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10 Cards in this Set

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Was versteht man unter echten Noven?
Vgl. Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO: Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, die neu vorgebracht werden. Echte Noven sind solche Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung
entstanden (oder gefunden worden) sind.
Was versteht man unter unechten Noven?
Vgl. Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO: Unechte Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, die bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren. Solche Noven werden nur dann
berücksichtigt, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten.
Wo gilt ein unbeschränktes Novenrecht?
In den Verfahren, wo eine unbeschränkte Untersuchungsmaxime herrscht (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO), z. B. zur Entscheidung über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO).
Frau Huber hat eine Kaffeemaschine gekauft, die nach wenigen Tagen explodiert ist und beträchtlichen Sachschaden verursacht hat. Das Schlichtungsverfahren verläuft erfolglos. Nina Findig, die Nachbarstochter, die im 3. Semester Jus studiert, rät ihr nun, gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR Klage gegen den Kaffeemaschinenverkäufer Müller (welcher die Kaffeemaschinen selber direkt importiert) zu erheben, was Frau Huber denn auch tut. In der Klageantwort erwidert Müller zutreffenderweise, wenn er schadenersatzpflichtig wäre, dann mangels Verschulden nicht gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR, sondern gestützt auf das Produktehaftpflichtgesetz; die Klage sei deshalb abzuweisen. Wird das Gericht die Klage zulassen, abweisen oder darauf gar nicht eintreten?
Im Zivilrecht gilt der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen; klassisch: iura novit curia, was zu Deutsch soviel heisst wie „das Gericht kennt die Rechte“ (das Gegenteil ist das Rügeprinzip). Daher muss die Klage im ordentlichen Verfahren (falls vorliegend der Streitwert von CHF 30'000.– erreicht ist,
was aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich ist) gemäss Art. 221 Abs. 1 und 3 ZPO und im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 244 Abs. 2 ZPO keine rechtliche Begründung enthalten. Auch das Schlichtungsgesuch muss übrigens keinen Rechtsgrund enthalten
(vgl. Art. 202 Abs. 2 ZPO).
Klaus Eifrig erhebt gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, die Baufirma B. AG, Klage auf Auszahlung ausstehender Überstundenentschädigungen. Die B. AG erhebt daraufhin Widerklage auf Ersatz des Schadens, den Eifrig auf grobfahrlässige Weise als Baggerführer auf einer Baustelle verursacht hat (vgl. Art. 321e Abs. 1 OR) und weswegen er auch entlassen worden war. Jetzt kriegt es Eifrig mit der Angst zu tun. Er zieht seine Klage zurück. Nützt ihm das etwas?
Mit der Widerklage wird nicht nur die Klage bekämpft, sondern es werden eigene Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger geltend gemacht. Fällt die Hauptklage weg, bleibt die Widerklage bestehen (vgl. Art. 14 Abs.2 ZPO). Der Rückzug der Klage
nützt Eifrig also an sich nichts, im Gegenteil: Ein vorbehaltloser Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs.2 ZPO), d. h. Eifrig kann die Klage auf Auszahlung ausstehender Überstundenentschädigungen auch dann nicht
mehr erheben, wenn die B. AG an der (Wider-)Klage auf Schadenersatz festhält (res iudicata-Wirkung des Klageverzichts).
Die Schokoladefirma H & C, berühmt für ihre Schokoladesamichläuse mit dem einzigartigen roten Mantel und dem typischen weissen Bart, klagt, es sei festzustellen, dass der Vertrieb der Schokoladesamichläuse der Konkurrentin M. AG, die fast genau gleich aussehen, einen Verstoss gegen Art. 9 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) darstelle. Wird das Gericht darauf eintreten?
Im Grundsatz ist gemäss Rechtsprechung (Die ZPO verzichtet leider darauf, dies zu kodifizieren) eine Feststellungsklage nur unter drei kumulativ zu erfüllenden Bedingungen zulässig:
• Ungewissheit der Rechtsstellung des Klägers
• Unzumutbarkeit der Fortdauer dieser Ungewissheit
• Unmöglichkeit der Behebung dieser Ungewissheit auf andere Weise
Die 3-U-Regel gilt aber nicht, wenn ein Gesetz die Feststellungsklage im konkreten Fall ausdrücklich vorsieht. Genau dies ist in Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG gegeben (im Unterschied zu Art. 9 Abs. 1 lit. a und b UWG, welches Leistungsklagen i.S.v. Art. 84 Abs. 1 ZPO sind). H & C muss also keine Leistungs- oder Gestaltungsklage erheben, sondern kann Feststellungsklage erheben.
Was ist Litispendenz?
Litispendenz (= Hängigkeit des Streits, in der ZPO „Rechtshängigkeit“) bedeutet, dass der betreffende Streit zwischen den betreffenden Parteien vor einem Gericht (oder vor einer offiziellen Schlichtungsbehörde bzw. einem anerkannten Schiedsgericht) anhängig ist. Fehlende Litispendenz ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Litispendenz schliesst die Einreichung einer zweiten, identischen Klage
(identische Parteien und identische Streitsache) aus (Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO, sog. Sperrwirkung) und die örtliche Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts bleibt bestehen (Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO, sog. perpetuatio fori [Fortdauer des einmal begründeten Gerichtsstands]).
Welche Tatbestände begründen Litispendenz?
Vgl. Art. 62 Abs. 1 ZPO:
• Einreichung eines Schlichtungsgesuchs (Art. 202 Abs. 1 ZPO)
• Einreichung einer Klage (Art. 220 ZPO)
• Einreichung eines Gesuchs im summarischen Verfahren (Art. 252 Abs. 1 ZPO)
• Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens (Art. 274 ZPO).
Welche Wirkungen hat die Rechtskraft eines Urteils?
• Das Urteil kann nicht mehr mit aufschiebender Wirkung (Art. 315 ZPO für die Berufung, Art. 325 ZPO für die Beschwerde) angefochten werden (sog. formelle Rechtskraft).
• Das Urteil ist in jeder späteren Streitigkeit zwischen denselben Parteien massgeblich (sog. materielle Rechtskraft; res iudicata-Wirkung) und schliesst somit eine erneute gerichtliche Beurteilung aus.
• Zudem kann das Urteil (zwangs-)vollstreckt werden.
Wann wird ein Urteil formell rechtskräftig?
Wenn ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung zur Verfügung steht
• Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist
• Nach Rückzug des eingelegten Rechtsmittels

Wenn kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung zur Verfügung steht
• Nach Ausfällen des Urteils durch die Rechts(mittel)instanz
(Gleichzeitig mit der formellen Rechtskraft tritt auch die materielle Rechtskraft ein.)