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72 Cards in this Set
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Begriff der Gesellschaft
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- die Gesellschaft ist eine Personenvereinigung
- sie berufht auf vertraglicher Basis - sie ist auf gemeinsame Zweckverfolgung gerichtet |
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Einfache Gesellschaft:
Begriff und Wesen |
- Personenbezogen
- Rechtsgemeinschaft - Haftung - Subsidiärform - Zweck |
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Einfache Gesellschaft:
Personenbezogen |
Es kommt in erster Linie auf die Persönlichkeit des einzelnen Mitgliedes an, nicht auf seine Kapitalbeteiligung.
Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte, unabhängig von Kapitaleinsatz. Mitgliedschaft ist unübertragbar und unvererblich. |
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Einfache Gesellschaft:
Rechtsgemeinschaft |
Keine Rechtspersönlichkeit.
Die Aktiv- und Passivlegitimation kommt allein den Gesellschaftern zu. |
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Einfache Gesellschaft:
Haftung |
Für die Gesellschaftsschulden haften die Gesellschafter persönlich, und zwar
- primär und ausschliesslich - unbeschränkt - solidarisch. |
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Einfache Gesellschaft:
Subsidiärform |
Eine Gesellschaft ist als einfache Gesellschaft zu qualifizieren, wenn nicht die Voraussetzungen einer anderen im Gesetz geregelten Gesellschaftsform erfüllt sind.
= Auffangbecken |
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Einfache Gesellschaft:
Zweck |
Alle erlaubten Zwecke können angestrebt werden.
Ausnahme: Der Betrieb einer nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes ist der einfachen Gesellschaft untersagt. Sobald ein kaufmännisches Unternehmen geführt wird, findet das Recht der Kollektivgesellschaft Anwendung. |
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Einfache Gesellschaft:
Entstehung |
- Vertrag
Einigung mehrerer Personne, die Erreichung eines bestimmten Zwecks gemeinsam fördern zu wollen. - Formfrei - Kein Handelsregister - Ex nunc Ein Gesellschaftsvertrag kann mit Mängeln behaftet, nichtig (OR 20) oder einseitig unverbindlich (OR 21, 23ff.) sein. |
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Einfache Gesellschaft:
Innenverhältnis |
- Beitragsleistungen
- Anteil an Gewinn und Verlust - Gesellschaftsbeschlüsse - Geschäftsführung |
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Einfache Gesellschaft:
Beiträge |
Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten (OR 531).
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Einfache Gesellschaft:
Gewinn und Verlust |
Grundsätzlich müssen sich Gewinn- und Verlustbeteiligung einander entsprechen.
OR 533, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde. |
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Einfache Gesellschaft:
Gesellschaftsbeschlüsse |
- Einstimmigkeit
- Kopfstimmprinzip |
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Einfache Gesellschaft:
Geschäftsführung |
Die Geschäftsführung obliegt allen Gesellschaftern.
Vetorecht |
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Einfache Gesellschaft:
Aussenverhältnis |
- Vertretung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter
- Haftung - Firma / Sitz |
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Einfache Gesellschaft:
Vertretung |
Der geschäftsführende Gesellschafter handelnt nach aussen in der Regel im Namen aller Gesellschafter, oder er weist auf andere Art darauf hin, dass er für die Gesellschaft tätig ist.
--> allg. StvRecht anwendbar Wenn der Gesellschafter nach aussen in eigenem Namen auftritt --> er wird allein verpflichtet und berechtigt. |
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Einfache Gesellschaft:
Haftung |
= primär, unbeschränkt und solidarisch.
Ist aber der Gesellschafter in eigenem Namen aufgetreten oder war er zur Stv. nicht berechtigt, dann haftet er allein für die eingegangenen Verpflichtungen. |
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Einfache Gesellschaft:
Firma und Sitz |
Die einfache Gesellschaft kann keine Firma haben.
