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52 Cards in this Set

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Regierungsform Österreichs?


forma vlády/státního zřízení s orgány státní moci volenými na urč. období; stát s takovou formou;


Staatsform, bei der die Regierenden für eine bestimmte Zeit vom Volk od. von Repräsentanten des Volkes gewählt werden

Artikel 1. Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

1. Staat, in dem mehrere Länder (Gliedstaaten) vereinigt sind.


Herder: Die Vereinigung mehrerer Staaten zu einem Gesammtstaate in der Weise, daß einzelne Rechte der Souveränität, namentlich das Recht über Krieg und Frieden, Bündnisse,Handelsverträge, das Münzregal, das Recht der freien Niederlassung, der Beerbung u.s.w. nicht mehr von den einzelnen Staaten, sondern von deren Gesammtheit,


Brockhaus: Bundesstaat, eine Vereinigung mehrerer Staaten zu einem größern polit. Ganzen mit einer gemeinsamen Regierung an der Spitze (die Ver. Staaten von Amerika, seit 1848 die Schweiz, seit 1866 bez. 1870 das Deutsche Reich), verschieden von dem Staatenbund, in welchem die verbundenen Staaten selbständige Ganze bleiben und ohne gemeinsame Regierung sind (der Deutsche Bund bis 1866)

Ein Bundesstaat - Fö|de|ra|ti|on, die


2) Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.





nötig haben, [unbedingt] brauchen:

bedürfen der Anwesenheit/einer Mehrheit


4) Sofern es sich nicht um Grenzbereinigungen handelt, bedürfen Beschlüsse des Nationalrates über Grenzänderungen gemäß Abs. 2 und 3 der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Gebiet, das hinsichtlich des 1Zolls (1 a) eine Einheit bildet.


Gebiet einer einheitlichen Wirtschaft: Wirtschaftsraum


Bereich, in dem eine bestimmte Währung (1) Zahlungsmittel ist.

ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet


(2) Innerhalb des Bundes dürfen Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden.

Wien


3. (jmdn., etw.) von einem bisher innegehabten Ort an einen anderen Ort legen: eine Haltestelle v.; den Wohnsitz aufs Land v.; die Hauptverwaltung wurde in eine andere Stadt verlegt;

Artikel 5. (1) Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes ist Wien.


2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Sitz oberster Organe des Bundes in einen anderen Ort des Bundesgebietes verlegen.

Staatsangehörigkeit: sie hat die deutsche S.; doppelte S

Staatsbürgerschaft


Artikel 6. (1) Für die Republik Österreich besteht eine einheitliche S.


(3) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen

b) miteinander od. mit einem Vergleichsobjekt in bestimmten Merkmalen, in der Art, im Typ übereinstimmend; sich gleichend; vergleichbar:


R alle Menschen sind g. [(iron.:) nur einige sind -er (nach einer satirischen Fabel von George Orwell)];


in gleicher Weise, gleichartig behandeln: das neue Gesetz soll dafür sorgen, dass Frauen und Männer gleichbehandelt werden; in diesem Land werden alle Religionen gleichbehandelt.


Gleich|heits|prin|zip, das, Gleich|heits|satz, der: Grundrecht der Gleichheit u. Gleichbehandlung aller vor dem Gesetz.

Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich


Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

das Gleichstellen, Gleichgestelltwerden:


Emanzipation = a) Befreiung aus einem Zustand der Abhängigkeit; Selbstständigkeit; Gleichstellung:


das Behindertengleichstellungsgesetz

Gleichstellung von Frauen und Männern


formale (juristische) Gleichstellung der Frau mit dem Mann.


(2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.

1. (Amtsspr.) im öffentlichen Dienst angestellte Person.


Beamter = Person, die im öffentlichen Dienst (bei Bund, Land, Gemeinde u. Ä.) od. im Dienst einer Körperschaft des öffentlichen Rechts steht u. ein bestimmtes Rechtsverhältnis ihrem Dienstherrn gegenüber hat:


b. sein (österr.; im [öffentlichen] Dienst stehen, angestellt sein).


zřízenec, -nce m. (zřízenkyně, -ě, 2. mn. -yň, -yní, ž.) 1. (dř.) státní n. veřejný zaměstnanec nižší kategorie

der Bedienstete


Den öffentlich Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.

