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Begriff der Gesellschaft
- die Gesellschaft ist eine Personenvereinigung
- sie berufht auf vertraglicher Basis
- sie ist auf gemeinsame Zweckverfolgung gerichtet
Einfache Gesellschaft:
Begriff und Wesen
- Personenbezogen
- Rechtsgemeinschaft
- Haftung
- Subsidiärform
- Zweck
Einfache Gesellschaft:
Personenbezogen
Es kommt in erster Linie auf die Persönlichkeit des einzelnen Mitgliedes an, nicht auf seine Kapitalbeteiligung.

Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte, unabhängig von Kapitaleinsatz.

Mitgliedschaft ist unübertragbar und unvererblich.
Einfache Gesellschaft:
Rechtsgemeinschaft
Keine Rechtspersönlichkeit.
Die Aktiv- und Passivlegitimation kommt allein den Gesellschaftern zu.
Einfache Gesellschaft:
Haftung
Für die Gesellschaftsschulden haften die Gesellschafter persönlich, und zwar
- primär und ausschliesslich
- unbeschränkt
- solidarisch.
Einfache Gesellschaft:
Subsidiärform
Eine Gesellschaft ist als einfache Gesellschaft zu qualifizieren, wenn nicht die Voraussetzungen einer anderen im Gesetz geregelten Gesellschaftsform erfüllt sind.
= Auffangbecken
Einfache Gesellschaft:
Zweck
Alle erlaubten Zwecke können angestrebt werden.
Ausnahme: Der Betrieb einer nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes ist der einfachen Gesellschaft untersagt.
Sobald ein kaufmännisches Unternehmen geführt wird, findet das Recht der Kollektivgesellschaft Anwendung.
Einfache Gesellschaft:
Entstehung
- Vertrag
Einigung mehrerer Personne, die Erreichung eines bestimmten Zwecks gemeinsam fördern zu wollen.
- Formfrei
- Kein Handelsregister
- Ex nunc
Ein Gesellschaftsvertrag kann mit Mängeln behaftet, nichtig (OR 20) oder einseitig unverbindlich (OR 21, 23ff.) sein.
Einfache Gesellschaft:
Innenverhältnis
- Beitragsleistungen
- Anteil an Gewinn und Verlust
- Gesellschaftsbeschlüsse
- Geschäftsführung
Einfache Gesellschaft:
Beiträge
Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten (OR 531).
Einfache Gesellschaft:
Gewinn und Verlust
Grundsätzlich müssen sich Gewinn- und Verlustbeteiligung einander entsprechen.
OR 533, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Einfache Gesellschaft:
Gesellschaftsbeschlüsse
- Einstimmigkeit
- Kopfstimmprinzip
Einfache Gesellschaft:
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung obliegt allen Gesellschaftern.
Vetorecht
Einfache Gesellschaft:
Aussenverhältnis
- Vertretung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter
- Haftung
- Firma / Sitz
Einfache Gesellschaft:
Vertretung
Der geschäftsführende Gesellschafter handelnt nach aussen in der Regel im Namen aller Gesellschafter, oder er weist auf andere Art darauf hin, dass er für die Gesellschaft tätig ist.
--> allg. StvRecht anwendbar
Wenn der Gesellschafter nach aussen in eigenem Namen auftritt
--> er wird allein verpflichtet und berechtigt.
Einfache Gesellschaft:
Haftung
= primär, unbeschränkt und solidarisch.
Ist aber der Gesellschafter in eigenem Namen aufgetreten oder war er zur Stv. nicht berechtigt, dann haftet er allein für die eingegangenen Verpflichtungen.
Einfache Gesellschaft:
Firma und Sitz
Die einfache Gesellschaft kann keine Firma haben.
--> der geschäftsführende Gesellschafter tritt in eigenem Namen oder im Namen aller Gesellschafter auf.
Sie hat auch keinen Sitz.
Einfache Gesellschaft:
Beendigung
- Auflösungsgrund eingetreten
- Gesellschaft befindet sich im Abwicklungsgeschäft
- Phase der Liquidation
