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Was versteht man unter Telekommunikationsrecht?
Unter dem Sammelbegriff „Telekommunikationsrecht“ versteht man alle Normen jeglicher Form, die der Telekommunikation ihren rechtlichen Rahmen geben (besonders Liberalisierung und Privatisierung des Telekommunikationsmarktes sowie Richtlinien auf europäischer Ebene prägen gesetzliche Bestimmungen).
In welchem Verhältnis stehen Rundfunkrecht und Medienrecht historisch?
Beim Rundfunkrecht spielten die Inhalte im Wesentlichen keine Rolle, nur die Übertragung der Information lag im Zentrum des Regelungsbereichs. Beim Medienrecht war dies gegensätzlich.
Was versteht man unter „Konvergenzbestrebungen im Kommunikationssektor"?
Es wurde eine Konvergenz im elektronischen Kommunikationssektor angestrebt, da die traditionelle Aufteilung in Telekommunikation und Rundfunk den absehbaren technischen und marktmäßigen Entwicklungen nicht ausreichend gerecht wurde.
Welchen Vorgänger hat das TKG 1997?
Der Vorgänger des TKG 1997 war das Fernmeldegesetz 1993.
Warum verwendet man TKG meist mit Zusatz einer Jahreszahl, also z.B. TKG 1997?
Ursprünglich wurde das TKG 1997 nur TKG genannt, um es von dessen Nachfolger, dem TKG 2003 unterscheidbar zu machen wurde die Jahreszahl dazugenannt.
Welches Telekommunikationsgesetz ist gemeint, wenn von „TKG" die Rede ist?
Bei der Bezeichnung des TKG muss man aufpassen: Die amtliche Abkürzung für das „neue" Telekommunikationsgesetz lautet „TKG 2003", für das „alte" Telekommunikationsgesetz von 1997 lautet das offizielle Kürzel schlicht „TKG". Zur deutlicheren Abgrenzung wird daher oft die inoffizielle Abkürzung „TKG 1997" verwendet.
Woran lässt sich erkennen, dass jedes TKG unterschiedliche Ziele verfolgte?
Das sie unterschiedliche Ziele verfolgten lässt sich aus den Gesetzestexten selbst, sowie aus der Ausführlichkeit von diversen Unterpunkten erkennen.
Welche Novellen zum TKG 2003 kennen Sie?
Es gab 2 Novellen, die erste Novelle (durch das BGBl I2004) brachte nur eine einzige Ergänzung, die zweite Novelle war hauptsächlich eine Reaktion auf ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission und eine dritte Novelle war geplant, welche sich der Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung widmen sollte.
Was ist mit „Data Retention" gemeint?
„Data Retention“ bezeichnet die Vorratsspeicherung von Daten.
Woraus wurde das Kommunikationsgeheimnis historisch entwickelt? Wo ist es verankert?
Historisch wurde das Kommunikationsgeheimnis als Analogie zum Briefgeheimnis („Snail Mail“) eingeführt. Im Staatsgrundgesetz Art. 10a ist die Unverletzbarkeit des Fernmeldegeheimnisses garantiert.
Wo besteht ein Richtervorbehalt, wo ein Gesetzesvorbehalt?
Das Kommunikationsgeheimnis ist durch den Richtervorbehalt stärker geschützt als die Privatsphäre, da hier ein Gesetzesvorbehalt besteht. Diese Vorbehalte sind im Besonderen für die staatliche organisierte Strafverfolgung ausgenutzt. Unter bestimmten Bedingungen ist die Überwachung der Telekommunikation möglich.
Ist diese Unterscheidung wichtig? Ist sie sinnvoll?
Die Unterscheidung zwischen dem Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre und dem Schutz des Kommunikationsgeheimnisses ist überholt und nicht verständlich.
Wo erfolgt eine Konkretisierung des Kommunikationsgeheimnisses im TKG 2003?
Eine Konkretisierung des Kommunikationsgeheimnisses erfolgt im §93 TKG2003, wonach nicht nur die Inhaltsdaten, sondern auch die Verkehrsdaten, Standortdaten und die Daten erfolgloser Verbindungsversuche geschützt sind. (Umstände, Zeit und Ort).