1. ohne Rücksicht auf, ungeachtet, trotz: u. aller Rückschläge sein Ziel verfolgen;


2. ohne Schaden, ohne Nachteil für, im Einklang mit: u. des Widerspruchsrechts/(auch:) des Widerspruchsrechts u. ist der Befehl in jedem Falle auszuführen.


bez újmy

unbeschadet


(1) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.

Fülle von verschiedenen Arten, Formen o. Ä., in denen etw. Bestimmtes vorhanden ist, vorkommt, sich manifestiert; große Mannigfaltigkeit: eine erstaunliche, bunte, verwirrende V. aufweisen.


Palette, Formenreichtum, Fülle, Pluralismus

die Vielfalt


Angebots-, Arten-, biologische (Diversität), Meinungs-, kulturelle (Multikulti)


(2) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.

Farben der Republik Österreich


in einer geraden Linie rechtwinklig zu einer senkrechten Linie od. Fläche verlaufend; horizontal: e Linie, er Balken


der S = 1. a) farblich von seiner Umgebung abgehobener langer, schmaler Abschnitt einer Fläche: den weißen S. auf der Fahrbahn überfahren;

rot-weiß-rot. Die Flagge besteht aus drei gleichbreiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind.

das Bundeswappen


der Wappenschild = schildförmiger, zentraler Teil eines Wappens.


der Balken = d) (bes. Heraldik) schmaler [Trennungs]streifen von eigener Farbe:


die Zinne - 1. (im Mittelalter als Deckung für die Verteidiger dienender) in einer Reihe mit anderen auf Wehrmauern sitzender, meist quaderförmig emporragender Teil der Mauerkrone, neben dem sich die Schießscharte befindet: cimbuří


die Sichel = Gerät zum Schneiden von Gras o. Ä., das aus einer halbkreisförmig gebogenen Metallklinge u. einem meist hölzernen Griff besteht:


1. hospodářský nástroj půlkruhovitého tvaru, s držadlem na ruční žnutí trávy (kdysi i obilí) =srp


der Fang= c) Füße od. Krallen bei Raubvögeln: die starken Fänge des Adlers; pařáty s drápy

(2) Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) besteht aus einem freischwebenden, einköpfigen, schwarzen, golden gewaffneten und rot bezungten Adler, dessen Brust mit einem roten, von einem silbernen Querbalken durchzogenen Schild belegt ist. Der Adler trägt auf seinem Haupt eine goldene Mauerkrone mit drei sichtbaren Zinnen. Die beiden Fänge umschließt eine gesprengte Eisenkette. Er trägt im rechten Fang eine goldene Sichel mit einwärts gekehrter Schneide, im linken Fang einen goldenen Hammer.

a) Reihe aus beweglich ineinandergefügten od. mit Gelenken verbundenen [Metall]gliedern:


1. pohyblivě spojený sled článků, zprav. kovových, protah, pohon a držení:


eine eiserne, stählerne K.; die -n der Panzer;


der Hofhund liegt an der K.;


uvázat psa na ř.; být spoután ř-y


přervat otrocké ř-y vymanit se z útlaku; pustit někoho z ř-u dát mu volnost; nechat ho řádit; utrhnout se z ř-u, od ř-u získat volnost; začít řádit;

die Kette


die -n abwerfen, sprengen, zerreißen (geh.; sich [von Unterdrückung] befreien);


den Hund an die Kette legen


anketten = totéž, od mit einer K an etwas festmachen


schwere Ketten hängen an Händen und Füßen des Gefangenen


seine Ketten abstreifen, sprengen, zerbrechen, zerreißen


Joch, Knechtschaft: seine Ketten abschütteln, abwerfen (sich aus der Knechtschaft befreien)

d) durch Druck od. Zug auseinanderreißen, zertrümmer:


seine Fesseln, Ketten s.; das gefrierende Wasser, das Eis sprengt den Felsen;


der Preis sprengt unser Budget;

sprengen


Kaum sind die alten Ketten gesprengt, werden in Eile neue geschmiedet.


