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"Es reicht, wenn man diese Verordnung gelesen hat"

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese BG-Vorschrift gilt für die Erste Hilfe und das Verhalten bei Unfällen.

 (2) Diese BG-Vorschrift gilt nicht für den Personenkreis nach § 539 Abs. l Nr. 14 Reichsversicherungsordnung (RVO).
§ 2 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

-  zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit

a) die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Meldeeinrichtungen, Sanitätsräume, Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel und

b) das erforderliche Personal, insbesondere Ersthelfer und Betriebssanitäter, zur Verfügung stehen sowie

-  nach einem Unfall sofort Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.

 (2) Der Unternehmer darf nur Einrichtungen für die Erste Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit

bereitstellen, die den Vorschriften dieser BG-Vorschrift und den übrigen allgemein anerkannten technischen, medizinischen und hygienischen Regeln entsprechen.
§ 3 Meldeeinrichtungen und Meldemaßnahmen
Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
§ 4 Sanitätsräume
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung  ● in einem Betrieb mit mehr als 1000 Versicherten,

● in einem Betrieb mit mehr als 100 Versicherten, wenn seine Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern,

● auf einer Baustelle mit mehr als 50 Versicherten vorhanden ist.

(2) Vergibt der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer, hat er dafür zu sorgen, dass ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung zur Verfügung steht, wenn insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden.

(3) Die Sanitätsräume oder vergleichbaren Einrichtungen müssen mit einer Krankentrage leicht zu erreichen sein. Sie müssen mit den für die Erste Hilfe und die ärztliche Erstversorgung erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sein; die Sanitätsräume und vergleichbaren Einrichtungen müssen dementsprechend bemessen sein.

§ 5 Erste Hilfe Material

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen,


dass das Erste-Hilfe-Material


jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen,


gegen schädigende Einflüsse geschützt,


in ausreichender Menge bereitgehalten


sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.

§ 6 Zahl der Ersthelfer
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

● Bei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,

● bei mehr als 20 anwesenden Versicherten

a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,

b) in sonstigen Betrieben 10%.

 Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.
§ 7 Erste Hilfe Aus- und Fortbildung
(1) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die durch den Arbeiter-Samariter-Bund-Deutschland (ASB),

das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) oder den Malteser-Hilfsdienst (MHD) in der Ersten Hilfe

ausgebildet sind. Abweichend von Satz l kann der Unternehmer auch Personen als Ersthelfer einsetzen, die ihre Ausbildung in der Ersten Hilfe bei einer berufsgenossenschaftlich für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe anerkannten Stelle nach § 8 erhalten haben.

 

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz l entsprechend.

(3) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere aufgrund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz l sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.
§ 8 Anerkannte Stellen
(1) Die Berufsgenossenschaft kann einen Unternehmer als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe anerkennen, der die Versicherten seines Unternehmens in eigener Verantwortung aus- und fortbildet.

(2) Die Anerkennung im Sinne des § 7 Abs. l Satz 2 erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Berufsgenossenschaft nach der Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift. Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs und befristet erteilt.

(3) Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Anerkennung zugrunde liegt, ist unverzüglich der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.
§ 9 Betriebssanitäter
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn

 ● in einem Betrieb mehr als 1500 Versicherte anwesend sind,

● in einem Betrieb mehr als 250 Versicherte anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern,

● auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte anwesend sind.

 (2) Vergibt der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer, hat er dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn insgesamt mehr als 100 Versicherte gleichzeitig tätig werden.

(3) In Betrieben nach Absatz l Nr. l kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft von Betriebssanitätern abgesehen werden, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist.
§ 10 Aus- und Fordbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst
(1) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die

 ● von einer in § 7 Abs. l genannten Hilfsorganisation an der Grundausbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst

teilgenommen haben, eine mindestens gleichwertige Ausbildung erhalten haben oder über eine die Sanitätsaufgaben umfassende Berufsausbildung verfügen,

und

● an dem Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben.

(2) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz l Nr. 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz l Nr. l

nicht mehr als 2 Jahre zurückliegen; soweit aufgrund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.

(3) Die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz l Nr. 2 ist erst innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser BG-Vorschrift erforderlich, wenn der Betriebssanitäter zu diesem Zeitpunkt bereits 5 Jahre im betrieblichen Sanitätsdienst tätig war.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden.
§ 11 Unterweisung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten vor Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich über das Verhalten bei Unfällen unterwiesen werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch berufsgenossenschaftliche Aushänge oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen,
über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind stets auf neuestem Stand zu halten.
§ 12 Kennzeichnung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie die Aufbewahrungsorte von Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräten und Rettungstransportmitteln durch die jeweiligen Rettungszeichen gekennzeichnet werden.
§ 13 Arbeitsunterbrechung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die einen Unfall erlitten haben, ihre Arbeit mindestens so lange unterbrechen, bis Erste Hilfe geleistet ist.
§ 14 Ärztliche Versorgung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte unverzüglich

 ● einem Arzt vorgestellt werden, sofern Art und Umfang der Verletzung eine ärztliche Versorgung angezeigt erscheinen lassen,

 ● einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, wenn die Verletzung zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Woche beträgt,

 ● bei einer schweren Verletzung einem der von den Berufsgenossenschaften bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden,

 ● bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächst erreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebietes zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine erste ärztliche Hilfe erübrigt hat.
§ 15 Rettungstransport
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verletzte fachgerecht transportiert werden.

§ 16 Aufzeichnung von Erste-Hilfe-Leistungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen,


dass über jede Erste-Hilfe-Leistung


Aufzeichnungen


geführt und fünf Jahre lang aufbewahrt werden.


Aus ihnen müssen Angaben über Zeit, Ort und Hergang des Unfalles bzw. des Gesundheitsschadens,


Art und Umfang der Verletzung bzw. Erkrankung, Zeitpunkt,


Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahme sowie die Namen des Versicherten,


der Zeugen und der Personen,


die Erste Hilfe geleistet haben, hervorgehen.


Die Aufzeichnungen sind wie Personalunterlagen aufzubewahren.

§ 17 Allgemeine Pflichten der Versicherten

Versicherte haben die der Ersten Hilfe dienenden Maßnahmen zu unterstützen.

§ 18 Arbeitsunterbrechung

Versicherte, die einen Unfall erlitten haben, müssen ihre Arbeit mindestens so lange unterbrechen, bis ihnen Erste Hilfe geleistet ist.

§ 19 Ersthelfer

Versicherte haben sich zum Ersthelfer ausbilden und in angemessenen Zeiträumen fortbilden zu lassen,


sofern keine persönlichen Gründe entgegenstehen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen.

§ 20 Meldepflicht
Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht imstande, liegt die Möglichkeit bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.
§ 21 Ordnungspflicht
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII - handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

 - §§ 3,4 Abs. l Nr. l oder 3, Absatz 2,

- § 6 Satz l,

- § 8 Abs. 3,

- § 9 Abs. l Nr. l oder 3, Absatz 2,

- § 10 Abs. l oder 2,

- §§ 11 bis 13, 15, 16 oder

- § 20

zuwiderhandelt.
§ 22 Inkrafttreten
Diese BG-Vorschrift tritt am 1. April 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die BG-Vorschrift "Erste-Hilfe" (UVV 17) vom 1. April 1979 außer Kraft.