- Bezahlung gemeinsame Schulden
- Ersatz Auslagen
- Rückerstattung Einlagen
- Verteilung Gewinn und Verlust
Einfache Gesellschaft:
Gesellschafterwechsel
- Ausscheiden
- Ausschluss
- Übertragung
- Beitritt
Einfache Gesellschaft:
Ausscheiden
- Auflösung
- Ausnahme: vertraglich vorgesehen
Einfache Gesellschaft:
Ausschluss
- Grundsätzlich kein Ausschluss, sondern Auflösung
- Falls vorgesehen, Ausschlussklausel
Einfache Gesellschaft:
Übertragung und Beitritt
- Nur mit Zustimmung aller übrigen Gesellschafter möglich
Kollektivgesellschaft:
Begriff und Wesen
- Personenbezogen
- Gesamthandsgemeinschaft
- Haftung
- Kaufmännisches Unternehmen
- Zweck
Kollektivgesellschaft:
Personenbezogen
- Jedem Mitglied stehen die gleichen Rechte zu, unabhängig von der Kapitalbeteiligung
- nur natürliche Personen können Gesellschafter sein.
Kollektivgesellschaft:
Gesamthandsgemeinschaft
- Sondervermögen steht den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu.
Die Gesellschafter selber in ihrer Gesamtheit sind Träger von Rechten und Pflichten.
- Sie ist handlungsfähig, prozessfähig und betreibungsfähig
Kollektivgesellschaft:
Haftung
- Zunächst haftet das Gesellschaftsvermögen.
- Reicht es nicht aus, haften subsidiär alle Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen.
Kollektivgesellschaft:
kaufmännisches Unternehmen
Sie betreibt ein kaufm. Unternehmen.
Aber auch KG, die kein kauf. Unternehmen betreiben sind zulässig.
Kollektivgesellschaft:
Zweck
Meist werden wirtschaftliche Zwecke verfolgt, die KG soll ihren Mitgliedern ökonomische Vorteile verschaffen.
Jedoch auch nichtwirtschaftliche Zwecke möglich.
Kollektivgesellschaft:
Entstehung bei kaufm. Art
- Vertrag oder
- Ausscheiden des letzten Kommanditärs
- Eintrag ins Handelsregister: deklaratorische Wirkung = die Gesellschaft ist bereits mit dem Abschluss des Vertrages entstanden.
Kollektivgesellschaft:
Entstehung bei nicht kaufm. Art
- Vertrag
- Eintrag ins Handelsregister:
konstitutiv = Die KG entsteht erst mit dem Eintrag. Vorher ist sie als einfache Gesellschaft zu qualifizieren
Kollektivgesellschaft:
Innenverhältnis
- Rechtsgrundlagen
- Beitragsleistungen
- Anteil an Gewinn und Verlust
- Gesellschaftsbeschlüsse
- Geschäftsführung
- Treuepflicht
Kollektivgesellschaft:
Rechtsgrundlagen
1. Gesellschaftsvertrag
2. Kollektivgesellschaftsrecht
3. Recht der einfachen Gesellschaft
Kollektivgesellschaft:
Beitragsleistungen
cf. einfache Gesellschaft
Kollektivgesellschaft:
Gewinn und Verlust
- Falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, hat jeder KG Anspruch auf Verzinsung seines Kapitalanteils zu 4%.
- Die Auszahlung eines Gewinns setzt notwendig einen Überschuss voraus.
- cf. einfache Gesellschaft
Kollektivgesellschaft:
Gesellschaftsbeschlüsse
cf. einfache Gesellschaft
Kollektivgesellschaft:
Geschäftsführung
cf. einfache Gesellschaft
Oft wird jedoch von der Einzelgeschäftsführungsbefugnis abgewichen. Es wird eine Organisation geschaffen, die für grundlegende Fragen zuständig ist.
Kollektivgesellschaft:
Treuepflicht
Treuepflicht und Konkurrenzverbot
- Mit Austritt endet grundsätzlich Konkurrenzverbot
- Ausnahmen müssen vereinbart oder beschlossen werden.
Kollektivgesellschaft:
Aussenverhältnis
- selbständig
- Vertretung der Gesellschaft
- Firma / Sitz
- Haftung
Kollektivgesellschaft:
selbständig
die KG tritt nach aussen unter eigener Firma selbständig auf.
Kollektivgesellschaft:
Vertretung
Grundsatz: Dritte können annehmen, Gesellschafter ist zur Vertretung befugt.