Die Ketten zerrissen am 9.Oktober, als alles vorbereitet war, um die Montagsdemonstration mit Gewalt niederzuschlagen, aber dann scheute die SED-Führung davor zurück.


Die Kommunisten verschmähen es, ihre Ansichten und Absichten zu verheimlichen. Sie erklären es offen, daß ihre Zwecke nur erreicht werden können durch den gewaltsamen Umsturz aller bisherigen Gesellschaftsordnung. Mögen die herrschenden Klassen vor einer kommunistischen Revolution zittern. Die Proletarier haben nichts in ihr zu verlieren als ihre Ketten. Sie haben eine Welt zu gewinnen.

Wappengesetz 7/1945:

Die Republik Österreich führt das mit Gesetz vom 8. Mai 1919, St.G.Bl. Nr. 257, eingeführte Staatswappen, das die Zusammenarbeit der wichtigsten werktätigen Schichten: der Arbeiterschaft durch das Symbol des Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol der Sichel und des Bürgertums durch das Symbol der den Adlerkopf schmückenden Stadtmauerkrone, versinnbildlicht, wieder ein. Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs und den Wiederaufbau des Staatswesens im Jahre 1945 dadurch ergänzt, dass eine gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des Adlers umschließt.

Beilage 202 der das Gesetz vom 8. Mai 1919


Drei Hauptstände der Gesellschaft symbolisch darstellt


in der Farben schwarz, rot und gold die nationale Zusammensetzung versinnbildlicht


Schild - das Zeichen des Landes in der Zeit der Babenberger

Die Annahme, dass der Adler ein monarchisches Zeichen sei, ist ein Vorurteil. Der Adler war das Symbol der Legionen der römischen Republik. Er versinnbildlicht die Souveränität des Staates ... Da das Wappen die Aufgabe hat, Ämter und Anstalten als staatlich zu bezeichnen, kommt viel darauf an, dass die Bevölkerung dieses von allen anderen Abzeichen unterschiedene Abzeichen sofort als staatliches Kennzeichen versteht und achtet. Ein gewisser Anklang an die bisherigen staatlichen Wappen ist darum erwünscht..."

iw = dauernd, anhaltend, fortwährend: ewig ustavičný, neustálý


b - 1. behüten, schützen: vor etw. bewahrt bleiben;


Neu|t|ra|li|täts|ver|let|zung, die: Verletzung der Neutralität (1 a) eines Staates.

Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität


(1) Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.

1. Befugnis zur Rechtsprechung:


2. Ausübung der Recht sprechenden Gewalt.


soudní pravomoc

die Gerichtsbarkeit


Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: Verfassungsgerichtsbarkeit; Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder;

[behördliches] Verbot, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

Auf|ent|halts|ver|bot, das:


3.Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Passwesen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung;

2. einmalige od. laufende Geldleistung an ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen; Steuer:


hohe, jährliche, soziale -n; -n entrichten.


odvody, dávky, poplatky


einheben = 2. (südd., österr.) erheben (5 a), einziehen (8 a), kassieren: 5. a) als Zahlung verlangen, einfordern, einziehen:


vybírat daně, poplatky


Abgaben, neue Steuern, Gelder, Zölle erheben

öffentliche Abgaben


Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; Monopolwesen;

1. a) Gesuch, Forderung:


Na žádost/návrh

auf Antrag/ auf Verlangen


Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Sitz oberster Organe des Bundes in einen anderen Ort des Bundesgebietes verlegen.


können ihr Wahlrecht auf Antrag unter Angabe des Grundes durch Briefwahl ausüben Zur Einberufung einer außerordentlichen Tagung auf Antrag von Mitgliedern des Nationalrates oder auf Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag der Bundesregierung nicht erforderlich.


Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden.

3. festsetzen, festlegen, bestimmen: das Gesetz sieht für diese Tat eine hohe Strafe vor; das ist [im Plan, in dem Vertrag] nicht vorgesehen.