Wie ist das Kommunikationsgeheimnis strafrechtlich abgesichert?
Strafrechtlich abgesichert ist das Kommunikationsgeheimnis im Strafgesetzbuch unter den Bezeichnungen: „Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses“, „Missbräuchliches Abfangen von Daten“ und „Verletzung von Rechten der Benützer“.
Erörtern Sie die Probleme der Online-Kriminalität.
Probleme der Online-Kriminalität sind auf der einen Seite die Herausforderung der Strafverfolgung, die Schwierigkeiten für das traditionelle Strafrecht, auf der anderen Seite eine kriminologisch neue Qualität, ein riesiges potenzielles Opferfeld, die Handlungsmöglichkeiten über geographische Grenzen hinweg und die Anonymisierung der Täter.
Welche Täter unterscheidet das funktionale Einheitstätersystem?
Das Einheitstätersystem unterscheidet zwischen unmittelbarem Täter (nimmt die Ausführungshandlung vor), dem Bestimmungstäter (vorsätzliche Veranlassung einer strafbaren Handlung) und dem Beitragstäter (jemand der vorsätzlich oder fahrlässig zur Ausführung einer Straftat beiträgt).
Durch welche Fälle entbrannte die Debatte über die Haftungsproblematik von Providern?
Die Debatte über die Haftungsproblematik entbrannte mit der Anklage der deutschen Compuserve GmbH vom Amtsgericht München wegen Verbreitung jugendgefährlicher Schriften. In Österreich gab es einen ähnlichen Fall, bei dem der Wiener Provider VIP unabsichtlich Zugang zu kinderpornographischen Inhalten ermöglichte.
Durch welche Richtlinie wurde diesem Problem begegnet? Welche Ziele verfolgt sie?
Durch die E-Commerce Richtlinie (EC-RL). Sie schuf „paneuropäische“ einheitliche Bestimmungen und Rechtssicherheit in der Haftungsproblematik.

Was unterscheidet einen Access-Provider von einem Host- und Content-Provider?
Access Provider: Dieser Typ von Provider ist lediglich ein technischer Vermittler und verschafft den Zugang im engeren Sinn. Er vermittelt nur den Zugang zu einem Informationsnetz oder übermittelt darin Informationen. Darunter versteht man einerseits also den „klassischen" ISP, der nur Infrastruktur zur Einwahl bereitstellt und den Zugang zum Datennetz für Endkunden ermöglicht. Andererseits fällt der Carrier, der typischerweise nicht mit dem Zugang für den Einzelverbraucher beschäftigt ist, sondern „IP-connectivity" (Internetkonnektivität) in einem größeren Rahmen abwickelt, ebenfalls in der Qualifikation unter den Terminus "Access-Provider".
Content-Provider: Dieser stellt eigene Inhalte und Dienstleistungen aktiv zu r Verfügung. Auch die Spiegelung fremder Inhalte („ mirroring") oder das Moderieren fremder Inhalte (vor allem durch Forenbetreiber oder Moderatoren, die Usercontent redigieren) sind typische Aktivitäten eines Content-Providers.
Host-Provider: Dieser auch als Service-Provider bezeichnete, Providertyp speichert fremde Inhalte im Auftrag von Kunden. Er betreibt Anlagen zur Bereitstellung von Diensten und Inhalten (Webserver, Chatserver, Mailserver, Newsserver und so weiter).
Welche Artikel der gegenständlichen Richtlinie sind für Haftungsbefreiungen relevant?
Inhaltlich stellt Art. 12 EC-RL eine Haftungsbefreiung für die Durchleitung von Informationen, die vom Nutzer des Dienstes und nicht vom Provider bereitgestellt werden, dar. Art. 13 und 14 EC-RL knüpfen an Caching und Hosting eine Haftungsbefreiung, wenn der Provider bloß vom Nutzer eingegebene Informationen speichert und über die rechtswidrigen Inhalte keine tatsächliche Kenntnis hat und diese nicht offensichtlich sind. Ab Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten muss der Diensteanbieter sofort tätig werden. Der Anbieter muss also diese entfernen oder den Zugang zu diesen sperren. Art. 15 EC-RL schließt eindeutig eine allgemeine Überwachungspflicht oder aktive Nachforschungspflicht der Provider aus.
