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7 Cards in this Set

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Adäquate Kausalität
Adäquate Kausalität liegt vor, wenn das fragliche Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeine Lebenserfahrung geeignet war, den eingetretenen Erfolg herbeizuführen.
Differenzhypothese (Grundlage zur Schadensberechnung)
Der gegenwärtige Stand des Vermögens der Geschädigten wird mit dem Stand verglichen, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte.
Direkter und indirekter Schaden
Ein direkter Schaden liegt bei derjenigen Person vor, die in ihren Rechtsgütern durch die Schädigende Handlung selbst betroffen ist. Ein indirekter Schaden („Reflexschaden“ oder Drittschaden) liegt bei einem Dritten vor, der durch das schädigende Ereignis ebenfalls ein Vermögenseinbuss erlitten hat. Der indirekte Schaden ist grundsätzlich nicht zu ersetzen.
Genugtuung (Art. 47 OR)
Für lediglich immaterielle Schäden, die sich nicht im Vermögen des verletzten niederschlagen, kann nach der Differenztheorie kein Schadenersatz verlangt werden, dafür aber eine Genugtuung als Ausgleich für körperliche Schmerzen und seelische Leiden (immaterielle Unbill)
Natürliche Kausalität (conditio sine qua non)
Natürliche Kausalität liegt vor, wenn das fragliche Verhalten nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele.
Rechtswidrigkeit (Widerrechtlichkeit) im Kontext des Deliktrechtes.
Die Zufügung eines Schadens ist dann widerrechtlich, wenn sie gegen ein absolut geschütztes Rechtsgut oder gegen eine Schutzzwecknorm verstösst. Ein absolut geschütztes Rechtsgut ist ein Rechtsgut, das gegenüber jedermann eine Ausschluss und Abwehrpflicht entfaltet. Eine Schutzzwecknorm ist eine Verhaltensnorm, die Schäden von der Art des eingetretenen Schadens verhindern will (z.B. Betrug nach StGB 146)
Schaden
Als Schaden gilt eine unfreiwillige Vermögensverminderung. Diese kann
- in der Verminderung der Aktiven
- in der Vermehrung der Passiven
- oder im entgangenen Gewinn
bestehen