DWDS: etw. ins Auge fassen, planen


jmdn., etw. für etw. in Aussicht nehmen (Papierdt.; jmdn., etw. für etw. v.:


stanovit, naplánovat, předpokládat, počítat s


V-ung = prozřetelnost


prozřetelný příd. kniž. prozíravý, obezřelý, opatrný

vorsehen


Die Landesgesetze können jedoch vorsehen, dass auch Staatsbürger, die in einem Land einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, dessen Landesbürger sind.


Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann vorsehen, dass der Hauptausschuss einen ständigen Unterausschuss wählt

Wer übt die Gesetgebung des Bundes aus?


(1) Zákonodárná moc v České republice náleží Parlamentu.


Wo ist der Sitz des Nationalrates?

Zweites HauptstückGesetzgebung des BundesA. NationalratArtikel 24


der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat


¨2. Wien



Wie wird der National gewählt? Nach welchen Grundsätzen und von wem?


Wahl, bei der die Vergabe der Mandate auf die verschiedenen Parteien nach dem Verhältnis (1) der abgegebenen Stimmen erfolgt; Proportionalwahl, Proporzwahl.


Volby do Poslanecké sněmovny se konají tajným hlasováním na základě všeobecného, rovného a přímého volebního práva, podle zásady poměrného zastoupení.

Artikel 26. (1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt

11. (von einer Linie o. Ä.) kreuzen (3):


die Straße schneidet hier die Bahnlinie; zwei sich schneidende Geraden, Kurven, Ebenen.


3. überqueren, in seinem Verlauf schneiden: ie Straße kreuzt eine Bahnlinie; die Linien kreuzen sich;


křížiti se ned. 1. jít přes sebe, protínat se; křižovat se

die Landesgrenzen schneiden


Das Bundesgebiet wird in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt, deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen; diese Wahlkreise sind in räumlich geschlossene Regionalwahlkreise zu untergliedern

bestimmter Tag als [amtlich] festgesetzter Termin, der für [behördliche] Maßnahmen, bes. Berechnungen, Erhebungen o. Ä., maßgeblich ist:


die Deadline

der Stichtag


einen termin zu etwas ausstechen, auswählend bestimmen', also 'ausgestochener, festgesetzter tag', meist für juristische handlungen, früh schon in nd. urkunden


B: Wählbar sind die zum Nationalrat Wahlberechtigten, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.


als S für etwas den X.X. festlegen, festsetzen

briefliche Stimmabgabe bei Wahlen.


der Wahlschein = zur Teilnahme an einer Wahl (2 a) berechtigende amtliche Bescheinigung, die bes. für eine Briefwahl ausgestellt wird.

Briefwahl


(6) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, können ihr Wahlrecht auf Antrag unter Angabe des Grundes durch Briefwahl ausüben. Die Identität des Antragstellers ist glaubhaft zu machen. Der Wahlberechtigte hat durch Unterschrift an Eides statt zu erklären, dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt ist.

Wie lange dauert die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates?

Fünf Jahre - vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat zusammentritt.

dem Gedanken-, Informationsaustausch o. Ä. dienende, ein- od. mehrtägige Zusammenkunft der Mitglieder von Institutionen, Fachverbänden usw.; Kongress (1): eine T. veranstalten, abhalten; an einer T. teilnehmen;


svolat schůzy komor

außerordentliche Tagungen


(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die Bundesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder der Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet, den Nationalrat zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, und zwar so, dass der Nationalrat spätestens binnen zwei Wochen nach Eintreffen des Verlangens beim Bundespräsidenten zusammentritt; die Einberufung bedarf keiner Gegenzeichnung. Zur Einberufung einer außerordentlichen Tagung auf Antrag von Mitgliedern des Nationalrates oder auf Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag der Bundesregierung nicht erforderlich.

Kann der Präsident den Nationalrat auflösen?