Modifizierungen
- einzelne G. können von der Vertretung ausgeschlossen sein
- Kollektivvertretung
Kollektivgesellschaft:
Firma / Sitz
- muss Familiennamen aller Gesellschafter oder mind. eines Gesellschafters mit einem Zusatz, der auf das Gesellschaftsverhältnis hinweist, enthalten (&Co., Gebrüder, und Partner)
- eigener Sitz
Kollektivgesellschaft:
Haftung
- subsidiäre Haftung der G.
- auch Haftung für unerlaubte Handlungen
Kollektivgesellschaft:
Beendigung
- es liegt ein Auflösungsgrund vor
- Abwicklungsgeschäft
- Phase der Liquidation
- Bilanz
- Schulden begleichen
- Forderungen einziehen
- Vermögen versilbern
- Einlagen rückerstatten
- Zinsen
- Liquidationsüberschuss
- Löschung Handelsregister
- Haftung
Kollektivgesellschaft:
Gesellschafterwechsel
- Ausscheiden
- Ausschluss
- Übertragung
- Beitritt
Kollektivgesellschaft:
Ausscheiden
- Auflösung grundsätzlich
- Fortsetzungsklausel
- Konversionsklausel
Kollektivgesellschaft:
Ausschluss
- wichtige Gründe
- Gesellschafter in Konkurs
Kollektivgesellschaft:
Beitritt und Übertragung
cf. einfache Gesellschaft
- Zustimmung
- Klausel
Kommanditgesellschaft:
Begriff und Wesen
- 2 versch. Gruppen von G.
- Personenbezogen
- Gesamthandsgemeinschaft
- Zweck
- kaufmännisches Unternehmen
- Haftung
- Komplementär
- Kommanditär
Kommanditgesellschaft:
2 verschiedene Gruppen von Gesellschaftern
2 Gruppen von Gesellschaftern mit unterschiedlicher Beteiligung und verschiedenartigen Interessen
Kommanditgesellschaft:
Personenbezogen
- Kommanditäre nur Kapitaleinlage, kapitalbezogene
- Mitgliederwechsel ausgeschlossen
- Komplementäre nur natürliche Personen
- Beide Gruppen haben nicht die gleichen Rechte
Kommanditgesellschaft:
Gesamthandsgemeinschaft
- Selbstorganschaft nur für Komplementäre
Kommanditgesellschaft:
Zweck
cf Kollektivgesellschaft
Kommanditgesellschaft:
kauf. Unternehmen
cf. Kollektivgesellschaft
Kommanditgesellschaft:
Haftung
Komplementäre
- subsidiäre, persönliche, unbeschränkte und solidarische Haftung mit ganzem Vermögen

