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24 Cards in this Set
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Worin liegt das Ziel der Dreiteilung der Saatsfunktionen?
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Das Ziel der Gewaltenteilung liegt in der Beschränkung und in der Kontrolle der
staatlichen Macht. Der einzelne Bürger soll vor staatlicher Willkür geschützt werden. |
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Ist die Aussage korrekt, dass die Gewaltenteilung in der BV nicht explizit
erwähnt wird? |
Das Gewaltenteilungsprinzip als solches ist in der BV nicht ausdrücklich erwähnt – es
ist aber ein organisatorisches Grundprinzip der schweizerischen Demokratie. Die Aussage ist aber insofern nicht korrekt, als dass Art. 144 BV die personelle Gewaltenteilung umschreibt, indem er strenge Unvereinbarkeitsregelungen aufstellt. |
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Der Bundesversammlung kommt gegenüber Bundesrat und Bundesgericht
eine gewisse Vorrangstellung zu. Wehalb? |
Neben praktischen Erwägungen stehen demokratische und föderalistische Elemente,
welche der Bundesversammlung als Vertreterin des Volkes und der Stände eine Vorrangsstellung einräumen. |
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Worin besteht die Ausnahme vom System der vierjährlichen
Gesamterneuerung des Nationalrates? Welche Norm der BV äussert sich hierzu? |
Wenn das Volk in einer Vorabstimmung die Totalrevision der Bundesverfassung
beschliesst, findet eine ausserordentliche Gesamterneuerung der Bundesversammlung statt (Art. 193 Abs. 3 BV). |
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Wozu wird die Parlamentarische Untersuchungskommission eingesetzt?
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Die Bundesversammlung kann das Instrument der Parlamentarischen
Untersuchungskommission zur Klärung bestimmter Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Bundesverwaltung einsetzen. (Parlamentarische Untersuchungskommissionen sind gemeinsame Ad-hoc- Kommissionen beider Räte und verfügen über weitreichende Ermittlungs-, Einsichtsund Einvernahmerechte.) |
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Grenzen Sie parlamentarische Kommissionen (Art. 153 BV) von
ausserparlamentarischen Kommissionen ab. |
Parlamentarische Kommissionen sind Ausschüsse, die aus dem Kreis der
Abgeordneten zusammengestellt werden und bestimmte Aufgaben aus dem parlamentarischen Zuständigkeitsbereich besorgen (Art. 153 BV). Die parlamentarischen Kommissionen beraten die einzelnen Ratsgeschäfte vor, erstatten dem Rat Bericht hierüber und stellen einen diesbezüglichen Antrag. Von den parlamentarischen Kommissionen abzugrenzen sind die Expertenkommissionen und die beratenden Kommissionen – in beiden Fällen handelt es sich um ausserparlamentarische Kommissionen. Die Expertenkommissionen sind ad hoc zusammengestellte Gremien aus Sachverständigen, Interessenvertretern und Angehörigen der Verwaltung, die im Auftrag des Bundesrates (oder des zuständigen Departementes) Vorentwürfe zu Bundesgesetzen ausarbeiten. Beratende Kommissionen (oder Fachkommissionen) unterstützen Verwaltungsträger in ihrer Aufgabenerfüllung aus fachlicher Sicht (Bsp. Begutachtende Fachkommission Gleichstellungsgesetz); sie haben ständigen Charakter. Die Experten- und Fachkommissionen setzen sich aus Parlamentariern und Nichtparlamentariern zusammen. |
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Welche Kompetenz steht der Bundesversammlung gegenüber den Kantonen
gemäss Art. 172 Abs. 2 BV zu? |
Sie gewährleistet die Kantonsverfassungen, wobei sie überprüfen muss, ob die
Kantonsverfassungen den Anforderungen nach Art. 51 Abs. 1 BV genügen. Sind diese Anforderungen erfüllt, so muss die Gewährleistung erteilt werden. |
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Welche Mittel stehen der Bundesversammlung im Verhältnis zum Bundesrat
unter dem Aspekt der Gewaltenhemmung zu? |
- Oberaufsicht des Parlaments gegenüber dem Bundesrat und der
Bundesverwaltung; - Wahl und Wiederwahl der Bundesratsmitglieder; - Möglichkeit, dem Bundesrat Aufträge zu erteilen; - Vgl. Art. 168 ff. BV |
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Erläutern Sie folgende Aussage: Der Nationalrat verwirklicht das
demokratische Prinzip, der Ständerat das föderalistische. |
