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28 Cards in this Set

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Essentialia negotii
sind die wesentlichen Bestandteile eines Vertrages. Liegen diese nicht vor, ist ein Vertrag nicht wirksam zustande gekommen
Offerta ad incertas personas
stellt ein Vertragsangebot dar, das sich nicht an eine bestimmte Person, sondern an einen unbestimmten Personenkreis richtet. Dies ist oft durch Auslegung nach §§133, 157 BGB zu ermitteln. Rechtsbindungswille muss gegeben sein.
Beispiele: Getränke, Essensautomat.
invitatio ad offerendum
ist die Aufforderung an einen anderen, seinerseits ein wirksames Vertragsangebot abzugeben, also selbst kein wirksames Angebot. Abgrenzungskriterium zum Angebot ist der Rechtsbindungswille, der bei der I. fehlt.
Beispiel: Zeitungsinserate, Selbstbedienungsladen.
Vertrag
Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft. Es besteht aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen (Angebot und Annahme) von mindestens zwei Personen.
Vertragsfreiheit
Unter Vertragsfreiheit versteht man die Freiheit des einzelnen, seine privaten Lebensverhältnisse durch Verträge zu gestalten. SIe ist verfassungsrechtlich gewährleistet (Art. 2 I GG) und ist die wichtigste Erscheinungsform der Privatautonomie.
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Sie ist somit notwendiger Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts.
Antrag(Angebot) §§145ff.
Ein Angebot (iwS) ist ein Antrag zur Begründung eines Vertragsverhältnisses. Dabei handelt es sich um eine Willenserklärung, mit der ein Rechtssubjekt einem anderen den Abschluss eines Vertrages anbietet.
Annahme eines Angebots (§§ 147ff.)
Eine Annahme ist die in Bezug auf ein Angebot abgegebene Willenserklärung, mit der ein Vertrag begründet wird.

Die Annahme muss dem Angebot entsprechen und kann entweder ausdrücklich oder konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Geschäftsfähigkeit §104 ff.
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbständig wirksame rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abgeben zu können oder zu empfangen.
Abstraktionsprinzip
Das Abstraktionsprinzip beruht auf der rechtlichen Trennung von kausalem Verpflichtungs- und abstraktem Verfügungsgeschäft. Es bewirkt, dass die Gültigkeit des einen Geschäfts nicht notwendigerweise die Gültigkeit des anderen Geschäfts zur Folge hat.

Ziel des Abstraktionsprinzips ist die eindeutige Zuordnung sachenrechtlicher Berechtigungen.
Sache
Sachen im Sinne des § 90 BGB sind nur körperliche (auch flüssige oder gasförmige) Gegenstände.
Verkehrssitte
Ist von großer Bedeutung, bei Auslegung von Rechtsgeschäften, unterliegt jedoch keiner Rechtsnorm.
Muss im Kreise der Beteiligten mit Treu und Glauben im Einklang stehen.
Treu und Glauben
Rechtsprinzip, das der Rechtsausübung unter Berücksichtigung herrschender sozialethischer Wertvorstellungen Grenzen setzt.
Treu und Glauben verpflichtet zu einer Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer und zu einem redlichen und loyalem Verhalten im Rechtsverkehr.
Privatautonomie
Ist die Freiheit des Einzelnen zur Gestaltung der Rechtsverhältnisse nach seinem Willen. Sie ist als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Kernbestandteil ist die Vertragsfreiheit.
Geschäftsähnliche Handlung
Ist eine Erklärung. insbesondere Mitteilungen oder Aufforderungen, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen.
Realakt
Ist eine tatsächliche Willensbestätigung, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt.
Verpflichtungsgeschäft
Ist ein Rechtsgeschäft, durch das sich jemand zu einer Leistung verpflichtet und damit für einen anderen einen Anspruch begründet.
Verfügung
Ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, sei es durch Übertragung, Aufhebung, Inhaltsänderung oder Belastung
Leistung
zweckgerichtete und bewusste Vermehrung fremden Vermögens
Leistungskondiktion
Ist das Verpflichtungsgeschäft (=Kausalgeschäft) unwirksam, das Verfügungsgeschäft aber wirksam, erfolgt der Ausgleich des ungerechtfertigten Rechtserwerbs nach § 812 Abs.1 S.1 Alt. 1
Objektiver Erklärungstatbestand
wenn sich das Verhalten des Erklärenden für einen objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers als Äußerung eines Rechtsbindungswillens darstellt
Subjektiver Erklärungstatebstand
1. Handlungswille = Wille überhaupt etwas zu tun.
2. Erklärungsbewusstsein = Wissen, dass das Handeln rechtlich relevant ist.
3. Geschäftswille = Wille, bezogen auf eine bestimmte Rechtsfolge, Wille sich insofern rechtlich binden zu wollen
Empfangsbedürftige WE
Empfangsbedürftig ist eine WE, die an einem bestimmten Adressaten, den Erklärungsempfänger, gerichtet ist.
Eigenschaften einer Sache
sind alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss sind.
Eigenschaften einer Person
sind Merkmale, die ihr für eine gewisse Dauer anhafen oder sie charakterisieren
Sittenwidrig §138
wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Entscheidend ist der Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts, der sich aus Inhalt, Beweggrund und Zweck ergibt.
Leistung i.S.d § 812 Abs.1
ist die zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
“etwas” erlangt haben I.S.d § 812 Abs.1
Der Bereicherungsgegenstand („etwas“) ist
jede Verbesserung der Vermögenssituation