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26 Cards in this Set

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Rechtsgeschäft?
Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht, und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft.
Realakt?
Ein Realakt ist eine Handlung, an der die Rechtsordnung unabhängig von einem entsprechenden Willen des Handelnden Rechtsfolgen knüpft.
Verpflichtungsgeschäft?
Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einem Handeln oder Unterlassen begründet wird.
Hauptbeispiel ist der Kaufvertrag. Der verpflichtet der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und den Käufer zur Kaufpreiszahlung.
Verfügungsgeschäft?
Ein Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Im Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft vermindern sich durch das Verfügungsgeschäft unmittelbar die Aktiva der Verfügenden.
Stückschuld?
Nur eine einzige, individuell bestimmte Sache ist zur Erfüllung der Schuldpflicht geeignet.
Gattungsschuld?
Die geschuldete Leistung wird nur nach Gattungsmerkmalen des Leistungsinhaltes bezeichnet. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes ist mindestens ein Stück mehr vorhanden, als zur Erfüllung der Leistungspflicht erforderlich ist.
Bedingter Vertrag?
Ein Vertrag ist bedingt i.S.v. Art. 151ff. OR, wenn seine Wirksamkeit oder einzelne seiner Wirkungen von einer nach den Vorstellungen der Parteien ungewissen zukünftigen Tatsache abhängen.
Aufschiebende Bedingung (Suspensivbedingung)?
Das Rechtsgeschäft entfaltet seine Wirkungen mit dem Eintritt der Bedingung.
Auflösende Bedingung (Resolutivbedingung)?
Das Rechtsgeschäft ist zunächst wirksam, wird jedoch mit Eintritt der Bedingung wider aufgelöst.
Kasuelle Bedingung (Zufallsbedingung)
Der Eintritt der Bedingung ist von äusseren Umständen und weder vom Willen einer Vertragspartei noch eines Dritten abhängig.
Kasuelle Bedingung (Zufallsbedingung)
Der Eintritt der Bedingung ist von äusseren Umständen und weder vom Willen einer Vertragspartei noch eines Dritten abhängig
Culpa in contrahendo
Häufig gehen einem Vertragsschluss mehr oder weniger lange Vertragsverhandlungen voraus. Auch wenn die Parteien während dieses Zeitraums noch nicht vertraglich gebunden sind, entstehen im Vorstadium des Vertrages Pflichten, die sich von jenem, die gegenüber jedermann ausservertraglich geschuldet sind, unterscheiden. Werden diese Pflichten verletzt, so kann dies zu einer Haftung aus Verschulden beim Vertragsschluss führen.
Vertrauensprinzip
Nach dem Vertrauensprinzip ist eine Willenserklärung so auszulegen, wie sie vom Empfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihr vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden ist, verstanden werden durfte und musste. (Normative Willenserklärung).
Schaden
Als Schaden gilt eine unfreiwillige Vermögensverminderung. Diese kann
- in der Verminderung der Aktiven
- in der Vermehrung der Passiven
- oder im entgangenen Gewinn
bestehen.
Positives Vertragsinteresse (Erfüllungsinteresse)
Hat der Schuldner das positive Vertragsinteresse zu ersetzen , so ist der Gläubiger so zu stellen, wie wenn der Vertrag richtig erfüllt worden wäre.
Negatives Vertragsinteresse (Vertrauensschaden)
Massgebend ist der Vermögensstand des Gläubigers, der bestünde, wenn der Vertrag nie abgeschlossen worden wäre. Die Parteien sollen so gestellt werden, als hätten sie den Vertrag gar nie geschlossen. Kommt u.A: bei Rücktritt nach OR 109 zur Anwendung.
Differenzhypothese (Grundlage zur Schadensberechnung)
Der gegenwärtige Stand des Vermögens der Geschädigten wird mit dem Stand verglichen, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte.
Direkter und indirekter Schaden
Ein direkter Schaden liegt bei derjenigen Person vor, die in ihren Rechtsgütern durch die Schädigende Handlung selbst betroffen ist. Ein indirekter Schaden („Reflexschaden“ oder Drittschaden) liegt bei einem Dritten vor, der durch das schädigende Ereignis ebenfalls ein Vermögenseinbus erlitten hat. Der indirekte Schaden ist grundsätzlich nicht zu ersetzen.
Rechtswidrigkeit (Widerrechtlichkeit) im Kontext des Deliktrechtes.
Die Zufügung eines Schadens ist dann widerrechtlich, wenn sie gegen ein absolut geschütztes Rechtsgut oder gegen eine Schutzzwecknorm verstösst. Ein absolut geschütztes Rechtsgut ist ein Rechtsgut, das gegenüber jedermann eine Ausschluss und Abwehrpflicht entfaltet. Eine Schutzzwecknorm ist eine Verhaltensnorm, die Schäden von der Art des eingetretenen Schadens verhindern will (z.B. Betrug nach StGB 146)
Natürliche Kausalität (condition sine qua non)
Natürliche Kausalität liegt vor, wenn das fragliche Verhalten nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele.
Adäquate Kausalität
Adäquate Kausalität liegt vor, wenn das fragliche Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeine Lebenserfahrung geeignet war, den eingetretenen Erfolg herbeizuführen.
Höhere Gewalt (als Unterbrechung des Kausalzusammenhang)
Höhere Gewalt liegt vor bei einem unvorhersehbaren, aussergewöhnlichen Ereignis, das mit unanwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht.
Sittenwidrige Schädigung i.S.v. OR 41 II
Eine Sittenwidrige Schädigung liegt u.a. in folgende Fallgruppen vor:
1. Verleitung zum Vertragsbruch mit Schädigungsabsicht
2. Abrede in Zusammenhang mit einer Versteigerung
3. Grundlose Ablehnung des Vertragsschlusses
4. Missbrauch einer formalen Rechtstellung
Genugtuung (Art. 47 OR)
Für lediglich immaterielle Schäden, die sich nicht im Vermögen des verletzten niederschlagen, kann nach der Differenztheorie kein Schadenersatz verlangt werden, dafür aber eine Genugtuung als Ausgleich für körperliche Schmerzen und seelische Leiden (immaterielle Unbill)
Sittenwidrigkeit
Verstoss gegen die herrschende Moral, d.h. gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe.
Widerrechtlichkeit eines Vertrags
Ein Vertrag hat einen widerrechtlichen Inhalt, wenn er gegen eine objektive Norm des schweizerischen rechts verstösst. Dabei können drei Fallgruppen unterschieden werden:
1. Widerrechtlich ist der Gegenstand der Vereinbarung (z.B. jemanden Umzubringen)
2. Widerrechtlich ist der Abschluss des Vertrages mit dem vereinbarten Inhalt (Vereinbarung über Verzicht auf Widerruf der Vollmacht verstösst gegen Art.34 Abs. 2 OR)
3. Widerrechtlich ist der mittelbare Vertragszweck (Darlehen zum Zweck der Abwicklung eines Drogengeschäfts).