Wie lässt sich das ECG hinsichtlich der umgesetzten Haftungsbefreiungen charakterisieren?
Sind die Haftungsbefreiungsvoraussetzungen der §§ 12 bis 17 ECG erfüllt, tritt eine „horizontale" Haftungsbefreiung ein, da im ECG die Begünstigung bezüglich der Verantwortung der Informationsvermittler zentral und umfassend geregelt ist. Ist eine Haftungsbefreiung nach ECG möglich, entfällt jegliche strafrechtliche, zivilrechtliche oder sonst sondergesetzlich normierte Haftung. Umgekehrt bedeutet das Nichterfüllen der Haftungsbefreiungsvoraussetzungen des ECG ergo aber auch keine „automatische" Haftung: Es ist nun weiter zu prüfen, ob eine Haftung vorliegt oder ob eine solche nach allgemeinen Vorschriften ausgeschlossen werden kann.
Was bedeutete Garantenstellung? Wie kann sie begründet werden?
Interessant ist ferner die Garantenstellung des § 2 StGB in Hinblick auf die Verwirklichung von Unterlassungsdelikten. Rechtswidrig nach § 2 StGB handelt der, den eine von der Rechtsordnung statuierte besondere Pflicht trifft und diese unterlässt. Eine solche Erfolgsabwendungspflicht oder Garantenstellung kann aus einem Vertrag, aus dem Gesetz oder durch Ingerenz, das heißt aus einem eigenen pflichtenbegründendem Vorverhalten, entstehen. Zivilrechtliche Haftungsgrundlagen finden sich in § 1301 ABGB „Beihilfe", der eine Haftung als Beitragstäter - jedoch nur bei Vorsatz - regelt. Eine Haftung aus „fahrlässiger Unterstützung" bei pflichtwidriger Unterlassung ist außerdem möglich.
Welcher Providertyp fehlt in den Legaldefinitionen des § 3 ECG? Warum?
Das ECG erfasst regelungstechnisch den Access-Provider und Host-Provider, nicht jedoch Content-Provider. Letzterer stellt den verpönten Inhalt selbst bereit und soll diesen selbst verantworten. Es ist ein allgemein anerkanntes Grundprinzip, dass man für eigene Inhalte auch immer haftbar gemacht werden kann.
Warum nennt man die Haftungsausschlüsse nach ECG auch „horizontal"?
siehe 165
Durch welche Bestimmungen sind nach dem ECG auch unentgeltliche Dienste erfasst?
Obwohl das ECG grundsätzlich nur für kommerzielle Dienste im weitesten Sinn gilt, werden die Haftungsfreistellungen durch § 19 ECG auf unentgeltliche Dienste ausgedehnt.
Warum ist § 17 ECG speziell? Welcher Paragraph stellt noch österreichisches Spezifikum dar?
Die §§ 13, 15, 16 und 18 ECG formulieren Haftungsbefreiungen direkt korrespondierend mit der EC-RL. Zusätzlich wurde in Österreich explizit die Haftungsbefreiung des Linksetzers mit § 17 ECG geregelt und mit § 14 ECG Suchmaschinen-Anbieter den Access-Providern haftungsrecht lich gleichgestellt.
Sind Nachforschungspflichten der Provider generell ausgeschlossen?
Ja, es besteht weder eine Verpflichtung einer „allgemeinen" Überwachung der von ihnen gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen, noch eine Nachforschungspflicht hinsichtlich rechtswidriger Tätigkeiten.
Welche Problematik steckt hinter Unterlassungsansprüchen?
