kritik an der MA Rechtswissenschaft (=mos italicus) und Entwicklung des mos gallicus = elegante Jurisprudenz
- Unbefangener Umgang mit den Autoritäten
- Historisch-philologische Methode zur konkreten Erschliessung der Rechtsquellen
= CIC als Verunstaltung eines klassischen röm. Rechts durch Interpolationen
- Programm: Römisches Recht und Vernunft
Humanismus und RW: Usus modernus pandectarum (17. – 18. Jh.)
- Hinwendung zur forensischen Praxis
- Nationale Rechtsgeschichte
- Wissenschaftliche Bearbeitung der Rechtsprechung
- Verschmelzung des Ius commune mit dem heimischen Recht
Die Frage der Wissenschaftlichkeit moderner Jurisprudenz: Historische Rechtsschule
- 1814: Kodifikationsstreit Thibaut/ Savigny
- Geistige Wurzeln Savignys
- Neue Rechtswissenschaft nach Savigny
- Erneuerung der juristischen Ausbildung
Kodifikationsstreit
- Thibaut
= gesamtdeutsche Kodifikation als Mittel der nationalen Einigung -> Vernunftrecht
- Savigny
= Ablehnung der Kodifikation als Produkt eines abstrakt-doktrinären Rationalismus -> organische Entwicklung -> Geschichtlichkeit
Geistige Wurzeln Savignys
- Romantik: elementare und irrationale Kräfte des menschlichen Lebens (Volkstum,…)
- Historismus: geschichtliche Bedingtheit menschlicher Kultur
- Herders Kulturphilosophie: gesamter Kulturbesitz eines Volkes, einer Nation ist Produkt des Volksgeists
- Biologie: organisches Strukturprinzip
- Liberalismus: Autonomie des Individuums (Kant)
- Restauration: Ablehnung revolutionärer politischer Veränderungen, Vorrang des historisch gewachsenen Rechts
Neue Rechtswissenschaft nach Savigny
- Diskreditierung der ahistorischen Erzeugnisse des Vernunftrechts
- Diskreditierung der gemeinrechtlichen Phase
- Volksgeist = nationale Kulturtradition -> Recht erwächst organisch aus dem Volksgeist
- Im Laufe der hist. Entw. Ausdifferenzierung des Juristenstandes und der RW
- Doppeltes Leben des Rechts: Teil des Volkslebens und besondere Wissenschaft
- Jurist als gesellschaftspolit. Schaltstelle: Transformation des Volksrechts in gelehrtes Recht als unabdingtbar für weitere Evolution
- Programm der hist. Rechtsschule
= Erschliessung der geschichtlichen Dimension des Rechts und methodische Organisierung des jur. Stoffes zu einer erneuerten RW
- Neue RW muss historisch und systematisch sein
- Suche nach leitenden Grundsätzen
•Innere Zusammenhänge aller jur. Begriffe erkennen
•Schaffung einer formalen Einheit und Ordnung des hist. gewachsenen Rechts
- Anknüpfungspunkt ist das antike römische Recht
Erneuerung der juristischen Ausbildung (röm. Recht und röm. Juristen)
- Innere Logik
- Klare Begrifflichkeit
- Hochstehende Argumentationskunst und vollkommene Rechtstechnik
Die Frage der Wissenschaftlichkeit moderner Jurisprudenz: Die Nachfolger Savignys
- Romanisten / Germanisten
- Pandektistik
- Kritik an der Pandektistik
- Antipositivistische Diskussionen
Romanisten / Germanisten
- Zunächst quellenorientierte Aufteilung im Rahmen der Historischen Rechtsschule
= Savigny: Romanistik Eichhorn: Germanistik
- Zunehmende ideologische Kontroverse durch Orientierung der Germanisten auf nationalistische Positionen
- Spaltung um 1840: Rezeption als nationales Unglück
Pandektistik
- Orientierung auf den systematischen Aspekt der Lehren Savignys
- Pandektenwissenschaft oder Pandektistik
= am römischen Recht, insb. den Pandekten/ Digesten orientierten Zivilrechtsdogmatik
- Entwicklung einer formal-begrifflichen, systematisch-konstruktiven Methode
- Ausschaltung der rechtshist. Dimension
- Wiederanknüpfung an vernunftrechtl. Begriffspyramiden
- Festhalten an frühliberale/kapitalistische Grundsätze
- Isolierung der RW von den gesellschaftspolitischen Perspektiven
Kritik an der Pandektistik
- Kirchmann
- R. v. Jhering
Kirchmann (1848)
- Ausgangspunkt: Orientierung der Naturwissenschaften auf die Entdeckung von Gesetzmässigkeiten <-> Verlust von Gesetzmässigkeit im Recht
- Ende des Naturrechts <-> Positivierung des Rechts
- Recht und Politik: Unterwerfung der RW unter den Zufällen und Launen der Politik
- RW vs. lebendes Recht
Jhering (1818-1892)
- 1. Phase: naturhistorische Methode -> Vertreter radikaler Begriffsjurisprudenz
- 1859, Umschwung: von Begriffsjurisprudenz zu Interessensjurisprudenz
- Ausgangspunkt: neue Evolutionstheorie des Rechts
- Ablehnung der organisch/harmonischen Evolutionsvorstellungen der Hist. Rechtsschule
- Recht als Produkt von Kampf -> Recht und Macht
- Ablehnung von Naturrecht und Gesetzespositivismus
- Kritik an Unfehlbarkeitsglaube der pandektistischen Methode
- Leben als Ursprung und Ziel des Rechts
- Kampfansage an den Gesetzespositivismus
- Zentrale Funktion von Rechtsphilosophie und Rechtsgeschichte für die Wissenschaftlichkeit der Jurisprudenz
- Dogmatik muss das Recht in stetiger Wechselbeziehung von Theorie und Praxis pflegen
- Recht ist Ergebnis eines Kampfes von Interessengegensätzen
- Es geht aber nicht nur um einen reinen Überlebenskampf i.S. des Sozialdarwinismus
- Kampf ist vielmehr komplementär zum Rechtsfrieden und zielt auf Gerechtigkeit -> moralischer Rechtsbegriff
- Bedeutung des Rechtsgefühls als Orientierungsinstrument für den Rechtsanwender
Antipositivistische Diskussionen (Ende 19. – 20 Jh.)
- Frankreich: François Gény, 1899
- Freirechtsschule
- Zweck- und Interessensjurisprudenz
- Legal Realism (USA)
Freirechtsschule
- Radikale Ablehnung des Gesetzespositivismus
- Betonung freier richterlicher Rechtsfindung -> Richterkönig und Rechtsgefühl
- Sozialgestaltende Rechtsfindung unter Berücksichtigung des Gesetzgebungsprogramms
Zweck- und Interessensjurisprudenz (Heck, 1914)
- Betonung der Lückenhaftigkeit der Kodifikation
- Systemkonforme Weiterentwicklung des pos. Rechts durch Richter -> denkender Gehorsam
- Rechtsnorm als bewertende Entscheidung von Interessenskonflikten
- Rechtsfindung als Rechtszweckbetrachtung bei Gebot der Gesetzestreue
- Weiterentwicklung zur Wertungsjurisprudenz (nach 1945)