• Shuffle
    Toggle On
    Toggle Off
  • Alphabetize
    Toggle On
    Toggle Off
  • Front First
    Toggle On
    Toggle Off
  • Both Sides
    Toggle On
    Toggle Off
  • Read
    Toggle On
    Toggle Off
Reading...
Front

Card Range To Study

through

image

Play button

image

Play button

image

Progress

1/72

Click to flip

Use LEFT and RIGHT arrow keys to navigate between flashcards;

Use UP and DOWN arrow keys to flip the card;

H to show hint;

A reads text to speech;

72 Cards in this Set

  • Front
  • Back
GmbH:
Begriff und Wesen
- Kapitalbezogen
- Personenbezogen
- Firma / Sitz
- Haftung
- Stammeinlage
- Grundkapital
- Unternehmen
- Zweck
- Körperschaft
GmbH:
Kapitalbezogen und personenbezogen
Mischform
Kapitalbezogen
- festes Stammkapital
- Bemessung der Rechte und Pflichten nach Kapitaleinlage
- Übertragbarkeit der Mitgliedschaft
- Tod eines Gesellschafters kein Auflösungsgrund

Personenbezogen
- Selbstorganschaft
- Treuepflicht
- Möglichkeit von Nachschuss-und Nebenleistungspflichten
- erschwerte Übertragbarkeit der Mitgliedschaft
- Ausschluss oder Austritt von Gesellschaftern ist vorgesehen
- Auflösung auch aus persönlichen Gründen
GmbH:
Körperschaft
- eigene Rechtspersönlichkeit
- Abweichung der Körperschaft:
= Selbstorganschaft
GmbH:
Zweck
wirtschaftliche Zielsetzung, Erlangung ökonomischer Vorteile
Gewinnstrebigkeit
GmbH:
kaufm. Unternehmen
nicht notwendig
GmbH:
Grundkapitalgesellschaft
- GmbH verfügt über ein in bestimmter Höhe festgelegtes Grundkapital, das bei der GmbH Stammkapital genannt wird.
- muss mind. CHF 20'000 betragen
- dient als Haftungs- und Kreditbasis
GmbH:
Stammeinlage
Das Mitglied einer GmbH ist wie der Aktionär mit einer Einlage am Kapital beteiligt.
GmbH:
Haftung
- Grundsätzlich haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
GmbH:
Firma / Sitz
- Firma kann frei gewählt werden.
- In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden (GmbH).
- Sitz: vgl. AG
GmbH:
Mitgliedschaft der Gesellschafter
Personalistische Elemente
- Treuepflicht
- Konkurrenzverbot
- Geschäftsführung
- Vertretung
GmbH:
Rechte der Gesellschafter
- vermögensmässige Rechte
- nicht vermögensmässige Rechte
GmbH:
vermögensmässige Rechte
cf. AG
Für den Umfang der vermögensmässigen Rechte ist der Kapitaleinsatz massgebend.
- Dividende
- Liquidationserlös
GmbH:
nicht vermögensmässige Rechte
- Mitwirkungsrechte
- Schutzrechte
- Kontrollrechte
- Bezugsrechte
GmbH:
Mitwirkungsrechte
Rechte, aktiv an der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft mitzuwirken.
Dadurch wird die Mitgliedschaft auf die Persönlichkeit der Gesellschafter bezogen.
- Gesellschafterversammlung
- Geschäftsführung
- Vertretung
GmbH:
Schutzrechte
- Einberufung einer Gesellschafterversammlung
- Anfachtung gesetzes- oder statutenwidriger Beschlüsse der Generalversammlung
- eine rechtswidrig handelnde Verwaltung verantwortlich machen
- Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen durchsetzen
- Austrittsrecht
- Ausschlussrecht
GmbH:
Kontrollrechte
sind nur für diejenigen Gesellschafter erforderlich, die nicht selber an der Geschäftsführung teilhaben
- Auskunft verlangen über Geschäfts- und Revisionsbericht
- Einsicht
- statutarischer Sonderprüfer
GmbH:
Pflichten der Gesellschafter
- Liberierung
- Loyalität
- Nebenleistungen
- Nachschuss
GmbH:
Liberierungspflicht
Der Gesellschafter ist zur Liberierung seines Grundkapitalanteils verpflichtet, zur Einlage des von ihm übernommenen Anteils am Stammkapital.
Barzahlung ist die Regel, doch die Überlassung von Vermögenswerten, die Sacheinlage, ist auch möglich.
GmbH:
Loyalitätspflicht
Gesellschafter müssen - auch ohne ausdrückliche Verpflichtung durch die Statuten - alles unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt.
Statutarisch kann ein weitgehendes Konkurrenzverbot vorgesehen werden.
GmbH:
Nebenleistungspflichten
Das Recht beschränkt sich auf Pflichten, die dem Zweck der Gesellschaft, der Erhaltung ihrer Selbständigkeit und der Wahrung der Zusammensetzung des Kreises der Gesellschafter dienen und es betont, dass es die nachträgliche Einführung der Zustimmung aller davon betroffenen Gsellschafter bedarf.
GmbH:
Nachschusspflicht
Die Gesellschafter müssen unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Einlagen erbringen.
GmbH:
Erwerb und Übertragung der Mitgliedschaft
Originärer Erwerb
= Im Gründungsstadium wird die Mitgliedschaft bei der GmbH wie bei der AG dadurch erworben, dass man sich zu einer Einlage auf das Grundkapital verpflichtet.