Das demokratische Prinzip verlangt eine Verteilung der Nationalratssitze nach der
Bevölkerungszahl; das föderalistische Prinzip fordert für den Ständerat die gleichmässige Verteilung der Sitze auf alle Kantone. |
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Einer renommierten Schweizer Tageszeitung entnehmen Sie folgende
Nachricht: Der St. Galler Nationalrat F. Walker tritt nach der Herbstsession 2006 vorzeitig zurück (die Erneuerungswahlen des Nationalrates werden im Herbst 2007 stattfinden). Welche Reaktion folgt auf diesen Rücktritt? |
Tritt ein Mitglied des Nationalrates frühzeitig zurück, erklärt die Kantonsregierung die
erste Ersatzperson (die Reihenfolge bestimmt sich durch die erzielte Stimmenzahl) von der gleichen Liste als gewählt (Prinzip des Nachrückens – Art. 51 BPR). Im konkreten Fall wird der Rorschacher Stadtpräsident Müller in den Nationalrat nachrücken, der bei den Nationalratswahlen im Oktober 2003 auf der Liste der CVP St. Gallen Nordost den zweiten Platz hinter Walker belegt hat. |
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Weshalb kommt es – abgesehen von der Ausnahme der ausserordentlichen
Gesamterneuerung der Bundesversammlung bei einer Totalrevision der Bundesverfassung (Art. 193 Abs. 3 BV) – zu keiner Gesamterneuerung des Ständerates? |
Die Amtsdauer der Ständeräte bestimmt sich nach kantonalem Recht. Zwar werden
die Ständeräte in den meisten Kantonen gleichzeitig mit dem Nationalrat auf vier Jahre gewählt; das kantonale Recht kann aber abweichende Perioden vorsehen. Die ordentliche Gesamterneuerung ist dem Ständerat daher unbekannt. |
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Welche Kompetenzen stehen der Vereinigten Bundesversammlung
bezüglich Wahlen zu? |
Die Vereinigte Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, den
Bundeskanzler, die Richter des Bundesgerichtes und den General (vgl. Art. 157 Abs. 1 lit. a BV; Art. 168 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 168 Abs. 2 BV kann die Bundesversammlung ermächtigt werden, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen. |
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Welche Art von Zuständigkeitskonflikten fällt in die
Rechtsprechungskompetenz der Bundesversammlung? |
Die Vereinigte Bundesversammlung entscheidet über Zuständigkeitskonflikte
zwischen den obersten Bundesbehörden (BV Art. 173 Abs. 1 lit. i) und weist die strittige Kompetenz einer Bundesbehörde zu. Die Bundesversammlung entscheidet übrigens auch in Fällen, in denen sie selbst Konfliktpartei ist. |
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Welche Kompetenzen stehen der Bundesversammlung hinsichtlich ihrer
Stammfunktion, der Rechtsetzung, zu? |
Die Bundesversammlung erlässt Rechtssätze unterschiedlicher Normstufe:
- Verfassungsgebung: Die Bundesversammlung besorgt die Revision der Bundesverfassung. Dies geht aus Art. 192 Abs. 2 BV hervor, wonach die Verfassungsgebung grundsätzlich auf dem Wege der einfachen Gesetzgebung erfolgt. Letztere wiederum obliegt gemäss Art. 163 Abs. 1 BV der Bundesversammlung. - Den grösseren Teil der von der Bundesversammlung erlassenen Rechtssätze ergeht in der Form des Bundesgesetzes (Art. 163 Abs. 1 BV). - Die Bundesversammlung hat auch die Möglichkeit, die Verordnungsform zu nutzen (Art. 163 Abs. 1 BV). |
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Nennen Sie stichwortartig die wichtigsten Neuerungen, welche die
Justizreform für die Bundesrechtspflege mit sich bringt. |
- Entlastung des Bundesgerichts durch Vorschaltung weiterer Gerichte des
Bundes (Bundesstrafgericht, Bundesverwaltungsgericht); vgl. Art. 191 a) BV; - Verfassungsgarantie der richterlichen Unabhängigkeit; vgl. Art. 191 c) BV; - Integration des eidgenössischen Versicherungsgerichtes in das Bundesgericht; - Einheitsbeschwerde anstelle einer Vielzahl von Rechtsmitteln (Schaffung der subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, gegen die keine Einheitsbeschwerde zulässig ist); - Schaffung einheitlicher Zivil- und Strafprozessordnungen für die ganze Schweiz (BV Art. 122 und Art. 123); |
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Welche (zum jetzigen Zeitpunkt noch geltenden) Beschwerdeformen werden
künftig (2007) durch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ersetzt? |
