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Was versteht man unter einem "formellen Gesetz"
Formelles Gesetz
generell-abstrakte Normen, die im besonderen Verfahren der Gesetzgebung erlassen wurden.
„Form des Erlasses“ (= Verfahren) ist massgebend.
 im ordentlichen Verfahren erlassen
Was versteht man unter einem "materiellen Gesetz"
Materielles Gesetz
Generell-abstrakte Normen, die Personen Pflichten auferlegen od. Rechte einräumen od. die Organisation,
die Zuständigkeit od. die Aufgaben der Behörde od. das Verfahren regeln.
„Inhalt des Erlasses“ ist massgebend (somit zählen auch VO und Reglemente dazu).
 insbesondere Verordnungen
Wieso ist die Unterscheidung von Bedeutung?
-> Legalitätsprinzip, wonach jede Verfügung auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen muss (= Gesetz
im materiellen Sinn).
Was ist eine echte Lücke?
Gesetz enthält tatsächlich keine Regelung zu einer bestimmten Sachfrage (ohne diese keine Rechtsanwendung
zu einem sachlich unbefriedigendem Resultat -> Richter kann nichts machen
Was ist eine unechte Lücke?
Gesetz enthält Regelung, doch führt die Anwendung zu einem sachlich unbefriedigendem Resultat) ->
Richter kann ebenfalls nichts machen
Grundprinzip der Kompetenzabgrenzung?
BV 3, 42, 43
Subsidiaritätsprinzip
Grundsätzlich sind die Kantone zuständig, ausser der Bund ist explizit in der Verfassungsnorm erwähnt.
Nachträgliche derogatorische Kompetenz
Nachträglich derogatorische Kompetenz
Solange der Bund eine ihm von der BV zugewiesene Kompetenz nicht benutzt, bleiben i.d.R. die Kantone
zuständig (BV 123).
 Normalfall
Ursprünglich derogatorische Kompetenz?
Mit Aufnahme der kompetenzbegrünenden Norm in die BV wird generell jede kantonale Kompetenz im
Sachgebiet untergehen und darauf gestützte Regelungen werden hinfällig.
Beispiele:
StGB: Bund hat sich die Kompetenz geschaffen, diese jedoch erst 40 Jahre später genutzt.
StPO: Bund hat sich im Rahmen der Justizreform die Kompetenz gegeben.
Armee: BV 58, ausschliessliche Kompetenz.
Akzessorische Prüfung?
Vorfrageweise Überprüfung der Normen auf ihre Rechtmässigkeit.
 konkrete Normenkontrolle (ein Gesetz wird vor BGer angefochten)
 abstrakte Normenkontrolle (Rechtsnorm wird unabhängig von einem konkreten Rechtsanwendungsfall
auf ihre Gültigkeit geprüft)
Phasen der Gesetzgebung?
- Initiative
- Vernehmlassungsverfahren
- Parlamentarische Verfahren
- Fakultatives Referendum
- Veröffentlichung in Amtlicher Sammlung (= Inkraftsetzung)
Einheit der Materie?
BV 194 II
Verbot in einer Vorlage über mehrere Fragen, die ohne inneren Zusammenhang sind, Abstimmen zu
lassen.
 Sachlicher Zusammenhang muss gegeben sein.
 Zweck: Garantie einer unverfälschten Willenskundgabe.
Arten von Grundrechten
- Sog. kleinen Freiheitsrechte:
o Persönlichkeit (BV 10, 13, 25 II u. III, 31)
o Lebensgestaltung (BV 14, 15, 18 25 I)
o Kommunikation (BV 16, 17, 20 – 23, 33)
o Wirtschaftliche Tätigkeit (BV 26 – 28)
- Schutz der Menschenwürde (BV 7)
- Politische Rechte (BV 34)
- Sozialrechte (BV 12, 19) (v.a. ökonomische Ansprüche, i.d.R. nicht individuell)
- Rechtsgleicheit und rechtstaatliche Garantien („Staat hat auf gewisse Weise zu handeln“):
o Rechtsgleichheit (BV 8)
o Gerechtigkeit (BV 9)
o Verfahrensgarantien (BV 29, 30, 32)
= Abwehrrechte des Einzelnen gegen staatl. Eingriffe.
Grundrechte: Adressaten?
Adressaten sind sämtliche Staatsorgane auf allen Ebenen (Bund, Kantone und Gemeinden)
Die wichtigste wirtschaftlichen Grundrechte
- Eigentumsgarantie (BV 26)
- Wirtschaftsfreiheit (BV 27)
Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit?
WiF als Grundrecht bedeutet das Recht des Einzelnen uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen
jede privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben und einen privatwirtschaftlichen Beruf frei zu wählen
Kerngehalt der WiF
Wurde vom BGer bisher kaum behandelt. Eine Verletzung des individualrechtlichen Kerns wäre das Verbot,
überhaupt eine Erwerbstätigkeit auszuüben sowie der staatliche Zwang, einen bestimmten Beruf zu
ergreifen. Der institutionelle Kern der WiF wäre bspw. verletzt, wenn ganze Wirtschaftszweige verstaatlicht
würden. Daher kann auch die Vertragsfreiheit zum unantastbaren Kerngehalt der WiF gezählt werden.