Derivativer Erwerb
= Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Mitgliedschaft grundsätzlich wie bei der AG nur auf dme Wege der Übertragung erlangt werden.
Die abtretung der Stammanteile bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

Die Übertragung bedarf der Schriftform.
Die Gesellschafter sind in das Handelsregister einzutragen.
GmbH:
Verlust der Mitgliedschaft
Ausschluss
= Ein Mitglied kann nebst der Kaduzierung auch aus anderen wichtigen Gründen durch den Richter ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus kann statutarisch vorgesehen werden, dass die Gesellschafterversammlung Gesellschafter aus bestimmten Gründen ausschliessen kann.

Austritt
= Austritt ohne Übertragung der Mitgliedschaft auf einen neuen Gesellschafter ist möglich.
Statutarisch kann ein solches Austrittsrecht vorgesehen werden, von Gesetzes wegen wird es zwingend eingeräumt, wenn wichtige Gründe vorliegen.
GmbH:
Organisation
3 gesetzliche Organe:
- Gesellschafterversammlung
- Geschäftsführung
- Revisionsstelle
--> Paritätstheorie
GmbH:
Gesellschafterversammlung
oberstes Organ
- Das Gesetz enthält eine Liste unübertagbarer Befugnisse
- Gesellschafterversammlung kann direkt auf die Geschäftsführung Einfluss nehmen.
- Stimmrecht bemisst sich nach der Höhe der übernommenen Einlage auf das Kapital.
GmbH:
Gesellschafterversammlung - Kompetenzen
- Statuten
- Wahlen
- Jahresrechnung
- Reingewinn
- Abtretung Stammanteile
- Ausschluss Gesellschafter
- Auflösung
- Prokuristen
- Geschäftsführung
GmbH:
Gesellschafterversammlung - Arten
- ordentliche
- ausserordentliche
- universale
- schriftliche
GmbH:
Gesellschafterversammlung - Stimmrecht
- Gesellschafter
- Depotvertreter
- Organvertreter
- unabhängige Vertreter
- absolutes Mehr vertretenen Stimmen
GmbH:
Geschäftsführung
- ähnliche Aufgaben wie Verwaltungsrat der AG
- Gesetz enthält Liste von unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben
- Prinzip der Selbstorganschaft, d.h. die Gesellschafter sind als solche - ohne dass eine besondere Wahl erforderliche wäre - zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet (dispositiv)
GmbH:
Geschäftsführung - Kompetenzen
- Vermutung
- Geschäftsführung
- Vertretung
- Oberleitung
- Organisation
- Finanzen
- Geschäftsbericht
- Richter
GmbH:
Geschäftsführung - Organisation
- Selbstorganschaft
- Sitzungen
- Protokoll
- Beschlüsse
- Zirkulationsweg
GmbH:
Geschäftsführung - Mandat
- Persönlich
- Sorgfalt
- Fähigkeiten
- Kenntnisse
- Treue
- Information
- Organ
- Innominatkontrakt
GmbH:
Revisionsstelle
- Grundsätzlich eingeschränkte Revision genügt.
- das Recht eine ordentliche Revision zu verlangen steht jedem Gesellschafter zu, der einer Nachschusspflicht unterliegt.
GmbH:
Revisionsstelle - Arten
- ordentliche
- eingeschränkte (Review)
- opting-down
- opting-out
- Nachschusspflicht
GmbH:
Revisionsstelle - Amt
- Wahl durch GV
- Amtsdauer
- zugelassener Revisor
- Revisionsexperte
- staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen
GmbH:
Revisionsstelle - Pflichten
- Prüfung
- Berichterstattung
- Auskunft
- Jahresrechnung
- Konzernrechnung
- internes Kontrollsystem
- Geschäftsführung
- ausserordentliche Pflichten
GmbH:
Entstehung
Einfache Gründung
- Statuten, Organe, Volliberierung
- Errichtungsakt (öff. Urkunde)
- einfache Gesellschaft
- Handelsregister (konstitutiv)
- GmbH

