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15 Cards in this Set

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Die fünf Aspekte der richtigen Erfüllung des Vertrages (OR 68 ff)
- Wer? Schuldner bzw. die von ihm beauftragte Drittperson (Ausnahme: vereinbarte Leistung hängt von den persönlichen Fähigkeiten ab)
- Was? Dienstleistung od.Sachleistung (Speziessache, Gattungssache, Geldleistung)
- Wem? Leistung geht i.R. an den Vertragspartner.
- Wann? Reihenfolge (Zum um Zug od. Vorleistung), Fälligkeit (Mahngeschäft, Verfalltagsgeschäft)
- Wo? Speziessache = Holschuld, Gattungssache = Holschuld, Geldleistung = Bringschuld
Vorgehen des Gläubigers beim Schuldnerverzug
1. Verzug herbeiführen
- beim Mahngeschäft tritt der Verzug mit der Leistungsaufforderung ein
- beim Verfalltagsgeschäft tritt der verzug automatisch ein mit Ablauf des vereinbarten Erfüllungstermins.
2. Nachfrist ansetzten
- Beim Fixgeschäf ist keine Nachfrist notwendig
3. Wahlrechte ausüben
(Details zu den Wahlrechten folgt bei einer neuen Karte)
Die drei Wahlrechte
Wahlrecht 1:
- Festhalten an nachträglicher Erfüllung und Schadenersatz für Verspätung (Art. 107 II erster Satzteil)
- Wahlrechte 2:
Festhalten am Vertrag, Verzicht auf nachträgliche Erfüllung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
(Art. 107 II zweiter Satzteil)
- 3. Wahlrecht:
Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz wegen Dahinfallens (Art. 107 II am Ende und OR 109 II)
Wenn erlöscht eine Obligation?
Mit der Erfüllung! Dies ist der wichtigste Erlöschungsgrund. Es existiert für die Parteien kein Grund mehr, eine Leistung zu verlangen.

Es gibt aber noch andere Fälle wie z.B.:
- Das Unmöglichwerden einer Leitsung nach OR 119
- Die Verjährung nach OR 127 ff
- Die Verrechnung nach OR 120 ff
Fälligkeit
Der genaue Erfüllungszeitpunkt
Verzug
Wurde ein bestimmter Verfalltag verabredet, kommt der Schuldner mit Ablauf dieses Tages in Verzug
Mahngeschäft
Ist für eine Leistung kein Erfüllungszeitpunkt abgemacht
Verfalltagsgeschäft
Haben die Vertragspartner den Erfüllungszeitpunkt einer Leistung vereinbart
Fixgeschäft
Verfalltagsgeschäft: eine bestimmte Leistung wird zu einem bestimmten Zeitpunkt od bis zu einer bestimmten Zeit erbracht
Nachfrist
Beim Mahngeschäft + beim Verfalltagsgeschäft muss der Gläubiger dem Schuldner eine Nachfrist ansetzen, damit dieser die geschuldete Lestiung erbringen kann
Was ist der Unterschied zwischen Obligation und dem Begriff Vertrag
Die Obligation ist eine rechtliche Verpflichtung zwischen zwei Personen. Die eine Person ist Schuldnerin, die andere Gläubigerin.
Der Vertrag ist der Entstehungsgrund von Obligationen (andere Entstehungsgründe: unerlaubte Handlung od die ungerechtfertigte Bereicherung).
Dienstleistung
Bei der Dienstleistung stehen körperliche oder geistige Kräfte im Vordergrund, um eine vertragliche Leistung zu erbringen (z.B. Arbeitsleistung im Rahmen des Arbeitsvertrages)
Sachleistung
Bei der Sachleistung geht es um die èbergabe einer Sache zu Eigentum oder zum Gebrauch. Bsp: Kaufvertrag, Darlehen.
MERKE: Auch die Zahlung einer Geldschuld ist eine Sachleistung
Gattungssache
Bei der Gattungssache ist der geschuldete Gegenstand nur nach Art, Menge und Qualität bestimmt. Der Schuldner kann die Ware aussuchen, muss aber innerhalb der vertraglichen Umschreibung Ware mittlerer Qualität liefern (Art. 71 OR) Man spricht bei Gattungssachen auch von vertretbaren Sachen, weil es davon viele in gleichartiger Qualität gibt, die somit vom Schuldner ausgesucht werden können.
Speziessache/-ware
Sind individuell bestimmte Einzelstücke. Es gibt jeweils nur ein einziges Stück, z.B. der Schrei von E. Munch.