--> der geschäftsführende Gesellschafter tritt in eigenem Namen oder im Namen aller Gesellschafter auf. Sie hat auch keinen Sitz. |
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Einfache Gesellschaft:
Beendigung |
- Auflösungsgrund eingetreten
- Gesellschaft befindet sich im Abwicklungsgeschäft - Phase der Liquidation - Bezahlung gemeinsame Schulden - Ersatz Auslagen - Rückerstattung Einlagen - Verteilung Gewinn und Verlust |
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Einfache Gesellschaft:
Gesellschafterwechsel |
- Ausscheiden
- Ausschluss - Übertragung - Beitritt |
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Einfache Gesellschaft:
Ausscheiden |
- Auflösung
- Ausnahme: vertraglich vorgesehen |
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Einfache Gesellschaft:
Ausschluss |
- Grundsätzlich kein Ausschluss, sondern Auflösung
- Falls vorgesehen, Ausschlussklausel |
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Einfache Gesellschaft:
Übertragung und Beitritt |
- Nur mit Zustimmung aller übrigen Gesellschafter möglich
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Kollektivgesellschaft:
Begriff und Wesen |
- Personenbezogen
- Gesamthandsgemeinschaft - Haftung - Kaufmännisches Unternehmen - Zweck |
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Kollektivgesellschaft:
Personenbezogen |
- Jedem Mitglied stehen die gleichen Rechte zu, unabhängig von der Kapitalbeteiligung
- nur natürliche Personen können Gesellschafter sein. |
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Kollektivgesellschaft:
Gesamthandsgemeinschaft |
- Sondervermögen steht den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu.
Die Gesellschafter selber in ihrer Gesamtheit sind Träger von Rechten und Pflichten. - Sie ist handlungsfähig, prozessfähig und betreibungsfähig |
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Kollektivgesellschaft:
Haftung |
- Zunächst haftet das Gesellschaftsvermögen.
- Reicht es nicht aus, haften subsidiär alle Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen. |
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Kollektivgesellschaft:
kaufmännisches Unternehmen |
Sie betreibt ein kaufm. Unternehmen.
Aber auch KG, die kein kauf. Unternehmen betreiben sind zulässig. |
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Kollektivgesellschaft:
Zweck |
Meist werden wirtschaftliche Zwecke verfolgt, die KG soll ihren Mitgliedern ökonomische Vorteile verschaffen.
Jedoch auch nichtwirtschaftliche Zwecke möglich. |
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Kollektivgesellschaft:
Entstehung bei kaufm. Art |
- Vertrag oder
- Ausscheiden des letzten Kommanditärs - Eintrag ins Handelsregister: deklaratorische Wirkung = die Gesellschaft ist bereits mit dem Abschluss des Vertrages entstanden. |
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Kollektivgesellschaft:
Entstehung bei nicht kaufm. Art |
- Vertrag
- Eintrag ins Handelsregister: konstitutiv = Die KG entsteht erst mit dem Eintrag. Vorher ist sie als einfache Gesellschaft zu qualifizieren |
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Kollektivgesellschaft:
Innenverhältnis |
- Rechtsgrundlagen
- Beitragsleistungen - Anteil an Gewinn und Verlust - Gesellschaftsbeschlüsse - Geschäftsführung - Treuepflicht |
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Kollektivgesellschaft:
Rechtsgrundlagen |
1. Gesellschaftsvertrag
2. Kollektivgesellschaftsrecht 3. Recht der einfachen Gesellschaft |
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Kollektivgesellschaft:
Beitragsleistungen |
cf. einfache Gesellschaft
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Kollektivgesellschaft:
Gewinn und Verlust |
- Falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, hat jeder KG Anspruch auf Verzinsung seines Kapitalanteils zu 4%.
- Die Auszahlung eines Gewinns setzt notwendig einen Überschuss voraus. - cf. einfache Gesellschaft |
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Kollektivgesellschaft:
Gesellschaftsbeschlüsse |
cf. einfache Gesellschaft
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Kollektivgesellschaft:
Geschäftsführung |
cf. einfache Gesellschaft
Oft wird jedoch von der Einzelgeschäftsführungsbefugnis abgewichen. Es wird eine Organisation geschaffen, die für grundlegende Fragen zuständig ist. |
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Kollektivgesellschaft:
Treuepflicht |
Treuepflicht und Konkurrenzverbot
- Mit Austritt endet grundsätzlich Konkurrenzverbot - Ausnahmen müssen vereinbart oder beschlossen werden. |
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Kollektivgesellschaft:
Aussenverhältnis |
- selbständig
- Vertretung der Gesellschaft - Firma / Sitz - Haftung |
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Kollektivgesellschaft:
selbständig |
die KG tritt nach aussen unter eigener Firma selbständig auf.
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Kollektivgesellschaft:
Vertretung |
Grundsatz: Dritte können annehmen, Gesellschafter ist zur Vertretung befugt.
Modifizierungen - einzelne G. können von der Vertretung ausgeschlossen sein - Kollektivvertretung |
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Kollektivgesellschaft:
Firma / Sitz |
- muss Familiennamen aller Gesellschafter oder mind. eines Gesellschafters mit einem Zusatz, der auf das Gesellschaftsverhältnis hinweist, enthalten (&Co., Gebrüder, und Partner)
- eigener Sitz |
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Kollektivgesellschaft:
Haftung |
- subsidiäre Haftung der G.
- auch Haftung für unerlaubte Handlungen |
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Kollektivgesellschaft:
Beendigung |
- es liegt ein Auflösungsgrund vor
- Abwicklungsgeschäft - Phase der Liquidation - Bilanz - Schulden begleichen - Forderungen einziehen - Vermögen versilbern - Einlagen rückerstatten - Zinsen - Liquidationsüberschuss - Löschung Handelsregister - Haftung |
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Kollektivgesellschaft:
Gesellschafterwechsel |
- Ausscheiden
- Ausschluss - Übertragung - Beitritt |
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Kollektivgesellschaft:
Ausscheiden |
- Auflösung grundsätzlich
- Fortsetzungsklausel - Konversionsklausel |
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Kollektivgesellschaft:
Ausschluss |
- wichtige Gründe
- Gesellschafter in Konkurs |
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Kollektivgesellschaft:
Beitritt und Übertragung |
cf. einfache Gesellschaft
- Zustimmung - Klausel |
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Kommanditgesellschaft:
Begriff und Wesen |
- 2 versch. Gruppen von G.
- Personenbezogen - Gesamthandsgemeinschaft - Zweck - kaufmännisches Unternehmen - Haftung - Komplementär - Kommanditär |
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Kommanditgesellschaft:
2 verschiedene Gruppen von Gesellschaftern |
2 Gruppen von Gesellschaftern mit unterschiedlicher Beteiligung und verschiedenartigen Interessen
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Kommanditgesellschaft:
Personenbezogen |
- Kommanditäre nur Kapitaleinlage, kapitalbezogene
- Mitgliederwechsel ausgeschlossen - Komplementäre nur natürliche Personen - Beide Gruppen haben nicht die gleichen Rechte |
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Kommanditgesellschaft:
Gesamthandsgemeinschaft |
- Selbstorganschaft nur für Komplementäre
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Kommanditgesellschaft:
Zweck |
cf Kollektivgesellschaft
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Kommanditgesellschaft:
kauf. Unternehmen |
cf. Kollektivgesellschaft
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Kommanditgesellschaft:
Haftung |
Komplementäre
- subsidiäre, persönliche, unbeschränkte und solidarische Haftung mit ganzem Vermögen Kommanditäre - Haftung höchstens bis zum Betrag der Kommanditsumme, in dieser Höhe subsidiäre und solidarische Haftung. |
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Kommanditgesellschaft:
Stellung des Komplementärs |
- entspricht der Stellung eines Kollektivgesellschafters
- cf. Kollektivgesellschaft - hat Recht und Pflicht zur Geschäftsführung |
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Kommanditgesellschaft:
Stellung des Kommanditärs |
- Kommanditeinlage und Kommanditsumme
- Vermögensrechte -Geschäftsführungsbefugnisse - Einspracherechte - Informationsrechte - Treuepflicht |
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Kommanditgesellschaft:
Kommanditär Kommanditeinlage und Kommanditsumme |
Kommanditeinlage
= Vermögensbeitrag, den in die Gesellschaft einzubringen sich der Kommanditär den anderen Gesellschaftern gegenüber verpflichtet hat. = die Gesellschaftsgläubiger können die Leistung dieser Einlage nicht fordern - dies ist nur intern möglich Kommanditsumme = bestimmt die obere Grenze der Haftung des Kommanditärs gegenüber den Gesellschaftsgläubigern = Summe muss im Handelsregister eingetragen sein. |
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Kommanditgesellschaft:
Kommanditär Vermögensrechte |
- Anteil am Gewinn wird im Gesellschaftsvertrag bestimmt.