3. a) nicht länger bestehen lassen: einen Haushalt, ein Geschäft, das Parlament, eine Versammlung, einen Vertrag a.;


(1) Poslaneckou sněmovnu může rozpustit prezident republiky, jestliže

Der Bundespräsident kann den Nationalrat auflösen, er darf dies jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlass verfügen. Die Neuwahl ist in diesem Fall von der Bundesregierung so anzuordnen, dass der neugewählte Nationalrat längstens am hundertsten Tag nach der Auflösung zusammentreten kann.

geh: von einem Ort zur Erfüllung eines Auftrags an einen anderen Ort schicken: jmdn. in ein Komitee, Delegierte zu einem Kongress e.


gebühren = 1. als Recht zukommen; zustehen:


4. für einen bestimmten Zweck einsetzen, [für eine bestimmte Tätigkeit] ernennen, bestimmen: einen Vertreter, eine Vertreterin b.; jmdn. zum Verteidiger, zum persönlichen Referenten b.;


vysílat koho


3 ustanovit koho, jmenovat koho

entsenden


Das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet zwölf, jedes andere Land so viele Mitglieder, als dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zur erstangeführten Bürgerzahl entspricht, wobei Reste über die Hälfte der Verhältniszahl als voll gelten. Jedem Land gebührt jedoch eine Vertretung von wenigstens drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt.

die Bundesversammlung


öster: feierliche Vereidigung = jmdn. durch Eid auf, zu etw. verpflichten; jmdm. einen Eid abnehmen: zavázat přísahou

Der Nationalrat und der Bundesrat treten als Bundesversammlung in gemeinsamer öffentlicher Sitzung zur Angelobung des Bundespräsidenten, ferner zur Beschlussfassung über eine Kriegserklärung am Sitz des Nationalrates zusammen.

Wer darf Gesetzesvorschläge an den Nationalrat als Anträge senden?


(2) Návrh zákona může podat poslanec, skupina poslanců, Senát, vláda nebo zastupitelstvo vyššího územního samosprávného celku.

Artikel 41. (1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung.

Antrag auf Herbeiführung einer parlamentarischen Entscheidung od. eines Volksentscheids, der der Zustimmung eines bestimmten Prozentsatzes der stimmberechtigten Bevölkerung bedarf.

das Volksbegehren


(2) Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Stimmberechtigt bei Volksbegehren ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden.

(österr. Amtsspr., sonst veraltet): bekannt machen.

Gesetzesbeschluss beurkunden und kundmachen


(2) Ein Gesetzesbeschluss kann, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat gegen diesen Beschluss keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat.

Welche Bedingungen müssen erfüllt werden, damit die Verfassungsgesetze od. -bestimmungen beschlossen werden können?

Artikel 44. (1) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind als solche („Verfassungsgesetz“, „Verfassungsbestimmung“) ausdrücklich zu bezeichnen.

Wie wird der Bundespräsident gewählt?

(1) Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der zum Nationalrat wahlberechtigten Männer und Frauen gewählt;


(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen für sich hat. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, Stimmen abgegeben werden.

Wer kann zum Bundespräsidenten gewählt werden?


Wie lange dauert dessen Amt?


Auf welche Art und Weise kann er abgesetzt werden

Eine Person, die zum Nationalrat wählbar ist und am Wahltag das 35. Lebensjahr vollendet hat.


b/ 6 JahreEine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.


c/ durch Volksabstimmung

Das Gelöbnis des BP-en, das bei Antritt seines Amtes vor der Bundesversammlung geleistet wird.


1. (geh.) feierliches Versprechen:


beobachten = 3. (geh.) (eine Vorschrift, Abmachung o. Ä.) beachten, einhalten: die Gesetze b.


etw. nach bestem W. und Gewissen tun;


Slibuji věrnost České republice. Slibuji, že budu zachovávat její Ústavu a zákony. Slibuji na svou čest, že svůj úřad budu zastávat v zájmu všeho lidu a podle svého nejlepšího vědomí a svědomí.".

„Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.“

Befugnisse des Präsidenten


a) zastupuje stát navenek,


b) sjednává a ratifikuje mezinárodní smlouvy


c) je vrchním velitelem ozbrojených sil,


d) přijímá vedoucí zastupitelských misí,e) pověřuje a odvolává vedoucí zastupitelských misí,


h) propůjčuje a uděluje státní vyznamenání, nezmocní-li k tomu jiný orgán,


k) má právo udělovat amnestii.


g) odpouští a zmírňuje tresty uložené soudem a zahlazuje odsouzení,


beglaubigen - 2. (einen diplomatischen Vertreter) in seinem Amt bestätigen, akkreditieren: pověřit zastupováním





1/ Der Bundespräsident vertritt die Republik nach außen


2/ empfängt und beglaubigt die Gesandten, genehmigt die Bestellung der fremden Konsuln, bestellt die konsularischen Vertreter der Republik im Ausland


3/ schließt die Staatsverträge ab

4/ a)die Ernennung der Bundesbeamten, einschließlich der Offiziere, und der sonstigen Bundesfunktionäre, die Verleihung von Amtstiteln an solche;

b/ die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln;


c/ für Einzelfälle: die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen im Gnadenweg, ferner die Niederschlagung (Abolition) des strafgerichtlichen Verfahrens bei den von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen;


die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen auf Ansuchen der Eltern.

jmdm. eine bestimmte Funktion, eine bestimmte Aufgabe anvertrauen, übertragen; beauftragen: jmdn. mit einem Amt, mit der Leitung des Unternehmens, mit [der Lösung] einer Aufgabe b.;


pověřeni

mit etwas betraut sein


Artikel 69. (1) Mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes sind, soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind, der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers.

1. a) das Geforderte, Erwartete nicht tun, leisten können, nicht erreichen; an etw. scheitern: bei einer Aufgabe, im Examen, im Leben völlig v.;


b) plötzlich aufhören zu funktionieren, nicht mehr seine Funktion erfüllen: in der Kurve versagten die Bremsen;


2. (geh.) a) verweigern, nicht gewähren: jmdm. seine Hilfe, Unterstützung, seine Anerkennung, Zustimmung, den Gehorsam, eine Bitte, einen Wunsch v.;


Hochdeutsch: dem Kanzler, der Regierung das V. entziehen, aussprechen (Parlamentsspr.; ein Misstrauens- bzw. Vertrauensvotum abgeben);


odepřít důvěru, vyslovit nedůvěru

das Vertrauen versagen


Versagt der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen, so ist die Bundesregierung oder der betreffende Bundesminister des Amtes zu entheben.


(2) Zu einem Beschluss des Nationalrates, mit dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates erforderlich

(geh) 2. absetzen, von etw. (einem Amt o. Ä.) entbinden: er wurde seines Amtes enthoben.


zbaveni, zproštěni funkce/úřadu

entheben


so ist die Bundesregierung oder der betreffende Bundesminister des Amtes zu entheben.


Sie sind auf ihren Wunsch des Amtes zu entheben.

2. (in Österreich) Regierungschef, Vorsitzender der Regierung eines Bundeslandes.

Der Landeshauptmann


Befugnisse: Die Landeshauptmänner sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen. Sie haben nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates das Recht, auf ihr Verlangen jedes Mal zu Angelegenheiten ihres Landes gehört zu werden.


(3) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.¨


Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.


Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er trägt in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäß Art. 142.



Bundeshauptstadt Wien als Bundesland

Für die Bundeshauptstadt Wien als Land hat der Gemeinderat auch die Funktion des Landtages, der Stadtsenat auch die Funktion der Landesregierung, der Bürgermeister auch die Funktion des Landeshauptmannes, der Magistrat auch die Funktion des Amtes der Landesregierung und der Magistratsdirektor auch die Funktion des Landesamtsdirektors.

Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 (B.G.Bl. 152/1955) betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich (Staatsvertrag von Wien)

Vertrag zwischen (selbstständigen od. Glied)staaten.


(Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich, in der Folge die Alliierten und Assoziierten Mächte genannt, einerseits und Österreich anderseits;)



Was hat Hitler-Deutschland am 13. März 1938 gemacht?

Hitler-Deutschland annektierte am 13. März 1938 Österreich mit Gewalt und verleibte sein Gebiet dem Deutschen Reich ein.

Was haben die Regierung der UdSSR, des VK und der VSvA in der Moskauer Erklärung, verlautbart am 1. November 1943, erklärt?


