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25 Cards in this Set
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Recht als Verfahren: Konfliktbewältigung durch Recht
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Recht entsteht primär als Verfahren
- Friedensstiftung - Bewältigungsinteresse |
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Recht als Verfahren: Idealtypen der Konfliktlösung
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- Regulierte Kampf- und Spiel-formen (Zweikampf)
- Drittintervention •Gottesurteil (Wasserprobe, Kesselprobe) •Schlichtung - Institutionalisierung durch Drittbeteiligung = Mit der Zeit beginnt man die Strukturen der Konfliktlösung zu verfestigen. •Beraten •Vermitteln •Urteilen •Anordnen |
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Recht als Verfahren: Historischer Verlauf
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- Institutionalisierung (Frühmittelalter)
= Die Entwicklung von kontrolliertem Verfahren beginnt - Feudalisierung und Kommunalisierung (Hoch- und Spätmittelalter) = Es entstehen bestimmte Strukturen, Gerichtsbarkeiten, zB. Reichskammergericht - Territorialisierung und Professionalisierung (15. – 17. Jh.) = Gerichte werden mit Fachjuristen besetzt - Bürokratisierung und Disziplinierung (18. Jh.) = Ausdifferenzierung Politik-Recht-Verwaltung, Verbeamtung der Justiz - Konstitutionalisierung (spätes 18. Jh./ 19. Jh.) = Es entstehen moderne Verfassungen, Gewaltenteilung |
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Recht als Verfahren: Konfliktlösungsmechanismen der archaischen Gesellschaften
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- Recht ohne Staat
- Germanische Stammesrechte - Der archaische Prozess - Beweisformen - Gerichtsstruktur |
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Germanische Stammesrechte
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- Bussenkataloge
- Reziprozität als Prinzip - Präsenz des Dritten - Ersetzen der Rache durch Sühne - Ehrenzentrierte Gesellschaften |
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Der archaische Prozess
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- Öffentlichkeit
- Mündlichkeit und Förmlichkeit (Ritual) - Ziel: Beweisurteil (zweizüngig) - Entscheid durch höhere Gewalt |
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Beweisformen
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- Gottesurteil (Ordal)
- Eid = bedingte Selbstverfluchung (zentrales Element) |
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Gerichtsstruktur
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- Richter = Herrschaftsvertreter, Verfahrensleiter
- Urteiler = Ding-genossenschaft, Schöffen |
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Professionalisierung der Justiz: Reichskammergericht
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- Beibehaltung der dualen Struktur mit Kammerrichter und Beisitzer
- Erhöhung der fachlichen Anforderungen - Übergang zur materiellen Rechtsfindung - Professionalisierung als Folge der Rezeption des gemeinen Rechts (römisches und kanonisches Recht) - Vorbild: geistliche Gerichtsbarkeit = die Kirche hatte sich schon früh Gerichte gegeben |
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Professionalisierung: Kontrastbild alte Eidgenossenschaft
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- Intensive Rezeption im 13. – 14. Jh.
- 1495/1499: Ablehnung der Reichtsreformen; Schwaben/Schweizerkrieg - Exemtion - Ablehnung der Professionalisierung - Verlust der Vormachtstellung der Städte - Pragmatismus |
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Justiz und Politik: Montesquieu
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- Bezug: englische Geschworenengerichte
- Bouche de la loi: fehlendes Ermessen des Richters im Geschworenengericht - Montesquieus Ziel: Machtbegrenzung durch Gewaltenteilung und checks and balances |
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Justiz und Politik: Ausdifferenzierung der Justiz aus dem politischen System
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- Herrschaftliches Interesse
- Bürgerliches Interesse |
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Herrschaftliches Interesse
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- Weisungsfreie, gesetzesgebundene Rechtspflege – keine Privilegien
- Entflechtung von Justiz und Verwaltung - Verzicht auf Machtspruch - Reorganisation der Gerichtsbarkeit und des Verfahrens - Strenge Disziplinierung und Kontrolle des Gerichtspersonals |
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Bürgerliches Interesse
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- Unpolitischer = gesetzesgebundener Richter
- Entflechtung von Justiz und Herrscher - Willkürvermeidung – kein Ermessen - Egalitäre Rechtsanwendung |
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Justiz und Politik: Liberales Justizmodell
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- Professionalisierung
- Rechtspositivismus - Garantie bürgerlicher Gesetzesanwendung - Diskrepanz zwischen Unabhängigkeitsdogma und Realität der Rechtsprechung - Das Schwurgericht |
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Garantie bürgerlicher Gesetzesanwendung durch
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- Neutralisierung des Ermessensspielraums – Subsumtionsautomat
- Vollständigkeit der Kodifikation (lückenlos) - Auslegungsregeln - Strengste Gewaltentrennung |
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Diskrepanz zwischen Unabhängigkeitsdogma und Realität der Rechtsprechung
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- Unabhängigkeit der Justiz vs. Abhängigkeit der Justizbeamten
- Strenge Gesetzesbindung vs. Richterrecht - Gesetzesbindung vs. Präjudizienbindung |
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Das Schwurgericht
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- Beteiligung des Volks an die Rechtsprechung
- Schutz bürgerlicher Freiheit - Misstrauen gegenüber Beamtenjustiz - Wiedereinführung des dualistischen Gerichtsmodells |
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Richterpersönlichkeit und Rechtsfindung: Freirechtsschule
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- Radikale Ablehnung des Gesetzespositivismus
- Freie richterliche Rechtsfindung – Rechtsgefühl - Richterpersönlichkeit (der Richterkönig steht im Vordergrund) |
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Richterpersönlichkeit und Rechtsfindung: Legal Realism
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- Sociological Jurisprudence
- Law in the books – Law in Action |
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Richterpersönlichkeit und Rechtsfindung: Interessenjurisprudenz
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- Rechtsnorm als bewertende Entscheidung von Interessenkonflikten
- Rechtsfindung als Rechtszweckbetrachtung - Lückenhaftigkeit als Normalzustand - Systemkonforme Weiterentwicklung durch den Richter |
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Richterpersönlichkeit und Rechtsfindung: Eugen Huber
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- Volkstümlichkeit und Laienjustiz
- Lückenhaftigkeit der Kodifikation aber Lückenlosigkeit der Rechtsordnung - Systemkonformes Richterrecht gemäss ZGB 1 II - Problem: Überforderung der Richter |
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Totalitäre Justiz: NS-Herrschaft
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- Totaler Staat
- Aufhebung rechtsstaatlicher Prinzipien |
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Totalitäre Justiz: NS-Rechtsordnung
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- Führerprinzip
- Völkische Idee (Rechtsgenosse = Volksgenosse) - Rasse - Instrumentalisierung des gesamten Rechtsbestands •Gesteuerte Auslegung = Einlegung •Gesundes Volksempfinden als dem Gesetz vorgeordnete Rechtsgeltungsquelle •Orientierung an Partei und Führer |
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Totalitäre Justiz: NS-Justiz
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- Richter als Glied des Volkes
- Gesundes Volksempfinden als Leitprinzip - Innensteuerung der Justiz |