§ 19 Abs. 1 ECG schließt die Anwendbarkeit der Haftungsfreistellungsnormen gegenüber Unterlassungsansprüchen aus. Genau diese sind in der Praxis aber meist relevant, da zuerst dafür gesorgt werden soll, dass das rechtswidrige Verhalten nicht weitergeht, sondern schnellstmöglich unterbunden wird. Zum Beispiel sollen urheberrechtlich geschützte und rechtswidrig auf einer Webseite angebotene Inhalte unverzüglich entfernt werden. Dabei ist der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig - im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch, der meist schuldhaftes Handeln voraussetzt. Die zusätzlich erforderliche Wiederholungsgefahr wird regelmäßig ohne spezielle Prüfung gerichtlich angenommen. Aufgrund dieser relativen Strenge „blüht" in Deutschland das kommerziellen Abmahnwesen. Dabei sind aufgrund der oft grotesken Streitwerte für banale Rechtseingriffe schon bei der ersten Abmahnung enorme Kosten für den Abgemahnten verbunden. Erschwert wurde die Lage für Abgemahnte dadurch, dass in Deutschland die Rechtssprechung lange zugunsten der Abmahner entschied. Jüngste Judikatur des deutschen BGH entschärft die Lage etwas: Bei einfachen Rechtsverletzungen sei die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht gerechtfertigt und die Kosten für die Abmahnung durch den Rechtsanwalt nicht auf den Abgemahnten überwälzbar.
Was ist das Herkunftslandprinzip? Wo ist es geregelt?
§ 20 ECG regelt das Herkunftslandprinzip, wonach im „koordinierte Bereich“ (in § 3 ZG definiert) die rechtlichen Anforderungen sich an den Diensteanbieter nach dem Recht jenes Staats, in dem er seine Niederlassung hat, richten. Aus dem Herkunftslandprinzip ergeben sich komplexere Probleme in strafrechtlicher und zivilrechtlicher Hinsicht („race to the bottom", Verbraucherschutzbestimmungen).
Welche Ausnahmen kennen Sie vom Herkunftslandprinzip?
Ausnahmen von diesem Prinzip finden sich in den §§ 21f ECG.
Wie stellt sich die Providerhaftung nach TKG 2003 dar?
In der Praxis ist es sinnvoll erst die Haftungsfreistellung nach ECG als „Vorfilter" zu prüfen und wenn eine solche nicht besteht weiter zu prüfen, ob und wonach eine Haftung begründet beziehungsweise ausgeschlossen werden kann. Nach dem § 78 TKG 2003 ist die missbräuchliche Verwendung von „Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" geregelt. Missbräuchlich ist die Nachrichtenübermittlung laut § 78 Abs. 1 Z1 TKG unter anderem dann, wenn sie gegen die Gesetze verstößt.
Was wissen Sie zum Stichwort „Unterlassung" in Hinblick auf die Providerhaftung nach TKG?
Laut § 2 StGB ist die Begehung durch Unterlassung möglich, wobei jedoch die Garantenpflicht nötig ist (s. 166)
Was versteht man unter „Junk" beziehungsweise „Spam"?
Für vom Empfänger unerwünschte und unverlangte, massenhafte Sendungen mit werbendem Inhalt.
Genießt der Begriff „Spam" markenrechtlichen Schutz?
Ursprünglich (seit 1936) war der Begriff ein Markenname für Dosenfleisch des Lebensmittelhersteller Hormel Foods Corporation in Deutschland. Ein von Hormel Foods Corp. angestrengter Markenrechtsstreit gegen Hersteller von Anti-Spam-Software um „SPAM" wurde vor dem europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt verloren.
Welche Formen von Spam kennen Sie?
Weitere Formen neben dem bekannten E-Mail-Spam sind Suchmaschinen-, Link-, Blog-Spam und Spam in Wikis und Instant Messengers. Mobiltelefon-Spam in Form unerwünschter SMS und Mobile Marketing ist ebenfalls eine immer stärker werdende Belästigung.
Was bedeutet UBE? Was UCE?
UBE = Unsolicited Bulk E-Mail
UCE = Unsolicited Commercial E-Mail
Was ist der Can-Spam Act?
Durch den 2003 verabschiedeten "CAN-SPAM Act of 2003" wurden in den USA erste nationale Standards für das Versenden von kommerziellen E-Mails geschaffen und eine Durchsetzung und Kontrolle durch die FTC (Federal Trade Commission) geschaffen.