- Verlust muss auch der Kommanditär mittragen |
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Kommanditgesellschaft:
Kommanditär Geschäftsführungsbefugnisse |
- nach dispositivem Recht ist Geschäftsführung bei Komplementär
- Vertraglich können dem Kommanditär Geschäftsführungsrechte und -pflichten übertragen werden. |
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Kommanditgesellschaft:
Kommanditär Einspracherechte |
gegen unvernünftige, verlustbringende Geschäftshandlungen des Komplementärs, da Kommanditär an Verlust und Gewinn beteiligt ist.
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Kommanditgesellschaft:
Kommanditär Informationsrechte |
- Kommanditär kann verlangen, dass ihm eine Abschrift der Erfolgsrechnung und der Bilanz ausgehändigt werden.
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Kommanditgesellschaft:
Kommanditär Treuepflicht |
cf. Kollektivgesellschaft inkl. weitgehendes Konkurrenzverbot
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Kommanditgesellschaft:
Entstehung |
cf. Kollektivgesellschaft
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Kommanditgesellschaft:
Innenverhältnis |
- Rechtsgrundlage
- Beitrag/Kommandite - Gewinn/Verlust - Gesellschaftsbeschlüsse - Beitrag |
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Kommanditgesellschaft:
Rechtsgrundlagen |
1. Gesellschaftsvertrag
2. Kommanditgesellschaftsrecht 3. Kollektivgesellschaftsrecht 4. Recht der einfachen Gesellschaft |
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Kommanditgesellschaft:
Aussenverhältnis |
- selbständig
- Vertretung - Firma / Sitz - Haftung |
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Kommanditgesellschaft:
selbständig |
cf. Kollektivgesellschaft
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Kommanditgesellschaft:
Vertretung |
cf. Kollektivgesellschaft
- Vertretung obliegt nur den Komplementären. - Kommanditäre können die Gesellschaft nur als Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte vertreten, nicht dagegen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter. |
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Kommanditgesellschaft:
Firma / Sitz |
cf. Kollektivgesellschaft
Die Firma muss den Familiennamen mind. eines Komplementärs und einen auf das Gesellschaftsverhältnis hinweisenden Zusatz enthalten. Die Namen von Kommanditären dürfen nicht in die Firma aufgenommen werden. |
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Kommanditgesellschaft:
Haftung |
Komplementär
- cf. Kollektivgesellschaft - subsidiär persönliche, unbeschränkte und solidarische Haftung mit ganzem Vermögen Kommanditäre - Haftung höchstens bis zum Betrag ihrer nach aussen kundgegebenen Haftungslimite, der Kommanditsumme. |
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Kommanditgesellschaft:
Beendigung |
cf. grundsätzlich Kollektivgesellschaft
Ausnahme: - Tod und Entmündigung eines Kommanditärs zieht nicht die Auflösung der Gesellschaft nach sich. |
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Kommanditgesellschaft:
Gesellschafterwechsel |
cf. Kollektivgesellschaft für Kommanditäre und Komplementäre
Ausnahme: Tod oder Entmündigung eines Kommanditärs |