Grundsatzwidrige Eingriffe in die WiF
Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen
zu sichern oder zu begünstigen, oder die das Wirtschaftleben nach einem festen Plan lenken
wollen. Grundsatzwidrige Eingriffe sind nicht zulässig und werden abgewehrt.
Grundsatzkonforme Eingriffe in die WiF
Das rechtfertigende öff. Interesse besteht im Schutz von Polizeigütern oder in sozialpolitischen Anliegen,
die wettbewerbsneutral sind. Ein Eingriff in die WiF muss BV 36 genüge tun sowie den Grundsatz der
Gleichbehandlung der Konkurrenten beachten, um grundsatzkonform zu sein
Formelle Enteignung?
Eigentum geht vom Eigentümer an den Staat
 volle Entschädigung
Materielle Enteignung?
Verfügungs- und Nutzungsbefugnisse des Eigentümers werden so eingeschränkt, dass es einer Enteignung
gleichkommt.
 volle Entschädigung
Legalitätsprinzip?
- Staatliches Handeln muss sich auf einen Rechtsatz (generell-abstrakte Norm) stützen.
- Erfordernis der Gesetzesform: Normstufe
- Ausreichende Bestimmtheit: Normdichte
Gesetzesdelegation?
Definition: Übertragung von Rechtsetzungskompetenzen von gesetzgebenden Organen an die Exekutive.
BV 9
Willkürverbot
Willkürlich ist, was offensichtlich unhaltbar (grob, qualifiziert, augenfällig unrichtig) ist.
- Rechtsetzung: schwere innere Widersprüche und zwecklos
- Rechtanwendung: klarer Widerspruch und krass rechtsverletzend
Geltendmachung des Willkürverbots?
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
- Schutzwürdiges Interesse genügt (VwVG 48, BGG 89)
Grundsatz des öffentlichen Interesses?
Voraussetzung staatlicher Tätigkeit ist ein rechtfertigendes öffentliches Interesse. Anerkannte öffentliche
Interessen sind:
Polizeigüter:
- Öffentliche Ordnung und Sicherheit
- Öffentliche Ruhe, Gesundheit, Sittlichkeit
- Treu und Glauben im Geschäftsverkehr
Andere:
- Soziale und sozialpolitische Anliegen (Raumplanung, Umweltschutz)
- Alle Aufgaben des Staates, welche die BV nennt
Grundsatz der Verhältnismässigkeit?
38. Grundsatz der Verhältnismässigkeit _________________________________________________
Das staatliche Handeln muss immer bezogen auf das verfolgte Ziel geeignet, erforderlich und zumutbar
sein:
- Geeignet sein, das verfolgte Ziel zu erreichen
- Erforderlich in sachlich, räumlich, zeitlich, personeller Hinsicht
- Zumutbar in einem vertretbaren, vernünftigen Verhältnis stehen (Zweck-Mittel-Relation)
Legitimation zur Anfechtung von Entscheiden
- durch Entscheid als Adressat besonders berührt sein („persönlich und unmittelbar einen Nahteil
erleiden“)
- schutzwürdiges Interesse an Aufhebung (für Drittbetroffene; wenn bspw. eine Mobilfunkantenne
in der Nähe gebaut wird)
- aktuelles praktisches Interesse (Verzicht möglich, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit
wiederholen könnte, ein öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzellfall
kaum je möglich wäre; bspw. bei Demonstrationen)
Legitimation zur Anfechtung von kantonalen Erlassen
- Virtuelles Betroffensein genügt (BGG 89 I), d.h. eine (minimale) Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer
früher oder später einmal vom fraglichen Erlass in schutzwürdigen Interessen betroffen
sein könnte genügt.
- Bei kantonalen Strafprozessordnungen oder einer GefängnisVO ist jeder Einwohner virtuell betroffen
- Eine Massnahme, welche die WiF einschränkt, kann sogar Gewerbetreibende in anderen Kantonen
virtuell treffen
- Legitimation zur Anfechtung eines Erlasses wegen rechtsungleicher Begünstigung Dritter: Adressat
sowie Dritte in vergleichbaren Lagen
Legitimation zur Anfechtung in Stimmrechtssachen
- Kurz: schützt nicht nur die individuellen Rechte der Stimmberechtigten, sondern auch das richtige
Funktionieren des demokratischen Entscheidungsprozesses.
- Vgl. BGG 89 III
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (BörA) (BGG 82 ff.)
Die BörA kann grundsätzlich gegen sämtliche Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts
ergriffen werden (BGG 82 lit. a) inkl. gegen kantonale Erlasse (lit. b).