Skizzieren Sie die Entwicklung der österreichischen Rechtslage zur E-Mail-Werbung.
Von 1.8.1997 bis 19.8.1999 galt laut § 101 TKG 1997, dass Anrufe - einschließlich der Versand von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmersgenerell untersagt sind.
Mit einer Novelle zum TKG wurde 1999 in Österreich das Versenden von Massen- und Werbe-E-Mails mit Zusatz in § 101 TKG 1997 geregelt, wonach die Zustimmung des Empfängers im Vorhinein erforderlich war. Es handelte sich also um ein sogenanntes „opt-in"-Verfahren - ergo waren UCE (Unsolicited Commercial E-Mail, Unerbetene kommerzielle E-Mail) und UBE {Unsolicited Bulk E-Mail, Unverlangte Massen-E-Mail) verboten.
Am 1.1.2002 trat parallel zum bestehenden § 101 TKG 1997 das ECG in Kraft, das in § 7 ECG ebenfalls eine Regelung gegen E-Mail-Werbung enthält. Laut dieser Bestimmung ist E-Mail-Werbung aber nur dann untersagt, wenn sich der Empfänger in eine „ECG-Liste" bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) - vergleichbar mit der sogenannten Robinson-Liste für den Verzicht auf Papierwerbung - eintragen lässt. Dies ist eine Verwirklichung des „opt-out"-Prinzips.
Seit 20.8.2003 ist das neue TKG 2003 in Kraft. Damit erfolgte auch eine Novellierung des "Spamparagraphen". Die Nachfolgeregelung § 107 TKG 2003 erlaubte UCE an Unternehmen oder Behörden, mit Einschränkungen auch an bestehende Privatkunden, wenn nach dem „opt-out"-Prinzip diese weitere Nachrichten ablehnen können. Massen- oder Werbe-E-Mails an Privatpersonen bedürfen weiterhin der vorherigen Zustimmung des Empfängers nach dem „opt-in"-Prinzip.
Später besann man sich aber wieder eines Besseren: Durch die TKG Novelle 2005 ist seit 1.3.2006 der Versand von unerbetener kommerzieller Kommunikation (UCE) und Massen-E-Mails (UBE) ohne vorherige Zustimmung des Empfängers wieder generell verboten.
Mit der TKG-Novelle 2005 wurde auch der § 7 ECG in § 107 Abs. 3 TKG 2003 eingearbeitet, um dort die Werbe-E-Mail umfassend und zentral zu regeln.
Warum spricht man von einem Zick-Zack-Kurs des Gesetzgebers in Österreich?
Weil der Gesetzgeber immer wieder zuerst strengere Regelungen gefolgt von einer Abschwächung dieser erließ (siehe Frage 182).
In wie weit enthält das ECG „Anti-Spam"-relevante Normen?
§ 7 ECG enthält eine Regelung gegen E-Mail-Werbung. Laut dieser Bestimmung ist E-Mail-Werbung aber nur dann untersagt, wenn sich der Empfänger in eine „ECG-Liste" bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) - vergleichbar mit der sogenannten Robinson-Liste für den Verzicht auf Papierwerbung - eintragen lässt. Dies ist eine Verwirklichung des „opt-out"-Prinzips.
Was bedeutet opt-in? In wie weit ist dieses Prinzip in Österreich verwirklicht?
Werbe-E-Mails dürfen nur unter vorausgehender ausdrücklicher Zustimmung des Empfängers zum Erhalt von solchen versandt werden. Damit ist der Empfänger recht umfassend und stark geschützt.
Nennen Sie Beispiele für opt-out-Regelungen und beschreiben Sie das Prinzip.
Der Versand von Werbe-E-Mails ist solange erlaubt bis es zu einem Widerspruch durch den Empfänger kommt. Damit ist bloß ein schwächerer Schutz des Empfängers gegeben. Oft erfolgt der „Widerruf" durch Eintragung in eine Liste bei der Regulierungsbehörde.