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde
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Unter welcher Voraussetzung ist ein Privater zur Anfechtung von kantonalen
Erlassen befugt (Beschwerdelegitimation)? |
Ein Privater ist dann zur Anfechtung eines kantonalen Erlasses befugt, wenn die als
verfassungswidrig erachtete Vorschrift künftig einmal auf ihn angewendet werden könnte, wobei eine minimale Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer früher oder später einmal vom fraglichen Erlass in schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte, ausreicht. Ein virtuelles Betroffensein genügt folglich. |
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In Art. 95 BGG werden die Beschwerdegründe aufgeführt; gemäss lit. a des
besagten Artikels kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Was umfasst der Begriff „Bundesrecht“? |
Bundesverfassung, Bundesgesetze, Verordnungen der Bundesversammlung, des
Bundesrates, der Bundesverwaltung und des Bundesgerichts. Bundesrecht kann darüber hinaus auch entstehen, wenn das geschriebene Recht des Bundes eine Lücke aufweist und die Voraussetzungen für die Bildung von Gewohnheitsrecht erfüllt sind. |
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Die Verletzung welcher Rechte kann mit der subsidiären
Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden? |
Gemäss Art. 116 BGG kann mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (Bundesverfassung, Völkerrecht, kantonales Verfassungsrecht) gerügt werden. |
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Weshalb sind Verwaltungsverordnungen grundsätzlich nicht anfechtbar?
Gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz? |
Grundsätzlich sind Verwaltungsverordnungen nicht anfechtbar, da sie den Bürger
nicht zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten, sondern Regeln für den verwaltungsinternen Betrieb enthalten, die sich an die der erlassenden Behörde untergeordneten Amtsstellen richten. Ausnahmsweise können sie angefochten werden, nämlich dann, wenn sie zugleich geschützte Rechte des Bürgers berühren (Entfaltung von Aussenwirkungen). Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass gestützt auf die Verwaltungsverordnungen keine Verfügungen getroffen werden, deren Anfechtung möglich und dem Betroffenen zumutbar ist. |
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X macht bei der Anfechtung eines Entscheides mittels Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geltend, dass auch der generellabstrakte Erlass, auf den sich der angefochtene Anwendungsakt stützt, verfassungswidrig sei. Ist dies möglich? |
Ja. Das Bundesgericht überprüft dann zuerst vorfrageweise die
Verfassungsmässigkeit des generellen Rechtssatzes und versagt dessen Anwendung im Fall der Verfassungswidrigkeit. (Es sei denn, der Erlass werde vom Anwendungsgebot des Art. 190 BV erfasst.) Man spricht diesfalls vom akzessorischen Prüfungsrecht oder von konkreter Normenkontrolle. |
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Die Frage nach den Vorinstanzen bezieht sich auf die Abklärung, ob der dem
Bundesgericht vorgeschaltete Instanzenzug ausgeschöpft wurde. Welche diesbezügliche Fragestellung drängt sich bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde auf? |
Es muss abgeklärt werden, ob keine Einheitsbeschwerde zulässig ist, denn die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn keine ordentliche Beschwerde (Beschwerde in Zivilsachen, in Strafsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) ans Bundesgericht möglich ist. |
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Nennen Sie die drei Anfechtungsobjekte der Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten. |
- Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
- Kantonale Erlasse; - Stimmrechtssachen; |
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Gegen die Entscheide welcher Vorinstanzen ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig? |
Gemäss Art. 86 BGG ist die Beschwerde zulässig, wenn folgende Instanzen als
Vorinstanzen auftreten: Bundesverwaltungsgericht, Bundesstrafgericht, unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen. Die Beschwerde gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist zulässig, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |