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25 Cards in this Set

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Recht als Verfahren: Konfliktbewältigung durch Recht
Recht entsteht primär als Verfahren
- Friedensstiftung
- Bewältigungsinteresse
Recht als Verfahren: Idealtypen der Konfliktlösung
- Regulierte Kampf- und Spiel-formen (Zweikampf)
- Drittintervention
•Gottesurteil (Wasserprobe, Kesselprobe)
•Schlichtung
- Institutionalisierung durch Drittbeteiligung
= Mit der Zeit beginnt man die Strukturen der Konfliktlösung zu verfestigen.
•Beraten
•Vermitteln
•Urteilen
•Anordnen
Recht als Verfahren: Historischer Verlauf
- Institutionalisierung (Frühmittelalter)
= Die Entwicklung von kontrolliertem Verfahren beginnt
- Feudalisierung und Kommunalisierung (Hoch- und Spätmittelalter)
= Es entstehen bestimmte Strukturen, Gerichtsbarkeiten, zB. Reichskammergericht
- Territorialisierung und Professionalisierung (15. – 17. Jh.)
= Gerichte werden mit Fachjuristen besetzt
- Bürokratisierung und Disziplinierung (18. Jh.)
= Ausdifferenzierung Politik-Recht-Verwaltung, Verbeamtung der Justiz
- Konstitutionalisierung (spätes 18. Jh./ 19. Jh.)
= Es entstehen moderne Verfassungen, Gewaltenteilung
Recht als Verfahren: Konfliktlösungsmechanismen der archaischen Gesellschaften
- Recht ohne Staat
- Germanische Stammesrechte
- Der archaische Prozess
- Beweisformen
- Gerichtsstruktur
Germanische Stammesrechte
- Bussenkataloge
- Reziprozität als Prinzip
- Präsenz des Dritten
- Ersetzen der Rache durch Sühne
- Ehrenzentrierte Gesellschaften
Der archaische Prozess
- Öffentlichkeit
- Mündlichkeit und Förmlichkeit (Ritual)
- Ziel: Beweisurteil (zweizüngig)
- Entscheid durch höhere Gewalt
Beweisformen
- Gottesurteil (Ordal)
- Eid = bedingte Selbstverfluchung (zentrales Element)
Gerichtsstruktur
- Richter = Herrschaftsvertreter, Verfahrensleiter
- Urteiler = Ding-genossenschaft, Schöffen
Professionalisierung der Justiz: Reichskammergericht
- Beibehaltung der dualen Struktur mit Kammerrichter und Beisitzer
- Erhöhung der fachlichen Anforderungen
- Übergang zur materiellen Rechtsfindung
- Professionalisierung als Folge der Rezeption des gemeinen Rechts (römisches und kanonisches Recht)
- Vorbild: geistliche Gerichtsbarkeit
= die Kirche hatte sich schon früh Gerichte gegeben
Professionalisierung: Kontrastbild alte Eidgenossenschaft
- Intensive Rezeption im 13. – 14. Jh.
- 1495/1499: Ablehnung der Reichtsreformen; Schwaben/Schweizerkrieg
- Exemtion
- Ablehnung der Professionalisierung
- Verlust der Vormachtstellung der Städte
- Pragmatismus
Justiz und Politik: Montesquieu
- Bezug: englische Geschworenengerichte
- Bouche de la loi: fehlendes Ermessen des Richters im Geschworenengericht
- Montesquieus Ziel: Machtbegrenzung durch Gewaltenteilung und checks and balances
Justiz und Politik: Ausdifferenzierung der Justiz aus dem politischen System
- Herrschaftliches Interesse
- Bürgerliches Interesse
Herrschaftliches Interesse
- Weisungsfreie, gesetzesgebundene Rechtspflege – keine Privilegien
- Entflechtung von Justiz und Verwaltung
- Verzicht auf Machtspruch
- Reorganisation der Gerichtsbarkeit und des Verfahrens
- Strenge Disziplinierung und Kontrolle des Gerichtspersonals
Bürgerliches Interesse
- Unpolitischer = gesetzesgebundener Richter
- Entflechtung von Justiz und Herrscher
- Willkürvermeidung – kein Ermessen
- Egalitäre Rechtsanwendung
Justiz und Politik: Liberales Justizmodell
- Professionalisierung
- Rechtspositivismus
- Garantie bürgerlicher Gesetzesanwendung
- Diskrepanz zwischen Unabhängigkeitsdogma und Realität der Rechtsprechung
- Das Schwurgericht
Garantie bürgerlicher Gesetzesanwendung durch
- Neutralisierung des Ermessensspielraums – Subsumtionsautomat
- Vollständigkeit der Kodifikation (lückenlos)
- Auslegungsregeln
- Strengste Gewaltentrennung
Diskrepanz zwischen Unabhängigkeitsdogma und Realität der Rechtsprechung
- Unabhängigkeit der Justiz vs. Abhängigkeit der Justizbeamten
- Strenge Gesetzesbindung vs. Richterrecht
- Gesetzesbindung vs. Präjudizienbindung
Das Schwurgericht
- Beteiligung des Volks an die Rechtsprechung
- Schutz bürgerlicher Freiheit
- Misstrauen gegenüber Beamtenjustiz
- Wiedereinführung des dualistischen Gerichtsmodells
Richterpersönlichkeit und Rechtsfindung: Freirechtsschule
- Radikale Ablehnung des Gesetzespositivismus
- Freie richterliche Rechtsfindung – Rechtsgefühl
- Richterpersönlichkeit (der Richterkönig steht im Vordergrund)
Richterpersönlichkeit und Rechtsfindung: Legal Realism
- Sociological Jurisprudence
- Law in the books – Law in Action
Richterpersönlichkeit und Rechtsfindung: Interessenjurisprudenz
- Rechtsnorm als bewertende Entscheidung von Interessenkonflikten
- Rechtsfindung als Rechtszweckbetrachtung
- Lückenhaftigkeit als Normalzustand
- Systemkonforme Weiterentwicklung durch den Richter
Richterpersönlichkeit und Rechtsfindung: Eugen Huber
- Volkstümlichkeit und Laienjustiz
- Lückenhaftigkeit der Kodifikation aber Lückenlosigkeit der Rechtsordnung
- Systemkonformes Richterrecht gemäss ZGB 1 II
- Problem: Überforderung der Richter
Totalitäre Justiz: NS-Herrschaft
- Totaler Staat
- Aufhebung rechtsstaatlicher Prinzipien
Totalitäre Justiz: NS-Rechtsordnung
- Führerprinzip
- Völkische Idee (Rechtsgenosse = Volksgenosse)
- Rasse
- Instrumentalisierung des gesamten Rechtsbestands
•Gesteuerte Auslegung = Einlegung
•Gesundes Volksempfinden als dem Gesetz vorgeordnete Rechtsgeltungsquelle
•Orientierung an Partei und Führer
Totalitäre Justiz: NS-Justiz
- Richter als Glied des Volkes
- Gesundes Volksempfinden als Leitprinzip
- Innensteuerung der Justiz