1. [amtlich] bekannt machen, bekannt geben:


2. (geh.) bekannt werden:


n+n = [rechtlich] ungültig:


einer Sache A. geben/verleihen (geh.; etw. zu erkennen geben, äußern);


vyhlásit, oznámit, uveřejnit 2 proslýchá se, že


vyjádřit, projevit se

Sie erklären, daß sie die Annexion Österreichs durch Deutschland am 13. März 1938 als null und nichtig betrachten, und ihrem Wunsche Ausdruck gaben, Österreich als einen freien und unabhängigen Staat wiederhergestellt zu sehen

Artikel 7. Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten


die Mittelschule = 2. (österr. veraltet, schweiz.) höhere Schule, Gymnasium / 1. Realschule

1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer eigenen Sprache. 2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne überprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt.

Atomfreies Österreich 1999 Verfassungsgesetz


eine Anlage, ein Kraftwerk dem Betrieb übergeben, in B. nehmen, in B. setzen;


uvést do provozu

Der Nationalrat hat beschlossen: Anlagen, die dem Zweck der Energiegewinnung durch Kernspaltung dienen, dürfen in Österreichnicht errichtet werden. Sofern derartige bereits bestehen, dürfen sie nicht in Betrieb genommenwerden.


Die Beförderung von spaltbarem Material auf österreichischem Staatsgebiet ist untersagt

1. a) (amtlich zugesichertes) Recht zur alleinigen Benutzung u. gewerblichen Verwertung einer Erfindung; Patentschutz: das P. ist erloschen;


b) Urkunde über ein P. (1 a);


c) Erfindung, die durch das Patentrecht geschützt ist: ein neues P. entwickeln.


2. Urkunde über eine erworbene berufliche Qualifikation (bes. eines Schiffsoffiziers); Bestallungs-, Ernennungsurkunde: das P. als Steuermann erwerben.


3. (schweiz.) Erlaubnis[urkunde] zur Ausübung bestimmter Berufe od. Tätigkeiten


4. (Geschichte) Urkunde über die Gewährung bestimmter Rechte (z. B. die Gewährung von Religionsfreiheit).


3. hist. práv. typ ověřené správní písemnosti užív. od pozdního středověku do poč. 20. stol. a zveřejňující rozhodnutí vydavatele (zprav. panovníka): toleranční p.; p. o zrušení nevolnictví, roboty; p. berní a urbariální (v rak. monarchii r. 1789) nahrazující roboty peněžními dávkami

das Patent,es,e


mlat. (littera) patens = landesherrlicher offener (d. h. offen vorzuzeigender) Brief, zu lat. patens = offen (liegend), 1. Part. von: patere = offen liegen]:


3. hist. druh právní normy, zprav. vydané panovníkem: císařský, královský p.; toleranční p. 4. zast. úřední listina o něj. rozhodnutí, jmenování, ustanovení ap., dekret: důstojnický p


Allerhöchstes Patent vom 25. April 1848 Verfassungs-Urkunde des österreichischen Kaiserstaates


Meyers: (v. lat. patens, offen, öffentlich), im allgemeinen ein offener Brief, durch den etwas beglaubigt wird; in der Kanzleisprache des Mittelalters (patentes litterae, auch patenta) und der neuern Zeit eine obrigkeitliche Bekanntmachung in besonders feierlicher Form, wie sie z. B. bei dem Absterben eines Souveräns und bei dem Regierungsantritt seines Nachfolgers, bei der Abtretung einer Provinz an einen andern Staat, der Besitznahme eines neuerworbenen Landes (Besitzergreifungspatentetc.) erlassen und durch Anschlag, Druck etc. veröffentlicht zu werden pflegt.¨


Stets geneigt, anzuerkennen, daß die Uns anvertrauten Völker unter den Segnungen eines langjährigen Friedens auf der Bahn dieses Fortschreitens (auf dem Weg zu etwas) nicht zurückgeblieben sind, haben Wir denselben durch Unser Patent vom 15. März 1848 die Ertheilung einer Verfassung zugesichert.