Qualifizierte Gründung
- Sacheinlage
- Sachübernahme
- Verrechnung
- besondere Vorteile
GmbH:
Beendigung
- Auflösungsgrund
- Handelsregister (GmbH in Liquidation)
- Schuldenruf
- Bilanz
- Aktiven verwerten
- Schulden begleichen
- Liquidationsüberschuss
- Handelsregister Löschung
GmbH:
Kapitalveränderung - Erhöhung
nur ordentliche Kapitalerhöhung
GmbH:
Kapitalveränderung - Herbasetzung
Überkapital
= konstitutive Herabsetzung

Unterbilanz
= deklarative Herabsetzung
Genossenschaft:
Begriff und Wesen
- Personenbezogen
- Körperschaft
- Firma / Sitz
- Haftung
- Prinzip der offenen Tür
- Grundkapital
- Unternehmen
- Zweck
Genossenschaft:
Personenbezogen
- Der Gesellschaftszweck soll in gemeinsamer Selbsthilfe, also unter persönlicher Mitwirkung der Genossenschafter, erreicht werden.
- Es kommt auf die Persönlichkeit des Mitgliedes an, auf seine Fähigkeiten, Bedürfnisse, seinen Beruf etc.
-Mind. 7 Mitglieder für Errichtung, danach kann Zahl sinken.
Genossenschaft:
Zweck
- wirtschaftliche Ziele in der Hauptsache
- auch ideale Zwecke möglich
--> ausgehend von den unmittelbaren wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder weitet sich die Zielsetzung der Genossenschaft auch auf nichtwirtschaftliche, allenfalls auch gemeinnützige Aufgaben aus.
Genossenschaft:
kaufm. Unternehmen
möglich
Genossenschaft:
Prinzip der offenen Tür
Eine Genossenschaft ist eine Gesellschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl. Der Eintritt darf nicht übermässig erschwert sein.
Genossenschaft:
Grundkapital
- Genossenschaft kann wie die AG ein in Teilsummen zerlegtes Grundkapital aufweisen.
- Das Grundkapital ist aber nicht obligatorisch.
Genossenschaft:
Haftung
- Grundsätzlich haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen.
- Das Gesetz lässt es aber zu, eine persönliche Haftung der Genossenschafter statutarisch einzuführen, sei es als unbeschränkte Haftung, sei es als Haftung bis zu einem bestimmten Betrag.
Genossenschaft:
Firma / Sitz
vgl. AG
Genossenschaft:
Mitgliedschaft der Genossenschafter
- personenbezogen
- absolute Gleichbehandlung
- relative Gleichbehandlung möglich
Genossenschaft:
Pflichten der Genossenschafter
- Treuepflicht
- Leistungspflicht
- Nachschusspflicht
- persönliche Haftung
- Anteilsschein
- Eintritt-/ Austrittgeld
Genossenschaft:
Rechte der Genossenschafter
- vermögensmässige Rechte
- nicht vermögensmässige Rechte
Genossenschaft:
vermögensmässige Rechte
- Benutzung der genossenschaftlichen Einrichtungen
- Dividende
- begrenzte Abfindungssumme
- Liquidationserlös
Genossenschaft:
nicht vermögensmässige Rechte
- Mitwirkungsrechte
- Schutzrechte
- Kontrollrechte
Genossenschaft:
Mitwirkungsrechte
- Einberufung
- Teilnahme
- Antrag
- Kopfstimmrecht
Genossenschaft:
Erwerb und Übertragung der Mitgliedschaft
- Im Gründungsstadium wird Mitgliedschaft durch Unterzeichnung der Statuten erworben.
- Veränderungen im Bestand der Mitglieder vollziehen sich auf dem Wege von Eintritt und Austritt
- Ein Eintritt muss grundsätzlich jederzeit zulässig sein (Prinzip der offenen Tür)
- Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung und eines Aufnahmebeschlusses
Genossenschaft:
Verlust der Mitgliedschaft
Austritt
= steht dem Genossenschafter auf das Ende eines Geschäftsjahres unter Beobachtung einer 1jährigen Kündigungsfrist frei.

Ausschluss
= Ein Gesellschafter kann jederzeit aus wichtigem Grund aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden.

Tod
Genossenschaft:
Organisation
3 gesetzlich vorgeschriebene Organe
- Generalversammlung
- Verwaltung
- Revisionsstelle
--> Paritätstheorie
Genossenschaft:
Generalversammlung
oberstes Organ
- Wahlorgan
- Stellvertretung = Vertretung kann nur durch einen anderen Gesellschafter erfolgen, wobei kein Bevollmächtigter mehr als ein Mitglied vertreten darf.
Genossenschaft:
Generalversammlung - Kompetenzen
- Statuten
- Wahlen
- Jahresrechnung
- Reingewinn
- Décharge
- Auflösung
- oberstes Organ
Genossenschaft:
Generalversammlung - Arten
- ordentliche
- ausserordentliche
- universale
- Urabstimmung
- Delegierte
Genossenschaft:
Generalversammlung - Stimmrecht
- Genossenschafter
- Delegierte
- Vertreten nur durch Genossenschafter
- absolutes Mehr der abgegebenen Stimmen
Genossenschaft:
Verwaltung
Kollegialbehörde, mind. 3 Mitglieder
Die Mehrheit der Verwaltung muss aus Genossenschaftern bestehen
Genossenschaft:
Verwaltung - Kompetenzen
- Geschäftsführung
- Vertretung
- Oberleitung
- Organisation
- Finanzen
- Geschäftsbericht
- Richter
Genossenschaft:
Verwaltung - Organisation
- mind. 3 Mitglieder
- Mehrheit Genossenschafter
- Sitzungen
- Protokolle
- Beschlüsse
- Zirkulationsweg
Genossenschaft:
Verwaltung - Mandat
- persönlich
- Sorgfalt
- Fähigkeiten
- Kenntnisse
- Treue
- Information
- Organ
- Innominatkontrakt
Genossenschaft:
Revisionsstelle
vgl. Vorschriften der AG
- Möglichkeit einer ordentlichen Revision
- Verzicht auf Revision möglich
Genossenschaft:
Revisionsstelle - Arten
- ordentliche
- eingeschränkte (Review)
- opting-down
- opting-out
- Nachschusspflicht
Genossenschaft:
Revisionsstelle - Amt
- Wahl durch GV
- Amtsdauer
- zugelassener Revisor
- Revisionsexperte
- staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen
Genossenschaft:
Revisionsstelle - Pflichten
- Prüfung
- Berichterstattung
- Auskunft
- Jahresrechnung
- Konzernrechnung
- internes Kontrollsystem
- Geschäftsführung
- ausserordentliche Pflichten
Genossenschaft:
Entstehung
einfache Gründung
- Vorhandensein schriftlich abgefasster Statuten, Organe
- Grundungsversammlung
- Eintrag in Handelsregister (konstitutiv)


Qualifizierte Gründung
- Sacheinlage
- Sachübernahme
- Verrechnung
- besondere Vorteile
Genossenschaft:
Beendigung
- Auflösungsgrund
- Handelsregister (Genossenschaft in Liquidation)
- Schuldenruf
- Bilanz
- Aktiven verwerten
- Schulden begleichen
- Liquidationsüberschuss
- Handelsregister Löschung
Genossenschaft:
Kapitalveränderung
Keine Erhöhung
= Kapitalerhöhungen erfolgen durch den Beitritt neuer Genossenschafter, da diese Anteilsscheine übernehmen.

Herabsetzung
vg. AG
- Überkapital: konstitutive Herabsetzung, Austritt
- Unterbilanz: deklarative Herabsetzung