Erörtern Sie § 107 TKG 2003 ausführlich. (Regel, Ausnahmen, Direktwerbungstricks)
Wie schon angesprochen, ist der Versand von Werbemails nun zentral in § 107 TKG 2003 geregelt und bloß bei vorheriger Zustimmung oder dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 107 Abs. 3 TKG 2003 möglich.

§ 107 Abs. 1 TKG 2003 - TELEFONWERBUNG UND FAXWERBUNG
Dieser Paragraph enthält das Verbot der Telefon - und Faxwerbung ohne vorherige Einwilligung bei jederzeitiger Widerrufbarkeit der Ermächtigung.

§ 107 Abs. 2 TKG 2003 - E-MAIL-WERBUNG UND SMS-WERBUNG
Hier ist die Unzulässigkeit der ohne vorherige Einwilligung durchgeführten Werbung per E-Mail oder SMS normiert, wenn sie zu Zwecken der Dire ktwerbung durchgeführt oder an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

§ 107 Abs. 3 TKG 2003 - AUSNAHMETATBESTÄNDE BEZÜGLICHE-MAIL-WERBUNG
Die nach § 107 Abs. 2 TKG 2003 geforderte Zustimmung kann entfallen, wenn bereits eine Kundenbeziehung besteht, die Kontaktdaten über diese bestehende "customer relationship" erhalten wurden und die „Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt". Das sind solche, die jenen gleichkommen über die bereits zwischen Werbungsempfänger und Versender Geschäfte abgeschlossen wurden. Ferner muss schon bei Beginn der Geschäftsbeziehung (zum Beispiel im Rahmen des Bestellvorgangs) und in jeder Werbe-E-Mail eine klare und deutliche Möglichkeit zur Abmeldung („opt-out") bestehen. Laut § 107 Abs. 3 Z4 TKG 2003 hat der Werbetreibende außerdem die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste zu beachten und die dort eingetragenen Personen von der Zusendung auszunehmen.

§ 107 Abs. 5 TKG 2003 - DIREKTWERBUNGSTRICKS
Die Rechtsordnung sieht in den in diesem Paragraphen angesprochenen „Direktwerbungstricks", bei denen der Absender seine wahre Identität verschleiert oder verheimlicht oder bei der eine authentische Adresse zur „Abbestellung" der Nachrichten fehlt, eine gesellschaftlich besonders verpönte Verhaltensweise. Deshalb ist dieser Tatbestand selbst dann erfüllt - verboten und damit strafbar - wenn eine vorherige Einwilligung besteht.
Gilt das Herkunftslandprinzip bzgl. der Spamregelungen des TKG? Begründen Sie dies.
§ 107 Abs. 6 TKG 2003 - EXTRATERRITORIALER GELTUNGSANSPRUCH
Selbst wenn die Verwaltungsübertretungen des § 107 Abs. 1, 2 oder 5 TKG 2003 nicht im Inland begangen wurden, ist ex lege ein Anknüpfungspunkt an österreichisches Recht normiert. Sie gelten als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht. Damit ist ein extraterritorialer Geltungsanspruch fixiert. Konsequenterweise ist "die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung und anderer Maßnahmen zur Absatzförderung im Weg der elektronischen Post" vom Herkunftslandprinzip nach ECG laut § 21 Z8 ECG ausgenommen.
Was ist die „RTR-Liste" oder „ECG-Liste"?
Die RTR-GmbH führt eine Liste, in die sich diejenigen Personen und Unternehmen kostenlos eintragen können, die keine Werbe-E-Mails erhalten wollen (= Liste gemäß § 7 E-Commerce-Gesetz, so genannte „ECG-Liste“). Die ECG-Liste betrifft nur Werbung, die per E-Mail verschickt wird.
Was bedeutet RTR?
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Wer ist für die Strafen nach § 107 TKG 2003 zuständig?
Zuständig sind die 4 Fernmeldebüros, die jeweils für mehrere Länder eingerichtet sind.
Wo sind die Strafrahmen für Spammer geregelt?
§ 109 Abs. 3 TKG 2003 - SANKTIONIERUNG ÜBER VERWALTUNGSSTRAFBESTIMMUNGEN
Woher kommt der Begriff „Spam"?
siehe Frage 178