Kommanditäre
- Haftung höchstens bis zum Betrag der Kommanditsumme, in dieser Höhe subsidiäre und solidarische Haftung.
Kommanditgesellschaft:
Stellung des Komplementärs
- entspricht der Stellung eines Kollektivgesellschafters
- cf. Kollektivgesellschaft
- hat Recht und Pflicht zur Geschäftsführung
Kommanditgesellschaft:
Stellung des Kommanditärs
- Kommanditeinlage und Kommanditsumme
- Vermögensrechte
-Geschäftsführungsbefugnisse
- Einspracherechte
- Informationsrechte
- Treuepflicht
Kommanditgesellschaft:
Kommanditär
Kommanditeinlage und Kommanditsumme
Kommanditeinlage
= Vermögensbeitrag, den in die Gesellschaft einzubringen sich der Kommanditär den anderen Gesellschaftern gegenüber verpflichtet hat.
= die Gesellschaftsgläubiger können die Leistung dieser Einlage nicht fordern - dies ist nur intern möglich

Kommanditsumme
= bestimmt die obere Grenze der Haftung des Kommanditärs gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
= Summe muss im Handelsregister eingetragen sein.
Kommanditgesellschaft:
Kommanditär
Vermögensrechte
- Anteil am Gewinn wird im Gesellschaftsvertrag bestimmt.
- Verlust muss auch der Kommanditär mittragen
Kommanditgesellschaft:
Kommanditär
Geschäftsführungsbefugnisse
- nach dispositivem Recht ist Geschäftsführung bei Komplementär
- Vertraglich können dem Kommanditär Geschäftsführungsrechte und -pflichten übertragen werden.
Kommanditgesellschaft:
Kommanditär
Einspracherechte
gegen unvernünftige, verlustbringende Geschäftshandlungen des Komplementärs, da Kommanditär an Verlust und Gewinn beteiligt ist.
Kommanditgesellschaft:
Kommanditär
Informationsrechte
- Kommanditär kann verlangen, dass ihm eine Abschrift der Erfolgsrechnung und der Bilanz ausgehändigt werden.
Kommanditgesellschaft:
Kommanditär
Treuepflicht
cf. Kollektivgesellschaft inkl. weitgehendes Konkurrenzverbot
Kommanditgesellschaft:
Entstehung
cf. Kollektivgesellschaft
Kommanditgesellschaft:
Innenverhältnis
- Rechtsgrundlage
- Beitrag/Kommandite
- Gewinn/Verlust
- Gesellschaftsbeschlüsse
- Beitrag
Kommanditgesellschaft:
Rechtsgrundlagen
1. Gesellschaftsvertrag
2. Kommanditgesellschaftsrecht
3. Kollektivgesellschaftsrecht
4. Recht der einfachen Gesellschaft
Kommanditgesellschaft:
Aussenverhältnis
- selbständig
- Vertretung
- Firma / Sitz
- Haftung
Kommanditgesellschaft:
selbständig
cf. Kollektivgesellschaft
Kommanditgesellschaft:
Vertretung
cf. Kollektivgesellschaft

- Vertretung obliegt nur den Komplementären.
- Kommanditäre können die Gesellschaft nur als Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte vertreten, nicht dagegen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter.
Kommanditgesellschaft:
Firma / Sitz
cf. Kollektivgesellschaft

Die Firma muss den Familiennamen mind. eines Komplementärs und einen auf das Gesellschaftsverhältnis hinweisenden Zusatz enthalten.
Die Namen von Kommanditären dürfen nicht in die Firma aufgenommen werden.
Kommanditgesellschaft:
Haftung
Komplementär
- cf. Kollektivgesellschaft
- subsidiär persönliche, unbeschränkte und solidarische Haftung mit ganzem Vermögen

Kommanditäre
- Haftung höchstens bis zum Betrag ihrer nach aussen kundgegebenen Haftungslimite, der Kommanditsumme.
Kommanditgesellschaft:
Beendigung
cf. grundsätzlich Kollektivgesellschaft

Ausnahme:
- Tod und Entmündigung eines Kommanditärs zieht nicht die Auflösung der Gesellschaft nach sich.
Kommanditgesellschaft:
Gesellschafterwechsel
cf. Kollektivgesellschaft für Kommanditäre und Komplementäre

Ausnahme:
Tod oder Entmündigung eines Kommanditärs